Freitag, 24. Mai 2024

Gesetzestexte und Hilfsmittel für Fachwirte, Industriemeister und technische Betriebswirte (Stand 2024)

Hier sind die gültigen Hilfsmittellisten für alle Ausbildungsrichtungen, darunter Fachwirte, Industriemeister und Technische Betriebswirte (aktualisiert für 2024 - frühere Blogbeiträge habe ich deaktiviert):

https://www.dihk-bildungs-gmbh.de/resource/blob/39802/c8383c92ce0dcac54c28c4db88840353/zugelassene-hilfsmittel-data.pdf

Diese Datei ist auf dem Stand Frühjahr 2024, auch wenn auf vielen PDF-Seiten rechts unten steht "gültig ab 1. Januar 2019". Lassen Sie sich davon nicht täuschen. Wer weiter blättert, findet bei einzelnen Ausbildungsrichtungen auch andere Jahreszahlen, z.B. 2023.


Dauerthema ist natürlich die Frage, wie weit man die Gesetzestexte "aufbereiten" darf.

Hier gibt es einheitliche Vorgaben für Fachwirte, Industriemeister und Technische Betriebswirte. Hier  als Beispiel ein Screenshot für Wirtschaftsfachwirte, der bei Industriemeister genauso aussehen würde:



Das möchte ich näher erläutern:

Welcher Rechtsstand

Recht (außer Steuerrecht):

bei Frühjahrsprüfungen gilt Rechtsstand 31.12. des Vorjahres
bei Herbstprüfungen gilt Rechtsstand 1.Januar. des Prüfungsjahrs

für Steuerrecht gilt immer Rechtsstand 31.12. des Vorjahres (sowohl für Frühjahrs- als auch für Herbstprüfung) 

Erlaubte Aufbereitung (Kommentierung)

Hier heißt es in den Hilfsmittellisten stets lakonisch:

"Es dürfen nur unkommentierte Fassungen verwendet werden; Klebezettel, Unterstreichungen und Normenverweise sind zulässig."

Das lässt noch viele Fragen offen. Hilfreich hierzu war eine offizielle FAQ der IHK, die unter ständig wechselnden Webadressen im Internet zu finden ist

Darin heißt es:

Was ist unter Gesetzestexten „in unkommentierter Fassung“ zu verstehen? 
„Unkommentiert“ heißt, dass das Werk den bloßen Gesetzestext ohne weitere Erläuterungen seitens des Verlages enthält. Es bedeutet aber auch, dass Sie den gedruckten Text nicht mit eigenen Erläuterungen bzw. wörtlichen Ergänzungen versehen dürfen. 
Wie darf ich einen Gesetzestext bearbeiten?
Zulässig sind ausschließlich:
- Klebezettel oder Klebereiter an den Seitenrändern mit Überschriften von Paragrafen (z. B. „§ 433 Kaufvertrag“) oder Gesetzestiteln (z. B. „HGB“)
- Farbliche Markierungen mit Textmarkern o. ä.
- Unterstreichungen
- Verweise auf andere Stellen im Text (z. B. „§ 119 BGB“) 
Was darf ich nicht in einen Gesetzestext hineinschreiben oder diesem hinzufügen? 
Nicht zulässig sind:
- von Ihnen hinzugefügte Erläuterungen, Lösungsschemata und sonstige inhaltliche
Ergänzungen
- eingelegte, eingeklebte oder in sonstiger Weise hinzugefügte Blätter



Auch das lässt noch Fragen offen. Daher folgen weitere Erläuterungen von mir.


Ergänzende Anmerkungen:

Gemäß dem bisher Gelesenen ist klar: als Kommentierung von Gesetzestexte sind lediglich Unterstreichungen mit einem Stift und/oder Markierungen mit einem Textmarker und ansonsten nur noch reine Paragrafenverweise zulässig. 

a) Textmarker

Als Textmarker empfehle ich gelb, andere Farben leuchten zu stark auf die andere Seite durch. Ein System (z.B. gelb für wichtig, blau für Ausnahmefälle, rot für Definitionen) finde ich übertrieben und in der Prüfungssituation nicht hilfreich.


b) Notizen:

Es ist nicht zulässig, den Gesetzestext durch eigene Erläuterungen (auch wenn sie noch so kurz sind) verständlicher zu machen. Als  verbotene eigene Erläuterungen gelten auch Ziffern und Zeichen, Geheimcodes, Markierung von Anfangsbuchstaben (um eine Botschaft zu verstecken) etc.

