Posts mit dem Label Recht werden angezeigt. Alle Posts anzeigen
Posts mit dem Label Recht werden angezeigt. Alle Posts anzeigen

Freitag, 24. Mai 2024

Gesetzestexte und Hilfsmittel für Fachwirte, Industriemeister und technische Betriebswirte (Stand 2024)

Hier sind die gültigen Hilfsmittellisten für alle Ausbildungsrichtungen, darunter Fachwirte, Industriemeister und Technische Betriebswirte (aktualisiert für 2024 - frühere Blogbeiträge habe ich deaktiviert):

https://www.dihk-bildungs-gmbh.de/resource/blob/39802/c8383c92ce0dcac54c28c4db88840353/zugelassene-hilfsmittel-data.pdf

Diese Datei ist auf dem Stand Frühjahr 2024, auch wenn auf vielen PDF-Seiten rechts unten steht "gültig ab 1. Januar 2019". Lassen Sie sich davon nicht täuschen. Wer weiter blättert, findet bei einzelnen Ausbildungsrichtungen auch andere Jahreszahlen, z.B. 2023.


Dauerthema ist natürlich die Frage, wie weit man die Gesetzestexte "aufbereiten" darf.

Hier gibt es einheitliche Vorgaben für Fachwirte, Industriemeister und Technische Betriebswirte. Hier  als Beispiel ein Screenshot für Wirtschaftsfachwirte, der bei Industriemeister genauso aussehen würde:



Das möchte ich näher erläutern:

Welcher Rechtsstand

Recht (außer Steuerrecht):

bei Frühjahrsprüfungen gilt Rechtsstand 31.12. des Vorjahres
bei Herbstprüfungen gilt Rechtsstand 1.Januar. des Prüfungsjahrs

für Steuerrecht gilt immer Rechtsstand 31.12. des Vorjahres (sowohl für Frühjahrs- als auch für Herbstprüfung) 

Erlaubte Aufbereitung (Kommentierung)

Hier heißt es in den Hilfsmittellisten stets lakonisch:

"Es dürfen nur unkommentierte Fassungen verwendet werden; Klebezettel, Unterstreichungen und Normenverweise sind zulässig."

Das lässt noch viele Fragen offen. Hilfreich hierzu war eine offizielle FAQ der IHK, die unter ständig wechselnden Webadressen im Internet zu finden ist

Darin heißt es:

Was ist unter Gesetzestexten „in unkommentierter Fassung“ zu verstehen? 
„Unkommentiert“ heißt, dass das Werk den bloßen Gesetzestext ohne weitere Erläuterungen seitens des Verlages enthält. Es bedeutet aber auch, dass Sie den gedruckten Text nicht mit eigenen Erläuterungen bzw. wörtlichen Ergänzungen versehen dürfen. 
Wie darf ich einen Gesetzestext bearbeiten?
Zulässig sind ausschließlich:
- Klebezettel oder Klebereiter an den Seitenrändern mit Überschriften von Paragrafen (z. B. „§ 433 Kaufvertrag“) oder Gesetzestiteln (z. B. „HGB“)
- Farbliche Markierungen mit Textmarkern o. ä.
- Unterstreichungen
- Verweise auf andere Stellen im Text (z. B. „§ 119 BGB“) 
Was darf ich nicht in einen Gesetzestext hineinschreiben oder diesem hinzufügen? 
Nicht zulässig sind:
- von Ihnen hinzugefügte Erläuterungen, Lösungsschemata und sonstige inhaltliche
Ergänzungen
- eingelegte, eingeklebte oder in sonstiger Weise hinzugefügte Blätter



Auch das lässt noch Fragen offen. Daher folgen weitere Erläuterungen von mir.


Ergänzende Anmerkungen:

Gemäß dem bisher Gelesenen ist klar: als Kommentierung von Gesetzestexte sind lediglich Unterstreichungen mit einem Stift und/oder Markierungen mit einem Textmarker und ansonsten nur noch reine Paragrafenverweise zulässig. 

a) Textmarker

Als Textmarker empfehle ich gelb, andere Farben leuchten zu stark auf die andere Seite durch. Ein System (z.B. gelb für wichtig, blau für Ausnahmefälle, rot für Definitionen) finde ich übertrieben und in der Prüfungssituation nicht hilfreich.


b) Notizen:

Es ist nicht zulässig, den Gesetzestext durch eigene Erläuterungen (auch wenn sie noch so kurz sind) verständlicher zu machen. Als  verbotene eigene Erläuterungen gelten auch Ziffern und Zeichen, Geheimcodes, Markierung von Anfangsbuchstaben (um eine Botschaft zu verstecken) etc.

Nur andere Paragraphen dürfen daneben geschrieben werden, sofern die in sachlichen Zusammenhang stehen, und hier nur die Nummer. Man spricht von reinen "Paragrafen-Verweisen". 

Erstes Beispiel: 
Neben oder hinter den § 626 BGB schreibt sich jemand " 623 BGB, 102 BetrVG"

(in § 623 BGB steht die Schriftform, in §102 BetrVG die Anhörung des Betriebsrats, die bei allen Kündigungen notwendig ist).
Zweites Beispiel:

Neben oder unter den § 123 BGB (Anfechtung wg. argl. T.) schreibt sich jemand "124, 142, 143 BGB",
(in § 124 steht die speziell für Arglistanfechtung geltende Frist, in § 142 die Rückwirkung und in § 143 die Anfechtungserklärung gegenüber dem richtigen Anfechtungsgegner)


b) Post-It (Klebezettel)

Folgendes Beispiel stammt aus dem Jahr 2023 und zeigt die Arbeitsgesetzesammlung eines Kursteilnehmers (Industriemeister). 





Beschriftung der Klebezettel: 

Viele Lernende benutzen den oberen Rand, um sich nur die Gesetze anzuzeigen, und den Seitenrand, um sich einzelne Paragrafen anzumerken. Das ist aber so nicht vorgeschrieben.

Nur Gesetze anzeigen: 

Das ist vor allem bei der Arbeitsgesetze-Sammlung interessant. Dann steht da z.B. "KSchG" um zu zeigen: hier beginnt das Kündigungsschutzgesetz.

Bestimmte Pargrafen : 

Hier ist streng genommen nur erlaubt:  die Paragrafennummer, der Paragrafentitel oder Teile daraus

  • Beispiel § 437 BGB: der Paragrafentitel lautet "437 Rechte des Käufers bei Mängeln"

    Sie können also auf den Klebezettel schreiben "§ 437 BGB" oder "Rechte Mängel" oder "Mängel" aber nicht "Gewährleistungsrechte". Denn Letzteres taucht in der Paragrafenüberschrift nicht auf..



Hinweis: ältere Blogartikel zu diesem Thema habe ich gelöscht.

Dienstag, 5. April 2022

Kaufrechtsänderungen 2022 und Auswirkung auf Fachwirtausbildung im Bereich "Recht"

Zur Umsetzung der so genannten Warenkaufrichtlinie der EU hat der Gesetzgeber im Laufe des Jahres 2021 Änderungen im BGB beschlossen.  Es stellt sich die Frage, welche der vielen Änderungen für die Ausbildung relevant sind. Eine Anpassung des Lehrbriefs des FLE ist in Arbeit. Folgende Ausführungen richten sich an Dozenten.


Einführung eines neuen Vertragstyps: Verbrauchervertrag über digitale Produkte (§ 327 ff); dazu gehören rein digitale Produkte (digitale Inhalte oder Dienstleistungen wie Software, Apps, WEbinare Streamingdienste) sowie Waren, die mit digitalen Elementen verbunden sind (§ 327a BGB, z.B. Smartphone, Smart-Haushaltsgerät, Smart-Uhr in Verbindung mit App).

Es muss aber ein Verbrauchervertrag sein, mit Unternehmern (§ 14 BGB) auf der einen Seite und "Verbrauchern" (= Private, siehe § 13 BGB) auf der anderen Seite. Die Rechte und Pflichten inklusive der Mangelhaftung sind in § 327 ff BGB geregelt

Der "Verbrauchervertrag über digitale Produkte" muss nicht notwendig ein Kaufvertrag sein,. Wenn dies aber der Fall sein sollte, spricht das Gesetz in § 475a BGB von einem "Verbrauchsgüterkaufvertrag über digitale Produkte" und regelt dort auch, inwieweit die normalen Kaufrechtsregeln von den §§ 327ff verdrängt werden.

Somit ergibt sich künftig bei Verbraucherkaufverträgen:

  • Kaufvertrag über (analoge) Waren (§ 434 BGB n.F.),

  • dem Kaufvertrag über "digitale Produkte" (§327b BGB, § 475a BGB),

  • dem Kaufvertrag über "Waren mit digitalen Elementen" (künftig geregelt in § 327a BGB n.F.), z.B. Smartphone, Smart-TV

Die einzelnen Regelungen sind zu speziell, um prüfungsrelevant zu sein. Trotzdem muss der neue Typus als solcher erwähnt und bekannt gemacht werden, da an vielen anderen Stellen darauf Bezug genommen wird (z.B. beim Gewährleistungsrecht). 


