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Dienstag, 3. Dezember 2024

Ergänzungsprüfung Fachwirte - Themen

 In der mündlichen Ergänzungsprüfung kann alles gefragt werden, was im Lehrplan steht. Die reine Prüfungszeit ist ca 15-20 Minuten. Die Prüfer können alle Themen des Rahmenlehrplans abfragen. 


Zum Sprachlichen:
Aus der Sicht eines Prüfers ist es unglaublich angenehm, wenn jemand einen flüssigen Satz über die Lippen bringt, statt herum zu stottern oder Stichpunkte hin zu werfen. Das kann man üben. Das bedeutet: nachfolgende Antworten nicht nur lesen, sondern sich die Prüfungssituation vorstellen und (im Geiste oder laut) üben, wie man das in eigenen Worten beantwortet

ACHTUNG

  • Die hier notierten Antworten sind im Telegrammstil. Machen Sie daraus Sätze. Geben Sie die Antwort in eigenen Worten wieder und reichern Sie sie eventuell um Details an. 

  • Die jeweils angegebenen Paragraphen müssen Sie NICHT auswendig wissen. Sie sollen Ihnen nur helfen, wenn Sie die Normen nachschlagen wollen. Man sollte aber wissen, in welchen Gesetzen man die entsprechenden Regelungen findet.

Beispiele für Themengebiete,
die für mündliche Prüfungen besonders geeignet sind

Stufen der Geschäftsfähigkeit

Anfechtung: Arten, Fristen, Wirkung?

Unterschied Anfechtbarkeit / Nichtigkeit?

Formvorschriften: Form-Arten?

Verzug: Begründung, Folgen?

Zustandekommen Vertrag

Regelverjährung

AGB

Hauptpflichten Kaufvertrag

Sachmangelhaftung:  aliud und Minderlieferung; Ansprüche und Voraussetzungen

Sachenrecht: Eigentum/Besitz; Pfand/Sicherungsübereignung

Insolvenz: Gründe, Quote, Ablauf

Handelsrecht; Kfm-Eigenschaft, Prokura, Handelsregister, Gesellschaftsformen

UWG: Rechtsfolgen bei Verstoß?

Kartellrecht: GWB; was ist Kartell


Konkrete Fragen

Formvorschrift Abschluss Arb-Vertrag: formlos wirksam, auch bei Befristung (allerdings dann unbefristetes Arbeitsverhältnis, § 16 TzBfG) und bei AzuBi (allerdings Pflicht zur schriftlichen Protokollierung). Bei formlos abgeschlossenen Verträgen ist Nachweisgesetz zu beachten (wichtigste Eckdaten niederlegen und dem AN aushändigen)


Betriebliche Übung: 3 x vorbehaltlose freiwillige Leistung ohne Hinweis auf Freiwilligkeit


Befristung, was zu beachten? TzBfG; Zulässigkeit und Schriftform (beides in § 14), sonst unbefristeter Vertrag (§ 16). Zulässigkeit: Sachgrund (14 Abs. 1) oder sachgrundlos für 2-5 Jahre (Abs. 2-3). Bei sachgrundloser Befristung darf keine Vorbeschäftigung vorliegen.

Unterschied Probezeit und Probearbeitsverhältnis?  Im ersteren Fall liegt normaler, unbefristeter Arbeitsvertrag vor und die Wirkung besteht nur darin, dass in der Probezeit eine kürzere Kündigungsfrist gilt. Beim Probearbeitsverhältnis liegt ein befristeter Vertrag vor, mit der Sachgrund, dass man den Arbeitnehmer erst testen will.

Was ist beim Bewerbungsgespräch zu beachten? Es gibt unzulässige und zulässige Fragen. Keine gesetzliche Regelung, stattdessen Rechtsprechung

Lügen beim Einstellungsgespräch - Folgen? Kommt drauf an. Bei Lügen auf zulässige Fragen: Gefahr der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung (§ 123 BGB). Bei Lügen auf unzulässige Fragen: kein Anfechtungsrecht und damit quasi ein Recht zur Lüge.

Mutterschutz - Allgemeine Beschäftigungsverbot: Beschäftigungsverbot, das für alle gilt: 6 Wochen vor und 8 Wochen nach Entbindung

Mutterschutz - Kündigung: Kündigungsschutz für Schwangere und junge Mütter, § 17 MuschG. Fristlose Kündigung nur mit Zustimmung der Behörde, § 17 (2) MuSchG

Urlaub: BUrlG, 24 Werktage bei 6-Tage-Woche, 5 Tage Zusatzurlaub für Schwerbehinderte, extra Regeln für Jugendliche. Voller Urlaubsanspruch erst nach 6 Monaten. Mitbestimmungsrecht des BF für Urlaubsgrundsätze und Urlaubsplan

Krankheitsfall und Entgelt? 6 Wochen Entgeltfortzahlung nach EntFG bei unverschuldeter Krankheit,  Das EntFG greift allerdings erst nach 4 Wochen Beschäftigung. In den ersten vier Wochen gibt es also keine Entgeltfortzahluungspflicht, eventuell muss die Krankenkasse einspringen

Beendigungsgründe eines Arbeitsverhältnisses allgemein: Fristablauf, Kündigung (außerordentlich, ordentlich, Änderungskündigung), Aufhebungsvertrag, Tod des AN

Was ist beim Aufhebungsvertrag zu beachten? Schriftform

Kündigungsarten? Ordentliche Kündigung, außerordentliche Kündigung (auch fristlose K oder K aus wichtigem Grund genannt). 

Ordentliche Kündigung? Zu beachten ist Schriftform, Anhörung Betriebsrat, Kündigungsfrist, Besonderer K-Schutz (für Schwangere, Betriebsräte und Schwerbehinderte) sowie evtl. allgemeinen K-Schutz, sofern KSchG anwendbar ist (Mitarbeiterzahl 10 + 6 Monate Zugehörigkeit)

Außerordentliche Kündigung: Zu beachten ist Schriftform, Anhörung BR, Besonderer KSchutz und die Voraussetzungen in § 626: "Wichtiger Grund" und 2-Wochen-Reaktionsfrist.

Inhalt KSchG (oder Inhalt allgemeiner KSchutz): Die Möglichkeit der K. wird auf 3 Kündigungsgründe beschränkt, sonst ist K unwirksam: verhaltensbedingte, personenbedingte und betriebliche bedingte Kündigung.

Bei verhaltensbedingt ist zusätzlich notwendig Abmahnung (Rechtsprechung, nicht im Gesetz), bei betrieblich bedingter K ist zusätzlich notwendig Sozialauswahl (steht im Gesetz)

Inhalt Abmahnung: beanstandetes Verhalten genau schildern, Pflichtverstoß erklären, Warnung mit rechtlichen Konsequenzen für den Wiederholungsfall

Reaktion des AN auf unberechtigte Kündigung: er muss binnen 3 Wochen K-Schutzklage beim Arbeitsgericht erheben, sonst sind Fehler geheilt (und die fehlerhafte Kündigung ist doch wirksam)

Kündigungsfrist bei ordentlicher Kündigung? 622 BGB: beginnt erst mal mit 4 Wochen zum Monatsende oder Monatsmitte; verlängert sich gemäß Absatz 2 aber nur bei Kündigung durch Arbeitgeber

Arten von Zeugnis: grundsätzlich § 109 GewO (früher 630 BGB): einfaches und qualifiziertes Zeugnis. Einfach: AN war in welcher Zeit als was beschäftigt. Qualifiziert: zusätzliche Beurteilung von Verhalten und Leistung. Für AzuBi gelten Spezialregeln im BBiG.

Wo ist das Recht über Tarifverträge geregelt? Im TVG

Wer kann Tarifverträge schließen - oder: Wer sind mögliche Tarifvertragsparteien? Gewerkschaften einerseits und Arbeitgeberverbände oder einzelne Arbeitgeber andererseits. Ferner eventuell Spitzenverbände. Ergibt sich aus § 2 TVG

Abschluss TV formbedürftig? Ja, schriftlich

Was bedeutet Tarifbindung? Dass Tarifvertrag in einem einzelnen Arbeitsverhältnis gilt. Normalerweise Voraussetzung: Mitgliedschaft sowohl des AN als auch des AG bei den entsprechenden Verbänden (§ 3TVG). Ausnahmsweise aber auch Gültigkeit, wenn eine Allgemeinverbindlichkeitserklärung vorliegt (vom Minister angeordnet); § 5 TVG.