Nur andere Paragraphen dürfen daneben geschrieben werden, sofern die in sachlichen Zusammenhang stehen, und hier nur die Nummer. Man spricht von reinen "Paragrafen-Verweisen". 

Erstes Beispiel: 
Neben oder hinter den § 626 BGB schreibt sich jemand " 623 BGB, 102 BetrVG"

(in § 623 BGB steht die Schriftform, in §102 BetrVG die Anhörung des Betriebsrats, die bei allen Kündigungen notwendig ist).
Zweites Beispiel:

Neben oder unter den § 123 BGB (Anfechtung wg. argl. T.) schreibt sich jemand "124, 142, 143 BGB",
(in § 124 steht die speziell für Arglistanfechtung geltende Frist, in § 142 die Rückwirkung und in § 143 die Anfechtungserklärung gegenüber dem richtigen Anfechtungsgegner)


b) Post-It (Klebezettel)

Folgendes Beispiel stammt aus dem Jahr 2023 und zeigt die Arbeitsgesetzesammlung eines Kursteilnehmers (Industriemeister). 





Beschriftung der Klebezettel: 

Viele Lernende benutzen den oberen Rand, um sich nur die Gesetze anzuzeigen, und den Seitenrand, um sich einzelne Paragrafen anzumerken. Das ist aber so nicht vorgeschrieben.

Nur Gesetze anzeigen

Das ist vor allem bei der Arbeitsgesetze-Sammlung interessant. Dann steht da z.B. "KSchG" um zu zeigen: hier beginnt das Kündigungsschutzgesetz.

Bestimmte Pargrafen : 

Hier ist streng genommen nur erlaubt:  die Paragrafennummer, der Paragrafentitel oder Teile daraus

  • Beispiel § 437 BGB: der Paragrafentitel lautet "437 Rechte des Käufers bei Mängeln"

    Sie können also auf den Klebezettel schreiben "§ 437 BGB" oder "Rechte Mängel" oder "Mängel" aber nicht "Gewährleistungsrechte". Denn Letzteres taucht in der Paragrafenüberschrift nicht auf..



Hinweis: ältere Blogartikel zu diesem Thema habe ich gelöscht.

Samstag, 4. Mai 2024

Grundsteuerreform und Relevanz für die Fachwirtausbildung

§ 13 GrStG hieß noch bis 2019: Steuermessbeträge (und damit die endgültige Steuer) werden vom Einheitswert aus berechnet. Also: die so genannte "Bemessungsgrundlage" war der Einheitswert

Zum Begriff Bemessungsgrundlage: nicht die Steuermesszahl ist die Bemessungsgrundlage, sondern der Einheitswert. Aus ihm wird die in einem ersten Rechenschritt die Messzahl berechnet und vom Finanzamt festgesetzt. Dann kommt die Gemeinde, wendet ihren gemeinde-eigenen Hebesatz an und berechnet die endgültige Gewerbesteuer.

§ 13 wurde aber mit Wirkung ab 2019 geändert und spricht in neueren Auflagen vom "Grundsteuerwert" statt vom Einheitswert. 

Das hat mit der Grundsteuer-Reform zu tun, wonach die EW durch neue Werte abgelöst werden sollen. Das BVerfG hat in seiner Entscheidung im Jahr 2018 verlangt, dass das Gesetz sofort (also ab 2019) geändert wird. 

Das mehrstufige Verfahren bleibt aber erhalten. Vom "Grundsteuerwert" als Ausgangspunkt (Bemessungsgrundlage) wird der "Grundsteuermessbetrag" errechnet, und dann mit Hilfe des jeweiligen Gemeinde-Hebesatzes die endgültige "Gewerbesteuerschuld"

Das BVerfG hat aber auch klargestellt, dass noch bis Ende 2024 nach dem alten Recht gerechnet werden soll (denn die neuen "Grundsteuerwerte" mussten und müssen erst festgestellt werden, und das dauert bis in das Jahr 2024 hinein. 

Man kann also von einer Übergangsregelung sprechen. Zwar gilt offiziell seit 2019 eine Neuregelung, praktisch ist aber die Altregelung anzuwenden.

Daher enthält die Gesetzessammlung von dtv-Beck-Verlag (Steuergesetze) die alten und neuen Versionen und der Hinweis, dass bis 2024 das alte Gesetz (das offiziell nur bis 2019 gilt) anzuwenden ist.

