Änderung beim Verbraucherinsolvenzrecht: Ab 1.7.2014 gilt bei einer Verbraucherinsolvenz die Verkürzung der Insolvenzzeit von 6 auf 3 Jahre.
Die Restschuldbefreiung in drei Jahren erhält nur, wer in diesen drei Jahren 35% der zur Insolvenztabelle festgestellten Schulden sowie die Gerichtskosten aufbringen kann. In fünf Jahre erhält er sie (gem. § 300 Abs. 1 Ziff. 3 InsO), wenn es dem Schuldner innerhalb dieses Zeitraums zumindest gelingt, die gesamten Verfahrenskosten (im Regelfall ca. ca. 1.500 - 3.000 EUR) abzutragen.
Aus Vorlesungen weiß ich, dass viele Leute die Verkürzung von ursprünglich 7 Jahren auf 6 Jahre gar nicht mitbekommen haben. Kein Wunder bei dem Gesetzesänderungsstakkato der letzten fünfzehn Jahre.
News und Beiträge für Dozenten, Schüler und Auszubildende im Bereich Steuern und Recht
Mittwoch, 8. Januar 2014
Was bedeutet Negativzins?
EZB: Leitzins im Euroraum bleibt auf Rekordtief von 0,25 Prozent - so die Meldung der EZB am 05.12.2013.
Die Europäische Zentralbank (EZB) hält den Leitzins im Euroraum wie erwartet auf dem Rekordtief.
Vor einem Monat hatte die EZB den Leitzins im Kampf gegen die Folgen der Staatsschuldenkrise überraschend auf ein neues Allzeittief gesenkt. Niedrige Zinsen verbilligen tendenziell Kredite und Investitionen und kurbeln so die Wirtschaft an. Das stärkt den Preisauftrieb.
Die EZB hat aber auch angedeutet, dass sie sich künftig einen negativen Zins vorstellen könnte. Das bedeutet, dass die Banken, die Gelder bei der EZB lagern, sogar noch etwas zahlen müssen. Schon jetzt fressen die Verwaltlungskosten die minimalen Zinsen auf, also ist das durchaus vorstellbar. Der Hauptgrund für diese Drohung ist aber, dass die Banken den günstigen Leitzins nicht weitergeben, also nicht genug Kredite unter die Leute bringen. Sie horten lieber das Geld. Und so wäre der negative Leitzins (das ist der Zinssatz, den Banken bekommen, wenn sie bei der Europäischen Zentralbank Geld lagern) eine Art Strafe.
Das wiederum kann nach hinten losgehen. Statt billigere Kredite anzubieten, könnte es dazu kommen, dass die Anleger (auf der anderen Seite des Geschäfts) auch noch weniger Geld bekommen, ja vielleicht sogar auch "Negativzinsen" zahlen müssen. Versteckt über Gebühren oder ähnliches. Das ist es, was derzeit in den Medien diskutiert und befürchtet wird.
Dann müssten wir dafür zahlen, dass eine Bank unser Geld verwahrt. Eine unglaubliche Welt, in der wir leben.
Die Europäische Zentralbank (EZB) hält den Leitzins im Euroraum wie erwartet auf dem Rekordtief.
Vor einem Monat hatte die EZB den Leitzins im Kampf gegen die Folgen der Staatsschuldenkrise überraschend auf ein neues Allzeittief gesenkt. Niedrige Zinsen verbilligen tendenziell Kredite und Investitionen und kurbeln so die Wirtschaft an. Das stärkt den Preisauftrieb.
Die EZB hat aber auch angedeutet, dass sie sich künftig einen negativen Zins vorstellen könnte. Das bedeutet, dass die Banken, die Gelder bei der EZB lagern, sogar noch etwas zahlen müssen. Schon jetzt fressen die Verwaltlungskosten die minimalen Zinsen auf, also ist das durchaus vorstellbar. Der Hauptgrund für diese Drohung ist aber, dass die Banken den günstigen Leitzins nicht weitergeben, also nicht genug Kredite unter die Leute bringen. Sie horten lieber das Geld. Und so wäre der negative Leitzins (das ist der Zinssatz, den Banken bekommen, wenn sie bei der Europäischen Zentralbank Geld lagern) eine Art Strafe.