Auswirkung eines Tarifvertrags? Gilt direkt im einzelnen Arbeitsverhältnis der tarifgebundenen Personen. Abweichungen nur möglich, wenn sie günstiger sind, oder wenn Öffnungsklausel im TV existiert.

Betriebsrat und Betriebsgröße? Oder: In welchen Betrieben kann ein Betriebsrat errichtet werden?
Betriebe mit mindestens 5 wahlberechtigten AN, davon 3 wählbar, steht in § 1 BetrVG.

Betriebsrat - Wahlzeit und Amtszeit: 4 Jahre Amtszeit, Wahlzeit ist von März bis Mai.

Betriebsversammlung: Vierteljährlich, vom Betriebsrat einzuberufen, der ArbG ist einzuladen, § 43, ArbG + 1/4 ArbN können Einberufung erzwingen, Abs 3

Betriebsratmitglieder und Kündigungsschutz: Hier gibt es eine Regelung im KSchG (§ 15); danach ist eine ordentliche Kündigung ganz ausgeschlossen (nachwirkend bis 1 Jahr) und eine außerordentliche ist zwar möglich, aber nur mit Zustimmung des restlichen Betriebsrats (15 KSchG iVm 103 BetrVG). Der K-Schutz gilt auch für Wahlvorstand und Ersatzmitglieder und Jugend- und Auszubildendenvertretung


Unterschiedliche Mitwirkungsrecht: einfache Mitwirkungsrechte, Mitbestimmungsrechte



ACHTUNG! Das ist kein abschließender Fragenkatalog! Der Prüfer kann den gesamten Lehrstoff abfragen. 


Nochmals zum Abschluss (obwohl es schon oben stand, aber offenbar gibt es viele flüchtige Leser):

  • Die Antworten sind im Telegrammstil. Geben Sie die Antwort also in eigenen Worten wieder und reichern Sie sie eventuell um Details an. 

  • Die Paragraphen habe ich nur für Sie zum Nachschlagen angegeben -  die werden nicht unbedingt in einer mündlichen Prüfung als Antwort erwartet - aber beeindruckend ist es schon, wenn der Prüfling die Paragraphen nennen kann.
Ich wurde gefragt, ob man zusätzlich alte Prüfungen durcharbeiten soll. Das kann zwar nicht schaden, aber ich würde vorrangig empfehlen. Denn schriftliche Aufgaben sind anders als mündliche Fragen. Ich würde lieber das Skript selbst durchzuarbeiten und mich dabei auf die Wiederholungsfragen zu konzentrieren, die an den Kapitelenden stehen.



Freitag, 1. März 2024

Statistik Fachwirt-Prüfungsthemen bis Herbst 2023

 

Jahr

Themen


2023/II

AGB, Pfand und Sicherungsübereignung, Prokura, UWG (Telefonwerbung), GWB (marktbeherrschende Stellung); Verwaltungsakt und Bekanntgabe, Vorbehalt der Nachprüfung, Außenprüfung

2023/I

Unmöglichkeit, Sachenrecht inkl. gutgläubiger Erwerb, Betriebsrat, UWG, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer

2022/II

Vollmacht und Zustandekommen Vertrag, Gewährleistung (Sachmangel), Verjährung, Kreditsicherheiten (Pfand, Sicherungsübereignung), Handelsrecht (Kaufmannseigenschaft), Umsatzsteuer, Gewerbesteuer

2022/I

Zustandekommen Vertrag, Anfechtung; Gewährleistung bei aliud-Lieferung, Arbeitsrecht: Entgeltfortzahlung, AU-Bescheinigung, UWG: Spam, Rechte, gerichtliche Zuständigkeit. Gewerbesteuer (Berechnung, Rechtsmittel) Grundbegriffe Steuern (Gebühren, Beiträge, Auswirkungen einzelner Steuern auf Unternehmenserfolg)

2021/II

Zustandekommen Vertrag, WE-Zugang, Leistungsort, Sachenrecht: Eigentum/Besitz und Eigentumsübergang § 94; Mutterschutzgesetz, Steuern bei KG, Bewirtungsaufwendungen, UST: Kleinunternehmer, Rechnungsbestandteile

2021/I

Vertragsarten, Vorvertragliches Schuldverhältnis, Eigentum/Besitz, Gewährleistung, Arbeitsrecht (TzBfG), Insolvenzrecht, Abgabenordnung (Verspätungszuschlag, Säumniszuschlag), USt-Voranmeldung, Gewerbesteuer

2020/II

Formvorschriften, Gewährleistung, Handelsrecht (Handelsvertreter), Insolvenzrecht, Abgabenordnung (Verwaltungsakt und Bekanntgabe), KSt und ESt (Abziehbarkeit Geschenke)

2020/I

Anfechtung, Gewährleistung (Sachmangel), Handelsrecht (Prokura), Abschluss Arbeitsvertrag, ArbZG, EStG (Wesen) und unbeschr./beschr. Steuerpflicht, Umsatzsteuer (Verfahrensablauf, Steuerfreiheit)

2019/II

Begriffe (Personen, Sachen, Tiere), Verzug, Handelsregister, Arbeitsrecht (Urlaub, o.Arbeit kein Lohn), Rechtsmittel (Einspruchsverfahren 347ff AO), Vorsteuer

2019/I

Zustandekommen Vertrag, Gewährleistung und Verjährungen, Insolvenz, fristlose Kündigung, Umsatzsteuer (Rechnungen), Steuerarten im Betrieb

2018/II

Anfechtung, Kaufvertrag, Gefahrenübergang, Gerichtsstand, Begründung Arbeitsverhältnis und Formvorschriften, Urlaub, Nachweisgesetz; Kreditsicherheiten (Bürgschaft, Pfand etc); Gewerbesteuer, Umsatzsteuer

2018 /I

Anfechtung, Verzug, Handelsrecht (Handelsregister), Arbeitszeugnis, ; Steuerdefinition AO, direkte und indirekte Steuern, Grunderwerbsteuer,

2017/II

beschränkte Geschäftsfähigkeit, Gewährleistung Kaufvertrag, Sachenrecht (Eigentum - Besitz), Kaufmannseigenschaft und Firma, Abgabenordnung (Fristen und Dreitagesfiktion bei Bekanntgabe), USt-Kleinunternehmer

2017/I

Zustandekommen Vertrag - Antrag und Annahme; Sachmängel; Verbrauchsgüterkauf und 6-Monate Beweislastumkehr

Insolvenzverfahren (Eröffnungsgründe, Verfahren, Quote)

Eigentumsübertragung und gutgläubiger Erwerb; kfm. Auswirkung von Steuern (USt, LSt, GewSt, GrSt); Berechnungsschema Gewerbesteuer

2016/II

Vertragsarten; Verjährungen, Unmöglichkeit, Befristeter Arbeitsvertrag, Eigentum und Besitz; gutgläubiger Erwerb, steuerrechtliche Grundbegriffe, USt und Vorsteuer,

2016/I

Sachmangel/Gewährleistung beim Kauf; Wettbewerbsrecht (Rechtsfolgen); Prokura im Handelsrecht, Scheinvertrag und Vertragsschluss bei Grundstückskauf (für Nichtjuristen kaum lösbar); Definition Steuerverwaltungsakt; Berechnungsschema ESt

2015/II

AGB, Mietvertrag i.V.m. Sachenrecht, Gewährleistung iVm 377 HGB, Insolvenzrecht, Verwaltungsakt Bekanntgabe, KSt-Berechnung in Abhängigkeit vom EStG, Steuern im GmbH-Alltag

2015/I

Hauptpflichten verschiedener Vertragsarten, Unterschied Miete und Pacht; Unfall und Schadenersatz (Unerlaubte Handlung und Pflichtverletzung); Finanzierungssicherheiten, Kündigungsschutzgesetz, Vorsteuer bzw. USt-Rechnung, Definition Legislative etc.