Neuer Sachmangelbegriff

Der Sachmangelbegriff ist in§ 434 BGB komplett neu definiert worden, um der Warenkaufrichtlinie gerecht zu werden. Inhaltlich hat sich nicht wirklich viel geändert, jedenfalls nicht was das Ausbildungsrelevante betrifft. Nach wie vor gilt, dass Beschaffenheitsvereinbarungen zu prüfen sind, Eignung für einen speziell vereinbarten Gebrauch, ferner die Eignung für gewöhnliche Verwendung bzw. die für solche Waren übliche Beschaffenheit, ordentliche Montageanleitung etc. Auch weiterhin fallen Zuweniglieferungen unter den Mangelbegriff (jetzt aber in § 434 Abs. 2 Nr. 3 Satz 2) und die in Prüfungen beliebte aliud-Lieferung (jetzt in § 434 Abs. 5 BGB, nach Ansicht von Fachleuten aber zusätzlich durch § 434 Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 gedeckt)

Das Gesetz trennt die schon bisher verwendeten Kriterien in subjektive und objektive Kriterien

  • subjektiv (§ 434 Abs.2 BGB): vereinbarte Beschaffenheit, oder Vereinbarung über Eignung für einen bestimmten Verwendungszweck, vereinbartes Zubehör/Anleitungen

  • objektiv (§ 434 Abs. 3 BGB): Eignung für den gewöhnlichen Zweck, erwartbare übliche Beschaffenheit unter Berücksichtigung der Werbung, Übereinstimmung mit Proben und Mustern, Erfüllung der üblichen Erwartungen an Montageanleitungen und Zubehör.

Es gibt einige Feinheiten in der Neuformulierungen, die aber nicht ausbildungsrelevant sind, jedoch in der Praxis starke Auswirkungen haben können. Zum Beispiel: die einzelnen Bedingungen für sachmangelfreie Lieferungen sind z.B. jetzt nicht mehr staffelweise zu prüfen, sondern sie müssen alle gleichzeitig erfüllt sein.

Bisher prüfte man zuerst, ob eine Ware eine speziell vereinbarte Eigenschaft hat. War dies erfüllt, ist die Ware mangelfrei. War keine Eigenschaft vereinbart, prüfte man, ob beim Kauf ein Verwendungszweck vereinbart war (z.B. Estrichzement, geeignet für eine Garage). War das erfüllt, musste man ebenfalls nicht weiter prüfen. Wurde nichts spezielles vereinbart, dann waren weitere Kriterien zu prüfen, die jetzt "objektive Kriterien" genannt werden (z.B. übliche Beschaffenheit bei Waren dieser Art).

Jetzt aber wird nicht mehr hintereinander geprüft, es müssen vielmehr alle Kriterien für die Mangelfreiheit erfüllt sein. Es reicht also nicht, wenn der Gegenstand eine speziell vereinbarte Eigenschaft hat oder für einen Verwendungszweck geeignet ist, wenn er dann von der "üblichen Beschaffenheit" abweicht .

Das wird beim Verkauf von gebrauchten Sachen, Vorführgeräten oder B-Ware zu einer strengeren Haftung führen - letztlich muss der Verkäufer ausdrücklich auf üblichen Gebrauchsspuren, fehlende Teile, Kratzer und alle sonstigen Abweichungen von der üblichen Beschaffenheit hinweisen.

Aber die Feinheiten des Sachmangelbegriffs (von aliud-Lieferungen abgesehen) waren bisher sowieso nie Prüfungsgegenstand.

Im Rahmen der Reform wurde die in § 434 geregelte Liste möglicher Mangelfälle  durch § 475b BGB um weitere Punkte beim Kauf digitaler Produkte erweitert (z.B. kann die Sache nachträglich mangelhaft werden, weil keine Updates zur Verfügung gestellt werden). Auch dieser Punkt dürfte kaum prüfungsrelevant sein.

In bisherigen Prüfungen wurde wiederholt eine aliud-Lieferung als Sachmangel-Aufhänger benutzt. Aliud und Zuweniglieferungen wurden bisher im alten Absatz 3 genannt: 

"Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere oder eine zu geringe Menge liefert"

Die beiden Fälle sollen auch weiterhin gelten. 

Die  Aliud-Lieferung wird jetzt im neuen Absatz 5 erwähnt: "Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache als die vertraglich geschuldete Sache liefert." (nach Ansicht von Fachleuten hätte sich das aber auch schon über Absatz 2 Nr. 1 ergeben, aber ein Prüfling zitiert aber am besten nur den Absatz 5). Bei alten Prüfungen ändert sich also nicht viel, außer dass beim Zitieren der einschlägigen Vorschrift künftig der § 434 Absatz 5 (statt Absatz 3) genannt wird.

Die Zuwenig-Lieferung ergibt sich jetzt aus Absatz 2 Nr. 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2: die Menge gehört zur Vereinbarung der "Beschaffenheit" und somit liegt eine Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit vor.

Die "Montageanforderungen" (für den Fall, dass der Verkäufer die Montage übernehmen soll) sind in Absatz 4 geregelt. Der bisher in Absatz 2 enthaltene Fall von mangelhaften Montageanleitungen sind jetzt in Abs. 2 Nr. 3 und Absatz 3 Nr. 4 enthalten.

Für digitale Produkte gibt es im neu eingeführten Abschnitt der §§ 327 ff BGB ein eigenes Gewährleistungsrecht ab § 327d BGB.

Freitag, 26. Februar 2021

Prüfungsstatistik Recht und Steuern bei Fachwirtprüfungen

  Hier meine aktualisierte Statistik bis Herbst 2020


Prüfungen Wirtschaftsfachwirt - Recht und Steuern

Jahr

Themen

2020/II

Formvorschriften, Gewährleistung, Handelsrecht (Handelsvertreter), Insolvenzrecht, Abgabenordnung (Verwaltungsakt und Bekanntgabe), KSt und ESt (Abziehbarkeit Geschenke)

2020/I

Anfechtung, Gewährleistung (Sachmangel), Handelsrecht (Prokura), Abschluss Arbeitsvertrag, ArbZG, EStG (Wesen) und unbeschr./beschr. Steuerpflicht, Umsatzsteuer (Verfahrensablauf, Steuerfreiheit)

2019/II

Begriffe (Personen, Sachen, Tiere), Verzug, Handelsregister, Arbeitsrecht (Urlaub, o.Arbeit kein Lohn), Rechtsmittel (Einspruchsverfahren 347ff AO), Vorsteuer

2019/I

Zustandekommen Vertrag, Gewährleistung und Verjährungen, Insolvenz, fristlose Kündigung, Umsatzsteuer (Rechnungen), Steuerarten im Betrieb

2018/II

Anfechtung, Kaufvertrag, Gefahrenübergang, Gerichtsstand, Begründung Arbeitsverhältnis und Formvorschriften, Urlaub, Nachweisgesetz; Kreditsicherheiten (Bürgschaft, Pfand etc); Gewerbesteuer, Umsatzsteuer

2018 /I

Anfechtung, Verzug, Handelsrecht (Handelsregister), Arbeitszeugnis, ; Steuerdefinition AO, direkte und indirekte Steuern, Grunderwerbsteuer,

2017/II

beschränkte Geschäftsfähigkeit, Gewährleistung Kaufvertrag, Sachenrecht (Eigentum - Besitz), Kaufmannseigenschaft und Firma, Abgabenordnung (Fristen und Dreitagesfiktion bei Bekanntgabe), USt-Kleinunternehmer

2017/I

Zustandekommen Vertrag - Antrag und Annahme, Sachmängel; Verbrauchsgüterkauf und 6-Monate Beweislastumkehr, Insolvenzverfahren (Eröffnungsgründe, Verfahren, Quote)  Eigentumsübertragung und gutgläubiger Erwerb;  kfm. Auswirkung von Steuern (USt, LSt, GewSt, GrSt); Berechnungsschema Gewerbesteuer

2016/II

Vertragsarten; Verjährungen, Unmöglichkeit, Befristeter Arbeitsvertrag, Eigentum und Besitz; gutgläubiger Erwerb, steuerrechtliche Grundbegriffe, USt und Vorsteuer,

2016/I

Sachmangel/Gewährleistung beim Kauf; Wettbewerbsrecht (Rechtsfolgen); Prokura im Handelsrecht, Scheinvertrag und Vertragsschluss bei Grundstückskauf (für Nichtjuristen kaum lösbar); Definition Steuerverwaltungsakt; Berechnungsschema ESt

2015/II

AGB, Mietvertrag i.V.m. Sachenrecht, Gewährleistung iVm 377 HGB, Insolvenzrecht, Verwaltungsakt Bekanntgabe, KSt-Berechnung in Abhängigkeit vom EStG, Steuern im GmbH-Alltag

2015/I

Hauptpflichten verschiedner Vertragsarten, Unterschied Miete und Pacht; Unfall und Schadenersatz (Unerlaubte Handlung und Pflichtverletzung); Finanzierungssicherheiten, Kündigungsschutzgesetz, Vorsteuer bzw. USt-Rechnung, Definition Legislative etc.