Das wiederum kann nach hinten losgehen. Statt billigere Kredite anzubieten, könnte es dazu kommen, dass die Anleger (auf der anderen Seite des Geschäfts) auch noch weniger Geld bekommen, ja vielleicht sogar auch "Negativzinsen" zahlen müssen. Versteckt über Gebühren oder ähnliches. Das ist es, was derzeit in den Medien diskutiert und befürchtet wird.
Dann müssten wir dafür zahlen, dass eine Bank unser Geld verwahrt. Eine unglaubliche Welt, in der wir leben.
Basiszinssatz sinkt weiter in den negativen Bereich.
Das klingt witzig: der Basiszinssatz ist zum 1.1.2014 um 0,25 Prozentpunkte auf jetzt -0,63 Prozent gesunken. In Worten: auf "minus null komma dreiundsechzig" Prozent.
Er rutscht damit weiter in den negativen Bereich.
Der Basiszinssatz ist aber in erster Linie nur eine mathematische Bezugsgröße, auf deren Grundlage andere Zinssätze errechnet werden
Wie ändert sich der Verzugszins?
Und die Höhe der Verzugszinsen sinkt damit auch. Die sind aber positiv, denn es heißt ja in § 288 BGB: 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (bzw., bei Geschäften zwischen Unternehmern, 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz).
Ab 1. Januar 2014 liegt der Basiszinssatz bei -0,63 % (vorher: - 0,38 %).
Ausgangspunkt ist der in § 247 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) beschriebene Basiszinssatz, welcher sich zum 1. Januar und zum 1. Juli jeden Jahres verändert.
Unter Berücksichtigung des aktuellen Basiszinssatzes ergeben sich folgende gesetzliche Verzugszinsen nach § 288 BGB:
§ 288 Verzugszinsen
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
Entstehung der Vorschrift
In Rechtstexten, Verträgen und Gesetzen wurde oft auf den Diskontsatz der Deutschen Bundesbank Bezug genommen. Mit dem Übergang der Zuständigkeit für die Geldpolitik auf die Europäische Zentralbank (EZB) gibt es keinen Diskontsatz mehr.
Dieser wurde mit Wirkung vom 1. Januar 1999 durch den Basiszinssatz nach dem DÜG abgelöst.
Durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts wurde der Basiszinssatz mit Wirkung vom 1. Januar 2002 für viele Anwendungsbereiche direkt ins BGB übernommen. Mit Inkrafttreten des „Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über die Bewertung der Kapitalanlagen von Versicherungsunternehmen und zur Aufhebung des Diskont-Überleitungs-Gesetzes (Versicherungskapitalanlagen-Bewertungsgesetz: VersKapAG)“ am 4. April 2002 wurde das Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) aufgehoben.
Der Basiszinssatz ist veränderlich und wird in Deutschland seit dem 1. Januar 2002 von der Deutschen Bundesbank gemäß § 247 BGB berechnet, er wurde am 1. September 2001 auf den damals geltenden Basiszinssatz nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz festgelegt und verändert sich jeweils zum 1. Januar und zum 1. Juli um die Prozentpunkte, um welche sich seine Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes geändert hat. Er liegt dabei 88 Basispunkte (~ 0,88 %) unter seiner Bezugsgröße.[1] Bezugsgröße ist hierbei der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres.
Nach Art. 229 § 7 Abs. 3 EGBGB ist dabei eine Veränderung des Basiszinssatzes bereits erstmals zum 1. Januar 2002 erfolgt. Der Basiszinssatz wird jeweils unverzüglich nach dem 1. Januar und 1. Juli von der Deutschen Bundesbank im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Zum 1. Januar 2013 wurde der Basiszinssatz negativ (-0,13 %)
Der Basiszinssatz als Bezugsgröße
Auf § 247 BGB verweisen eine Reihe von anderen deutschen Rechtsvorschriften, die die Verzinsung von Forderungen regeln:
Er rutscht damit weiter in den negativen Bereich.