2014/II

Definitionen Personen/Sachen, Gewährleistung/ Sachmängel beim Kauf, Eigentumsvorbehalt, Prokura, typische Steuern im Betrieb

2014/I

Minderjähriger, Zahlungsverzug, Tarifvertragsrecht, HGB: Kaufmannseigenschaft, Handelsregister; Grundbegriffe Steuern (Steuern Gebühren Beiträge) Umsatzsteuerabführung kombiniert mit Verspätungszuschlag und Säumniszuschlag;

2013/II

AGB, Anfechtung Mietvertrag (Lösung im juristischen Prüfungsstil, für Nichtjuristen kaum machbar); Definition Gewerbe, Definition Kaufmannseigenschaft, Insolvenzrecht, Berechnungsschema ESt

2013/I

Juristische Personen, Eigentum, Besitz, § 985, Gutgläubiger Erwerb, Grundpflichten Arbeitsvertrag, Nebenpflichten Arbeitsvertrag, Urlaub, Gewährleistung und Garantie, Grunderwerbsteuer, Verwaltungsakt

2012/II

mehrseitige Rechtsgeschäfte, Insolvenzrecht, Arbeitszeitordnung, Vertragsschluss, Steuertarif im EStG, Gewerbesteuerpflicht

2012/I

Geschäftsfähigkeit; Formvorschriften, Verzug, Fristlose Kündigung, Abmahnung, Sicherungsübereignung, Pfandrecht, Bürgschaft, Steuerrecht: Steuerverfahren bzw. Gliederung der AO; Grundsteuer und Grunderwebsteuer, Verkehrssteuern und Besitzsteuern

2011/II

Verbraucherbegriff, Sachmängel/Gewährleistung, Betriebsrat/BetrVerfG, Sicherungsübereignung und Pfandrecht, Steuerarten (Verkehrssteuer/Besitzsteuer)

2011/I

Hauptpflichten diverser Vertragsarten, Unterschied Miete und Pacht, Prokura, Insolvenzrecht, Befristete Arbeitsverträge/TzBfrG, KSt und Steuern im GmbH-Alltag, USt-Systematik

2010/II

Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft, Grundpflichten Kaufvertrag, beschr. Geschäftsfähigkeit, Vorgesellschaft zur GmbH, Formvorschriften, Wesen der AO, Steuerliche Nebenleistungen, Lohnsteuerklassen

2010/I

Grundbegriffe Sachen/Personen, Gewährleistung/Sachmängel, Handelsvertreter, Annahme der Willenserklärung eines Verstorbenen (Spezialfall); UWG, Steuerdefinition, ESt-Natur, unbeschränkte Steuerpflicht


Ab 2010 wurde nach dem damals neuen (gründlich reformierten und bis heute gültigen) Stoffplan geprüft. Frühere Prüfungen sind deshalb uninteressant.

Dienstag, 5. April 2022

Kaufrechtsänderungen 2022 und Auswirkung auf Fachwirtausbildung im Bereich "Recht"

Zur Umsetzung der so genannten Warenkaufrichtlinie der EU hat der Gesetzgeber im Laufe des Jahres 2021 Änderungen im BGB beschlossen.  Es stellt sich die Frage, welche der vielen Änderungen für die Ausbildung relevant sind. Eine Anpassung des Lehrbriefs des FLE ist in Arbeit. Folgende Ausführungen richten sich an Dozenten.


Einführung eines neuen Vertragstyps: Verbrauchervertrag über digitale Produkte (§ 327 ff); dazu gehören rein digitale Produkte (digitale Inhalte oder Dienstleistungen wie Software, Apps, WEbinare Streamingdienste) sowie Waren, die mit digitalen Elementen verbunden sind (§ 327a BGB, z.B. Smartphone, Smart-Haushaltsgerät, Smart-Uhr in Verbindung mit App).

Es muss aber ein Verbrauchervertrag sein, mit Unternehmern (§ 14 BGB) auf der einen Seite und "Verbrauchern" (= Private, siehe § 13 BGB) auf der anderen Seite. Die Rechte und Pflichten inklusive der Mangelhaftung sind in § 327 ff BGB geregelt

Der "Verbrauchervertrag über digitale Produkte" muss nicht notwendig ein Kaufvertrag sein,. Wenn dies aber der Fall sein sollte, spricht das Gesetz in § 475a BGB von einem "Verbrauchsgüterkaufvertrag über digitale Produkte" und regelt dort auch, inwieweit die normalen Kaufrechtsregeln von den §§ 327ff verdrängt werden.

Somit ergibt sich künftig bei Verbraucherkaufverträgen:

  • Kaufvertrag über (analoge) Waren (§ 434 BGB n.F.),

  • dem Kaufvertrag über "digitale Produkte" (§327b BGB, § 475a BGB),

  • dem Kaufvertrag über "Waren mit digitalen Elementen" (künftig geregelt in § 327a BGB n.F.), z.B. Smartphone, Smart-TV

Die einzelnen Regelungen sind zu speziell, um prüfungsrelevant zu sein. Trotzdem muss der neue Typus als solcher erwähnt und bekannt gemacht werden, da an vielen anderen Stellen darauf Bezug genommen wird (z.B. beim Gewährleistungsrecht). 


Neuer Sachmangelbegriff

Der Sachmangelbegriff ist in§ 434 BGB komplett neu definiert worden, um der Warenkaufrichtlinie gerecht zu werden. Inhaltlich hat sich nicht wirklich viel geändert, jedenfalls nicht was das Ausbildungsrelevante betrifft. Nach wie vor gilt, dass Beschaffenheitsvereinbarungen zu prüfen sind, Eignung für einen speziell vereinbarten Gebrauch, ferner die Eignung für gewöhnliche Verwendung bzw. die für solche Waren übliche Beschaffenheit, ordentliche Montageanleitung etc. Auch weiterhin fallen Zuweniglieferungen unter den Mangelbegriff (jetzt aber in § 434 Abs. 2 Nr. 3 Satz 2) und die in Prüfungen beliebte aliud-Lieferung (jetzt in § 434 Abs. 5 BGB, nach Ansicht von Fachleuten aber zusätzlich durch § 434 Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 gedeckt)

Das Gesetz trennt die schon bisher verwendeten Kriterien in subjektive und objektive Kriterien

  • subjektiv (§ 434 Abs.2 BGB): vereinbarte Beschaffenheit, oder Vereinbarung über Eignung für einen bestimmten Verwendungszweck, vereinbartes Zubehör/Anleitungen

  • objektiv (§ 434 Abs. 3 BGB): Eignung für den gewöhnlichen Zweck, erwartbare übliche Beschaffenheit unter Berücksichtigung der Werbung, Übereinstimmung mit Proben und Mustern, Erfüllung der üblichen Erwartungen an Montageanleitungen und Zubehör.

Es gibt einige Feinheiten in der Neuformulierungen, die aber nicht ausbildungsrelevant sind, jedoch in der Praxis starke Auswirkungen haben können. Zum Beispiel: die einzelnen Bedingungen für sachmangelfreie Lieferungen sind z.B. jetzt nicht mehr staffelweise zu prüfen, sondern sie müssen alle gleichzeitig erfüllt sein.

Bisher prüfte man zuerst, ob eine Ware eine speziell vereinbarte Eigenschaft hat. War dies erfüllt, ist die Ware mangelfrei. War keine Eigenschaft vereinbart, prüfte man, ob beim Kauf ein Verwendungszweck vereinbart war (z.B. Estrichzement, geeignet für eine Garage). War das erfüllt, musste man ebenfalls nicht weiter prüfen. Wurde nichts spezielles vereinbart, dann waren weitere Kriterien zu prüfen, die jetzt "objektive Kriterien" genannt werden (z.B. übliche Beschaffenheit bei Waren dieser Art).

Jetzt aber wird nicht mehr hintereinander geprüft, es müssen vielmehr alle Kriterien für die Mangelfreiheit erfüllt sein. Es reicht also nicht, wenn der Gegenstand eine speziell vereinbarte Eigenschaft hat oder für einen Verwendungszweck geeignet ist, wenn er dann von der "üblichen Beschaffenheit" abweicht .

Das wird beim Verkauf von gebrauchten Sachen, Vorführgeräten oder B-Ware zu einer strengeren Haftung führen - letztlich muss der Verkäufer ausdrücklich auf üblichen Gebrauchsspuren, fehlende Teile, Kratzer und alle sonstigen Abweichungen von der üblichen Beschaffenheit hinweisen.

