Die Bundesregierung hat sich zur Frage geäußert, ob R 5.5 Abs. 1 Satz 3 EStR, wonach Computerprogramme, deren Anschaffungskosten nicht mehr als 410 EUR betragen, wie Trivialprogramme zu behandeln sind, aufgrund der Erhöhung der GWG-Grenze auf 800 EUR ebenfalls angepasst wird.
Es ist vorgesehen, die in R 5.5 Absatz 1 Satz 3 EStR 2012 genannte Grenze für die Behandlung von Computerprogrammen wie Trivialprogramme in Höhe von 410 Euro, die an die geltende GWG-Grenze von 410 EUR angelehnt ist, im Rahmen der nächsten Überarbeitung der Einkommensteuer-Richtlinien entsprechend der Änderung in § 6 Abs. 2 EStG auf 800 EUR anzuheben (BT-Drs. 18/12750 v. 16.6.2017 S. 21).
Das bedeutet, dass Computerprogramme bis 800 EUR netto ab 2018 prinzipiell sofort als GWG abgeschrieben werden dürfen.
News und Beiträge für Dozenten, Schüler und Auszubildende im Bereich Steuern und Recht
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Montag, 12. Februar 2018
Donnerstag, 4. Januar 2018
Skontozahlung im Buchungssatz
Folgende Merk-Regel hilft für alle Fälle von Skontozahlungen, gleichgültig, ob Sie eine Rechnung über Umlaufvermögen, Anlagevermögen oder Büromaterial bezahlen:
1. Kunde überweist Rechnung über Erzeugnisse (23.800 Euro inkl. 19% USt) unter Abzug von 2% Skonto
- Wir beginnen wie bei einer Zahlung ohne Skonto (entweder Bank an Forderungen, wenn an uns gezahlt wird, oder Verbindlichkeiten an Bank, wenn wir zahlen).
- Jeweils auf der Bankseite fehlt der Skonto (denn die Zahlung ist geringer als die in voller Höhe erlöschende Ford/Verb)
- Den Skontobetrag zerlegen wir (in Netto und USt-Anteil) und buchen ihn so aus, so wie wir eine sonstige Gutschrift (nicht eine Rücksendungs-Gutschrift, sondern andere Gutschriften wie Mängelrüge, Boni etc) zu diesem Vorgang ausbuchen würden. Das bedeutet:
Beispiele:
- bei Kundenzahlungen wäre das Erlösberichtigung und USt
- bei der Bezahlung von Umlaufvermögen (RSt, Waren) wäre das Nachlässe und VSt (manche verwenden statt "Nachlässe" ein noch spezielleres Unterkonto "Skonti"; derzeitiger Stand für Industriekaufleute und Bürokaufleute ist aber, dass nur noch das Konto "Nachlässe" geführt wird)
- bei der Bezahlung von Anlagevermögen ist zu beachten, dass Unterkonten "Nachlässe" nicht existieren, so dass Sie Gutschriften und Skonto direkt auf dem Anlagekonto ausbuchen, z.B. Maschinen und VSt oder BGA und VSt
1. Kunde überweist Rechnung über Erzeugnisse (23.800 Euro inkl. 19% USt) unter Abzug von 2% Skonto
Montag, 3. Juli 2017
Wo findet man eigentlich AfA-Tabellen?
AfA-Tabellen oder "Abschreibungs-Tabellen" sind ein Hilfsmittel,
um die Nutzungsdauer von Anlagegütern zu schätzen.
Das Gesetz fordert in § 7 Abs. 1 EStG den Ansatz der "betriebsüblichen Nutzungsdauer", um den jährlichen Wertverlust (also die Abschreibung, steuertechnisch "Absetzung für Abnutzung = AfA genannt) zu berechnen.
Die in den AfA-Tabellen festgehaltenen Werte beruhen auf Erfahrungswerten.
Die AfA-Tabellen werden von der Steuerverwaltung erstellt, man spricht deshalb von "amtlichen AfA-Tabellen". Sie stellen keine bindende Rechtsnorm dar. Dennoch hält man sich an diese Werte und weicht nur ab, wenn man nachweisen oder glaubhaft machen kann, dass der Unternehmer für die in seinem Betrieb verwendeten Güter abweichende "betriebsübliche Nutzungsdauern" hat.
AfA-Tabellen findet man mittlerweile bequem im Internet, und am besten an der Original-Quelle - also beim Bundesfinanzministerium (http://www.bundesfinanzministerium.de)
Die Übersichts-Seite für die AfA-Tabellen lautet derzeit:
Es gibt eine allgemeine Tabelle und eine Reihe von speziellen Tabellen für bestimmte Branchen. Zuerst prüft man, ob eine Spezialtabelle existiert, dann greift man auf die allgemeine Tabelle zurück
Die allgemeine Tabelle
Sie heißt "AfA-Tabelle AV" und ist ungefähr auf dem Stand des Jahres 2000. Sie gilt für alle Gegenstände, die ab dem 1.1.2001 angeschafft wurden bzw. werden.