Der Basiszinssatz ist aber in erster Linie nur eine mathematische Bezugsgröße, auf deren Grundlage andere Zinssätze errechnet werden
Wie ändert sich der Verzugszins?
Und die Höhe der Verzugszinsen sinkt damit auch. Die sind aber positiv, denn es heißt ja in § 288 BGB: 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (bzw., bei Geschäften zwischen Unternehmern, 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz).
Ab 1. Januar 2014 liegt der Basiszinssatz bei -0,63 % (vorher: - 0,38 %).
Ausgangspunkt ist der in § 247 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) beschriebene Basiszinssatz, welcher sich zum 1. Januar und zum 1. Juli jeden Jahres verändert.
Übersicht: Die geltenden Basiszinssätze nach § 247 BGB | |
Zinssatz | Gültig seit |
-0,63 Prozent | 1.1.2014 |
-0,38 Prozent | 1.7.2013 |
-0,13 Prozent | 1.1.2013 |
0,12 Prozent | 1.7.2012 |
0,12 Prozent | 1.1.2012 |
0,37 Prozent | 1.7.2011 |
0,12 Prozent | 1.1.2011 |
0,12 Prozent | 1.7.2010 |
0,12 Prozent | 1.1.2010 |
0,12 Prozent | 1.7.2009 |
1,62 Prozent | 1.1.2009 |
3,19 Prozent | 1.7.2008 |
3,32 Prozent | 1.1.2008 |
3,19 Prozent | 1.7.2007 |
2,70 Prozent | 1.1.2007 |
1,95 Prozent | 1.7.2006 |
1,37 Prozent | 1.1.2006 |
1,17 Prozent | 1.7.2005 |
1,21 Prozent | 1.1.2005 |
1,13 Prozent | 1.7.2004 |
1,14 Prozent | 1.1.2004 |
1,22 Prozent | 1.7.2003 |
1,97 Prozent | 1.1.2003 |
2,47 Prozent | 1.7.2002 |
Unter Berücksichtigung des aktuellen Basiszinssatzes ergeben sich folgende gesetzliche Verzugszinsen nach § 288 BGB:
- Geschäfte, bei denen ein Verbraucher beteiligt ist: 4,37 %
§ 288 Abs. 1 BGB. Der Verzugszinssatz beträgt hier fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
Berechnung: -0,63 % + 5 Prozentpunkte = 4,37 % - Geschäfte zwischen Unternehmen: 7,37 %
§ 288 Abs. 2 BGB: Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.)
Berechnung: -0,63 % + 8 Prozentpunkte = 7,37 %
§ 288 Verzugszinsen
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
Entstehung der Vorschrift
In Rechtstexten, Verträgen und Gesetzen wurde oft auf den Diskontsatz der Deutschen Bundesbank Bezug genommen. Mit dem Übergang der Zuständigkeit für die Geldpolitik auf die Europäische Zentralbank (EZB) gibt es keinen Diskontsatz mehr.
Dieser wurde mit Wirkung vom 1. Januar 1999 durch den Basiszinssatz nach dem DÜG abgelöst.
Durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts wurde der Basiszinssatz mit Wirkung vom 1. Januar 2002 für viele Anwendungsbereiche direkt ins BGB übernommen. Mit Inkrafttreten des „Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über die Bewertung der Kapitalanlagen von Versicherungsunternehmen und zur Aufhebung des Diskont-Überleitungs-Gesetzes (Versicherungskapitalanlagen-Bewertungsgesetz: VersKapAG)“ am 4. April 2002 wurde das Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) aufgehoben.
Der Basiszinssatz ist veränderlich und wird in Deutschland seit dem 1. Januar 2002 von der Deutschen Bundesbank gemäß § 247 BGB berechnet, er wurde am 1. September 2001 auf den damals geltenden Basiszinssatz nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz festgelegt und verändert sich jeweils zum 1. Januar und zum 1. Juli um die Prozentpunkte, um welche sich seine Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes geändert hat. Er liegt dabei 88 Basispunkte (~ 0,88 %) unter seiner Bezugsgröße.[1] Bezugsgröße ist hierbei der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres.