Aber die Feinheiten des Sachmangelbegriffs (von aliud-Lieferungen abgesehen) waren bisher sowieso nie Prüfungsgegenstand.

Im Rahmen der Reform wurde die in § 434 geregelte Liste möglicher Mangelfälle  durch § 475b BGB um weitere Punkte beim Kauf digitaler Produkte erweitert (z.B. kann die Sache nachträglich mangelhaft werden, weil keine Updates zur Verfügung gestellt werden). Auch dieser Punkt dürfte kaum prüfungsrelevant sein.

In bisherigen Prüfungen wurde wiederholt eine aliud-Lieferung als Sachmangel-Aufhänger benutzt. Aliud und Zuweniglieferungen wurden bisher im alten Absatz 3 genannt: 

"Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere oder eine zu geringe Menge liefert"

Die beiden Fälle sollen auch weiterhin gelten. 

Die  Aliud-Lieferung wird jetzt im neuen Absatz 5 erwähnt: "Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache als die vertraglich geschuldete Sache liefert." (nach Ansicht von Fachleuten hätte sich das aber auch schon über Absatz 2 Nr. 1 ergeben, aber ein Prüfling zitiert aber am besten nur den Absatz 5). Bei alten Prüfungen ändert sich also nicht viel, außer dass beim Zitieren der einschlägigen Vorschrift künftig der § 434 Absatz 5 (statt Absatz 3) genannt wird.

Die Zuwenig-Lieferung ergibt sich jetzt aus Absatz 2 Nr. 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2: die Menge gehört zur Vereinbarung der "Beschaffenheit" und somit liegt eine Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit vor.

Die "Montageanforderungen" (für den Fall, dass der Verkäufer die Montage übernehmen soll) sind in Absatz 4 geregelt. Der bisher in Absatz 2 enthaltene Fall von mangelhaften Montageanleitungen sind jetzt in Abs. 2 Nr. 3 und Absatz 3 Nr. 4 enthalten.

Für digitale Produkte gibt es im neu eingeführten Abschnitt der §§ 327 ff BGB ein eigenes Gewährleistungsrecht ab § 327d BGB.

Dienstag, 18. Januar 2022

Prüfungsstatistik Fachwirte Gebiet Recht und Steuern - Stand Herbst 2021

Die laufend gepflegte Prüfungsstatistik für Fachwirte habe ich um die Themen in der Herbstprüfung erweitert.


Prüfungen Wirtschaftsfachwirt - Recht und Steuern

Jahr

Themen

2021/II

Zustandekommen Vertrag, Willenserklärung-Zugang, Leistungsort, Sachenrecht: Eigentum/Besitz und Eigentumsübergang § 94; Mutterschutzgesetz, Steuern bei KG, Bewirtungsaufwendungen, UST: Kleinunternehmer, Rechnungsbestandteile

2021/I

Vertragsarten, Vorvertragliches Schuldverhältnis, Eigentum/Besitz, Gewährleistung, Arbeitsrecht (TzBfG), Insolvenzrecht, Abgabenordnung (Verspätungszuschlag, Säumniszuschlag), USt-Voranmeldung, Gewerbesteuer

2020/II

Formvorschriften, Gewährleistung, Handelsrecht (Handelsvertreter), Insolvenzrecht, Abgabenordnung (Verwaltungsakt und Bekanntgabe), KSt und ESt (Abziehbarkeit Geschenke)

2020/I

Anfechtung, Gewährleistung (Sachmangel), Handelsrecht (Prokura), Abschluss Arbeitsvertrag, ArbZG, EStG (Wesen) und unbeschr./beschr. Steuerpflicht, Umsatzsteuer (Verfahrensablauf, Steuerfreiheit)

2019/II

Begriffe (Personen, Sachen, Tiere), Verzug, Handelsregister, Arbeitsrecht (Urlaub, o.Arbeit kein Lohn), Rechtsmittel (Einspruchsverfahren 347ff AO), Vorsteuer

2019/I

Zustandekommen Vertrag, Gewährleistung und Verjährungen, Insolvenz, fristlose Kündigung, Umsatzsteuer (Rechnungen), Steuerarten im Betrieb

2018/II

Anfechtung, Kaufvertrag, Gefahrenübergang, Gerichtsstand, Begründung Arbeitsverhältnis und Formvorschriften, Urlaub, Nachweisgesetz; Kreditsicherheiten (Bürgschaft, Pfand etc); Gewerbesteuer, Umsatzsteuer

2018 /I

Anfechtung, Verzug, Handelsrecht (Handelsregister), Arbeitszeugnis, ; Steuerdefinition AO, direkte und indirekte Steuern, Grunderwerbsteuer,

2017/II

beschränkte Geschäftsfähigkeit, Gewährleistung Kaufvertrag, Sachenrecht (Eigentum - Besitz), Kaufmannseigenschaft und Firma, Abgabenordnung (Fristen und Dreitagesfiktion bei Bekanntgabe), USt-Kleinunternehmer

2017/I

Zustandekommen Vertrag - Antrag und Annahme

Sachmängel; Verbrauchsgüterkauf und 6-Monate Beweislastumkehr

Insolvenzverfahren (Eröffnungsgründe, Verfahren, Quote)

Eigentumsübertragung und gutgläubiger Erwerb

kfm. Auswirkung von Steuern (USt, LSt, GewSt, GrSt)

Berechnungsschema Gewerbesteuer

2016/II

Vertragsarten; Verjährungen, Unmöglichkeit, Befristeter Arbeitsvertrag, Eigentum und Besitz; gutgläubiger Erwerb, steuerrechtliche Grundbegriffe, USt und Vorsteuer,

2016/I

Sachmangel/Gewährleistung beim Kauf; Wettbewerbsrecht (Rechtsfolgen); Prokura im Handelsrecht, Scheinvertrag und Vertragsschluss bei Grundstückskauf (für Nichtjuristen kaum lösbar); Definition Steuerverwaltungsakt; Berechnungsschema ESt

2015/II

AGB, Mietvertrag i.V.m. Sachenrecht, Gewährleistung iVm 377 HGB, Insolvenzrecht, Verwaltungsakt Bekanntgabe, KSt-Berechnung in Abhängigkeit vom EStG, Steuern im GmbH-Alltag

2015/I

Hauptpflichten verschiedner Vertragsarten, Unterschied Miete und Pacht; Unfall und Schadenersatz (Unerlaubte Handlung und Pflichtverletzung); Finanzierungssicherheiten, Kündigungsschutzgesetz, Vorsteuer bzw. USt-Rechnung, Definition Legislative etc.

2014/II

Definitionen Personen/Sachen, Gewährleistung/ Sachmängel beim Kauf, Eigentumsvorbehalt, Prokura, typische Steuern im Betrieb

2014/I

Minderjähriger, Zahlungsverzug, Tarifvertragsrecht, HGB: Kaufmannseigenschaft, Handelsregister; Grundbegriffe Steuern (Steuern Gebühren Beiträge) Umsatzsteuerabführung kombiniert mit Verspätungszuschlag und Säumniszuschlag;

2013/II

AGB, Anfechtung Mietvertrag (Lösung im juristischen Prüfungsstil, für Nichtjuristen kaum machbar); Definition Gewerbe, Definition Kaufmannseigenschaft, Insolvenzrecht, Berechnungsschema ESt

2013/I

Juristische Personen, Eigentum, Besitz, § 985, Gutgläubiger Erwerb, Grundpflichten Arbeitsvertrag, Nebenpflichten Arbeitsvertrag, Urlaub, Gewährleistung und Garantie, ???

2012/II

mehrseitige Rechtsgeschäfte, Insolvenzrecht, Arbeitszeitordnung, Vertragsschluss, Steuertarif im EStG, Gewerbesteuerpflicht

2012/I

Geschäftsfähigkeit; Formvorschriften, Verzug, Fristlose Kündigung, Abmahnung, Sicherungsübereignung, Pfandrecht, Bürgschaft, ???

