Montag, 8. Januar 2018

Aus § 476 wurde § 477 BGB - 6-monatige Beweislastumkehr beim Sachmangel


Am 1.1.2018 trat das Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen
Mängelhaftung
in Kraft

Dabei ist der Beweislastumkehr-Paragraph verrutscht, der für Kaufverträge aller Art gilt - also nicht nur für Bauverträge!

Die Beweislastumkehr findet sich dann in § 477 BGB n.F. (bisher: § 476 BGB).

Fast alle bisher geschriebenen Aufsätze, Bücher, Urteil zitieren aber noch den § 476 BGB

Inhaltliche Änderung gab es zwar auch, hier sind die Hinweise im internet etwas missverständlich.

Donnerstag, 4. Januar 2018

Skontozahlung im Buchungssatz

Folgende Merk-Regel hilft für alle Fälle von Skontozahlungen, gleichgültig, ob Sie eine Rechnung über Umlaufvermögen, Anlagevermögen oder Büromaterial bezahlen:

  1. Wir beginnen wie bei einer Zahlung ohne Skonto (entweder Bank an Forderungen, wenn an uns gezahlt wird, oder Verbindlichkeiten an Bank, wenn wir zahlen).
     
  2. Jeweils auf der Bankseite fehlt der Skonto (denn die Zahlung ist geringer als die in voller Höhe erlöschende Ford/Verb)
     
  3. Den Skontobetrag zerlegen wir (in Netto und USt-Anteil) und buchen ihn so aus, so wie wir eine sonstige Gutschrift (nicht eine Rücksendungs-Gutschrift, sondern andere Gutschriften wie Mängelrüge, Boni etc) zu diesem Vorgang ausbuchen würden. Das bedeutet:
    • bei Kundenzahlungen wäre das Erlösberichtigung und USt 
    • bei der Bezahlung von Umlaufvermögen (RSt, Waren) wäre das Nachlässe und VSt (manche verwenden statt "Nachlässe" ein noch spezielleres Unterkonto "Skonti"; derzeitiger Stand für Industriekaufleute und Bürokaufleute ist aber, dass nur noch das Konto "Nachlässe" geführt wird) 
    • bei der Bezahlung von Anlagevermögen ist zu beachten, dass Unterkonten "Nachlässe" nicht existieren, so dass Sie Gutschriften und Skonto direkt auf dem Anlagekonto ausbuchen, z.B. Maschinen und VSt oder BGA und VSt
    Beispiele:

    1. Kunde überweist Rechnung  über Erzeugnisse (23.800 Euro inkl. 19% USt) unter Abzug von 2% Skonto

    Mittwoch, 3. Januar 2018

    Änderungen 2018 für Schwerbehinderte im Arbeitsrecht

    Diese Meldung betrifft Lehrer und Dozenten, die Arbeitsrecht unterrichten. In manchen Ausbildungen wird auch das Schwerbehindertenrecht einbezogen, z.B. beim Industriemeister.

    Dummerweise hat der Gesetzgeber ab 1.1.2018 die Paragraphen des SGB IX neu nummeriert.   Alle gängigen Bücher und Skripten haben noch die Paragraphen-Nummerierung bis maximal 2017.

    Das betrifft natürlich vor allem diejenigen Unterrichtsjahrgänge, die mit Rechtslage  2018 geprüft werden.

    Andererseits sollten auch andere Schüler wie Dozenten schon jetzt die Umnummierung kennen, denn zunehmend schlägt man schnell mal im Internet nach, statt in ein gedrucktes Gesetzbuch zu blicken. Und da sind seit ein paar Tagen nun mal die aktuellen Gesetze abgedruckt, die Paragraphen, die man sucht, sind jetzt an völlig anderer Stelle. Verwirrung wäre hier vorprogrammiert.

    Wobei interessanterweise festzustellen ist, dass www.gesetze-im-internet.de ganz aktuell ist, während dejure.org (jedenfalls heute, am 3.1.2018) noch so tut, als wäre 2017, aber immerhin auf die Gesetzesänderung hinweist ("künftiges Recht").


    Hier ist eine interessante Synopse derjenigen Paragraphen, die arbeitsrechtlich wichtig sind:

    http://www.arbrb.de/blog/2017/11/30/eine-synopse-zum-sgb-ix-i-d-f-ab-1-1-2018/

    Die Paragraphen im SGB IX sind ganz schön gewandert. Hier ein paar Beispiele, den Kündigungsschutz von Schwerbehinderten betreffend:



    § 85 Erfordernis der Zustimmungjetzt § 168
    § 86 Kündigungsfrist jetzt § 169
    § 87 Antragsverfahren jetzt § 170
    § 88 Entscheidung des Integrationsamtes jetzt § 171
    § 89 Einschränkungen der Ermessensentscheidung jetzt § 172
    § 90 Ausnahmen jetzt § 173
    § 91 Außerordentliche Kündigung jetzt § 174
    § 92 Erweiterter Beendigungsschutz jetzt § 175


    Weitere Änderungen: http://www.arbrb.de/blog/2017/11/30/eine-synopse-zum-sgb-ix-i-d-f-ab-1-1-2018/