Nach Art. 229 § 7 Abs. 3 EGBGB ist dabei eine Veränderung des Basiszinssatzes bereits erstmals zum 1. Januar 2002 erfolgt. Der Basiszinssatz wird jeweils unverzüglich nach dem 1. Januar und 1. Juli von der Deutschen Bundesbank im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Zum 1. Januar 2013 wurde der Basiszinssatz negativ (-0,13 %)
Der Basiszinssatz als Bezugsgröße
Im Zivilrecht ist er bedeutsam für die Berechnung von Verzugszinsen nach § 288 BGB sowie für die Verzinsung der Kostenfestsetzung nach § 104 Abs. 1 ZPO und auch für die Notarkosten nach § 154a, § 157 Abs. 1 Kostenordnung.
Auf § 247 BGB verweisen eine Reihe von anderen deutschen Rechtsvorschriften, die die Verzinsung von Forderungen regeln:
- § 288 BGB, der den Zinssatz für Verzugszinsen auf 5 Prozentpunkte (8 Prozentpunkte bei Entgeltforderungen zwischen Unternehmen) über dem Basiszinssatz festlegt;
- § 497 Abs. 1 Satz 2 BGB;
- § 104, § 688 Abs. 2 Nr. 1 ZPO;
- § 16 Abs. 2 Satz 1 VOB/B;
- Art. 34, Art. 46 Scheckgesetz;
- Art. 28, Art. 48, Art. 49 Wechselgesetz;
- § 327b Abs. 2 Aktiengesetz.
Donnerstag, 2. Januar 2014
Schnellreferenz: Buchungssätze für Steuerfachangestellte, Kapitel Privat
Eine Zusammenstellung von Buchungssätzen für die Ausbildung zum Steuerfachangestellten im Fach Rechnungswesen. Mit angefügt sind die Paragraphen, die im jeweiligen Fall zur Anwendung kamen. Bei bloßen Umbuchungen, Vermögensverschiebungen, gewöhnlichen Aufwendungen ohne USt und VSt ist keine §§-Angabe notwendig.
Anmerkung: § 3f UstG sorgt dafür, dass bei Privatentnahmen das Inland als Ort der Leistung definiert wird.
Merke: BMG = tatsächliche Lohnkosten, nicht das, was wir einem Dritten berechnet hätten.
Merke: Kleinmaterial mit auf 4660, ansonsten Materialentnahmen als normale Privat-
entnahme von Gegenständen gesondert buchen.
§ 4 (1) EstG, § 1 (1) Nr. 1, § 3 (9a) S1 Nr. 2, § 10 (4) Nr. 3, § 13 (1) Nr. 1a UStG
7.) Private Mitbenutzung von Betriebsgegenständen
Kfz: Privatanteil wurde entweder gemessen (Fahrtenbuch) oder mit 1 % Regelung ermittelt. Im ersten Fall liegt schon eine Aufsplittung in VSt-belasteten und VSt-freien Teil vor. Bei 1 % Regelung muss man die Aufsplittung noch ausrechnen, und zwar pauschal 4/5 zu 1/5.
Zwei getrennte Buchungen für VST-belasteten und VSt-freien Teil! Bei DATEV-Buchung nicht zusammenfassen!
§ 4 (1), § 6 (1) Nr. 4 S 3 EStG, § 1 (1), Nr. 1, § 3 (9a) S 1 Nr. 1, § 10 (4) Nr. 2, § 13 (1) S 2 Nr. 1a UStG
8.) Privateinlage von Gegenständen. Fallgruppe: Grundstücke
Merke: 3 Jahresregel; § 6 (1) Nr. 5 EStG
Anschaffung von mehr als 3 Jahre: Teilwert, immer
Anschaffung < 3 Jahre: Teilwert; höchstens AK (das niedrigere von beiden)
§ 4 (1), § 6 (1) Nr. 5 EStG
Keine USt oder VSt bei Privateinlagen
§ 4 (1), § 6 (1) Nr. 5 EStG
Hinweis: Eventuell Besonderheiten bei der BMG für die künftige AfA, die nicht immer identisch mit dem Einlagenwert sein muss.