2014/II

Definitionen Personen/Sachen, Gewährleistung/ Sachmängel beim Kauf, Eigentumsvorbehalt, Prokura, typische Steuern im Betrieb

2014/I

Minderjähriger, Zahlungsverzug, Tarifvertragsrecht, HGB: Kaufmannseigenschaft, Handelsregister; Grundbegriffe Steuern (Steuern Gebühren Beiträge) Umsatzsteuerabführung kombiniert mit Verspätungszuschlag und Säumniszuschlag;

2013/II

AGB, Anfechtung Mietvertrag (Lösung im juristischen Prüfungsstil, für Nichtjuristen kaum machbar); Definition Gewerbe, Definition Kaufmannseigenschaft, Insolvenzrecht, Berechnungsschema ESt

2013/I

Juristische Personen, Eigentum, Besitz, § 985, Gutgläubiger Erwerb, Grundpflichten Arbeitsvertrag, Nebenpflichten Arbeitsvertrag, Urlaub, Gewährleistung und Garantie,

2012/II

mehrseitige Rechtsgeschäfte, Insolvenzrecht, Arbeitszeitordnung, Vertragsschluss, Steuertarif im EStG, Gewerbesteuerpflicht

2012/I

Geschäftsfähigkeit; Formvorschriften, Verzug, Fristlose Kündigung, Abmahnung, Sicherungsübereignung, Pfandrecht, Bürgschaft,

2011/II

Verbraucherbegriff, Sachmängel/Gewährleistung, Betriebsrat/BetrVerfG, Sicherungsübereignung und Pfandrecht, Steuerarten (Verkehrssteuer/Besitzsteuer)

2011/I

Hauptpflichten diverser Vertragsarten, Unterschied Miete und Pacht, Prokura, Insolvenzrecht, Befristete Arbeitsverträge/TzBfrG, KSt und Steuern im GmbH-Alltag, USt-Systematik

2010/II

Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft, Grundpflichten Kaufvertrag, beschr. Geschäftsfähigkeit, Vorgesellschaft zur GmbH, Formvorschriften, Wesen der AO, Steuerliche Nebenleistungen, Lohnsteuerklassen

2010/I

Grundbegriffe Sachen/Personen, Gewährleistung/Sachmängel, Handelsvertreter, Annahme der Willenserklärung eines Verstorbenen (Spezialfall); UWG, Steuerdefinition, ESt-Natur, unbeschränkte Steuerpflicht


Ab 2010 wurde nach dem neuen (2008 gründlich reformierten und bis heute gültigen) Stoffplan geprüft.  



Sonntag, 13. Dezember 2020

Verzug und Rücktritt

Eine Anfrage einer Fernlehrteilnehmerin bezog sich darauf, ob sie die Zusammenhänge von Verzug, Schadenersatz und Rücktrittsmöglichkeit richtig verstanden hat. Die Zusammenhänge sind nicht einfach, ich  möchte sie hier nochmals verdeutlichen:

Zu 1. Bei Verzug (liegt vor bei Verzögerung + Mahnung/Mahnungssurrogate + Vertretenmüssen) kann einfacher Schadenersatz verlangt werden. Es kann also der Verzögerungsschaden abgewälzt werden.

Zu 2. Bei Verzug + Fristsetzung (es reicht eigentlich auch Verzögerung + Fristsetzung, aber natürlich gilt das erst recht bei Verzug + Fristsetzung) kann außerdem Rücktritt/SchE statt der Leistung gewählt werden (wobei man wissen muss, dass der "Schadenersatz statt der Leistung" etwas anderes als bloßer Schadenersatz ist).

Zu 3. Bei "nur Verzögerung" ohne Mahnung/Mahnungssurrogat kann kein Schadenersatz verlangt werden.

Das ist eben die Bremse, die der Gesetzgeber in § 280 BGB eingebaut hat. Beispiel: Der Eisverkäufer hat eine neue Eismaschine bestellt, die sofort kommen sollte und die er dringend braucht. Der Lieferant liefert nicht sofort und hat das auch zu vertreten. Solange es jetzt noch an der Mahnung (oder Mahnungssurrogat) fehlt, liegt kein Verzug vor, der Eisverkäufer kann den täglichen Umsatzausfall nicht geltend machen. 

Eigentlich wäre ja die Verzögerung alleine eine Schlechterfüllung des Vertrages, die gemäß § 280 BGB (bei unterstelltem Vertretenmüssen) zu Schadenersatz führt. Aber § 280 Absatz 2 verlangt, dass hier die zusätzlichen Voraussetzungen des § 286 erfüllt sein müssen, also dass "Verzug" vorliegt. Das erfordert eben auch Mahnung oder Mahnungssurrogat (das Vertretenmüssen, das § 286 verlangt, wäre schon bei § 280 dabei gewesen, ist also nichts Neues, Zusätzliches).

----

Nun zur Sicht aus der Praxis, etwa eines Einkäufers, der dringend benötigte Ware (oder Anlagevermögen) bestellt hat. Nehmen wir an, ein Termin wurde nicht vereinbart. Die verzögerte Lieferung führt zu täglichem Schaden (Umsatzausfall; Band steht still; ein Ersatzgerät wird  angemietet). 

Die Lage ist also nun so:

a) Da kein Termin vereinbart wurde, wird eine Mahnung nötig sein, damit der Einkäufer den eventuellen Verzögerungsschaden abwälzen kann. Wenn nämlich nach der Mahnung immer noch nicht geliefert wird, kann der (von da an) täglich eintretende Verzögerungsschaden später geltend gemacht werden (er wird natürlich bis zur Lieferung abwarten, um dann den Gesamtschaden beziffern zu können). Dass der Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat, wird gesetzlich vermutet, und kann unterstellt werden, solange der Lieferer nicht nachweist, dass er die Verzögerung nicht zu vertreten hat.

b) Der Einkäufer kann in der Mahnung gleich auch einen festen Termin nennen, bis wann er die Lieferung erwartet. Dann hat er auch die Voraussetzungen für einen späteren Rücktritt geschaffen und er könnte aus dem Vertrag ausbrechen und die Ware bei einem anderen Lieferer kaufen. Eine Fristsetzung wird übrigens immer auch als Mahnung betrachtet, er muss also das Wort "Mahnung" nicht verwenden.

c) Er kann die Fristsetzung auch nachholen: also erst mahnen (und den Verzug herbeiführen, also die Möglichkeit Schadenersatz zu verlangen) und in einer späteren Nachricht eine Frist setzen, und somit die Voraussetzungen für den Rücktritt einleiten. 

Für einen Rücktritt über die Varianten b) und c) ist es nicht unbedingt nötig, dass der Lieferant die Verzögerung vertreten muss (anders vor der BGB-Reform 2002). Das Gesetz geht davon aus, dass es dem Käufer nicht zuzumuten ist, ewig abzuwarten - er muss aus dem Vertrag ausbrechen können und die Ware anderweitig kaufen können  (letzteres könnte er natürlich sowieso, aber er will nicht Gefahr laufen, dass er am Ende auf zwei Lieferungen sitzt). Der Lieferer muss das Risiko akzeptieren, dass er dieses Geschäft verliert.

Lediglich wenn er "Schadenersatz statt der Leistung" (über die Varianten b und c) verlangen will, was einem Rücktritt in Kombination mit Schadenersatz ähnelt, ist das Vertretenmüssen wichtig. Ohne Vertretenmüssen kein Schadenersatz.





Sonntag, 16. August 2020

Neueste Prüfungsstatistik für Fachwirte

Seit 1990 unterrichte ich Fachwirte (Wirtschaftsfachwirte, Gesundheitsfachwirte, Technische Fachwirte usw.) beim Fernlehrinstitut Eckert sowie mittlerweile auch bei einzelnen Regionalen Bildungszentren. Ich unterrichte dabei die Themen Recht und Steuern. Auf diesem Gebiet bin ich auch für die Lehrgangsbücher verantwortlich.
Natürlich machte ich mir über die Jahre hinweg eine eigene Statistik über die Prüfungsschwerpunkte. Hier veröffentliche ich die aktualisierte Tabelle.

