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Mittwoch, 12. Februar 2020

Arbeitsrecht für Technische Betriebswirte

Folgende Materialien zum Arbeitsrecht entstanden für einen Vertiefungskurs zur Prüfungsvorbereitung für Technische Betriebswirte (schriftliche Prüfung).

1 Allgemeines zum einzelnen Arbeitsverhältnis

1.1  Welche Regelungen sind zu beachten?

Das Arbeitsverhältnis wird, neben dem allgemeinen Arbeitsrecht, durch Vereinbarungen geprägt, sofern die Vereinbarungen nicht gegen zwingende gesetzliche Schutzvorschriften verstoßen.

Das Rangprinzip:
Grundsätzlich gilt im Arbeitsrecht das Rangprinzip (auch Normenpyramide oder Normenhierarchie genannt). Demnach gilt von zwei oder mehreren Normen die einen Sachverhalt regeln können, prinzipiell immer die höherrangige Norm.
  • Gesetze (BGB, KSchG, BUrlG usw.)
  • Tarifverträge
  • Betriebsvereinbarungen
  • Arbeitsvertrag
  • Betriebliche Übung
Das Rangprinzip wird aber durch das Günstigkeitsprinzip durchbrochen. Wenn im Arbeitsvertrag ein für den Arbeitnehmer günstigerer Urlaub (höherer Urlaub) als im Gesetz vereinbart wurde, gilt diese günstigere Regelung.

Es gilt also zwar der Vorrang der höheren Stufe, aber nicht, wenn die niedrigere Vereinbarung für den Arbeitnehmer günstiger ist. Beispiel: Gemäß Gesetz stehen dem Arbeitnehmer bei einer 6-Tage-Woche 24 Werktage Urlaub zu. Wenn der Arbeitsvertrag 30 Tage vorsieht, ist das günstiger, wenn der Arbeitsvertrag 18 Tage vorsieht, hat das Gesetz Vorrang.

1.2 Probearbeitsverhältnis

  1. Echtes Probearbeitsverhältnis = befristeter Vertrag zum Zwecke der Erprobung
  2. Probezeit innerhalb eines unbefristeten Vertrags (Zweck: kürzere Kündigungsfrist, § 622 Absatz 3 BGB)

1.3 Leiharbeitsverhältnis

Regelung: Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG). Ein Leiharbeitsverhältnis liegt vor, wenn der Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) mit seiner Zustimmung von dem Arbeitgeber (Verleiher), der mit ihm im eigenen Namen einen Arbeitsvertrag geschlossen hat, an einen anderen Arbeitgeber (Entleiher) zur Erbringung von Arbeitsleistung überlassen (ausgeliehen) wird. Der eigentliche Arbeitsvertrag besteht zwischen AN und Verleiher (meist eine Zeitarbeitsfirma). Der Entleiher muss den Lohn zahlen, das Weisungsrecht bezüglich der Arbeit liegt aber beim Entleiher.

1.4 Hauptpflichten Arbeitsvertrag

Geregelt in § 611a BGB, dort verteilt auf Absatz 1 und 2.
Arbeitnehmer ist zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet, Arbeitgeber muss den vereinbarten Lohn zahlen.

2 Anbahnung Arbeitsvertrag

2.1 Geschäftsfähigkeit

Die Vertragsparteien müssen geschäftsfähig sein. Das gilt auch für den Abschluss eines Ausbildungsvertrags. Ein 17jähriger muss also die vorherige Einwilligung des gesetzlichen Vertreters einholen, damit er wirksam einen Vertrag schließen kann. Sonst ist der Vertrag schwebend unwirksam und wird nur durch nachträgliche Genehmigung wirksam.

2.2 Form beim Vertragsschluss

Der Abschluss des Arbeitsvertrags ist grundsätzlich formlos möglich. Auch ein mündlich geschlossener Arbeitsvertrag ist rechtswirksam. Scheinbare Ausnahmen (oder besser: Besonderheiten) gibt es für befristete Arbeitsverträge und für Ausbildungsverträge (wobei letztere eigentlich keine normalen Arbeitsverträge sind).
  • Beim befristeten Vertrag ist die Befristungsabrede als solche schriftlich zu vereinbaren. Ohne Schriftform ist der Arbeitsvertrag gleichwohl wirksam, und zwar als unbefristeter Vertrag.
     
  • Ausbildungsverträge müssen gemäß § 11 BBiG "schriftlich niedergelegt" werden und unterschrieben werden. Auch hier gilt aber, dass der Vertrag bei Verstoß gegen die Vorschrift trotzdem wirksam ist.
Aber Nachweisgesetz:

Für alle mündlich geschlossenen Arbeitsverträge gilt das Nachweisgesetz.
Der Arbeitgeber muss spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Arbeitsbeginn die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederlegen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen; die Mindestinhalte sind im Nachweisgesetz geregelt.