2011/II

Verbraucherbegriff, Sachmängel/Gewährleistung, Betriebsrat/BetrVerfG, Sicherungsübereignung und Pfandrecht, Steuerarten (Verkehrssteuer/Besitzsteuer)

2011/I

Hauptpflichten diverser Vertragsarten, Unterschied Miete und Pacht, Prokura, Insolvenzrecht, Befristete Arbeitsverträge/TzBfrG, KSt und Steuern im GmbH-Alltag, USt-Systematik

2010/II

Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft, Grundpflichten Kaufvertrag, beschr. Geschäftsfähigkeit, Vorgesellschaft zur GmbH, Formvorschriften, Wesen der AO, Steuerliche Nebenleistungen, Lohnsteuerklassen

2010/I

Grundbegriffe Sachen/Personen, Gewährleistung/Sachmängel, Handelsvertreter, Annahme der Willenserklärung eines Verstorbenen (Spezialfall); UWG, Steuerdefinition, ESt-Natur, unbeschränkte Steuerpflicht


Ab 2010 wurde nach dem neuen (2008 gründlich reformierten und bis heute gültigen) Stoffplan geprüft. Frühere Prüfungen sind deshalb uninteressant.


Dienstag, 10. August 2021

Die lästige AGENDA in der mdl. Prüfung des Wirtschaftsfachwirts

Warum nur erklärt uns jeder Prüfling seine Agenda? Das fragen wir uns immer wieder - aber wir lassen es geduldig über uns gehen und blenden das aus. 

Ich schreibe das Folgende aus der Sicht eines mündlichen Prüfers, der bei Wirtschaftsfachwirten die Präsentation abnimmt, also den Fachvortrag. Diese Präsentation musste der Prüfling in der halben Stunde Vorbereitungszeit aus dem Stegreif erstellen (anders als bei anderen Fachwirten, wo schon zu Hause eine größere Präsentation vorbereitet wurde).

Die Agenda ist die Gliederung einer Präsentation. 

Der Prüfling soll für sich eine Gliederung haben und danach vorgehen. Wenn er sich das auf einen Zettel schreibt und vor sich hinlegt, kann er dort zwischendurch nachsehen - um nicht den Faden zu verlieren. Wenn er zu Beginn erklärt, wie er vorgehen wird, auch gut. Wenn er es hinschreibt, so dass es für uns Prüfer sichtbar bleibt, können wir nachsehen, wo er sich gerade innerhalb der Gliederung bewegt. Wobei das bei den 10-Minuten-Mini-Präsentationen auch so ginge. 

Freitag, 26. März 2021

Prüfung der Wirtschaftsfachwirte Frühjahr 2021

Die Frühjahrsprüfung 21 für Fachwirte ist geschafft. Vor zwei Tagen mussten die angehenden Fachwirte zeigen, dass Sie es drauf haben. 

Eine Woche vorher hatte ich in einem Ganztagsseminar die Kursteilnehmer eines Fernlehrinstituts auf die Prüfung vorbereitet, nachdem ich sie das ganze Jahr davor im Fach "Recht und Steuern" unterrichtet hatte.

Die Themen sind kein Geheimnis, man spricht in den Foren darüber.  Und wenn man sich damit näher beschäftigt, erlebt man diesmal echte Überraschungen:

Zum zweiten Mal hintereinander "Insolvenzrecht", was sonst nur immer alle 4 bis 5 Termine drankommt! Zum dritten Mal hintereinander Gewährleistung, damit rechnete kaum mehr jemand (auch wenn die Stastik zeigt, dass das öfters hintereinander abgefragt wird).

Nur gut, dass beides machbarer Stoffe ist, den ich seinerzeit ausreichend unterrichtet habe. Aber am Prüfungsvorbereitungstag haben wir andere Themen vorgezogen und haben hier nur die Basics gestreift. 

Gut getippt dagegen war Gewerbesteuer. Und ich hatte sogar noch eine Übungsklausur herausgesucht, bei der genau dieses GewSt-Berechnungsschema verlangt war. Ansonsten lag ich auch bei den anderen Sachen ganz gut mit meiner Einschätzung: Vertragsarten, bisschen Sachenrecht (da hätte ich mehr erwartet), Arbeitsrecht (mit Teilzeitbefristung, eines meiner Lieblingsthemen, für das aber im Vorbereitungsseminar kein Platz mehr war), UST (das kommt fast jedesmal dran), Abgabenordnung. 

Was befristete Arbeitsverträge betrifft, so bin ich nur froh, dass ich (sowohl als Autor des Lehrbuchs als auch als Dozent) stets auf die 4-Jahres und 5-Jahres-Befristungen hinweise (Absätze 2 und 3 des TzBfG). Ich habe da auf die Industriemeister hingewiesen, die irgendwann in einer IHK-Prüfung über einen 4-Jahres-Fall stolperten, weil der Betrieb - kaum erkennbar - als noch junger Betrieb zu den "Existenzgründern" gehörte. Seitdem ist das bei mir ihm Lehrbuch für Fachwirte eingebaut. Und jetzt kam das auch tatsächlich mal bei einer Fachwirtprüfung dran.

Und natürlich will jeder wissen, wie das Verhältnis Recht zu Steuern betrug: 65 zu 35. Somit festigt sich die Tendenz der letzten Jahre. Was früher mal  80:20 war, entwickelte sich zu 65:35 (vgl. https://blog.burkes.de/2020/08/fachwirtprufung-fruhjahr-2020-die-neue.html)



 





Freitag, 26. Februar 2021

Prüfungsstatistik Recht und Steuern bei Fachwirtprüfungen

  Hier meine aktualisierte Statistik bis Herbst 2020


Prüfungen Wirtschaftsfachwirt - Recht und Steuern

Jahr

Themen

2020/II

Formvorschriften, Gewährleistung, Handelsrecht (Handelsvertreter), Insolvenzrecht, Abgabenordnung (Verwaltungsakt und Bekanntgabe), KSt und ESt (Abziehbarkeit Geschenke)

2020/I

Anfechtung, Gewährleistung (Sachmangel), Handelsrecht (Prokura), Abschluss Arbeitsvertrag, ArbZG, EStG (Wesen) und unbeschr./beschr. Steuerpflicht, Umsatzsteuer (Verfahrensablauf, Steuerfreiheit)

2019/II

Begriffe (Personen, Sachen, Tiere), Verzug, Handelsregister, Arbeitsrecht (Urlaub, o.Arbeit kein Lohn), Rechtsmittel (Einspruchsverfahren 347ff AO), Vorsteuer

2019/I

Zustandekommen Vertrag, Gewährleistung und Verjährungen, Insolvenz, fristlose Kündigung, Umsatzsteuer (Rechnungen), Steuerarten im Betrieb

2018/II

Anfechtung, Kaufvertrag, Gefahrenübergang, Gerichtsstand, Begründung Arbeitsverhältnis und Formvorschriften, Urlaub, Nachweisgesetz; Kreditsicherheiten (Bürgschaft, Pfand etc); Gewerbesteuer, Umsatzsteuer

2018 /I

Anfechtung, Verzug, Handelsrecht (Handelsregister), Arbeitszeugnis, ; Steuerdefinition AO, direkte und indirekte Steuern, Grunderwerbsteuer,

2017/II

beschränkte Geschäftsfähigkeit, Gewährleistung Kaufvertrag, Sachenrecht (Eigentum - Besitz), Kaufmannseigenschaft und Firma, Abgabenordnung (Fristen und Dreitagesfiktion bei Bekanntgabe), USt-Kleinunternehmer

2017/I

Zustandekommen Vertrag - Antrag und Annahme, Sachmängel; Verbrauchsgüterkauf und 6-Monate Beweislastumkehr, Insolvenzverfahren (Eröffnungsgründe, Verfahren, Quote)  Eigentumsübertragung und gutgläubiger Erwerb;  kfm. Auswirkung von Steuern (USt, LSt, GewSt, GrSt); Berechnungsschema Gewerbesteuer

2016/II

Vertragsarten; Verjährungen, Unmöglichkeit, Befristeter Arbeitsvertrag, Eigentum und Besitz; gutgläubiger Erwerb, steuerrechtliche Grundbegriffe, USt und Vorsteuer,

2016/I

Sachmangel/Gewährleistung beim Kauf; Wettbewerbsrecht (Rechtsfolgen); Prokura im Handelsrecht, Scheinvertrag und Vertragsschluss bei Grundstückskauf (für Nichtjuristen kaum lösbar); Definition Steuerverwaltungsakt; Berechnungsschema ESt

2015/II

AGB, Mietvertrag i.V.m. Sachenrecht, Gewährleistung iVm 377 HGB, Insolvenzrecht, Verwaltungsakt Bekanntgabe, KSt-Berechnung in Abhängigkeit vom EStG, Steuern im GmbH-Alltag

2015/I

Hauptpflichten verschiedner Vertragsarten, Unterschied Miete und Pacht; Unfall und Schadenersatz (Unerlaubte Handlung und Pflichtverletzung); Finanzierungssicherheiten, Kündigungsschutzgesetz, Vorsteuer bzw. USt-Rechnung, Definition Legislative etc.

