Mittwoch, 30. November 2016

Die Verzugszinspauschale § 288 Abs. 5 BGB jetzt auch für Altverträge

Zwei zum Verwechseln ähnliche Meldungen verwirren derzeit den Leser. Beide betreffen den § 288 Absatz 5 und die vor zwei Jahren eingeführte 40 Euro-Pauschale, die auch von vielen Juristen nicht so richtig bemerkt wurde.

Hier eine Klarstellung:
  • Ausgangspunkt:

    Nach dem 2014 neu eingefügten § 288 Absatz 5 BGB hat der Gläubiger einer Entgeltforderung bei Verzug des Schuldners neben dem Ersatz des durch den Verzug entstehenden konkreten Schadens Anspruch auf die Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Diese Pauschale ist auf den Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

  • 1. Meldung: LAG Köln 21.11.2016

    Ob die Vorschrift auch für Arbeitsverräge, also Lohnzahlungen gilt, ist umstritten. Nach dem Wortlaut erfasst sie alle Verträge, viele Anwälte gehen ganz selbstverständlich davon aus, dass sie auch für Arbeitsverträge gilt. Aber es gibt einige Juristen, die die Anwendbarkeit ablehnen.

    Hierzu gibt es ein aktuelles Urteil, und das ist die erste Meldung, von der ich sprach:

    LAG Köln vom 21.11.2016 (LAG Köln 22.11.2016, 12 Sa 524/16; Pressemeldung hier). Das LAG bejaht die Anwendbarkeit, anders als die Vorinstanz. Sie lässt die Revision beim BAG zu. Eine HÖCHSTRICHTERLICHE Bestätigung liegt also noch nicht vor. Siehe auch: http://www.arbrb.de/46130.htm
  • 2. Meldung: § 288 Abs. 5 gilt seit 1.7. 2016 auch für Altverträge

    Bisher galt die Verzugspauschale nur für Verträge ab Einführung der Pauschale, also ab für Verträge, die ab Juli 2014 abgeschlossen wurde. Dafür sorgte die Übergangsvorschrift in Art. 229 § 34 Satz 1 EGBGB, die eine zweijährige Übergangsfrist vorsieht. Die Schonfrist ist jetzt abgelaufen. Ab jetzt gilt die Schadenersatzpauschale auch für ALTVERTRÄGE. Und das ist interessant für alle Arten von Dauerverträgen, also auch Arbeitsverträge (sofern man akzeptiert, dass die Schadenersatzpauschale für Arbeitsverträge gilt, siehe oben). Siehe dazu Aufsatz von Grimm: http://www.arbrb.de/blog/2016/07/11/40-e-verzugspauschale-ab-1-7-2016/
Also: Wer als Arbeitgeber auf der sicheren Seite sein will, muss aufpassen, dass er mit Lohnzahlungen nicht in Verzug gerät. Es fallen sonst 40 Euro Verzugspauschalen NEBEN DEM VERZUGSZINS an. Dies gilt eigentlich  bisher schon für neuer Arbeitsverträge, die ab 2014 abgeschlossen wurde, jetzt auch für alle anderen Arbeitsverhältnisse.

 Übrigens: entgegen vieler veralteter Internetbeiträge beträgt der Verzugszinssatz derzeit (Stand Nov. 2016): 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (in Worten: neun, nicht acht). Auch hier war die Gesetzesänderung im Jahre 2014 schuld.

Sonntag, 27. November 2016

Tabelle für degressive AfA

Die degressive AfA ist zwar faktisch abgeschafft, taucht aber gelegentlich noch in Ausbildungsbüchern auf. Witzigerweise sogar in aktuellen Büchern mit eigentlich unlösbarer Fragestellung (welche Formel soll ich denn anwenden?)

In der Praxis spielen sie nur noch bei der Überprüfung von Altfällen eine Rolle.

Ich habe als Dozent 25 Jahre lang Rechnungswesen unterrichtet und den ganzen Auf-und-Ab-Zirkus der degressiven AfA mit erlebt. Wann welche Formeln für die Berechnung des degressiven AfA-Satzes galten, wusste ich auswendig.

Mittlerweile muss aber auch ich nachschlagen, in welchen Jahren welche Formeln galten. Darum habe ich mir eine kleine Tabelle zum Nachschlagen gebastelt:



- 2000 3 x linear max. 30 %
2001 - 2005 2 x linear max. 20 %
2006 - 2007 3 x linear max. 30 %
2008  -   -
2009 - 2010 2,5 x linear max. 25 %
ab 2011   -   -


Letzte gesetzliche Regelung war also:


AfA-Satz für die degressive AfA
 =
2,5 x linearer AfA-Satz, maximal 25 %

Dieser AfA-Satz wurde jeweils auf den Buchwert (Restwert) angewendet, statt auf die Anschaffungskosten (wie bei linearer AfA).

Die Multiplizierung des AfA-Satzes ist notwendig, damit sich der degressive Buchwertverlauf mit dem linearen Buchwertverlauf schneidet, und nicht (unrealistischerweise) nach oben wegwandert.