Die Stoffplanreform 2008 führte dazu, dass sich alle Prüfungen ab 2010 am  neuen Stoffplan orientieren. Daher beginnt die Stastik bei 2010. Die Themen aus der Frühjahrsprüfung 2020 sind über die Diskussionsforen mittlerweile kein Geheimnis mehr. Deshalb  habe ich sie in die Statistik mit eingearbeitet.


Die Tabelle soll nicht dazu verführen, einzelne Gebiete beim Lernen auszuklammern. Das Motto "Mut zur Lücke" funktioniert hier einfach nicht. Die Tabelle soll vielmehr helfen, zu einem bestimmten Thema einschlägige Prüfungen zu finden.


Jahr
Themen
2020/I
Anfechtung, Gewährleistung (Sachmangel), Handelsrecht (Prokura), Abschluss Arbeitsvertrag, ArbZG, EStG (Wesen) und unbeschr./beschr. Steuerpflicht, Umsatzsteuer (Verfahrensablauf, Steuerfreiheit)
2019/II
Begriffe (Personen, Sachen, Tiere), Verzug, Handelsregister, Arbeitsrecht (Urlaub, o.Arbeit kein Lohn), Rechtsmittel (Einspruchsverfahren 347ff AO), Vorsteuer
2019/I
Zustandekommen Vertrag, Gewährleistung und Verjährungen, Insolvenz, fristlose Kündigung, Umsatzsteuer (Rechnungen), Steuerarten im Betrieb
2018/II
Anfechtung, Kaufvertrag, Gefahrenübergang, Gerichtsstand, Begründung Arbeitsverhältnis und Formvorschriften, Urlaub, Nachweisgesetz; Kreditsicherheiten (Bürgschaft, Pfand etc); Gewerbesteuer, Umsatzsteuer
2018 /I
Anfechtung, Verzug, Handelsrecht (Handelsregister), Arbeitszeugnis, ; Steuerdefinition AO, direkte und indirekte Steuern, Grunderwerbsteuer,
2017/II
beschränkte Geschäftsfähigkeit, Gewährleistung Kaufvertrag, Sachenrecht (Eigentum - Besitz), Kaufmannseigenschaft und Firma, Abgabenordnung (Fristen und Dreitagesfiktion bei Bekanntgabe), USt-Kleinunternehmer
2017/I
Zustandekommen Vertrag - Antrag und Annahme
Sachmängel; Verbrauchsgüterkauf und 6-Monate Beweislastumkehr
Insolvenzverfahren (Eröffnungsgründe, Verfahren, Quote)
Eigentumsübertragung und gutgläubiger Erwerb
kfm. Auswirkung von Steuern (USt, LSt, GewSt, GrSt)
Berechnungsschema Gewerbesteuer
2016/II
Vertragsarten; Verjährungen, Unmöglichkeit, Befristeter Arbeitsvertrag, Eigentum und Besitz; gutgläubiger Erwerb, steuerrechtliche Grundbegriffe, USt und Vorsteuer,
2016/I
Sachmangel/Gewährleistung beim Kauf; Wettbewerbsrecht (Rechtsfolgen); Prokura im Handelsrecht, Scheinvertrag und Vertragsschluss bei Grundstückskauf (für Nichtjuristen kaum lösbar); Definition Steuerverwaltungsakt; Berechnungsschema ESt
2015/II
AGB, Mietvertrag i.V.m. Sachenrecht, Gewährleistung iVm 377 HGB, Insolvenzrecht, Verwaltungsakt Bekanntgabe, KSt-Berechnung in Abhängigkeit vom EStG, Steuern im GmbH-Alltag
2015/I
Hauptpflichten verschiedner Vertragsarten, Unterschied Miete und Pacht; Unfall und Schadenersatz (Unerlaubte Handlung und Pflichtverletzung); Finanzierungssicherheiten, Kündigungsschutzgesetz, Vorsteuer bzw. USt-Rechnung, Definition Legislative etc.
2014/II
Definitionen Personen/Sachen, Gewährleistung/ Sachmängel beim Kauf, Eigentumsvorbehalt, Prokura, typische Steuern im Betrieb
2014/I
Minderjähriger, Zahlungsverzug, Tarifvertragsrecht, HGB: Kaufmannseigenschaft, Handelsregister; Grundbegriffe Steuern (Steuern Gebühren Beiträge) Umsatzsteuerabführung kombiniert mit Verspätungszuschlag und Säumniszuschlag;
2013/II
AGB, Anfechtung Mietvertrag (Lösung im juristischen Prüfungsstil, für Nichtjuristen kaum machbar); Definition Gewerbe, Definition Kaufmannseigenschaft, Insolvenzrecht, Berechnungsschema ESt
2013/I
Juristische Personen, Eigentum, Besitz, § 985, Gutgläubiger Erwerb, Grundpflichten Arbeitsvertrag, Nebenpflichten Arbeitsvertrag, Urlaub, Gewährleistung und Garantie,
2012/II
mehrseitige Rechtsgeschäfte, Insolvenzrecht, Arbeitszeitordnung, Vertragsschluss, Steuertarif im EStG, Gewerbesteuerpflicht
2012/I
Geschäftsfähigkeit; Formvorschriften, Verzug, Fristlose Kündigung, Abmahnung, Sicherungsübereignung, Pfandrecht, Bürgschaft,
2011/II
Verbraucherbegriff, Sachmängel/Gewährleistung, Betriebsrat/BetrVerfG, Sicherungsübereignung und Pfandrecht, Steuerarten (Verkehrssteuer/Besitzsteuer)
2011/I
Hauptpflichten diverser Vertragsarten, Unterschied Miete und Pacht, Prokura, Insolvenzrecht, Befristete Arbeitsverträge/TzBfrG, KSt und Steuern im GmbH-Alltag, USt-Systematik
2010/II
Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft, Grundpflichten Kaufvertrag, beschr. Geschäftsfähigkeit, Vorgesellschaft zur GmbH, Formvorschriften, Wesen der AO, Steuerliche Nebenleistungen, Lohnsteuerklassen
2010/I
Grundbegriffe Sachen/Personen, Gewährleistung/Sachmängel, Handelsvertreter, Annahme der Willenserklärung eines Verstorbenen (Spezialfall); UWG, Steuerdefinition, ESt-Natur, unbeschränkte Steuerpflicht


Mittwoch, 12. Februar 2020

Arbeitsrecht für Technische Betriebswirte

Folgende Materialien zum Arbeitsrecht entstanden für einen Vertiefungskurs zur Prüfungsvorbereitung für Technische Betriebswirte (schriftliche Prüfung).

1 Allgemeines zum einzelnen Arbeitsverhältnis

1.1  Welche Regelungen sind zu beachten?

Das Arbeitsverhältnis wird, neben dem allgemeinen Arbeitsrecht, durch Vereinbarungen geprägt, sofern die Vereinbarungen nicht gegen zwingende gesetzliche Schutzvorschriften verstoßen.

Das Rangprinzip:
Grundsätzlich gilt im Arbeitsrecht das Rangprinzip (auch Normenpyramide oder Normenhierarchie genannt). Demnach gilt von zwei oder mehreren Normen die einen Sachverhalt regeln können, prinzipiell immer die höherrangige Norm.
  • Gesetze (BGB, KSchG, BUrlG usw.)
  • Tarifverträge
  • Betriebsvereinbarungen
  • Arbeitsvertrag
  • Betriebliche Übung
Das Rangprinzip wird aber durch das Günstigkeitsprinzip durchbrochen. Wenn im Arbeitsvertrag ein für den Arbeitnehmer günstigerer Urlaub (höherer Urlaub) als im Gesetz vereinbart wurde, gilt diese günstigere Regelung.

Es gilt also zwar der Vorrang der höheren Stufe, aber nicht, wenn die niedrigere Vereinbarung für den Arbeitnehmer günstiger ist. Beispiel: Gemäß Gesetz stehen dem Arbeitnehmer bei einer 6-Tage-Woche 24 Werktage Urlaub zu. Wenn der Arbeitsvertrag 30 Tage vorsieht, ist das günstiger, wenn der Arbeitsvertrag 18 Tage vorsieht, hat das Gesetz Vorrang.

1.2 Probearbeitsverhältnis

  1. Echtes Probearbeitsverhältnis = befristeter Vertrag zum Zwecke der Erprobung
  2. Probezeit innerhalb eines unbefristeten Vertrags (Zweck: kürzere Kündigungsfrist, § 622 Absatz 3 BGB)

1.3 Leiharbeitsverhältnis

Regelung: Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG). Ein Leiharbeitsverhältnis liegt vor, wenn der Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) mit seiner Zustimmung von dem Arbeitgeber (Verleiher), der mit ihm im eigenen Namen einen Arbeitsvertrag geschlossen hat, an einen anderen Arbeitgeber (Entleiher) zur Erbringung von Arbeitsleistung überlassen (ausgeliehen) wird. Der eigentliche Arbeitsvertrag besteht zwischen AN und Verleiher (meist eine Zeitarbeitsfirma). Der Entleiher muss den Lohn zahlen, das Weisungsrecht bezüglich der Arbeit liegt aber beim Entleiher.

