Sonntag, 28. Februar 2016

Beispiel für wettbewerbsrechtliche Unterlassung - Web.de

Das ist ein Beispiel für die Fachwirte zum Thema Wettbewerbsrecht. Es handelt sich um ein älteres Urteil des LG Koblenz vom 25.06.2009 (1 O 30/09) 

Das Landgericht Koblenz hat dem Internetdienstleister web.de eine Werbeaktion untersagt, mit der Kunden eine nach vier Monaten kostenpflichtige Club-Mitgliedschaft als Geschenk angeboten wurde. Damit gaben die Richter erneut einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen web.de statt.

Nach dem Einloggen in den E-Mail-Service öffnete sich ein Fenster, in dem sich das Unternehmen für die vierjährige Treue der Kunden bedankte. Als "Dankeschön" konnte der Nutzer durch einen Klick auf das Textfeld "Dankeschön auspacken" für vier Monate kostenlos Premium-Funktionen aktivieren, etwa besondere Funktionen bei der E-Mail-Nutzung und einen unbegrenzten Speicherplatz im Internet.

Lediglich aus einem kleinen Sternchenhinweis ging hervor, dass es sich bei dem vermeintlichen Geschenk um einen Vertrag über eine Club-Mitgliedschaft handelt, der sich automatisch um ein Jahr verlängert, wenn der Kunde nicht innerhalb von vier Monaten kündigt. Nach Ablauf der Freimonate kostete die Mitgliedschaft 5 Euro im Monat.

Das Landgericht Koblenz hatte diese Masche bereits in einem früheren Verfahren untersagt und war darin vom Oberlandesgericht Koblenz bestätigt worden. In dem neuen Verfahren ging es um eine Werbeaktion, die sich nur geringfügig von der alten unterschied.

Die Richter blieben konsequent und bewerteten auch die geänderte Treueaktion als irreführende Blickfangwerbung. Dem Kunde werde weder ein Geschenk unterbreitet noch eine Vergünstigung gewährt. Vielmehr werde ihm eine Art Probeabonnement angedient, das nahtlos in ein kostenpflichtiges Abonnement übergeht, wenn der Kunde nicht fristgerecht kündigt. Der angebliche Geschenkcharakter sei deutlich betont. Es fehle dagegen ein leicht erkennbarer und unmissverständlicher Hinweis auf die Kosten.

Bei der Entscheidung stützte sich das Gericht auch auf eine Anfang des Jahres in Kraft getretene Neuerung im Wettbewerbsrecht. Ausdrücklich ist dort jetzt klargestellt: Das Angebot einer Ware oder einer Dienstleistung als kostenfrei ist stets unzulässig, wenn hierfür Kosten zu tragen sind.
 
Das Urteil sieht so aus:
 
(PDF) 
 

Mittwoch, 24. Februar 2016

Missstände bei den Bilanzbuchhalterprüfungen

Lesetipp:

"Bestehensquoten zwischen 15% und 100%"

Eine vierteilige Artikelserie über Missstände bei den Bilanzbuchhalterprüfungen, beginnend hier:

https://www.haufe.de/finance/bilanzbuchhalterpruefung-missstaende/bestehensquoten-zwischen-15-und-100_192_228450.html

Ein  intensiver Aufsatz von Dr. Horst Endriss zum Problem vermurkster Bilanzbuchhalter-prüfungsaufgaben und Prüfungsbewertungen - oder allgemein, über Missstände im Bereich Prüfungswesen und was man verbessern könnte


Die intensive Auseinandersetzung mit dem Thema anhand konkreter Beispiele zeigt sich z.B. in 

Teil 2: Gründe für zu schlechte Prüfungsergebnisse


Einer der Probleme ist, dass Lösungshinweise von vielen Korrektoren als Lösungen interpretiert werden. Die Lösungshinweise haben aber öfter mal Fehler.

Ein Problem, das ich über die letzten 25 Jahre hinweg bei allen möglichen Ausbildungen und IHK-Prüfungen gut kenne. Normalerweise sollten Dozenten die Fehler erkennen und ihre eigene "Musterlösung" erstellen.


Wenn dann die Fehler auch noch publiziert werden, wird es besonders verwirrend.


Der Aufsatz wurde im bilanzbuchhalter-forum hier diskutiert: http://www.bilanzbuchhalter-forum.de/showthread.php/5241-Notenstatistik/page2

Dienstag, 23. Februar 2016

Buchführung - Anzahlungen und Anlagen im Bau

Dieses Konto stiftet unter Lernenden Verwirrung. Deshalb hier etwas Hintergründe.

