Montag, 25. Januar 2010

Aufsehenerregende Rechtsprechungsänderungen zum Beginn von 2010

Änderung der Rechtspre­chung: Aufgabe der sog. Theorie der finalen Betriebsaufgabe)
Keine "finale Betriebsaufgabe" durch Betriebsverlegung ins Ausland
Die Verlegung des Betriebs eines selbständigen Erfinders in das Ausland (hier: nach Belgien) führt auch dann nicht zur An­nahme einer (fiktiven) Betriebsaufgabe, wenn die künftigen Ge­winne der ausländischen festen Einrichtung (Betriebsstätte) im Inland nicht steuerbar oder aufgrund eines DBA von der Besteu­erung im Inland freigestellt sind.
EStG 1990 § 4 Abs. 1 Satz 2, § 16 Abs. 3 Satz 1, § 18 Abs. 3, § 49 Abs. 1 Nr. 3
EStG 2002 i.d.F. des SEStEG § 4 Abs. 1 Satz 3
DBA-Belgien Art. 7, Art. 12 Abs. 3, Art. 13 Abs. 2, Art. 14 Abs. 1
Urteil vom 28. Oktober 2009 I R 99/08
Vorinstanz: FG Köln vom 18. März 2008 1 K 4110/04
(EFG 2009, 259)

Parallel zu dieser Entscheidung hat der BFH (Urteil v. 17.7.2008 I R 77/06, BStBl II 2009, 464) vor kurzem auch seine Rechtsprechung zur „finalen Entnahme“ aufgegeben. Danach sollten die in einem einzelnen Wirtschaftsgut angesammelten stillen Reserven sofort erfasst werden, wenn das Wirtschaftsgut aus dem Inland in eine ausländische Betriebsstätte überführt wurde.

BUNDESFINANZHOF
Abgeschafft: Abzugsverbot der gemischt-genutzten Aufwendungen aus 12 EStG
Aufteilung der Aufwendungen für eine gemischt veranlasste Reise
1. Aufwendungen für die Hin- und Rückreise bei gemischt beruf­lich (betrieblich) und privat veranlassten Reisen können grundsätzlich in abziehbare Werbungskosten oder Betriebsausga­ben und nicht abziehbare Aufwendungen für die private Lebens­führung nach Maßgabe der beruflich und privat veranlassten Zeitanteile der Reise aufgeteilt werden, wenn die beruflich veranlassten Zeitanteile feststehen und nicht von untergeord­neter Bedeutung sind.
2. Das unterschiedliche Gewicht der verschiedenen Veranlas­sungsbeiträge kann es jedoch im Einzelfall erfordern, einen anderen Aufteilungsmaßstab heranzuziehen oder ganz von einer Aufteilung abzusehen.
EStG § 4 Abs. 4, § 9 Abs. 1 Satz 1, § 12 Nr. 1 Sätze 1 und 2
Beschluss vom 21. September 2009 GrS 1/06
Vorinstanz: FG Köln vom 21. Juni 2001 10 K 6288/96
(EFG 2001, 1186)

Endlich geklärt: Frist für Antragsveranlagung (Lohnsteuerjahresausgleich) beträgt 3+4 Jahre, also insgesamt 7 Jahre.

Der Lohnsteuerhilfeverein „Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V.“ aus Neustadt an der Weinstraße hat mit einer Revision beim Bundesfinanzhof erreicht, dass Antragsveranlagungen wie Pflichtveranlagungen sieben Jahre rückwirkend eingereicht werden können. Bisher wurden Antragsveranlagungen bis maximal 2005 angenommen. Der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine (NVL) empfiehlt allen Steuerpflichtigen, die mit einer Steuererstattung rechnen, bisher jedoch ihre Erklärungen bis einschließlich 2003 noch nicht abgegeben haben, dies mit Hinweis auf das aktuelle BFH-Urteil vom 12.11.2009, VI R 1/09 nachzuholen.