1.4 Hauptpflichten Arbeitsvertrag

Geregelt in § 611a BGB, dort verteilt auf Absatz 1 und 2.
Arbeitnehmer ist zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet, Arbeitgeber muss den vereinbarten Lohn zahlen.

2 Anbahnung Arbeitsvertrag

2.1 Geschäftsfähigkeit

Die Vertragsparteien müssen geschäftsfähig sein. Das gilt auch für den Abschluss eines Ausbildungsvertrags. Ein 17jähriger muss also die vorherige Einwilligung des gesetzlichen Vertreters einholen, damit er wirksam einen Vertrag schließen kann. Sonst ist der Vertrag schwebend unwirksam und wird nur durch nachträgliche Genehmigung wirksam.

2.2 Form beim Vertragsschluss

Der Abschluss des Arbeitsvertrags ist grundsätzlich formlos möglich. Auch ein mündlich geschlossener Arbeitsvertrag ist rechtswirksam. Scheinbare Ausnahmen (oder besser: Besonderheiten) gibt es für befristete Arbeitsverträge und für Ausbildungsverträge (wobei letztere eigentlich keine normalen Arbeitsverträge sind).
  • Beim befristeten Vertrag ist die Befristungsabrede als solche schriftlich zu vereinbaren. Ohne Schriftform ist der Arbeitsvertrag gleichwohl wirksam, und zwar als unbefristeter Vertrag.
     
  • Ausbildungsverträge müssen gemäß § 11 BBiG "schriftlich niedergelegt" werden und unterschrieben werden. Auch hier gilt aber, dass der Vertrag bei Verstoß gegen die Vorschrift trotzdem wirksam ist.
Aber Nachweisgesetz:

Für alle mündlich geschlossenen Arbeitsverträge gilt das Nachweisgesetz.
Der Arbeitgeber muss spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Arbeitsbeginn die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederlegen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen; die Mindestinhalte sind im Nachweisgesetz geregelt.

2.3 Spezielle Voraussetzungen für befristete Arbeitsverträge.

Die Möglichkeit, befristete Arbeitsverträge abzuschließen, ist gesetzlich eingeschränkt durch das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG). Zusätzlich zur Schriftform (§ 14 Abs. 4 TzBfG) ist also zu prüfen, ob überhaupt die Voraussetzungen für eine zulässige Befristung vorlagen. Diese sind in § 14 Absätze 1 bis 3 geregelt.

Sonntag, 11. März 2018

Werklieferungsvertrag - aus § 651 wurde § 650 BGB (seit 1.1.2018)



Achtung - seit dem 1.1.2018 ist der Inhalt von § 651 BGB zu § 650 BGB gerutscht.

Die Vorschrift betrifft den Werklieferungsvertrag. Das ist ein Vertrag, mit dem eine Sache gekauft wird, die erst noch hergestellt werden muss. "Werklieferungsvertrag" wurde das früher genannt, und vor 2002 gab es dazu tatsächlich eine eigene Regelung. Denn der Werkliefervertrag war damals ein eigener Vertragstypus zwischen Werkvertrag und Kaufvertrag, und das Gesetz sah vor, dass teilweise Kaufvertragsrecht, teilweise Werkvertragsrecht anzuwenden sei, je nachdem, um welche Probleme es geht.


Dann sagte der Gesetzgeber bei der Schuldrechtsreform 2002 sinngemäß: 


ein Vertrag über eine bewegliche Sache, die erst noch hergestellt werden muss,
soll künftig einfach nur noch als Kaufvertrag behandelt werden.

Das stand ab 2002 im § 651 BGB - jedenfalls bis zum 31.12.2017. Unzählige Internetartikel, Bücher, Skripten und Urteile verweisen auf diesen § 651 BGB.

Seit 1.1.2018 findet man (jedenfalls wenn man den Paragraphen online nachsieht) nur noch den Hinweis:
 § 651 BGB (weggefallen). 

Das ist missverständlich. Die gesamte Regelung ist jetzt in § 650 BGB, und zwar unverändert, so wie es früher in § 651 stand.
§ 650 BGB (ab 1.1.2018): Auf einen Vertrag, der die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen zum Gegenstand hat, finden die Vorschriften über den Kauf Anwendung. § 442 Abs. 1 Satz 1 findet bei diesen Verträgen auch Anwendung, wenn der Mangel auf den vom Besteller gelieferten Stoff zurückzuführen ist. [3] Soweit es sich bei den herzustellenden oder zu erzeugenden beweglichen Sachen um nicht vertretbare Sachen handelt, sind auch die §§ 642, 643, 645, 649 und 650 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Abnahme der nach den §§ 446 und 447 maßgebliche Zeitpunkt tritt.
Das ist inhaltlich die gleiche Regelung,  wie sie bis 31.12.2017 im § 651 BGB stand.


Die Verschiebung kann man von alleine nicht erkennen, denn zwischen den scheinbar benachbarten Vorschriften § 650 und § 651 BGB stehen jetzt  ZWEIUNDZWANZIG andere Paragraphen, nämlich die für den neuen Bauvertrag (§ 650a bis § 650v BGB).

Das Ganze ist nun wieder so eine saublöde Umnummerierung zum 1.1.2018, und wieder im Rahmen der so genannten Baurechtsreform, mit der leider nicht nur der Bauvertrag eingeführt wurde, sondern auch andere Vorschriften des Werkvertrags geändert wurden.


Zur Geschichte des § 651 BGB:
Aktuelle Fassung § 651 (mit Inhalt "weggefallen")
Aufruf der alten Fassung:


Ganz alte Fassung vor der Schuldrechtsreform 2002, als der Werklieferungsvertrag noch als eigener Vertragstyp galt:
 Der Korrektheit halber muss hinzugefügt werden, dass sich die Definition für "Werklieferungsvertrag" 2002 leicht geändert hat. Das ist aber nur für forschende Juristen interessant, nicht für Schüler, die das heutige Recht lernen.



Montag, 8. Januar 2018

Aus § 476 wurde § 477 BGB - 6-monatige Beweislastumkehr beim Sachmangel


Am 1.1.2018 trat das Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen
Mängelhaftung
in Kraft

Dabei ist der Beweislastumkehr-Paragraph verrutscht, der für Kaufverträge aller Art gilt - also nicht nur für Bauverträge!

Die Beweislastumkehr findet sich dann in § 477 BGB n.F. (bisher: § 476 BGB).

Fast alle bisher geschriebenen Aufsätze, Bücher, Urteil zitieren aber noch den § 476 BGB

Inhaltliche Änderung gab es zwar auch, hier sind die Hinweise im internet etwas missverständlich.

Dienstag, 19. Dezember 2017

Der neue Bauvertrag u.a. Änderungen im Werkvertrag

Ab 1.1.2018 kommt er, der neue BGB-Vertragstypus "Bauvertrag".

Dann enthält das BGB einen eigenen Abschnitt über  den Bauvertrag in §§ 650a ff, gleichzeitig wurden zahlreiche Regelungen im Werkvertrag oder im allgemeinen Schuldrecht gestrichen/geändert und z.T. in die 650a transportiert. Sogar die Verbrauchervariante wurde eingeführt, der "Verbraucherbauvertrag, § 650i BGB". Die Neuregelung wurde schon im April 2017 beschlossen, sie tritt aber erst ab 1.1.2018 in Kraft

Die neuen Vorschriften gelten für Verträge, die ab dem 1.1.2018 abgeschlossen werden. Für vorher abgeschlossene Verträge gilt das bisherige Recht.

Ärgerlich ist, dass viele Paragraphen verrutschen, z.B. 649 wird 648 BGB. Manche Vorschriften wie die der bisher schon existierenden "Bauhandwerkersicherung" sind verlagert worden.

Damit werden alle bisherigen Aufsätze, Bücher, Kommentare, Urteile und Web-Artikel, die auf solche Paragraphen verweisen (und vor 2018 erschienen sind) verwirrend und im Wert gemindert.

Für die kfm. Ausbildung oder Fortbildung, also z.B. für Wirtschaftsfachwirte, sind weniger die Einzelheiten interessant als die Tatsache, dass der Bauvertrag (bisher einfach nur eine ungeregelte Fallgruppe des Werkvertrags) jetzt offiziell als eigener Vertragstyp existiert und auch ein Verbraucherbauvertrag eingeführt wurde.

Wer sich dagegen für Einzelheiten interessiert:


Mittwoch, 11. Oktober 2017

Gewährleistung: Gekauft wie besichtigt oder Gekauft wie gesehen ist kein völliger Gewährleistungsausschluss

Zugegeben: das Folgende ist allenfalls für Jura-Studenten prüfungsrelevant. Aber es schadet nicht,  davon gehört zu haben, falls man irgendwann etwas Gebrauchtes verkaufen will.

