Für Dozenten wie Schüler stellt sich die Frage, inwieweit das "Gesetz zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Wettbewerbs- und Gewerberecht", das ab 28.05.2022 das UWG ändert, sich auf den Lehrbrief, den Unterricht und den Umgang mit alten Prüfungsfragen auswirkt.
Für nachfolgende Ausführungen gilt:
- Lehren oder lernen Sie auf die Herbstprüfung 2022, denn spielen die UWG-Änderungen keine Rolle, denn es gilt Rechtsstand 1.1.2022 (für Herbstprüfungen gilt immer der Rechtsstand vom 1. Januar des entsprechenden Jahres). Die neue Rechtslage tritt aber erst ab Mai 2022 in Kraft, es gilt also die alte Rechtslage.
- Lehren oder lernen Sie auf die Frühjahrsprüfung 2023 oder später, dann sind folgende Ausführungen natürlich relevant. Das UWG kam 2010 und 2016 und es war fast vorauszusehen, dass es jetzt - im Frühjahr 2022 - wieder dran kam.
Die Änderungen
Die Änderungen treten erst im Mai 2022 in Kraft. Vorher ist der Text in den amtlichen Onlinedarstellungen (gesetze-im-internet.de und dejure.org) nicht ersichtlich. Wer das hier vor dem Mai 2022 liest und online den künftigen Gesetzestext benötigt, kann die neuen Texte hier einsehen: https://www.buzer.de/gesetz/14904/a276749.htm
Bei neueren Auflagen der Gesetzessammlungen (z.B. "Wettbewerbsrecht" vom Beck-Verlag) kann es sein, dass sowohl alte als auch neue Fassung abgedruckt wurde (Schüler sollten übrigens generell ältere Auflagen der Gesetzessammlung durch eine aktuelle ersetzen, auch wenn sie die bisherigen Markierungen übertragen müssen).
Die Reform enthält im wesentlichen drei Änderungen:
Transparenz bei Suchergebnissen in Online-Plattformen (5b Abs.2 neue Fassung)
Schleichwerbung durch Influencer - Klarstellung wann Influencer gewerblich handeln (5a Abs. 4 neue Fassung, den bisherigen Absatz 6 ablösend)
Schadenersatz für Verbraucher (§ 9 neue Fassung)
Davon ist letztlich nur Punkt c) wirklich wichtig. Im Einzelnen gilt:
a) Die neuen Transparenzvorschriften gelten für amazon.de, ebay und ähnliche Plattformen, in denen man zu einem Suchbegriff Auflistungen erhält, deren Ranking ein Problem ist. Diese Neuregelung ist für die Praxis interessant, dürfte für den Fachwirt aber nicht ausbildungsrelevant sein - das ginge viel zu sehr in die Tiefe. Wer sich trotzdem dafür interessiert, der lese z.B. hier.
b) Das Verbot der Schleichwerbung als Unterfall der irreführenden Werbung war bisher im bisherigen §6a Absatz 6 UWG geregelt. Der gesamte Paragraph wurde neu formuliert und die Absätze umnummeriert - aus Absatz 6 wird Absatz 4. Inhaltlich wurde die Formulierung erweitert, damit klarer wird, wann Influencer gewerblich handeln. Auch diese Erweiterung ist ein Detail, das für Fachwirte nicht prüfungsrelevant ist.
Aber wegen der Neu-Nummerierung muss eine Stelle im Lehrbrief "Recht" des Fernlehrinstitut Eckert geändert werden:
Neue Fassung Skript Recht, Seite 131 (gelbe Markierung ist neuer Text):
Schleichwerbung
Unter Schleichwerbung versteht man die von einem Unternehmer finanzierte Werbung, die vom Adressaten gar nicht als Werbung erkannt werden kann.
Regelungen
- § 5a Absatz 6 UWG (ab 18.05.2022: § 5a Absatz 4)
- Nr. 11 der Schwarzen Liste (Anhang zu § 3 UWG) - speziell zu redaktioneller Werbung
c) Wirklich interessant ist die Erweiterung des § 9 UWG, so dass künftig auch Verbraucher einen direkten Anspruch aus UWG bekommen, nämlich einen Schadenersatzanspruch, wenn ihm durch die wettbewerbswidrige Handlung ein Schaden entstanden ist. Beispiel wären die Kosten für eine vergebliche Fahrt zu einem Geschäft, das mit Lockvogelangeboten (Bewerbung nicht vorhandener Vorräte) die Kunden zu sich lockte. Der Kunde hat hier künftig aus § 9 UWG einen direkten Schadenersatzanspruch (neben eventuellen anderen Ansprüchen z.B. aus BGB, culpa in contrahendo)
Das ist für Fachleute eine interessante Zäsur im UWG. Denn bisher gab es - auch wenn das Gesetz letztendlich dem Verbraucher dient - nur Ansprüche von Konkurrenten, Verbänden und Kammern, nie von Verbrauchern selbst.
In den bisherigen mit UWG befassten Prüfungen (Frühjahr 2010 und Frühjahr 2016) wurde gefragt:
aa) welche Ansprüche (Sanktionen) gibt es bei Wettbewerbsverstößen und
bb) wer ist möglicher Anspruchsteller