I) Bedeutung des Kontos bzw. des Bilanzpostens AiB

Eigentlich ist das Konto "Anzahlungen und Anlagen im Bau"  ein Sammelkonto, das zwei Fallgruppen umfasst:

1. Anlagen im Bau
2. Anzahlungen auf Anlagen (ähnlich wie geleistete Zahlungen beim Umlaufvermögen)

Man kann auch zwei getrennte Konten führen, was für die Bilanzklarheit wünschenswert ist. Bei der Steuergehilfenausbildung wird nur das Sammelkonto verwendet.

Zu 1. Anlagen im Bau

Gemeint ist Anlagevermögen, das noch nicht fertig ist:

Werden während eines Wirtschaftsjahres durch den Unternehmer Investitionen im Anlagevermögen vorgenommen, die am Bilanzstichtag noch nicht vollendet sind, so sind diese Aufwendungen dafür unter der Bilanzposition Anlagen im Bau/Anzahlungen auf Anlagen zu aktivieren. Der Bilanzposten zeigt also, dass im Entstehenen befindliches Anlagevermögen existiert (seien es BGA, Maschinen, Gebäude oder Fuhrpark).

Dabei werden Eigenleistungen wie Fremdleistungen berücksichtigt.

a) Eigenleistungen

Montag, 22. Februar 2016

Der Arbeitszeugnis Code - der finale Aufsatz

Lesetipp:

Der Arbeitszeugnis Code
http://www.arbeitszeugnis.de/Der-Arbeitszeugnis-Code.php 

Dieser Aufsatz von Klaus Schiller spricht mir aus der Seele und klärt das ewige Missverständnis vom Zeugnis-Geheimcode auf. Er kursiert im Internet auch als PDF-Version

Samstag, 13. Februar 2016

ebook-version 4/3-Rechnung für Steuerfachangestellte jetzt endlich da

 

Das hat gedauert. Jetzt ist es auf amazon da: die Kindle-ebook-Version meines ersten book-on-demand-Projekts "4/3 Rechnung für Steuerfachangestellte in der Ausbildung".

Und gleichzeitig ist auch der "Blick ins Buch" möglich - der allerdings vermurkst ist.


Und somit habe ich wieder habe wertvolle Erfahrungen als Autor hinzugewonnen, und zwar was den Verkauf über amazon angeht. Und das könnte auch andere Autoren interessieren:

Nämlich eben die: die "Blick-ins-Buch"-Vorschau ist vermurkst.

Die amazon-Vorschau enstpricht weder der Print-Version, noch der Kindle-Version.

Die Print-Versionsvorschau habe ich hier schon gezeigt, wer das mit der amazon-Vorschau vergleicht, erkennt sofort den Formatierungssalat bei der Vorschau.

Und die Kindle-Version? Entspricht die Vorschau vielleicht der Kindle-Version und ist diese bei der Konvertierung so daneben geraten?

In Wirklichkeit ist auch die herunterladbare Kindle-Version ordentlich formatiert und nicht so chaotisch gelayoutet, wie in der Vorschau. Das kann jeder kontrollieren, indem er sich eine Leseprobe auf das Kindle lädt. Dort sind zwar die Einrückungen nicht so stark wie in der Print-Version, was aber o.k. ist und der Verlag wahrscheinlich absichtlich bei der Umformatierung machte.  Ansonsten ist die Kindle-Version wie die Print-Version, inhaltlich wie formal. Die Überschriften sind nicht (wie in der amazon-Vorschau) eingerückt und zu groß geraten, die Texte in den Tabellen oder umrandeten Kästen kleben nicht am Rand, wie in der Vorschau, und vor allem: bei den Beispielen sind die Lösungen vorhanden, so wie es sein soll. In der Vorschau sind sie verschluckt. 

Problem der kindle-Konvertierung

Donnerstag, 11. Februar 2016

Die Hintergründe zu Kinderfreibetrag und Kindergeld

Das Nebeneinander von Kindergeld (§ 32 EStG) und Kinderfreibetrag (62 ff EStG) und das ganze System des Familienlastenausgleichs (§ 31 EStG) wird zwar in den Lehrbüchern so erklärt, dass der Steuerfachangestellte damit umgehen kann.

Es wird aber nirgends SO erklärt, dass man die Hintergründe versteht, und vor allem, dass man die steuerpolitische Bedenklichkeit erkennt.