2.3 Spezielle Voraussetzungen für befristete Arbeitsverträge.

Die Möglichkeit, befristete Arbeitsverträge abzuschließen, ist gesetzlich eingeschränkt durch das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG). Zusätzlich zur Schriftform (§ 14 Abs. 4 TzBfG) ist also zu prüfen, ob überhaupt die Voraussetzungen für eine zulässige Befristung vorlagen. Diese sind in § 14 Absätze 1 bis 3 geregelt.

Montag, 8. Mai 2017

Geschafft - Frühjahrsprüfung für Steuerfachangestellte 2017

Die Abschlussprüfung für Steuerfachangestellte ist vorüber. Sie fand letzte Woche in Nürnberg statt. Meine Schützlinge (Umschüler in einem Erwachsenenbildungswerk in Regenstauf) atmen auf.

Und sie erzählen nur Positives. Dass die Prüfung in allen Bereichen fair war, zum Beispiel. Dass keine der gefürchteten Vermengungen von KSt und GewSt drankam. Dass keine Spezialprobleme zu erörtern war, die aus den normalen Unterrichtsstoff herausfallen. Und dass die Zeit im Großen und Ganzen reichte. Nur zwei Teilnehmer konnten aus Gesundheitsgründen nicht antreten, alle anderen haben ein gutes Gefühl.

In den letzten 54 Semestern, die ich an dieser Einrichtung unterrichte, waren die Bestehensquoten zwar stets hervorragend, aber ein Steuerfachangestellter will bekanntlicherweise mehr als nur bestehen. Und da hört man oft Heulen und Wehklagen im Anschluss an so manche Prüfung. Diesmal nicht.

Ich selbst unterrichtete die Gruppe in den letzten vier Semestern in den Fächern ESt, Rechnungswesen, EÜR, AO und GewSt, aber ich habe die Schüler auch bezüglich der anderen Fächer ausgefragt. Die Erinnerungen der Umschüler fasse ich hier  zusammen:

ESt

In ESt waren die Einkunftsarten V+V und KapV dran. Dann kamen wie üblich die "außergeb. Belastungen" (hier allgemeiner Art, also § 33), Sonderausgaben (zwar umfassend zu prüfen, letztlich waren aber nur "Sonstige Vorsorgeaufwendungen" angegeben und man musste noch an die Pauschale für die übrigen Sonderausgaben denken. Altervorsorge war nicht dabei.

Mittwoch, 27. April 2016

Steuerfachangestellte - wo finde ich Prüfungen der letzten Jahre?



Antwort - immer zuerst mal bei den Steuerberaterkammern nachsehen. Beispiel Steuerberaterkammer Nürnberg - auf einer speziellen Seite werden die Abschlussprüfungen gesammelt und zum Download bzw. zum Ansehen dargeboten. Allerdings natürlich ohne Lösungen.

Die Prüfungen gelten über den Bereich Nürnberg hinaus, da die Kammer seit 2012 in einem Prüfungsverbund mehrerer Kammern integriert ist.

http://www.stbk-nuernberg.de/WIE-WERDE-ICH/Steuerfachangestellte/r/Pruefung

Abschlussprüfung 2015:

Teil 1: Steuerwesen
Teil 2: Rechnungswesen
Teil 3: Wirtschafts- und Sozialkunde


Zwischenprüfung 2015:

Teil 1: Steuerwesen
Teil 2: Rechnungswesen
Teil 3: Wirtschafts- und Sozialkunde


Winterprüfung 2014/2015:

Teil 1: Steuerwesen
Teil 2: Rechnungswesen
Teil 3: Wirtschafts- und Sozialkunde

Mittwoch, 24. Februar 2016

Missstände bei den Bilanzbuchhalterprüfungen

Lesetipp:

"Bestehensquoten zwischen 15% und 100%"

Eine vierteilige Artikelserie über Missstände bei den Bilanzbuchhalterprüfungen, beginnend hier:

https://www.haufe.de/finance/bilanzbuchhalterpruefung-missstaende/bestehensquoten-zwischen-15-und-100_192_228450.html

Ein  intensiver Aufsatz von Dr. Horst Endriss zum Problem vermurkster Bilanzbuchhalter-prüfungsaufgaben und Prüfungsbewertungen - oder allgemein, über Missstände im Bereich Prüfungswesen und was man verbessern könnte


Die intensive Auseinandersetzung mit dem Thema anhand konkreter Beispiele zeigt sich z.B. in 

Teil 2: Gründe für zu schlechte Prüfungsergebnisse


Einer der Probleme ist, dass Lösungshinweise von vielen Korrektoren als Lösungen interpretiert werden. Die Lösungshinweise haben aber öfter mal Fehler.

