Freitag, 24. Februar 2017

Endlich da - Zweitauflage Einnahmenüberschussrechnung

Im Januar 2016 brachte ich die erste Auflage des Lehr- und Lernbuchs "Einnahmeüberschussrechnung für Steuerfachangestellte" heraus.

Seit ein paar Tagen gibt es die zweite, verbesserte Auflage. Das Buch ist auf bod.de oder bei amazon erhältlich. Die Freischaltung ging überraschend schnell, viel rascher, als die Freigabe der Erstauflage.





Allerdings dauert es noch ein paar Tage oder Wochen, bis der Verlag die ebook-Version für die Zweitauflage erstellt hat.


Das Buch entstand aus meinem Unterrichtsskript. Das wiederum musste ich entwickeln, da es kein brauchbares EÜR-Buch gab, das für Steuerfachangestellte zugeschnitten war.

Das gesamte Skript basiert auf weit über 100 gesammelten  Prüfungsaufgaben aus Abschlussprüfungen. Diese habe ich für den Unterricht aufbereitet und systematisch nach Themen geordnet.

Die so entstandenen Kapitel habe ich mit erklärenden Texten versehen. Dabei gibt es zuerst einen paar Merksätze für denjenigen, der das Buch nur zum Wiederholen benutzt, dann zusätzliche Erläuterungen zum jeweiligen Thema, die dem Verständnis dienen.


Struktur des 4/3-Buchs am Beispiel des relativ kurzen Kapitels 13 - Geldanlagen und Beteiligungen.


Das Buch ist speziell für die Ausbildung von Steuerfachangestellten entwickelt und orientiert sich an den Anforderungen bei den Abschlussprüfungen.

Das Buch ist so aufgebaut, dass es sowohl zum systematischen Lernen im Unterricht verwendet werden kann, als auch für einen schnellen, kompakten Überblick zur Prüfungsvorbereitung. Es richtet sich somit sowohl an Schüler als auch an Lehrer.


Zur Zweitauflage: Ich habe den Einleitungsteil neu gestaltet, in manchen Kapiteln die Erklärungen verbessert, und vor allem: ich habe alle Prüfungsfälle  in Tabellenform gebracht, wozu ich bei der Erstauflage keine Zeit mehr hatte.




Mittwoch, 1. Februar 2017

Arbeitszeitbetrug als wichtiger Grund für fristlose Kündigung

Das könnte doch mal in einer arbeitsrechtlichen Prüfung  auftauchen: ein Arbeitnehmer dokumentiert seine Arbeitszeit falsch, oder er spielt sich mit der Stempeluhr. Und rechnet so mehr Stunden ab, als er geleistet hat, trotz des Risikos, früher von Petrus in den Himmel gerufen zu werden. 

Darauf erhält er eine fristlose (also eigentlich "außerordentliche") Kündigung. Ohne vorherige Abmahnung, also schon beim Erstfall.

Der Prüfling wird sich fragen, ob so ein Erstverstoß schon für eine fristlose Kündigung nach 626 BGB ausreicht.

Ja, durchaus. Arbeitszeitbetrug ist ein schwerwiegender Vertrauensverstoß. 

Selbst wenn es um wenig Geld geht, also nur um ein paar Stunden, und deshalb ein Strafverfahren wegen Betrugs nur zu einer geringen Strafe (oder gar Einstellung gegen Auflage) führen würde - aus arbeitsrechtlicher Sicht wiegt der Verstoß viel schwerer. So schwer, dass man eine fristlose Kündigung durchaus bejahen muss. Vergleichbar mit einem Diebstahl.

Ein Blogbeitrag des Arbeitsrechtlers Stefan Sasse, Arbeitsrecht ist kein Kavaliersdelikt, hat mich zu diesem Hinweis angeregt.

Stefan Sasse zitiert außerdem das Bundesarbeitsgericht, und ich übernehme dieses Zitat:

“Der vorsätzliche Verstoß eines Arbeitnehmers gegen seine Verpflichtung, die abgeleistete, vom Arbeitgeber nur schwer zu kontrollierende Arbeitszeit korrekt zu dokumentieren, ist an sich geeignet, einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung i.S.v. § 626 Abs. 1 BGB darzustellen. Dies gilt für einen vorsätzlichen Missbrauch einer Stempeluhr ebenso wie für das wissentliche und vorsätzlich falsche Ausstellen entsprechender Formulare.

Dabei kommt es nicht entscheidend auf die strafrechtliche Würdigung an, sondern auf den mit der Pflichtverletzung verbundenen schweren Vertrauensbruch.” (BAG v. 9.6.2011 – 2 AZR 381/10, Rz. 14, ArbRB 2012, 75 [Range-Ditz])