Dienstag, 14. August 2018

Erstausbildung im Sinne der Sonderausgaben ist nicht Erstausbildung im Sinne des Kinderfreibetragsrechts

Ab 2015 wurde der Berufsausbildungsbegriff im Rahmen der Werbungskosten definiert (§ 9 Abs. 6 Satz 2 EStG)

§ 9 Abs. 6 EStG regelt ab 2015 klarstellend, dass Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung oder für sein Studium nur dann Werbungskosten sind, wenn er zuvor bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen hat oder wenn die Berufsausbildung oder das Studium im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet. Eine Berufsausbildung als Erstausbildung liegt vor, wenn eine geordnete Ausbildung mit einer Mindestdauer von 12 Monaten bei vollzeitiger Ausbildung absolviert und abgeschlossen wird


Diese strenge Betrachtung ist gut für die Frage, ob nur der beschränkte Sonderausgabenabzug nach § 10 EStG oder der unbeschränkte Werbungskostenabzug (vorweggenommene WK) anwendbar ist. So ergibt sich aus § 9 Abs. 6, dass für das Bachelorstudium (sofern vorher kein Ausbildungsabschluss vorlag) nur der SA-Abzug möglich ist aber immerhin ab dem Masterstudium auf alle Fälle der Werbungskostenabzug möglich ist.

Die Abgrenzung Erstausbildung und Fortbildung spielt auch eine Rolle, wenn es um Kinderfreibetrag und Kindergeld geht, also bei der Frage, ob das Kind noch in Erstausbildung ist (§ 32 Abs. 4) und somit steuerlich zu berücksichtigen ist (sei es über Freibetrag oder Kindergeld, vgl. § 31 EStG).

Denn ab der Fortbildung kann das eigene Einkommen des Kindes schädlich sein (über 20 Stunden regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit).


Hier wäre die strenge Abgrenzung von § 9 Abs. 6 EStG eher schädlich.