Ein Problem, das ich über die letzten 25 Jahre hinweg bei allen möglichen Ausbildungen und IHK-Prüfungen gut kenne. Normalerweise sollten Dozenten die Fehler erkennen und ihre eigene "Musterlösung" erstellen.


Wenn dann die Fehler auch noch publiziert werden, wird es besonders verwirrend.


Der Aufsatz wurde im bilanzbuchhalter-forum hier diskutiert: http://www.bilanzbuchhalter-forum.de/showthread.php/5241-Notenstatistik/page2

Sonntag, 31. Januar 2016

Das neue Buch über 4/3-Rechnung für Steuerfachangestellte

Das neue Buch über 4/3-Rechnung für Steuerfachangestellte ist seit 2 Wochen im Buchhandel erhältlich. Mittlerweile ist es auch bei amazon gelistet. Leider noch ohne Vorschau. Titel: 4/3 Rechnung für Steuerfachangestellte in Ausbildung: Einnahmeüberschussrechnung leicht verständlich erklärt - für Unterriht, Selbststudium oder Prüfungsvorbereitung. Von Peter Burkes, Januar 2016.

4/3 Rechnung für Steuerfachangestellte in Ausbildung: Einnahmeüberschussrechnung leicht verständlich erklärt - für Unterricht, Selbststudium oder Prüfungsvorbereitung


Vorher schon war es auf bod.de im Buchshop erhältlich. Dort habe ich mir Probedrucke bestellt und bin sehr zufrieden.



Die ebook-Versionen für kindle und epub lassen aber noch auf sich warten - dazu muss der Verlag die Bücher noch konvertieren und nachbearbeiten.


Blick in das Buch:


Ausschnitt aus Kapitel 1 (Allgemeines)



Freitag, 22. Januar 2016

Buchbesprechung - Prüfungsklassiker Rechnungswesen für Steuerfachangestellte:

Ich bespreche hier das brandneu erschienene Buch

Prüfungsklassiker Rechnungswesen für Steuerfachangestellte: 190 Typische Prüfungsaufgaben und Lösungen 
von Heiko Schulz  Broschiert – 18. Januar 2016 , Rechtslage 2015

Um das Ergebnis vorweg zu nehmen: das Buch erhält von mir  eine absolute Kaufempfehlung für alle Auszubildenden und Umschüler.

Entgegen dem Titel bietet das Buch weit mehr als nur eine Sammlung von Prüfungsfällen. Es ist im Grunde als Leitfaden für den Unterricht geeignet.

Denn Ausbilder im Bereich Rechnungswesen haben ein Problem: die sonst so genialen Bücher von Bornhofen sind letztlich ungeeignet für die Steuerfachangestellten-Ausbildung, von dem ersten Teil über die theoretischen Grundlagen abgesehen. Also arbeiten Lehrer und Dozenten mit eigenen Skripten und Unterrichtsblättern. So auch ich.


Und dieses Buch ist genau das, was man sich als Lehrer oder Schüler wünscht: eine
systematisch aufbereitete Zusammenfassung der prüfungsrelevanten Buchungsfälle und  Buchungssätze. Ich persönlich könnte es nicht besser machen; mein Skript ist durchaus ähnlich.

Am Lehrplan orientiert wird ein Thema nach dem anderen didaktisch mustergültig abgehandelt; die Standardfälle und die zugehörigen Buchungssätze kurz dargestellt und, soweit nötig, Erklärungen angefügt. Somit hat man ein Kompendium bzw. ein Lernbuch, das allerdings einen begleitenden mündlichen Unterricht benötigt.

Zwei Schwachstellen fielen mir auf:

Donnerstag, 14. Januar 2016

Buchbesprechung: Fälle- und Fragenkatalog für die Steuerfachangestelltenprüfung


Fälle- und Fragenkatalog für die Steuerfachangestelltenprüfung Broschiert – 12. August 2015
von Michael Puke (Autor), Jens Lohel (Autor), Peter Mönkediek (Autor), Ralf Walkenhorst (Autor)


Broschiert
Preis: EUR 49,90

31 neu ab EUR 49,90 5 gebraucht ab EUR 39,90

Mein Eindruck: zwar teuer (auch teuerer als das Klausurentrainingsbuch, an dem Mitautor M. Puke mitgearbeitet hat) aber das Preis-Leistungsverhältnis stimmt. Der gesamte Prüfungsstoff ist  systematisch aufbereitet, das Buch ist also weit mehr als ein "Fragekatalog". 

Das erforderliche Wissen wird systematisch anhand von Zusammenfassungen und Aufgaben wiederholt. Ich persönlich würde es dem Klausurentrainingsbuch vorziehen und letzteres eher zusätzlich zum Testen verwenden.