Das hat mich schon immer geärgert. Nun fand ich einen wunderschönen Aufsatz im Internet, der gut erklärt, wie sich Kindergeld und Kinderfreibetrag entwickelt haben:


Was der Steuer-Lernende heute wissen muss:

Seit 1996 gilt in Umsetzung der Rspr. des BVerfG (Rz. 4) das als Familienleistungsausgleich bezeichnete duale System. Freibetrag und Kindergeld stehen nicht nebeneinander, sondern, wenn im konkreten Fall die Voraussetzungen beider Vergünstigungen erfüllt sind, wird die günstigste Lösung realisiert wird.

Die Weiche wird in § 31 EStG gestellt, der den Titel "Familienlastenausgleich" trägt

Das Kindergeld wird während des Jahres ausgezahlt, bei der Veranlagung wird dann geprüft, ob der Ansatz eines Kinderfreibetrages einen höheren ESt-Einsparung bringt als das Kindergeld. Wenn ja, wird der Freibetrag angesetzt und das Kindergeld verrechnet.


Somit ergibt sich im Endeffekt:

Für Geringverdiener und Normalverdiener bleibt es beim Kindergeld, alle erhalten diesselbe Unterstützung. Für Höherverdienende (also mit höherem Grenzsteuersatz) gibt es mehr vom Staat, weil hier die Freibetragsregelung greift, die einen höheren Steuervorteil bringt als das Kindergeld.


Und jetzt die wechselvolle Geschichte (hier stark komprimiert):

Dienstag, 9. Februar 2016

Verzugszinsfalle in 288 BGB und Verzugspauschale

Durch das Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug wurde fast unbemerkt der § 288 BGB massiv geändert. Und zwar schon 2014. Neu ist: eine Pauschale für Mahnkosten sowie bei Nicht-Verbrauchern einen höheren Verzugszins.


In Gesprächen mit Lehrerkollegen und Schülern merkte ich, dass das vielen unbekannt ist. Kein Wunder - bei der Änderungsflut in den letzten 25 Jahren muss das eine oder andere untergehen, es sei denn man liest Tag und Nacht Newsletter.


Außerdem hat sich eine missverständliche Formulierung in das Gesetz geschliche, die wohl jeden zum Stolpern bringt, der den § 288 BGB liest.

Aber eines nach dem anderen:
  • Für  alle Schuldverhältnisse die ab dem 29.07.2014 entstanden sind, hat der
    Gesetzgeber eine neue Verzugspauschale für den Gläubiger eingeführt:

    Bei Verzug darf der Gläubiger eine Verzugspauschale in Höhe von 40 Euro verlangen. Es ist nicht möglich,  mittels Vereinbarungen im Vorfeld (wie z.B.
    durch AGBs) sich gegen diese Pauschale auszuschließen  (§288 (5) und BGB).

    (Update Okt 2018: die Verzugspauschale gilt nicht im Arbeitsrecht, wegen § 12a ArbGG; nach langem Streit durch das BAG geklärt: Urteil vom 25.09.2018 - 8 AZR 26/18)

     
  • Für Nichtverbrauchergeschäfte (Handelsgeschäfte etc.)  wurde der Verzugszinssatz angehoben auf 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, so steht es jetzt auch in § 288 BGB.

    Aber Achtung - das gilt gem. EGBGB Art. 229 § 34 S. 1 nur für  Schuldverhältnisse, die nach dem 28.07.2014 entstanden sind, als diese Erhöhung eingeführt wurde. Bei vorher entstandenen Dauerschuldverhältnissen (z.B. Mietvertrag) gilt er nur für Gegenleistungen, die nach dem 30.06.2016 zu erbringen sind (also einzelne Mietzins-Monate). Siehe EGBGB Art. 229 § 34 S. 2
Der § 288 selbst enthält keinen Hinweis darauf, dass die dort genannten 9 % nur für "Neufälle" gilt. Das ist miserabel gelöst.


Rechtslage insgsamt (§ 288 BGB)

Mittwoch, 3. Februar 2016

Ausbildungskosten: Steuerliche Geltendmachung als Sonderausgaben oder Werbungskosten


Lesetipp:


Ausbildungskosten: Steuerliche Geltendmachung

von Andrea Kutschera  
Veröffentlicht am 24. Juni 2014 von Haufe eCampus Redaktion (ecampus.haufe.de/..)


Äußerst gründlicher und sehr gut gelungener Artikel über das Problem, ob Ausbildungskosten zu den Sonderausgaben oder zu den Werbungskosten gehören, welche Vor- und Nachteile das hat und wie man taktieren kann.



Der Artikel ist mehr für den Eigenbedarf interessant, weniger als Lernstoff für die Steuerfachgehilfen, die nur Grundkenntnisse für die Abgrenzung SA oder WK haben müssten. Allerdings fördert es im letzteren Fall das Verständnis und hilft dadurch, sich die Grundregeln besser zu merken.