Die Formulierung "gekauft wie gesehen" beim Autokauf gilt nur für solche Mängel, die ein Laie ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen bei einer Besichtigung erkennen kann. Damit ist also kein völliger Gewährleistungsausschluss erreicht.  Das bekräftigt das OLG Oldenburg 28.8.2017, 9 U 29/17. Das entspricht auch der höchstrichterlichen Rechtsprechung, die das OLG hier auf den Fall eines Kfz-Kaufs angewandt hat.

Der Verkäufer hatte ein Gebrauchtauto für 5000 Euro verkauft. Es gab keinen besonderen Gewährleistungausschluss, aber die Klausel "gekauft wie gesehen".

Montag, 7. August 2017

Wettbewerbsrecht für Wirtschaftsfachwirte nach der Änderung 2015


Was muss ich beim Lernen von Paragraphen beachten, wenn ich Aufsätze, Bücher oder Urteile aus der Zeit vor der Reform 2015 lese?

Alle Spezialtatbestände außerhalb von § 3 Abs. 1 und 2 sind seit dem 1.1.2016 eigenständige Verbotsnormen und müssen nicht mehr zusammen mit § 3 Abs. 1 oder 2 zitiert werden.
 Beachten Sie ferner, dass sich die Paragraphenstruktur durch die Reform 2015 ab 1.1.2016 geändert hat.
Bis  2015 enthielt § 3 die grundsätzliche Aussage über unlauteres Verhalten, § 4 enthielt den Haupt-Katalog von Beispielen und §§ 5 bis 7 enthielten weiter wettbewerbswidrige Fälle.

Neue Struktur des UWG (seit der letzten Änderung in 2015)
Generalklauseln (Auffangtatbestände)
  • § 3 Abs. 1 - Generalklausel (Auffangtatbestand) für B2B-Bereich
  • § 3 Abs. 2 - Generalklausel (Auffangtatbestand) für B2C-Bereich
Spezialtatbestände, die vorrangig zu prüfen sind
  • § 3 Abs. 3 iVm der Anlage zu § 3 (B2C)
  • § 3a Rechtsbruch (B2C und B2B)
  • § 4 Mitbewerberschutz (B2B)
  • § 4a Aggressive geschäftliche Handlung (B2C und B2B)
  • § 5 Irreführende geschäftliche Handlungen (gilt auch für B2B)
  • § 5a Irreführung durch Unterlassen
  • § 6 Vergleichende Werbung
  • § 7 Unzumutbare Belästigung
Und im so genannten "Anhang zu § 3" finden sich viele Fallgruppen, bei denen der Gesetzgeber klarstellen wollte, dass das Fälle unlauteren Handelns des § 3 UWG sind. Dieser "Anhang" wird in Fachaufsätzen oft als "Schwarze Liste" bezeichnet.

Was bedeutet in obigem Schema B2C und B2B?

UWG für Wirtschaftsfachwirte - Basics

Hier ein paar grundlegende Wissensfragen zum Wettbewerbsrecht nach UWG

Das UWG wird auch als Wettbewerbsrecht im engeren Sinne bezeichnet. Es regelt den fairen Umgang der Wettbewerber untereinander.

Gelegentlich wird der Begriff "Wettbewerbsrecht" auch als Überbegriff für UWG (Wettbewerbsrecht im engeren Sinne) und GWB (Kartellrecht) benutzt. Hier geht es nur um UWG - das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb.

Wen schützt das UWG - oder: welche Schutzobjekte kennt das UWG?

Die Schutzobjekte des UWG findet man ganz einfach in § 1 UWG. Das sind
  • die Mitbewerber,
  • die Verbraucher,
  • sonstige Marktteilnehmer sowie
  • das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb

Was bedeutet unlauterer Wettbewerb?

Sonntag, 6. August 2017

UWG in Prüfungsaufgaben aus Sicht von Dozenten und Aufgabenerstellern

Das ist ein Beitrag, der sich nicht an Schüler, sondern an Dozenten und Aufgabenersteller richtet. Die Fragen sind:

  • Inwieweit kann man Fragen zum Wettbewerbsrecht in Abschlussprüfungen verwenden? Kann man dabei das Zitieren von Paragraphen aus dem UWG verlangen? 
  • Wie soll man als Dozent den Schüler auf solche Prüfungen vorbereiten

Das UWG konnte man 1990 noch ganz gut erklären. Auch einem Nichtjuristen. Dann kam die große Reform 2004, danach die erste Änderung in 2008, dann eine zweite Änderung in 2015.

In allen Fällen hat sich aus der Sicht eines Schülers, der nur Grundkenntnisse lernen soll, nur wenig geändert. Die in jahrzehntelanger Rechtsprechung erarbeiteten Fallgruppen (als Anwendungsfälle der Generalklauseln in den früheren §§1 und 3 UWG) gelten weitgehend immer noch, aber schon durch die Reform 2004 wurden die zugehörigen Paragraphen gründlich durcheinandergewirbelt. Das hat sich mit den Änderungen 2008 und 2015 verschlimmert.

Heute sind die verbliebenen Fallgruppen in verschiedenen Paragraphen oder in Nummern des "Anhangs" versteckt. Oft sind sie hinter sehr abstrakten Beschreibungen verborgen, manche sind gleichzeitig aus  einem Paragraphen als auch aus dem Anhang ableitbar. Auf alle Fälle ist aber eine mühsame Suche in dem explosiv angewachsenen Paragraphenwust des UWG notwendig.

Es stellt sich die Frage, ob man es  dem Schüler in Prüfungen zumuten kann. Wenn man das verneint, fällt auch in der Ausbildung die Notwendigkeit weg, dem Schüler die zugehörigen Fundstellen zu erklären und einzutrichtern. Man kann sie angeben, damit der interessierte Schüler nachschlagen kann, aber es gehört nicht zum Lernstoff.

Samstag, 5. August 2017

Der Verbrauchervertrag

Der Begriff "Verbrauchervertrag" wird in § 310 definiert und in den §§ 312 - 312k  erneut  aufgegriffen, weshalb dort die Abschnittsüberschrift "Grundsätze bei Verbraucherverträgen und besondere Vertriebsformen" heißt. 

Es gibt aber verstreut über das BGB weitere Fälle, in denen die Konstellation Unternehmer-Verbraucher geregelt sind, z.B. Darlehensgeschäfte zwischen Unternehmer und Verbraucher (Verbraucherdarlehensverträge, 491 ff), Kaufverträge zwischen Unternehmer und Verbraucher (Verbrauchsgüterkauf, 474 ff). Dort aber fehlt der Rückgriff auf § 310 BGB, statt dessen wird  die Konstellation Unternehmer-Verbraucher neu definiert (siehe am Ende dieses Artikels).

Somit haben wir eine für Lernende sehr verwirrende Systematik. Oder besser: von Systematik ist nichts erkennbar. Eine zufriedenstellende, übersichtliche Darstellung in Wikipedia, Aufsätzen, Lehrbüchern oder auf den staatlichen Informationsportalen habe ich bis jetzt nicht gefunden.

Wenn man die wichtigsten Vorschriften zusammenfasst, in denen der Verbrauchervertrag auftaucht, dann ergibt sich folgendes Bild:

Die Definition

Die Definition ist versteckt in § 310 Abs. 3 BGB, also mitten im AGB-Recht.

Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung ...

An eine bestimmte Vertragsart (Kaufvertrag, Mietvertrag, Werkvertrag) ist diese Definition noch nicht gebunden.

Man spricht hier von einer Klammerdefinition. Die Definition ist nicht in einem gesonderten Paragraph geregelt, sondern wird anlässlich einer Spezialregelung aufgestellt (sozusagen nebenher). Der Definitionsbegriff selbst steht immer in Klammern. Der Gesetzgeber will damit sinngemäß sagen: "wenn ich irgendwo in diesem Gesetz  den Begriff "Verbrauchervertrag" verwende, so sollen damit immer "Verträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher" gemeint sein, eben das, was vor der Klammer stand.

Die eigentlichen Regelungen


Samstag, 13. August 2016

Die Rügelast des 377 HGB - Fehler in den IHK-Prüfungen

Bei den Prüfungen für den Technischen Betriebswirt tauchte in den letzten Jahren wiederholt die wichtige Vorschrift des § 377 HGB auf. Leider mit einem kleinen Mangel.

Sehen wir uns das Ganze an.

Normalerweise hat der Käufer eine Verjährungsfrist von 2 Jahren, um Sachmängel beim Kauf beweglicher Sachen gerichtlich geltend zu machen.

Ob er den Mangel gleich merkt und ihn zwei Jahre lang nicht gerichtlich durchsetzt, oder ob er den Mangel erst nach zwei Jahren bemerkt und es deshalb zu spät für eine Klage ist, ist unerheblich.

