Das OLG Köln hat dem Europäischen Gerichtshof folgende Frage vorgelegt: Zu welchem Zeitpunkt ist eine Zahlung durch Banküberweisung im Rahmen eines Geschäftsvorgangs als rechtzeitig bewirkt anzusehen?
Der EuGH Urteil (vom 3.4.2008, C-306/06) hat nun zu dieser Frage entschieden.
EG-rechtliche Vorgaben
Nach Ansicht des EuGH sind die europarechtlichen Vorgaben in der "Verzugs-Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Europäischen Rates zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr" wie folgt auszulegen: Bei einer Zahlung durch Banküberweisung muss der geschuldete Betrag dem Konto des Gläubigers rechtzeitig gutgeschrieben sein, wenn das Entstehen von Verzugszinsen vermieden oder beendet werden soll (arg. aus Art. 3 Abs. 1c Ziff. ii der EG-Richtlinie)
Nach bisheriger Auslegung der Verzugsregelung § 286 BGB wird der Verzug dadurch ausgelöst, dass der Schuldner seine Bank nicht rechtzeitig zur Überweisung des geschuldeten Betrags an den Gläubiger beauftragt. Rechtzeitige Anweisung verhinderte also bisher den Verzug. Dies gilt nicht mehr, § 286 BGB ist anders auszulegen.Achtung! Das betrifft nur die Frage der Rechtzeitigkeit. Es kommt noch das Element des Verschuldens (bzw. Vertretenmüssens) hinzu. Dies ergibt sich aus § 280 Abs. 2 BGB. Somit tritt auch nach der neuen Rechtslage kein Verzug ein, wenn zwar die Überweisung verspätet eingeht, aber aus Gründen, die dem Zahlenden nicht vorgeworfen werden können. Oder, wie es sich aus die Richtlinie an anderer Stelle selbst vorgibt:
- Kein Verzug, wenn die Verspätung nicht Folge des Verhaltens eines Schuldners ist, der den üblicherweise für die Durchführung einer Banküberweisung erforderlichen Fristen sorgfältig Rechnung getragen hat.
Der EuGH wies auch darauf hin.