Die amtlich gepflegte Sammlung "www.gesetze-im-internet.de" enthält aber in § 13 GrStG unglücklicherweise einfach nur den neuen (ab 2020 gültigen) Gesetzestext ohne Hinweis auf die Übergangsvorschrift und die alte Regelung.

Eine Prüfungsfrage im Frühjahr 2024 bezog sich auf die Bemessungsgrundlagen unter anderem für die Grundsteuer, eine Frage, die auch in früheren Jahren schon dran kam. 

Freitag, 1. März 2024

Statistik Fachwirt-Prüfungsthemen bis Herbst 2023

 

Jahr

Themen


2023/II

AGB, Pfand und Sicherungsübereignung, Prokura, UWG (Telefonwerbung), GWB (marktbeherrschende Stellung); Verwaltungsakt und Bekanntgabe, Vorbehalt der Nachprüfung, Außenprüfung

2023/I

Unmöglichkeit, Sachenrecht inkl. gutgläubiger Erwerb, Betriebsrat, UWG, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer

2022/II

Vollmacht und Zustandekommen Vertrag, Gewährleistung (Sachmangel), Verjährung, Kreditsicherheiten (Pfand, Sicherungsübereignung), Handelsrecht (Kaufmannseigenschaft), Umsatzsteuer, Gewerbesteuer

2022/I

Zustandekommen Vertrag, Anfechtung; Gewährleistung bei aliud-Lieferung, Arbeitsrecht: Entgeltfortzahlung, AU-Bescheinigung, UWG: Spam, Rechte, gerichtliche Zuständigkeit. Gewerbesteuer (Berechnung, Rechtsmittel) Grundbegriffe Steuern (Gebühren, Beiträge, Auswirkungen einzelner Steuern auf Unternehmenserfolg)

2021/II

Zustandekommen Vertrag, WE-Zugang, Leistungsort, Sachenrecht: Eigentum/Besitz und Eigentumsübergang § 94; Mutterschutzgesetz, Steuern bei KG, Bewirtungsaufwendungen, UST: Kleinunternehmer, Rechnungsbestandteile

2021/I

Vertragsarten, Vorvertragliches Schuldverhältnis, Eigentum/Besitz, Gewährleistung, Arbeitsrecht (TzBfG), Insolvenzrecht, Abgabenordnung (Verspätungszuschlag, Säumniszuschlag), USt-Voranmeldung, Gewerbesteuer

2020/II

Formvorschriften, Gewährleistung, Handelsrecht (Handelsvertreter), Insolvenzrecht, Abgabenordnung (Verwaltungsakt und Bekanntgabe), KSt und ESt (Abziehbarkeit Geschenke)

2020/I

Anfechtung, Gewährleistung (Sachmangel), Handelsrecht (Prokura), Abschluss Arbeitsvertrag, ArbZG, EStG (Wesen) und unbeschr./beschr. Steuerpflicht, Umsatzsteuer (Verfahrensablauf, Steuerfreiheit)

2019/II

Begriffe (Personen, Sachen, Tiere), Verzug, Handelsregister, Arbeitsrecht (Urlaub, o.Arbeit kein Lohn), Rechtsmittel (Einspruchsverfahren 347ff AO), Vorsteuer

2019/I

Zustandekommen Vertrag, Gewährleistung und Verjährungen, Insolvenz, fristlose Kündigung, Umsatzsteuer (Rechnungen), Steuerarten im Betrieb

2018/II

Anfechtung, Kaufvertrag, Gefahrenübergang, Gerichtsstand, Begründung Arbeitsverhältnis und Formvorschriften, Urlaub, Nachweisgesetz; Kreditsicherheiten (Bürgschaft, Pfand etc); Gewerbesteuer, Umsatzsteuer

2018 /I

Anfechtung, Verzug, Handelsrecht (Handelsregister), Arbeitszeugnis, ; Steuerdefinition AO, direkte und indirekte Steuern, Grunderwerbsteuer,

2017/II

beschränkte Geschäftsfähigkeit, Gewährleistung Kaufvertrag, Sachenrecht (Eigentum - Besitz), Kaufmannseigenschaft und Firma, Abgabenordnung (Fristen und Dreitagesfiktion bei Bekanntgabe), USt-Kleinunternehmer