I. Privat
1.) Privatentnahme von Geld
Soll
|
EUR
|
Haben
|
EUR
| |
2100 Privatentnahme
|
1600 Kasse / 1800 Bank etc.
|
§ 4 (1) iVm 6 (1) Nr. 4 EStG
2.) Privateinlage von Geld
Soll
|
EUR
|
Haben
|
EUR
| |
1600 Kasse / 1800 Bank
|
2180 Privateinlage
|
3.) Zahlungen an Dritte für private Zwecke
Wie Privatentnahme Nr. 1.)
4.) Privatentnahme von Gegenständen
4.) Privatentnahme von Gegenständen
Soll
|
EUR
|
Haben
|
EUR
| |
2100 Privatentnahme
|
4620 Entn. d. UN priv. Zwecke
| |||
3800 USt
|
§ 4 (1), § 6 (1) Nr. 4 EStG, § 1 (1) Nr. 1, § 3 (1b) S 1 Nr.1, § 10 (4) Nr. 1, (§ 3 f), § 13 (1) Nr. 1a UStG
BMG = Wiederbeschaffungskosten, auch „Teilwert“ (= Nettobezugskosten u. Nettoanschaffungsnebenkosten)
5.) Privatentnahme durch Schenkung in das Ausland (z.B. Schenkung an Tochter in Wien)
Merke: Leistungsort = Inland, § 3f UStG (das ist natürlich nur fingiert)
Soll
|
EUR
|
Haben
|
EUR
| |
2100 Privatentnahme
|
4620 Entn. UN
| |||
3800 USt
|
§ 4 (1), § 6 (1) Nr. 4 EStG, § 1 (1) Nr. 1, § 3 (1b) S1 Nr.1, § 10 (4) Nr.1, § 3f, § 13 (1) Nr. 1a UStG
Anmerkung: § 3f UstG sorgt dafür, dass bei Privatentnahmen das Inland als Ort der Leistung definiert wird.
6.) Leistungsentnahme: UN lässt Mitarbeiter für private Zwecke arbeiten
Soll
|
EUR
|
Haben
|
EUR
| |
2100 Privatentnahme
|
4660 unent. Lstg.
| |||
3800 USt
|
Merke: BMG = tatsächliche Lohnkosten, nicht das, was wir einem Dritten berechnet hätten.
Merke: Kleinmaterial mit auf 4660, ansonsten Materialentnahmen als normale Privat-
entnahme von Gegenständen gesondert buchen.
§ 4 (1) EstG, § 1 (1) Nr. 1, § 3 (9a) S1 Nr. 2, § 10 (4) Nr. 3, § 13 (1) Nr. 1a UStG
7.) Private Mitbenutzung von Betriebsgegenständen
Kfz: Privatanteil wurde entweder gemessen (Fahrtenbuch) oder mit 1 % Regelung ermittelt. Im ersten Fall liegt schon eine Aufsplittung in VSt-belasteten und VSt-freien Teil vor. Bei 1 % Regelung muss man die Aufsplittung noch ausrechnen, und zwar pauschal 4/5 zu 1/5.
Zwei getrennte Buchungen für VST-belasteten und VSt-freien Teil! Bei DATEV-Buchung nicht zusammenfassen!
Soll
|
EUR
|
Haben
|
EUR
| |
2100 Privatentnahme
|
4640 Verw. Gegenst. m. USt
| |||
3800 USt
|
Soll
|
EUR
|
Haben
|
EUR
| |
2100 Privatentnahme
|
4639 Verw. Gegenst. o. USt
|
§ 4 (1), § 6 (1) Nr. 4 S 3 EStG, § 1 (1), Nr. 1, § 3 (9a) S 1 Nr. 1, § 10 (4) Nr. 2, § 13 (1) S 2 Nr. 1a UStG
8.) Privateinlage von Gegenständen. Fallgruppe: Grundstücke
Merke: 3 Jahresregel; § 6 (1) Nr. 5 EStG
Anschaffung von mehr als 3 Jahre: Teilwert, immer
Anschaffung < 3 Jahre: Teilwert; höchstens AK (das niedrigere von beiden)