Die Spezialtabellen
Das Gesetz fordert in § 7 Abs. 1 EStG den Ansatz der "betriebsüblichen Nutzungsdauer", um den jährlichen Wertverlust (also die Abschreibung, steuertechnisch "Absetzung für Abnutzung = AfA genannt) zu berechnen.
Die in den AfA-Tabellen festgehaltenen Werte beruhen auf Erfahrungswerten.
Die AfA-Tabellen werden von der Steuerverwaltung erstellt, man spricht deshalb von "amtlichen AfA-Tabellen". Sie stellen keine bindende Rechtsnorm dar. Dennoch hält man sich an diese Werte und weicht nur ab, wenn man nachweisen oder glaubhaft machen kann, dass der Unternehmer für die in seinem Betrieb verwendeten Güter abweichende "betriebsübliche Nutzungsdauern" hat.
AfA-Tabellen findet man mittlerweile bequem im Internet, und am besten an der Original-Quelle - also beim Bundesfinanzministerium (http://www.bundesfinanzministerium.de)
Dort sind im Themenbereich "Betriebsprüfung" versteckt. Denn bei einer Betriebsprüfung müssen die Prüfer wissen, welche Nutzungsdauer richtig bzw. realistisch ist. Und so sind die AfA-'Tabellen auch entstanden: sie spiegeln die Erfahrungen der Betriebsprüfer wieder. Allerdings wurden die Fachverbände der Wirtschaft gehört, was in der Einleitung stets betont wird.
Die Übersichts-Seite für die AfA-Tabellen lautet derzeit:
Es gibt eine allgemeine Tabelle und eine Reihe von speziellen Tabellen für bestimmte Branchen. Zuerst prüft man, ob eine Spezialtabelle existiert, dann greift man auf die allgemeine Tabelle zurück
Die allgemeine Tabelle
Sie heißt "AfA-Tabelle AV" und ist ungefähr auf dem Stand des Jahres 2000. Sie gilt für alle Gegenstände, die ab dem 1.1.2001 angeschafft wurden bzw. werden.
Die Spezialtabellen
Dienstag, 4. April 2017
Das Darlehen in der Einnahmenüberschussrechnung § 4 Abs. 3 EStG
Die folgenden Ausführungen sind für Steuerfachleute in Ausbildung gedacht. Grundwissen über § 4 Absatz 3 und § 11 EStG werden vorausgesetzt.
Zusammengefasst gelten für Darlehen in der EÜR folgende Regeln:
- Die Darlehensaufnahme ist keine BE und die Tilgung ist keine BA
- Zins ist BA (Zeitpunkt: tatsächliche Zahlung, evtl. 10 Tage-Regelung).
- Disagio (als quasi vorgezogener Zins) ist BA, dabei gilt:
- sofern es marktüblich ist: in voller Höhe im Aufnahmejahr
- ansonsten ist gem. § 11(2)3 EStG zu prüfen und zu entscheiden, ob es in voller Höhe angesetzt wird oder auf die Jahre zu verteilen ist
- Als Zahlungszeitpunkt ("Abfluss") gilt beim Disagio: wenn Darlehen unter Abzug des Disagios ausgezahlt wurde
Beispiel:
Der Mandant nimmt am 30.09.01 ein Darlehen über
60.000,00 Euro auf. Laufzeit: acht Jahre, Auszahlung 98 %,
Zinssatz 6 %, Tilgung komplett nach 8 Jahren. Die Zinsen werden
vierteljährlich nachträglich vom Bankkonto abgebucht. Die Zinsen
für das vierte Quartal 01 werden dem Bankkonto des Mandanten am
04.01.02 belastet.
Begründung, §§, Text
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BE
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BA
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|---|---|---|
Darlehensaufnahme: keine BE
(Finanzierungsvorgang)
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0,00
|
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Disagio: 2 % = 1.200 Euro, in voller Höhe
in 01 abziehbar, keine Verteilung auf die Jahre, da marktüblich;
§ 11(2) S. 3 und 4 EStG; Abfluss bei Darlehensauszahlung in 01, §
11 (2) 1 EStG
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1.200,00
|
|
Zinsen 4. Quartal 01: BA in 01 gem.
§ 11(2)2 EStG; regelmäßig wiederkehrende Ausgabe +
Zahlung innerhalb kurzer Zeit (10 Tage) nach Beendigung des Jahres
01
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900,00
|
Einzelheiten:
Darlehensauszahlungen und Darlehenstilgungen sind keine BE oder BA. Für BA ergibt sich das letztlich aus der BA-Definition in § 4 (4) EStG, denn die Tilgung kann nicht als betrieblich veranlasste "Aufwendung" gesehen werden. Dementsprechend kann der Darlehenszufluss nicht als "Einnahme" gesehen werden, sondern ist nur Vermögenstausch. In Aufgabenlösungen reicht die lapidare Aussage, dass Auszahlungen und Tilgungen keine BE oder BA sind.
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