2017/I

Zustandekommen Vertrag - Antrag und Annahme; Sachmängel; Verbrauchsgüterkauf und 6-Monate Beweislastumkehr

Insolvenzverfahren (Eröffnungsgründe, Verfahren, Quote)

Eigentumsübertragung und gutgläubiger Erwerb; kfm. Auswirkung von Steuern (USt, LSt, GewSt, GrSt); Berechnungsschema Gewerbesteuer

2016/II

Vertragsarten; Verjährungen, Unmöglichkeit, Befristeter Arbeitsvertrag, Eigentum und Besitz; gutgläubiger Erwerb, steuerrechtliche Grundbegriffe, USt und Vorsteuer,

2016/I

Sachmangel/Gewährleistung beim Kauf; Wettbewerbsrecht (Rechtsfolgen); Prokura im Handelsrecht, Scheinvertrag und Vertragsschluss bei Grundstückskauf (für Nichtjuristen kaum lösbar); Definition Steuerverwaltungsakt; Berechnungsschema ESt

2015/II

AGB, Mietvertrag i.V.m. Sachenrecht, Gewährleistung iVm 377 HGB, Insolvenzrecht, Verwaltungsakt Bekanntgabe, KSt-Berechnung in Abhängigkeit vom EStG, Steuern im GmbH-Alltag

2015/I

Hauptpflichten verschiedener Vertragsarten, Unterschied Miete und Pacht; Unfall und Schadenersatz (Unerlaubte Handlung und Pflichtverletzung); Finanzierungssicherheiten, Kündigungsschutzgesetz, Vorsteuer bzw. USt-Rechnung, Definition Legislative etc.

2014/II

Definitionen Personen/Sachen, Gewährleistung/ Sachmängel beim Kauf, Eigentumsvorbehalt, Prokura, typische Steuern im Betrieb

2014/I

Minderjähriger, Zahlungsverzug, Tarifvertragsrecht, HGB: Kaufmannseigenschaft, Handelsregister; Grundbegriffe Steuern (Steuern Gebühren Beiträge) Umsatzsteuerabführung kombiniert mit Verspätungszuschlag und Säumniszuschlag;

2013/II

AGB, Anfechtung Mietvertrag (Lösung im juristischen Prüfungsstil, für Nichtjuristen kaum machbar); Definition Gewerbe, Definition Kaufmannseigenschaft, Insolvenzrecht, Berechnungsschema ESt

2013/I

Juristische Personen, Eigentum, Besitz, § 985, Gutgläubiger Erwerb, Grundpflichten Arbeitsvertrag, Nebenpflichten Arbeitsvertrag, Urlaub, Gewährleistung und Garantie, Grunderwerbsteuer, Verwaltungsakt

2012/II

mehrseitige Rechtsgeschäfte, Insolvenzrecht, Arbeitszeitordnung, Vertragsschluss, Steuertarif im EStG, Gewerbesteuerpflicht

2012/I

Geschäftsfähigkeit; Formvorschriften, Verzug, Fristlose Kündigung, Abmahnung, Sicherungsübereignung, Pfandrecht, Bürgschaft, Steuerrecht: Steuerverfahren bzw. Gliederung der AO; Grundsteuer und Grunderwebsteuer, Verkehrssteuern und Besitzsteuern

2011/II

Verbraucherbegriff, Sachmängel/Gewährleistung, Betriebsrat/BetrVerfG, Sicherungsübereignung und Pfandrecht, Steuerarten (Verkehrssteuer/Besitzsteuer)

2011/I

Hauptpflichten diverser Vertragsarten, Unterschied Miete und Pacht, Prokura, Insolvenzrecht, Befristete Arbeitsverträge/TzBfrG, KSt und Steuern im GmbH-Alltag, USt-Systematik

2010/II

Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft, Grundpflichten Kaufvertrag, beschr. Geschäftsfähigkeit, Vorgesellschaft zur GmbH, Formvorschriften, Wesen der AO, Steuerliche Nebenleistungen, Lohnsteuerklassen

2010/I

Grundbegriffe Sachen/Personen, Gewährleistung/Sachmängel, Handelsvertreter, Annahme der Willenserklärung eines Verstorbenen (Spezialfall); UWG, Steuerdefinition, ESt-Natur, unbeschränkte Steuerpflicht


Ab 2010 wurde nach dem damals neuen (gründlich reformierten und bis heute gültigen) Stoffplan geprüft. Frühere Prüfungen sind deshalb uninteressant.