Hier herrscht schon ein Missverständnis bei vielen Laien. Die meinen oft, bei einem später entdeckten Mangel beginne die Verjährungsfrist erst bei Entdeckung zu laufen - das ist natürlich falsch.
Weiterhin ist unwichtig, wann der Käufer seine Ansprüche dem Verkäufer mitteilt, also im weiteren Sinne "geltend" macht. Bei der Verjährung geht es nur darum, dass nach Ablauf der Frist eine gerichtliche Geltendmachung unmöglich wird.

Es spielt ferner keine Rolle, ob es offene Mängel oder versteckte Mängel sind.

Offene Mängel sind Mängel, die man sozusagen "beim Hinsehen" sofort erkennen kann. Ist ein Mangel zwar vorhanden, aber bei der Übergabe oder Abnahme nicht erkennbar, spricht man von einem versteckten Mangel. 
Ein offener Mangel kann bei ordnungsgemäßer Untersuchung entdeckt werden. Wie genau der Käufer die Untersuchung vorzunehmen hat, richtet sich nach Tunlichkeit und Zumutbarkeit. Bei größeren Mengen sind Stichproben ausreichend - Man muss bei  einer Palette voller Waschmittelkartons nicht alle Waschmittel auf äußere Schäden überprüfen. Ist aber ein Karton voller Waren feucht oder aufgestoßen, wird unter Händlern erwartet, dass man den Inhalt näher untersucht.

Bei einem beiderseitigen Handelskauf, wenn also Verkäufer und Käufer Kaufleute sind, gibt es eine verschärfende Regelung im Handelsgesetzbuch: § 377 HGB, die berüchtigte "Rügelast des Kaufmanns".

Hier wird vom Käufer erwartet, dass er

a) die Kaufsache SOFORT auf OFFENE Mängel untersucht, und
b) die dabei entdeckten Mängel SOFORT dem Verkäufer mitteilt ("anzeigt", "rügt").

Sonst verliert er seine Gewährleistungsansprüche sofort und in vollem Umfang!

Donnerstag, 4. August 2016

Religion im Arbeitsrecht - darf Krankenhaus Chefarzt kündigen, weil er zweites Mal heiratet?

Das wird sogar bei Prüfungen in einfachen Ausbildungsberufen verlangt: die Sonderrechte der Kirche im Arbeitsrecht.

So heißt eine beliebte Prüfungsfrage:

 Darf in einem Bewerbungsgespräch (oder in einem Bewerbungsfragebogen) nach der religiösen Zugehörigkeit gefragt werden? Antwort: nein, außer bei Tendenzbetrieben, also Betrieben, die der katholischen oder evangelischen Kirche gehören (die Ausnahme muss genannt werden, sonst geht ein Punkt verloren)

Aber tiefer geht es erst bei Studenten, also Wirtschaftsjuristen oder Juristen. Da geht es dann darum, ob die Kirche einen Mitarbeiter auch kündigen kann, weil er z.B. aus der Kirche ausgetreten ist (Arzt, Sekretärin).

Noch haariger: Darf gekündigt werden, nur weil der Betreffende in Scheidung lebt oder ein zweites Mal geheiratet hat?  Der Mitarbeiter ist also weiterhin in der Kirche, verstößt aber gegen elementare Regeln der Kirche (in der Rechtsprechung werden diese Fälle "Loyalitätsverstoß" genannt)

Dass im Arbeitsrecht die Kirchen Sonderrechte haben, haben die Arbeitsgerichte wohl oder übel in den letzten Jahrzehnten einräumen müssen. Die Grenzen sind aber umstritten und werden zunehmend angegriffen und aufgeweicht. Zu Recht - was für einen Pfarrer gilt, muss das wirklich auch für eine Sekretärin, eine Krankenschwester, einen Krankenhausarzt gelten? 

Die evangelische Kirche sieht das mittlerweile ganz locker, die katholische Kirche spricht dann Kündigungen aus, wenn jemand in "leitender Stellung" wiederheiratet.


Hier gibt es eine spannende Entwicklung: Das BAG hat vor ein paar Tagen den Europäischen Gerichtshof angerufen um eine brennende Rechtsfrage zu klären - nämlich das Verhältnis Religion und Arbeitsrecht.

Das betrifft Tausende von Mitarbeitern in sozialen Einrichtungen, die von der Kirche getragen werden.


Im laufenden Prozess ging es um die Frage: darf ein Krankenhaus, dessen Träger die katholische Kirche ist, einen Chefarzt kündigen, weil er ein zweites Mal heiratet?

Der Chefarzt hat in allen drei Instanzen (Arbeitsgericht, Landesarbeitsgericht und Bundesarbeitsgericht) Recht bekommen, die Kündigung wurde als nichtig angesehen (juristischer Ansatz: Verstoß gegen § 1 KSchG, Sonderrechte der Kriche als "Tendenzbetrieb" wurden als nicht ausreichend angesehen.

Das BVerfG hat das BAG-Urteil vom 8.9.2011 aber kassiert und zurückverwiesen.

Das heißt nicht, dass es grundsätzlich falsch ist, sondern dass noch nach bestimmten Kriterien geprüft werden muss. Dazu gehört eine Auslegung des Europarechts.

Der BAG hat also das Verfahren erneut am Hals. Es setzte nun das Verfahren aus und rief den EuGH an, wie solche Konstallationen aus europarechtlicher Sicht zu sehen seien. Das ist der gegenwärtige Beschluss des BAG vom 28.7.2016. Entschieden ist dadurch noch nichts.


Samstag, 9. Juli 2016

Wettbewerbsrecht - Bait and Switch

Wettbwerbswidriges Anlocken von Kunden  Bait and  Schwitch ist das Thema dieses kurzen Beitrags. Die Regelung findet man in der "Schwarzen Liste" unlauterer Handlungen, also dem "Anhang zu § 3 UWG".

Die Handlung ist also nach "§ 3 Abs. 3 UWG iVm Anhang zu § 3" unlauter.

Das im Englischen als „Bait and Switch“ bezeichnete „Ködern und Umlenken“ ist in Deutschland noch kein großes Problem.  Jedenfalls gibt es keine wettbewerbsrechtlichen Urteile. Trotzdem fand diese Fallgruppe schon vor Jahren eine eigene Regelung im UWG, weil man damit eine EU-Richtlinie umgesetzen wollte.

Wettbewerbsrecht Schleichwerbung und UWG

Unter Schleichwerbung versteht man die von einem Unternehmer finanzierte Werbung, die vom Adressaten gar nicht als Werbung erkannt werden kann.

Wettbewerbsrechtliche Regelungen
  • § 5a Absatz 6 UWG (übergreifend )
  • Nr. 11 der Schwarzen Liste (Anhang zu § 3 UWG) - speziell zu redaktioneller Werbung
Formen der unlauteren Schleichwerbung

Formen der unlauteren Schleichwerbung im weiteren Sinne sind die getarnte Werbung und die Verschleierung des werblichen Charakters von Veranstaltungen, für die geworben wird.

Getarnte Werbung
  • redaktionelle Werbung ohne Hinweis auf Werbecharakter (Beispiel: Werbung wird als redaktioneller Textbeitrag „getarnt“, so dass der Eindruck entsteht, ein unabhängiger Journalist habe den Zeitungs- oder Zeitschriftenartikel verfasst. Tatsächlich ist es aber ein durch das in dem Artikel in der Regel besonders positiv dargestellte Unternehmen in Auftrag gegebener und bezahlter Artikel oder auch ein selbst geschriebener Beitrag.)
  • unveränderte Übernahme von werblichen Beiträgen als vermeintlich neutrale Berichterstattung (Beispiel: in einem Magazin wird ein Artikel über ein bestimmtes Automodell veröffentlicht, der in weiten Teilen wortgleich mit der Internet-Werbung des Herstellers war, verbunden mit einer Preisangabe und drucktechnisch hervorgehobenen Kontaktdaten eines Vertriebshändlers.)
Verschleierung des werblichen Charakters:
  • Werbung für getarnte Verkaufsveranstaltung (erst beim Besuch der Veranstaltung stellt sich heraus, dass es eine Verkaufsveranstaltung ist)
  • als Meinungsumfrage getarnter Werbeanruf oder Hausbesuch
  • Vorspiegelung von Verdienstmöglichkeiten, um als „Einstiegsvoraussetzung“ Ware zu verkaufen.