Soll
|
EUR
|
Haben
|
EUR
| |
0235
| ||||
0215 Grundst.
|
2180 Privateinlage
|
§ 4 (1), § 6 (1) Nr. 5 EStG
Keine USt oder VSt bei Privateinlagen
9. Privateinlage von abschreibungsfähigen Gegenständen
Merke: 3 Jahresregel
Anschaffung von mehr als 3 Jahre: Teilwert
Anschaffung < 3 Jahre: Teilwert; höchstens fortgeführte AK
Fortgeführte AK = AK ./. fiktive lineare AfA
Merke: 3 Jahresregel
Anschaffung von mehr als 3 Jahre: Teilwert
Anschaffung < 3 Jahre: Teilwert; höchstens fortgeführte AK
Fortgeführte AK = AK ./. fiktive lineare AfA
Soll
|
EUR
|
Haben
|
EUR
| |
…. Anlagenkonto, z.B. Fuhrpark
|
2180 Privateinl.
|
§ 4 (1), § 6 (1) Nr. 5 EStG
Hinweis: Eventuell Besonderheiten bei der BMG für die künftige AfA, die nicht immer identisch mit dem Einlagenwert sein muss.
Mittwoch, 1. Januar 2014
Schnellreferenz: Buchungssätze für Steuerfachangestellte, 2011,Kapitel "Kauf von Anlagevermögen"
II) Kauf von Anlagevermögen
Merke: Keine Unterkonten wie beim Umlaufvermögen (BZK, Nachlässe)
Anschaffungsnebenkosten und nachträgliche Minderungen (z.B. Skonto) kommen direkt auf das Anlagekonto!
Anschaffungsnebenkosten und nachträgliche Minderungen (z.B. Skonto) kommen direkt auf das Anlagekonto!
1.) Kauf einer Maschine
Soll
|
EUR
|
Haben
|
EUR
| |
0440 Masch.
|
3310 VLL
| |||
1400 VST
|
§ 255 (1) HGB, § 15 (1) Nr. 1 UStG
2.) Zielkauf einer Maschine + Verpackung + Fracht + Transportversicherung + USt
Soll
|
EUR
|
Haben
|
EUR
| |
0440 Masch. (alle Nebenk. incl.)
|
3310 VLL
| |||
1400 VSt
|
§ 255 (1) HGB, § 15 (1) Nr. 1 UStG
Alle ANK auf Maschinen, „nicht Bezugskosten Kto nehmen“
3.) Barzahlung von Rollgeld zur Maschinen-Anlieferung
Soll
|
EUR
|
Haben
|
EUR
| |
0440 Masch.
|
3310 VLL
| |||
1400 VSt
|
§ 255 (1) HGB, § 15 (1) Nr. 1 UStG
4.) ER für Montage der Maschine
Soll
|
EUR
|
Haben
|
EUR
| |
0440 Masch.
|
3310 VLL
| |||
1400 VSt
|
§ 255 (1) HGB, § 15 (1) Nr. 1 UStG
5.) ER für Betonfundament für diese Maschine
5.) ER für Betonfundament für diese Maschine
Soll
|
EUR
|
Haben
|
EUR
| |
0440 Masch.
|
3310 VLL
| |||
1400 VSt
|
§ 255 (1) HGB, § 15 (1) Nr. 1 UStG
6.) Zielkauf einer Maschine von einem französischen Unternehmer ( franz. USt IdNr.)
6.) Zielkauf einer Maschine von einem französischen Unternehmer ( franz. USt IdNr.)
Soll
|
EUR
|
Haben
|
EUR
| |
0440 Masch.
|
3310 VLL
|
Soll
|
EUR
|
Haben
|
EUR
| |
1402 VSt igE
|
3802 USt igE
|
§ 255 (1) HGB, §§ 1 (1) Nr. 5, 1a, 3d, 10 (1), 13 (1) Nr. 6, 15 (1) Nr. 2 UStG
7.) Zielkauf einer Maschine von einem schweizer Unternehmer,
ER: 100.000,00 €. Der Zoll (10 %) und die EUSt werden per Scheck bezahlt.
a.)