2014/II

Definitionen Personen/Sachen, Gewährleistung/ Sachmängel beim Kauf, Eigentumsvorbehalt, Prokura, typische Steuern im Betrieb

2014/I

Minderjähriger, Zahlungsverzug, Tarifvertragsrecht, HGB: Kaufmannseigenschaft, Handelsregister; Grundbegriffe Steuern (Steuern Gebühren Beiträge) Umsatzsteuerabführung kombiniert mit Verspätungszuschlag und Säumniszuschlag;

2013/II

AGB, Anfechtung Mietvertrag (Lösung im juristischen Prüfungsstil, für Nichtjuristen kaum machbar); Definition Gewerbe, Definition Kaufmannseigenschaft, Insolvenzrecht, Berechnungsschema ESt

2013/I

Juristische Personen, Eigentum, Besitz, § 985, Gutgläubiger Erwerb, Grundpflichten Arbeitsvertrag, Nebenpflichten Arbeitsvertrag, Urlaub, Gewährleistung und Garantie,

2012/II

mehrseitige Rechtsgeschäfte, Insolvenzrecht, Arbeitszeitordnung, Vertragsschluss, Steuertarif im EStG, Gewerbesteuerpflicht

2012/I

Geschäftsfähigkeit; Formvorschriften, Verzug, Fristlose Kündigung, Abmahnung, Sicherungsübereignung, Pfandrecht, Bürgschaft,

2011/II

Verbraucherbegriff, Sachmängel/Gewährleistung, Betriebsrat/BetrVerfG, Sicherungsübereignung und Pfandrecht, Steuerarten (Verkehrssteuer/Besitzsteuer)

2011/I

Hauptpflichten diverser Vertragsarten, Unterschied Miete und Pacht, Prokura, Insolvenzrecht, Befristete Arbeitsverträge/TzBfrG, KSt und Steuern im GmbH-Alltag, USt-Systematik

2010/II

Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft, Grundpflichten Kaufvertrag, beschr. Geschäftsfähigkeit, Vorgesellschaft zur GmbH, Formvorschriften, Wesen der AO, Steuerliche Nebenleistungen, Lohnsteuerklassen

2010/I

Grundbegriffe Sachen/Personen, Gewährleistung/Sachmängel, Handelsvertreter, Annahme der Willenserklärung eines Verstorbenen (Spezialfall); UWG, Steuerdefinition, ESt-Natur, unbeschränkte Steuerpflicht


Ab 2010 wurde nach dem neuen (2008 gründlich reformierten und bis heute gültigen) Stoffplan geprüft.  



Montag, 17. August 2020

Fachwirtprüfung - Welche Steuern zahlt welche Rechtsform?

Dieser Beitrag betrifft die Fachwirt-Fortbildung.

Beim Thema Steuerrecht gibt es konkrete Prüfungsfragen zu einzelnen Steuern, manchmal aber auch übergreifende Fragen; z.B.: welche Steuern zahlt eine GmbH? Welche Steuererklärungen muss sie abgeben?

Solche übergreifenden Fragen kommen vor allem in mündlichen Ergänzungsprüfungen vor, können aber auch in schriftlichen Prüfungen auftauchen.

Sofern man sich nur auf einzelne Steuerarten vorbereitet hat, fehlt solch eine übergreifende Betrachtung. Diese muss jeder für sich nachholen und durchspielen. Die üblichen Bücher und Skripte enthalten eine solche Gesamtschau nicht.

Hier eine Hilfestellung für das Eigenstudium:


GmbH

  • Gewinn unterliegt der KSt, nicht der ESt (weil GmbH = juristische Person), 15% Steuersatz;
  • Ausschüttung der Gewinne an Gesellschafter: KapErtrSt zu beachten, wird aber durchgereicht und belastet nicht die GmbH
  • USt für Umsätze
  • GewSt für Gewinn (Besonderheit bei der Berechnung: esg gibt keinen GewSt-Freibetrag, da GmbH eine juristische Person ist, § 11 GewStG)

Natürlich sind noch andere Steuern denkbar: 
  • Kfz-St für Betriebsfahrzeuge, 
  • Grundsteuer für Betriebsgrundstück, 
  • GrErwSt bei Kauf von Betriebsgrundstück, 
dann Verbrauchssteuern, wenn die GmbH als Hersteller Produkte in Umlauf bringt,  z.B. 
  • Kaffeesteuer bei Rösterei, 
  • Biersteuer bei einer Brauerei,
  • Branntweinsteuer bei Herstellung von schärferen Sachen,
  • Energiesteuer bei Mineralölgesellschaften, 
  • Tabaksteuer, wenn Tabakwaren hergestellt und in Umlauf gebracht werden

Einzelheiten zu KST: 
  • Steuersatz 15%
  • Verlustvortrag möglich 
  • jährliche KSt-Erklärung, 
  • vierteljährliche Vorauszahlungen,

Formal muss die GmbH: 
  • jährlich KSt-Erklärung und GewSt-Erklärung abgeben
  • ferner neben den monatlichen/vierteljährlichen USt-Voranmeldungen auch eine USt-Jahreserklärung abgeben

Bezüglich KSt und GewSt: Finanzamt bzw. Gemeinde verlangt vierteljährliche Vorauszahlungen


GmbH-Gesellschafter (wenn diese eine natürlich Person ist):
(also: wie wird Gewinnausschüttung beim Gesellschafter versteuert?)

GmbH-Gewinnausschüttung unterliegt der ESt (Einkünfte aus Kapitalvermögen) muss aber nicht angegeben werden, da mit der KapErtrSt abgegolten (von Ausnahmefällen abgesehen).

Sofern er zusätzlich als Geschäftsführer oder als Angestellter Gehalt bezieht, unterliegt dies ebenfalls der ESt (Eink. aus nichtselbständiger Arbeit); das Gehalt ist lohnsteuerpflichtig und die LSt wird entweder mit der ESt verrechnet oder hat Abgeltungswirkung, wenn keine ESt-Erklärung abzugeben ist.


Einzelunternehmer:

Sonntag, 16. August 2020

Neueste Prüfungsstatistik für Fachwirte

Seit 1990 unterrichte ich Fachwirte (Wirtschaftsfachwirte, Gesundheitsfachwirte, Technische Fachwirte usw.) beim Fernlehrinstitut Eckert sowie mittlerweile auch bei einzelnen Regionalen Bildungszentren. Ich unterrichte dabei die Themen Recht und Steuern. Auf diesem Gebiet bin ich auch für die Lehrgangsbücher verantwortlich.
Natürlich machte ich mir über die Jahre hinweg eine eigene Statistik über die Prüfungsschwerpunkte. Hier veröffentliche ich die aktualisierte Tabelle.

Die Stoffplanreform 2008 führte dazu, dass sich alle Prüfungen ab 2010 am  neuen Stoffplan orientieren. Daher beginnt die Stastik bei 2010. Die Themen aus der Frühjahrsprüfung 2020 sind über die Diskussionsforen mittlerweile kein Geheimnis mehr. Deshalb  habe ich sie in die Statistik mit eingearbeitet.


Die Tabelle soll nicht dazu verführen, einzelne Gebiete beim Lernen auszuklammern. Das Motto "Mut zur Lücke" funktioniert hier einfach nicht. Die Tabelle soll vielmehr helfen, zu einem bestimmten Thema einschlägige Prüfungen zu finden.