Donnerstag, 7. Juli 2016

UWG - Aufbau der Vorschriften

Aufbau der Paragraphen im UWG ab 2016:

§ 3 Abs. 1 - Generalklausel für B2B-Bereich (Auffangtatbestand)
§ 3 Abs. 2 - Generalklausel für B2C-Bereich (Auffangtatbestand)

Spezialtatbestände, die vorrangig zu prüfen sind


§ 3 Abs. 3 iVm der Anlage zu § 3  (B2C)
§ 3a Rechtsbruch (B2C und B2B)
§ 4 Mitbewerberschutz (B2B)
§ 4a Aggressive geschäftliche Handlung (B2C und  B2B)
§ 5 Irreführende geschäfltliche Handlungen (gilt auch für B2B)
§ 5a Irreführung durch Unterlassen
§ 6 Vergleichende Werbung
§ 7 Unzumutbare Belästigung


Erläuterungen

Ein "Auffangtatbestand" ist eine Regelung, die man ersatzweise prüft, wenn man erfolglos die Spezialregeln (Spezialtatbestände) geprüft hat.

In der STVO wäre das z.B. der § 1 StVO. Es gibt zahlreiche Spezialregeln, z.B. für Linksabbiegen, Überholen und so weiter. Passen diese nicht, dann prüft man den § 1.

B2C bedeutet hier Verbraucherschutz - business to consumer. Die betreffende Regelung will also nur das unlautere Verhalten gegenüber "Verbrauchern" unterbinden.

B2B bedeutet hier  Schutz der Mitbewerber, also anderer Unternehmer - business to business.

iVm heißt "in Verbindung mit"

Dienstag, 5. Juli 2016

Synopsis - UWG-Reform 2015

Hier meine eigene Synopsis zur UWG-Reform als Hilfestellung für Dozenten und Autoren.



Alte Fassung Neue Fassung
§ 1
Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucherinnen und der Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauterem Wettbewerb. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb.


§ 1 (fast unverändert)
Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucherinnen und Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb.
§ 2 Definitionen


§ 2 Definitionen


bei Nr. 7 wurde "fachliche Sorgfalt" durch "unternehmerische Sorgfalt" ersetzt; Nach wie vor versteht man darunter, dass der Unternehmer sich "anständig" verhält


neu hinzugefügt:


8. „wesentliche Beeinflussung des wirtschaftlichen Verhaltens des Verbrauchers" die Vornahme einer geschäftlichen Handlung, um die Fähigkeit des Verbrauchers, eine informierte Entscheidung zu treffen, spürbar zu beeinträchtigen und damit den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte;

9. „geschäftliche Entscheidung" jede Entscheidung eines Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers darüber, ob, wie und unter welchen Bedingungen er ein Geschäft abschließen, eine Zahlung leisten, eine Ware oder Dienstleistung behalten oder abgeben oder ein vertragliches Recht im Zusammenhang mit einer Ware oder Dienstleistung ausüben will, unabhängig davon, ob der Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer sich entschließt, tätig zu werden.




§ 3 Absatz 1


(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig, wenn sie geeignet sind, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen.
§ 3 Absatz 1

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(§ 3 Absatz 1 ist faktisch nur noch für B2C-Bereich als Auffangtatbestand anwendbar, da § 3 Abs. 2 sowie §§ 3a ff als völlig eigenständige Verbote ausformuliert wurden
§ 3 Absatz 2


Geschäftliche Handlungen gegenüber Verbrauchern sind jedenfalls dann unzulässig, wenn sie nicht der für den Unternehmer geltenden fachlichen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, die Fähigkeit des Verbrauchers, sich auf Grund von Informationen zu entscheiden, spürbar zu beeinträchtigen und ihn damit zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.


Dabei ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Auf die Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds einer auf Grund von geistigen oder körperlichen Gebrechen, Alter oder Leichtgläubigkeit besonders schutzbedürftigen und eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern ist abzustellen, wenn für den Unternehmer vorhersehbar ist, dass seine geschäftliche Handlung nur diese Gruppe betrifft
§ 3 Absatz 2 und Absatz 4

Inhaltlich kaum geändert, Text wurde auf Absatz 2 und Absatz 4 aufgeteilt. Jetzt eigenständig und unabhängig von § 3 Abs. 1. § 3 ABsatz 2 gilt nach wie vor als kleine Generalklausel für den Verbraucherschutz, B2C, neben den speziellen Tatbeständen in §§ 3a ff und in § 3 Abs. 3 iVm der Anlage)

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.
§ 3 Absatz 3 (Schwarze Liste)


Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.
§ 3 Absatz 3 (blieb unverändert)

Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.


Anmerkung: Die "Schwarze Liste" im "Anhang" wurde nur an 3 Stellen unwesentlich umformuliert, blieb also im wesentlichen unverändert.
§ 4 Nr. 1
(Unlauter handelt insbesondere, wer ...) geschäftliche Handlungen vornimmt, die geeignet sind, die Entscheidungsfreiheit der Verbraucher oder sonstiger Marktteilnehmer durch Ausübung von Druck, in menschenverachtender Weise oder durch sonstigen unangemessenen unsachlichen Einfluss zu beeinträchtigen;
Jetzt enthalten in
§ 4a Aggressive geschäftliche Handlungen


Abs. 1) Unlauter handelt, wer eine aggressive geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die dieser andernfalls nicht getroffen hätte.
Eine geschäftliche Handlung ist aggressiv, wenn sie im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände geeignet ist, die Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers erheblich zu beeinträchtigen durch
1. Belästigung,
2. Nötigung einschließlich der Anwendung körperlicher Gewalt oder
3. unzulässige Beeinflussung.
....
§ 4 Nr. 2. (Unlauter handelt insbesondere, wer ...) geschäftliche Handlungen vornimmt, die geeignet sind, geistige oder körperliche Gebrechen, das Alter, die geschäftliche Unerfahrenheit, die Leichtgläubigkeit, die Angst oder die Zwangslage von Verbrauchern auszunutzen; Jetzt enthalten in
§ 4a "Aggressive geschäftliche Handlungen"
(siehe oben)
§ 4 Nr. 3. (Unlauter handelt insbesondere, wer ...) den Werbecharakter von geschäftlichen Handlungen verschleiert; Jetzt enthalten in § 5a Absatz 6

§ 5a "Irreführung durch Unterlassen"


dort Absatz 6
Unlauter handelt auch, wer den kommerziellen Zweck einer geschäftlichen Handlung nicht kenntlich macht, sofern sich dieser nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt, und das Nichtkenntlichmachen geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
§ 4 Nr. 4
(Unlauter handelt insbesondere, wer ...) bei Verkaufsförderungsmaßnahmen wie Preisnachlässen, Zugaben oder Geschenken die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme nicht klar und eindeutig angibt;
jetzt enthalten in
§ 5a Abs. 2


Unlauter handelt, wer im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthält,
1. die der Verbraucher je nach den Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und
2. deren Vorenthalten geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.



Satz 2: Als Vorenthalten gilt auch
1. das Verheimlichen wesentlicher Informationen,
2. die Bereitstellung wesentlicher Informationen in unklarer, unverständlicher oder zweideutiger Weise,

3. die nicht rechtzeitige Bereitstellung wesentlicher Informationen.




§ 4 Nr. 5
(wer ) bei Preisausschreiben oder Gewinnspielen mit Werbecharakter die Teilnahmebedingungen nicht klar und eindeutig angibt;
jetzt enthalten in
§ 5a Abs. 2 (siehe oben)
§ 4 Nr. 6
(wer) die Teilnahme von Verbrauchern an einem Preisausschreiben oder Gewinnspiel von dem Erwerb einer Ware oder der Inanspruchnahme einer Dienstleistung abhängig macht, es sei denn, das Preisausschreiben oder Gewinnspiel ist naturgemäß mit der Ware oder der Dienstleistung verbunden;
ersatzlos aufgehoben (vorher schon von der Rechtsprechung in 2010 gekippt, BGH I ZR 4/06);


allerdings ist bei Gewinnspielen immer noch zu prüfen: Irreführung bzw. Verstoß gegen Transparenzgebot durch unklare Teilnahmebedingungen, jetzt in § 5a Abs. 2) und übertriebenes Anlocken (jetzt § 4a) zu prüfen
§ 4 Nr. 7
(unlauter handelt, wer) die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
§ 4 Nr. 1 (unverändert hochgerückt)
(unlauter handelt, wer) die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
§ 4 Nr. 8
(unlauter handelt, wer) über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
§ 4 Nr. 2 (unverändert hochgerückt)
(unlauter handelt, wer) über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
§ 4 Nr. 9
(unlauter handelt, wer)
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a) eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b) die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c) die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
§ 4 Nr. 3 (unverändert hochgerückt)
unlauter handelt, wer)
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a) eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b) die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c) die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
§ 4 Nr. 10
(unlauter handelt, wer) Mitbewerber gezielt behindert.
§ 4 Nr. 4 (unverändert hochgerückt)
(unlauter handelt, wer) Mitbewerber gezielt behindert.
§ 4 Nr. 11
(unlauter handelt, wer)
einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.
§ 3a "Rechtsbruch"
Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.