Soll
|
EUR
|
Haben
|
EUR
| |
0440 Masch.
|
100.000,00
|
3310 VLL
|
100.000,00
|
§ 255 (1) HGB
b.) Einfuhrabgaben:
BMG für Zoll: Nettopreis 10 % v. 100.000,00 € = 10.000,00 €
BMG für EUSt: (Preis + Zoll) = 110.000,00 €
BMG für EUSt: (Preis + Zoll) = 110.000,00 €
Ust: 19 % von 110.000 = 20.900,00 €
Soll
|
EUR
|
Haben
|
EUR
| |
0440 Masch.
|
10.000,00
|
1800 Bank
|
30.900,00
| |
1433 bez. EUSt
|
20.900,00
|
§ 255 (1) HGB, § 1 (1) Nr. 4, § 11, § 15 (1) Nr. 2 UStG
8.) Nachträgliche Gutschrift wg. Mängelrüge von einem inländ. Maschinenlieferanten
8.) Nachträgliche Gutschrift wg. Mängelrüge von einem inländ. Maschinenlieferanten
Soll
|
EUR
|
Haben
|
EUR
| |
3310 VLL
|
0440 Masch.
| |||
1400 VSt
|
§ 255 (1) HGB, § 17 (1) S 2 UStG
9.) Überweisung einer im Inland gekauften Maschinenrechnung abzüglich Skonto
Soll
|
EUR
|
Haben
|
EUR
| |
3310 VLL
|
1800 Bank
| |||
0440 Masch.
| ||||
1400 VSt
|
§ 255 (1) HGB, § 17 (1) S 2 UStG
10.) Überweisung einer in Frankreich gekauften Maschindenrechnung (igE) abzüglich Skonto.
10.) Überweisung einer in Frankreich gekauften Maschindenrechnung (igE) abzüglich Skonto.
Soll
|
EUR
|
Haben
|
EUR
| |
3310 VLL
|
1800 Bank
| |||
0440 Masch.
|
Soll
|
EUR
|
Haben
|
EUR
| |
3802 USt igE
|
1402 VSt igE
|
§ 255 (1) HGB, § 17 (1) S1 2 iVm S 5 UStG
11.) ER PKW – Zielkauf
Soll
|
EUR
|
Haben
|
EUR
| |
0520 FP
|
3310 VLL
| |||
1400 VSt
|
§ 255 (1) HGB, § 15 (1) Nr. 1 UStG
12.) Mängelgutschrift vom PKW – Lieferanten
Soll
|
EUR
|
Haben
|
EUR
| |
3310 VLL
|
0520 FP
| |||
1400 VSt
|
§ 255 (1) HGB, § 17 (1) S 2 UStG
13.) Überweisung der PKW – Rechnung abzügl. Skonto
Soll
|
EUR
|
Haben
|
EUR
| |
3310 VLL
|
1800 Bank
| |||
0520 FP
| ||||
1400 VSt
|
§ 255 (1) HGB, § 17 (1) S 2 UStG
14.) Barzahlung von Zulassungskosten für den gekauften PKW (100,00 € - USt- frei)
Soll
|
EUR
|
Haben
|
EUR
| |
0520 FP
|
1600 Kasse
|
§ 255 (1) HGB
15.) Kauf einer Maschine (100.000,00 € + USt), die zu 20 % für Ausschlussumsätze verwendet wird, auf Ziel.
Soll
|
EUR
|
Haben
|
EUR
| |
0440 Masch.
|
100.000,00
|
3310 VLL
|
119.000,00
| |
1410 auft. VSt
|
19.000,00
|
Soll
|
EUR
|
Haben
|
EUR
| |
0440 Masch.
|
3.800,00
|
1410 auft. VSt
|
19.000,00
| |
1400 VSt
|
15.200,00
|
§ 255 (1) HGB, § 9b (1) EStG, § 15 (1) + (4) UStG
16.) Zielkauf eines unbebauten Grundstücks
Soll
|
EUR
|
Haben
|
EUR
| |
0215 unbeb. Grd.
|
3310 VLL
|
§ 255 (HGB)
17.) Überweisung der Grunderwerbsteuer
Soll
|
EUR
|
Haben
|
EUR
| |
0215 unbeb. Grd.
