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Mittwoch, 14. November 2018

10-Tageregel § 11 EStG gilt auch für Wirtschaftsjahr

Gilt eigentlich der § 11 insgesamt (und die 10-Tagereglung im Speziellen) auch sinngemäß für ein abweichendes Wirtschaftsjahr? Wie ist das, wenn der Landwirt, dessen Wirtschaftsjahr am 30.6.2018 endet, die Pacht für das letzte Quartal erst am 5.7. überweist?

Ja, die Zehntageregelung gilt auch hier. Die Überweisung wird dem Wirtschaftsjahr bis zum 30.6.2018 zugeordnet.

Das findet man im Handbuch, und es gibt ein Urteil:

BFH-Urteil vom 23.9.1999 (IV R 1/99) BStBl. 2000 II S. 121

Ermittelt ein Land- und Forstwirt seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG, so hat er laufende Pachtzahlungen in dem Wirtschaftsjahr zu erfassen, zu dem sie wirtschaftlich gehören, wenn sie kurze Zeit vor Beginn oder nach Ende dieses Wirtschaftsjahres zufließen.

Montag, 12. November 2018

BFH-Urteil zu Sachbezügen vom Juni 2018

Nichts wirklich Neues, sondern eine Bestätigung ständiger Rechtsprechung enthält dieses Urteil, das für Schüler trotzdem lesenswert ist. Der BFH wiederholt hier seine Grundsätze zu Sachbezügen, und das ist eine gute Wiederholung zum Thema Sachbezüge und geldwerte Vorteile bei Einkünften aus § 19 EStG und Einnahmen im Sinne von § 8 EStG

http://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bfh&Art=en&nr=37563

Eine Besprechung des Urteils findet man z.B. auf dieser IHK-Seite:
https://www.stuttgart.ihk24.de/Fuer-Unternehmen/recht_und_steuern/Aktuelles/bfh-urteil-zur-44-eur-freigrenze/4168536

BUNDESFINANZHOF Urteil vom 6.6.2018, VI R 32/16
Berechnung der 44 EUR-Freigrenze bei Sachbezügen
Leitsätze
  1. Üblicher Endpreis i.S. von § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG ist der Endverbraucherpreis und damit der im allgemeinen Geschäftsverkehr von Letztverbrauchern für identische bzw. gleichartige Waren tatsächlich gezahlte günstigste Einzelhandelspreis am Markt (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung).
  2. Liefert der Arbeitgeber die Ware in die Wohnung des Arbeitnehmers, liegt eine zusätzliche Leistung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer vor. Der Vorteil hieraus ist in die Berechnung der Freigrenze von 44 EUR einzubeziehen.
  3. Entsprechendes gilt, wenn der günstigste Einzelhandelspreis des Sachbezugs am Markt im Versand- oder Onlinehandel gefunden wird. Ist der Versand dort als eigenständige Leistung ausgewiesen und nicht bereits im Einzelhandelsverkaufspreis und damit im Endpreis i.S. von § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG enthalten, tritt der geldwerte Vorteil aus der Lieferung "nach Hause" bei der Berechnung der Freigrenze von 44 EUR zum Warenwert hinzu.


Mittwoch, 23. August 2017

Scheidungskosten sind keine außergewöhnlichen Belastungen. Basta.

Dieser Aufsatz richtet sich an Steuerfachangestellte oder andere Steuerfachleute in Ausbildung und betrifft das EStG.

Scheidungskosten sind seit 2013 nicht mehr außergewöhnlichen Belastungen absetzbar.

Man könnte meinen, das sei doch jetzt ausreichend bekannt. In der Unterrichtspraxis jedenfalls. Aber der BFH musste das vor kurzem klarstellen, und er hat sich mit der Materie gründlich auseinandergesetzt.

Ob die Scheidungskosten vom Ansatz her überhaupt zwangsläufige Aufwendungen i.S.v. § 33 Absatz 1 sind, bleibt eigentlich umstritten - die Rechtsprechung hat das ganz frühers verneint und ab einem bestimmten Zeitpunkt mit verschiedenen Begründungen bejaht.

Der Gesetzgeber wollte das aber nicht, und begann 2012, eine Ausnahme  zu schaffen -  und zwar sehr versteckt in § 33 Abs. 2 S. 4 EStG (der übrigens nach wechselvoller Geschichte erst im zweiten Anlauf von der CDU, CSU durchgesetzt wurde):

§ 33 (2) 4 EStG: "Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) sind vom Abzug ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können."
Der Begriff "Scheidungskosten" taucht also dort nicht auf, sondern der Begriff "Prozesskosten" und "Rechtsstreit". Das ist gar nicht so eindeutig, weil das "Scheidungsverfahren" bewusst nicht als "Streit"oder  "Prozess" sondern als ein unstreitiges "Verfahren" bezeichnet wird.

Aufgrund der Entstehungsgeschichte gingen die Fachleute aber davon aus, dass mit obiger Regelung auch (und wohl hauptsächlich) die Verfahrenskosten für die Scheidung gemeint waren.

Dass das wirklich so ist, hat der BFH nach akribischer Untersuchung klargestellt (ganz so selbstverständlich war es ja auch nicht, wenn man das Urteil so liest).

Und er hat noch etwas klargestellt: dass Scheidungskosten in der Regel nicht unter die "Ausnahme von der Ausnahme" fallen. Denn im Gesetz heißt es