Jahr
Themen
2020/I
Anfechtung, Gewährleistung (Sachmangel), Handelsrecht (Prokura), Abschluss Arbeitsvertrag, ArbZG, EStG (Wesen) und unbeschr./beschr. Steuerpflicht, Umsatzsteuer (Verfahrensablauf, Steuerfreiheit)
2019/II
Begriffe (Personen, Sachen, Tiere), Verzug, Handelsregister, Arbeitsrecht (Urlaub, o.Arbeit kein Lohn), Rechtsmittel (Einspruchsverfahren 347ff AO), Vorsteuer
2019/I
Zustandekommen Vertrag, Gewährleistung und Verjährungen, Insolvenz, fristlose Kündigung, Umsatzsteuer (Rechnungen), Steuerarten im Betrieb
2018/II
Anfechtung, Kaufvertrag, Gefahrenübergang, Gerichtsstand, Begründung Arbeitsverhältnis und Formvorschriften, Urlaub, Nachweisgesetz; Kreditsicherheiten (Bürgschaft, Pfand etc); Gewerbesteuer, Umsatzsteuer
2018 /I
Anfechtung, Verzug, Handelsrecht (Handelsregister), Arbeitszeugnis, ; Steuerdefinition AO, direkte und indirekte Steuern, Grunderwerbsteuer,
2017/II
beschränkte Geschäftsfähigkeit, Gewährleistung Kaufvertrag, Sachenrecht (Eigentum - Besitz), Kaufmannseigenschaft und Firma, Abgabenordnung (Fristen und Dreitagesfiktion bei Bekanntgabe), USt-Kleinunternehmer
2017/I
Zustandekommen Vertrag - Antrag und Annahme
Sachmängel; Verbrauchsgüterkauf und 6-Monate Beweislastumkehr
Insolvenzverfahren (Eröffnungsgründe, Verfahren, Quote)
Eigentumsübertragung und gutgläubiger Erwerb
kfm. Auswirkung von Steuern (USt, LSt, GewSt, GrSt)
Berechnungsschema Gewerbesteuer
2016/II
Vertragsarten; Verjährungen, Unmöglichkeit, Befristeter Arbeitsvertrag, Eigentum und Besitz; gutgläubiger Erwerb, steuerrechtliche Grundbegriffe, USt und Vorsteuer,
2016/I
Sachmangel/Gewährleistung beim Kauf; Wettbewerbsrecht (Rechtsfolgen); Prokura im Handelsrecht, Scheinvertrag und Vertragsschluss bei Grundstückskauf (für Nichtjuristen kaum lösbar); Definition Steuerverwaltungsakt; Berechnungsschema ESt
2015/II
AGB, Mietvertrag i.V.m. Sachenrecht, Gewährleistung iVm 377 HGB, Insolvenzrecht, Verwaltungsakt Bekanntgabe, KSt-Berechnung in Abhängigkeit vom EStG, Steuern im GmbH-Alltag
2015/I
Hauptpflichten verschiedner Vertragsarten, Unterschied Miete und Pacht; Unfall und Schadenersatz (Unerlaubte Handlung und Pflichtverletzung); Finanzierungssicherheiten, Kündigungsschutzgesetz, Vorsteuer bzw. USt-Rechnung, Definition Legislative etc.
2014/II
Definitionen Personen/Sachen, Gewährleistung/ Sachmängel beim Kauf, Eigentumsvorbehalt, Prokura, typische Steuern im Betrieb
2014/I
Minderjähriger, Zahlungsverzug, Tarifvertragsrecht, HGB: Kaufmannseigenschaft, Handelsregister; Grundbegriffe Steuern (Steuern Gebühren Beiträge) Umsatzsteuerabführung kombiniert mit Verspätungszuschlag und Säumniszuschlag;
2013/II
AGB, Anfechtung Mietvertrag (Lösung im juristischen Prüfungsstil, für Nichtjuristen kaum machbar); Definition Gewerbe, Definition Kaufmannseigenschaft, Insolvenzrecht, Berechnungsschema ESt
2013/I
Juristische Personen, Eigentum, Besitz, § 985, Gutgläubiger Erwerb, Grundpflichten Arbeitsvertrag, Nebenpflichten Arbeitsvertrag, Urlaub, Gewährleistung und Garantie,
2012/II
mehrseitige Rechtsgeschäfte, Insolvenzrecht, Arbeitszeitordnung, Vertragsschluss, Steuertarif im EStG, Gewerbesteuerpflicht
2012/I
Geschäftsfähigkeit; Formvorschriften, Verzug, Fristlose Kündigung, Abmahnung, Sicherungsübereignung, Pfandrecht, Bürgschaft,
2011/II
Verbraucherbegriff, Sachmängel/Gewährleistung, Betriebsrat/BetrVerfG, Sicherungsübereignung und Pfandrecht, Steuerarten (Verkehrssteuer/Besitzsteuer)
2011/I
Hauptpflichten diverser Vertragsarten, Unterschied Miete und Pacht, Prokura, Insolvenzrecht, Befristete Arbeitsverträge/TzBfrG, KSt und Steuern im GmbH-Alltag, USt-Systematik
2010/II
Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft, Grundpflichten Kaufvertrag, beschr. Geschäftsfähigkeit, Vorgesellschaft zur GmbH, Formvorschriften, Wesen der AO, Steuerliche Nebenleistungen, Lohnsteuerklassen
2010/I
Grundbegriffe Sachen/Personen, Gewährleistung/Sachmängel, Handelsvertreter, Annahme der Willenserklärung eines Verstorbenen (Spezialfall); UWG, Steuerdefinition, ESt-Natur, unbeschränkte Steuerpflicht


Fachwirt-Fortbildung: Gesetzestexte im Internet


Für das Nachschlagen im Internet empfehle ich das offizielle Portal "www.gesetze-im-internet.de". Mittlerweile hat auch das Portal dejure.org eine gute Navigation. In beiden Fällen erhalten Sie tagesaktuelle Versionen.

Vorrangig aber sind die angeschafften Gesetzestexte.

Wichtig ist zu wissen, zu welcher Rechtslage die angestrebte Prüfung geschrieben wird. Insofern hat das Nachschlagen im Internet auch einen Nachteil bzw. eine Gefahr: die Internet-Version ist immer tagesaktuell und kann unter Umständen von der für Sie relevanten Fassung abweichen.

Beispiel: Sie wollen im Frühjahr 2021 in die Prüfung und deshalb zur Rechtslage 2020 (denn für die Frühjahrsprüfungen gilt Rechtslage vom Vorjahr). Sie schlagen im Januar 2021 im Internet einen Paragraphen nach. Durch eine Gesetzesänderung wurde der Paragraph aber zum 1.1.2021 geändert. Der angezeigte Gesetzestext ist also für Ihre Zwecke „falsch“. Dass die Vorschrift vor kurzem geändert wurde, ist dabei nie ersichtlich, denn darauf erfolgt kein Hinweis. Sie merken die Abweichung gar nicht.

Sonntag, 6. Oktober 2013

Hinweise für Fachwirt-Prüflinge zu Rechtsprüfungen, Teil 1

Anlässlich aktueller Korrekturarbeiten an Übungsklausuren von angehenden Fachwirten und Küchenmeistern möchte ich ein paar Hinweise los werden. Natürlich nur zu den Themen Recht und Steuern.

Wenn es um Rechte oder Forderungen geht, die in einem konkreten Fall zu prüfen sind (z.B. Schadenersatz, Rücktritt), dann beachten Sie bitte:

  • bleiben Sie beim konkreten Fall und machen keine allgemeinen Ausführungen zu diesem Rechtsthema. Es sei denn, sie machen zuerst allgemeine Ausführungen, worauf es ankommt, und stellen dann fest, ob im konkreten Fall die Voraussetzungen erfüllt sind.
  • gehen Sie von einer so genannten "Anspruchsgrundlage" aus und prüfen Sie durch. Die meisten Gesetze enthalten ein paar Paragraphen, wo konkrete Ansprüche verankert sind, z.B. ein Schadenersatzanspruch, ein Lieferanspruch, ein Rückzahlungsanspruch. Die Paragraphen "drumherum" regeln oft nur Details über die einzelnen Voraussetzungen.
Manchmal gibt es für eine Forderung mehrere Anspruchsgrundlagen. Dann muss man sauber trennen und getrennt durchprüfen.