|
1800 Bank
|
§ 255 (1) HGB
18.) Eingangsrechnung des Notars für die Beurkundung obigen Kaufs
Soll
|
EUR
|
Haben
|
EUR
| |
0215 unbeb. Grd.
|
3310 VLL
| |||
1400 VSt
|
§ 255 (1) HGB, § 15 (1) Nr. 1 UStG
19.) Banklastschrift für Grundbucheintragung (500,00 €)
Soll
|
EUR
|
Haben
|
EUR
| |
0215 unbeb. Grd.
|
500,00
|
1800 Bank
|
500,00
|
§ 255 (1) HGB
20.) Überweisung für Erschließungskosten
Soll
|
EUR
|
Haben
|
EUR
| |
0215 unbeb. Grd.
|
1800 Bank
|
§ 255 (1) HGB
III. Spezial: Grundstückkauf mit Aufteilung
1.) Kauf eines bebauten Grundstücks
20 % Grundstücksanteil
1.) Kauf eines bebauten Grundstücks
20 % Grundstücksanteil
Soll
|
EUR
|
Haben
|
EUR
| |
0235 beb. Grd.
|
1800 Bank
| |||
0240 Gebäude
|
§ 255 (1) HGB
2.) Grundbuchkosten für den Kauf des bebauten Grundstücks
Soll
|
EUR
|
Haben
|
EUR
| |
0235 beb. Grd.
|
1800 Bank
| |||
0240 Gebäude
|
§ 255 (1) HGB
3.) ER Notarkosten für den Kauf des bebauten Grundstücks
Soll
|
EUR
|
Haben
|
EUR
| |
0235 beb. Grd.
|
3310 VLL
| |||
0240 Gebäude
| ||||
1400 VSt
|
§ 255 (1) HGB, § 15 (1) Nr. 1 UStG
4.) Grunderwerbst. an diesem Kauf
Soll
|
EUR
|
Haben
|
EUR
| |
0235 beb. Grd.
|
1800 Bank
| |||
0240 Gebäude
|
§ 255 (1) HGB
5.) Grundbuchkosten für Eintragung einer Hypothek ( für Kauffinanzierung)
Soll
|
EUR
|
Haben
|
EUR
| |
6855 Geldverk. NK
|
1800 Bank
|
6.) Kauf eines unbeb. Grundstücks das zu 20 % für Ausschlussumsätze verwendet wird.
Soll
|
EUR
|
Haben
|
EUR
| |
0215 unbeb. Grd.
|
1800 Bank
|
§ 255 (1) HGB
7.) ER der Notarkosten hierzu
Soll
|
EUR
|
Haben
|
EUR
| |
0215 unbeb. Grd.
|
3310 VLL
| |||
1410 auft. VST
|
Soll
|
EUR
|
Haben
|
EUR
| |
0215 unbeb. Grd.
|
1410 auft. VSt
| |||
1400 VSt
|
§ 255 (1) HGB, § 9b (1) EStG, § 15 (1) + (4) UStG
8.) Kauf eines bebauten Grundstücks für 100.000,00 € (Bodenanteil 20 %), das zu 30 % für Ausschlussumsätze verwendet wird.
Soll
|
EUR
|
Haben
|
EUR
| |
0235 beb. Grd.
|
20.000,00
|
1800 Bank
|
100.000,00
| |
0240 Gebäude
|
80.000,00
|
§ 255 (1) HGB
9.) Notarkosten hierzu: 10.000,00 € + USt
Soll
|
EUR
|
Haben
|
EUR
| |
0235 beb. Grd.
|
2.000,00
|
3310 VLL
|
11.900,00
| |
0240 Gebäude
|
8.000,00
| |||
1410 auft. VSt
|
1.900,00
|
Soll
|
EUR
|
Haben
|
EUR
| |
0235 beb. Grd.
|
114,00
|
1410 auft. VSt
|
1.900,00
| |
0240 Gebäude
|
456,00
| |||
1400 VSt
|
1.330,00
|
§ 255 (1) HGB, § 9b (1) EStG, § 15 (1) + (4) UStG
NR: abziehbare VSt 70 % von 1.900,00 € = 1.330,00 €
NR: abziehbare VSt 70 % von 1.900,00 € = 1.330,00 €
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