Beispiel: der Unternehmer hat eine Maschine mit herstellerseitigen Mangel gekauft; es entsteht ein Brand, bei dem auch andere Maschinen beschädigt und einige Arbeiter verletzt werden. Der Unternehmer will Schadenersatz für die Folgeschäden. In Frage kommende Anspruchsgrundlagen für einen Schadenersatzanspruch findet man z.B. 

a) aus kaufrechtlicher Gewährleistung (§ 434 BGB),

b) aus Deliktsrecht, also unerlaubter Handlung (§ 823 BGB)

c) aus § 1 Produkthaftungsgesetz.
Jede Anspruchsgrundlage hat ihre eigenen Voraussetzungen. Die erste z.B. erfordert, dass der Unternehmer die Maschine direkt vom  Hersteller gekauft hat, sonst fehlt es an dem Kaufvertragsverhältnis. Das Deliktsrecht erfordert das nicht, aber hier ist notwendig, dass ein Verschulden vorliegt. Das Produkthaftungsgesetz verlangt auch kein Verschulden, allerdings sind hier die gedeckte Schäden stark eingeschränkt (z.B. Sachschäden nur bei Drittsachen, und auch nur bei privater Verwendung)


Natürlich gibt es noch mehr Vorschriften, die Schadenersatz gewähren, die Sie aber nicht erwähnen und durchprüfen müssen, weil sie ganz offensichtlich von vornherein ausscheiden (z.B. aus Haftungsansprüche aus § 7 Straßenverkehrsgesetz bei Verkehrsverstößen)
In Fachwirtprüfungen sollte es nicht zu erwarten sein, dass  (wie bei Juristenprüfungen)  der Prüfling solche Varianten selbst erkennen muss. Die Fragen könnten z.B. eine Hilfestellung geben, indem sie die Themen aufspalten

Beispiel: Beantworten Sie folgende Fragen: a) Hat der A Schadenersatzansprüche aus Kaufvertrag gegen B wegen der beschädigten Maschinenhalle? b) Hat er Ansprüche aus anderen Gesetzen wegen dieser Schäden? c) Hat der geschädigte Arbeiter B Schadenersatzansprüche wegen seiner Personenschäden?
Wichtig ist aber, dass  Sie die Ansprüche nicht durcheinanderbringen.

So erlebe ich oft, dass bei Rücktritt wegen Verzögerung auch der Verzug (also das Vertretenmüssen und Mahnung) geprüft wird. Das ist aber (seit der Schuldrechtsreform 2002) nicht mehr nötig. Das Rücktrittsrecht ergibt sich aus einer anderen Rechtsgrundlage als der Schadenersatz wegen Verzugs.

Auch folgende Antwort aus einer Prüfung zeigt, dass der Prüfling alles durcheinanderbringt:

"Der Mitarbeiter kann wegen fahrlässiger Körperverletzung klagen, da der  Schaden, den er davon trägt, durch das mangelhafte Produkt entstanden ist".

Hier fehlt das Gesetz, woraus er es ableitet (ProdHG?, Kaufvertrag? Unerlaubte Handlung?). Ferner spielt die Fahrlässigkeit nur bei Kaufvertrag und unterlaubter Handlung eine Rolle. Ein "Mangel" ist  nur bei Kaufvertrag zu prüfen, bei Produkthaftungsfällen dagegen ist die FEHLERHAFTIGKEIT  festzustellen. Der Mitarbeiter hatte tatsächlich einen Anspruch aus Produkthaftung, weil die entsprechenden Voraussetzungen vorlagen, insbesonder ein Fehler vorlag, dadurch ein Personenschaden entstand, der Anspruchsgegner der Hersteller war etc. Aber mit obiger Begründung ist fraglich, ob der Korrektur auch nur einen Punkt gibt.

Am Rande: wenn nach Ansprüchen gefragt ist, muss man nicht gleich Klage erheben. Man kann einfach seine Ansprüche geltend machen.

Wenn mehrere Voraussetzungen für ein Recht zu prüfen sind, z.B. Anspruchsvoraussetzunge für den Schadenersatz aus Verzug (Fälligkeitsüberschreitung, Vertretenmüssen, Eintritt eines Schadens) oder für eine arbeitsrechtliche Kündigung (Kündigungserklärung, Schriftform, Anhörung Betriebsrat, evtl. Hürden aus Kündigungsschutz, Frist), dann haben Sie zwei Möglichkeiten:

  • Bei einfachen Fällen können Sie das Ergebnis der Prüfung an den Anfang stellen und dann die einzelnen Voraussetzungen durchgehen.

    Beispiel:
     Der Kunde kann Schadenersatz verlangen. Die Voraussetzungen dazu sind erfüllt: der Liefertermin war überschritten und der Lieferer muss die Verzögerung vertreten. Ferner liegt eine ausreichende Mahnung vor.

    Versuchen Sie aber nicht, alles in einen einzigen Satz zu packen (Der Kunde kann Schadenersatz verlangen, weil der Liefertermin überschritten ist und der Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat und ...). Das klingt nicht gut und führt meist dazu, dass man wichtige Details nicht erwähnt. Verteilen Sie das ruhig auf ein paar Sätze, dann können Sie die einzelnen Punkte sauber erörtern.
  • Ansonsten können Sie den Gutachterstil verwenden, den Betriebswirtschafler oder Juristen in Prüfungen verwenden. Das ist für Fachwirtprüfungen nicht nötig, aber möglich, und bei komplexen Fällen auch sinnvoll: Beim Gutachterstil lassen Sie das Ergebnis am Anfang noch offen, Sie sagen dem Leser nur, wo Sie mit der Prüfung anfangen, bzw. was Sie prüfen.

    Beispiel:

    Herr Huber  könnte einen Schadenersatzanspruch aus Produkthaftungsgesetz haben.


    Dazu müsste ein Fehler im Sinne des ProdHG vorliegen. Das ist hier der Fall, da die Verkabelung nicht sicher war und die Gefahr eines Brandes bestand. Ferner muss dadurch ein Sachschaden entstanden sein, und zwar bei anderen Sachen als die fehlerhafte Sache. Das liegt gemäß Fallangabe vor (evtl. genauer ausführen). Der Anspruch richtet sich gegen Hersteller oder Importeure. Die im Fall genannte Firma X ist Hersteller.   Bei Sachschäden muss aber (im Gegensatz zu Personenschäden) noch zusätzlich die Voraussetzung erfüllt sein, dass die Sache für den Privatgebrauch gedacht ist und auch privat verwendet wurde. Das ist hier nicht der Fall, denn das Gerät wurde unternehmerisch benutzt. Darum scheidet ein Schadenersatzanspruch aus ProdHG letztlich aus (oder: darum besteht kein Schadenersatzanspruch.
Stil

Vermeiden Sie Formulierungen wie "selbstverständlich", "natürlich". Beispiel "er kann selbstverständlich Schadenersatz aus Produkthaftungsgesetz verlangen, weil...". Das ist zwar kein Fehler, klingt aber unprofessionell.


Tückisches Arbeitsrecht

Es ist erstaunlich, wie das Arbeitsrecht unterschätzt wird.

Es sind harmlose Regeln, die man sofort zu verstehen scheint, und wo es nicht viel zu Lernen zu geben scheint. Z. B. die Kündigungsfristen des § 622 BGB, oder der Urlaubsumfang aus BUrlG.Und genau hier werden reihenweise grobe Fehler gemacht.

Ich denke, hier ist es wie bei der Mathematik: die Regel ist unscheinbar, aber man muss Beispiele üben. Dann wird erst sichtbar, wie tückisch die Regeln sind. Das ist kein Problem der Prüfung, sondern schon vorher ein Problem des Lernens.

Arbeitsrecht ist aber wichtig. Gleichgültig ob Küchenmeister oder Fachwirt (der Basis-Stoff der Fachwirte ist identsich mit dem Lehrstoff für Küchenmeister), Sie müssen ein Grundwissen in Arbeitsrecht haben, denn damit ist man in leitenden Stellungen konfrontiert.

Prüfen Sie, ob Sie den § 622 BGB wirklich verstanden haben: Zuerst 4 Wochen zum 15. oder zum Monatsende. Ab einer bestimmten Dauer des Arbeitsverhältnisses verlängert sich das gemäß Absatz 2, allerdings nur für Kündigungen durch den Arbeitgeber. Zuerst erhöht sich das Ganze auf 1 Monat (das ist bekanntlich ganz etwas anderes als 4 Wochen) und jetzt nur noch zum Monatsende, dann auf 2 Monate und so weiter.

(1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.
(2) Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen
1.zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats,
2.fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
3.acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
4.zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats,
5....

Wird fortgesetzt