Montag, 16. Juni 2014

Prüfung für Wirtschaftsfachwirte 2014

Die Ergebnisse der WQ-Prüfung im März 2014 waren diesmal ein Erfolgserlebnis. Für uns Dozenten vom Fernlehrinstitut Eckert, wohlgemerkt. Denn unsere WFW-Teilnehmer haben diesmal hervorragende Ergebnisse. Im heiklen  Fach "Recht und Steuern", das ich auch dieses Jahr unterrichtete, haben so gut wie alle bestanden.

Das ist nicht selbstverständlich. Offenbar konnte ich diesmal den Teilnehmern klar machen, dass man mehr machen muss, als kurz vor der Prüfung die Unterlagen durchlesen. Etwas, was im Erwachsenenbildungsbereich und Fernlehrbereich  ein Dauerthema ist. Wir Dozenten können uns da den Mund fuselig reden. Egal ob bei IHK, Diploma-Hochschule, FLE oder anderen Trägern, bei denen ich schon unterrichtet habe.

Die Schüler müssen ihre Energie gleichmäßig auf die Unterichtsjahre/semester verteilen. Also von der ersten Woche an den Stoff ernst nehmen. Ihn nacharbeiten, zu Hause. Mit Hilfe von Internet eigene Recherchen anstellen, damit Verknüpfungen entstehen und der Stoff besser verstanden und gespeichert wird. Verständnisfragen gleich klären, nicht kurz vor der Prüfung.

Und die Aussage, "wir haben ja noch eine Arbeit und Familie zu bewältigen", kann man nicht gelten lassen. Dies muss man sich vorher überlegen.

Schon eher kann man den Aspekt gelten lassen, dass der notwendige Zeitaufwand unterschätzt wurde. Das wird regelmäßig von Schülern oder Studenten bestätigt.

Sonntag, 6. Oktober 2013

Hinweise für Fachwirt-Prüflinge zu Rechtsprüfungen, Teil 1

Anlässlich aktueller Korrekturarbeiten an Übungsklausuren von angehenden Fachwirten und Küchenmeistern möchte ich ein paar Hinweise los werden. Natürlich nur zu den Themen Recht und Steuern.

Wenn es um Rechte oder Forderungen geht, die in einem konkreten Fall zu prüfen sind (z.B. Schadenersatz, Rücktritt), dann beachten Sie bitte:

  • bleiben Sie beim konkreten Fall und machen keine allgemeinen Ausführungen zu diesem Rechtsthema. Es sei denn, sie machen zuerst allgemeine Ausführungen, worauf es ankommt, und stellen dann fest, ob im konkreten Fall die Voraussetzungen erfüllt sind.
  • gehen Sie von einer so genannten "Anspruchsgrundlage" aus und prüfen Sie durch. Die meisten Gesetze enthalten ein paar Paragraphen, wo konkrete Ansprüche verankert sind, z.B. ein Schadenersatzanspruch, ein Lieferanspruch, ein Rückzahlungsanspruch. Die Paragraphen "drumherum" regeln oft nur Details über die einzelnen Voraussetzungen.
Manchmal gibt es für eine Forderung mehrere Anspruchsgrundlagen. Dann muss man sauber trennen und getrennt durchprüfen.

Beispiel: der Unternehmer hat eine Maschine mit herstellerseitigen Mangel gekauft; es entsteht ein Brand, bei dem auch andere Maschinen beschädigt und einige Arbeiter verletzt werden. Der Unternehmer will Schadenersatz für die Folgeschäden. In Frage kommende Anspruchsgrundlagen für einen Schadenersatzanspruch findet man z.B. 

a) aus kaufrechtlicher Gewährleistung (§ 434 BGB),

b) aus Deliktsrecht, also unerlaubter Handlung (§ 823 BGB)

c) aus § 1 Produkthaftungsgesetz.
Jede Anspruchsgrundlage hat ihre eigenen Voraussetzungen. Die erste z.B. erfordert, dass der Unternehmer die Maschine direkt vom  Hersteller gekauft hat, sonst fehlt es an dem Kaufvertragsverhältnis. Das Deliktsrecht erfordert das nicht, aber hier ist notwendig, dass ein Verschulden vorliegt. Das Produkthaftungsgesetz verlangt auch kein Verschulden, allerdings sind hier die gedeckte Schäden stark eingeschränkt (z.B. Sachschäden nur bei Drittsachen, und auch nur bei privater Verwendung)


Natürlich gibt es noch mehr Vorschriften, die Schadenersatz gewähren, die Sie aber nicht erwähnen und durchprüfen müssen, weil sie ganz offensichtlich von vornherein ausscheiden (z.B. aus Haftungsansprüche aus § 7 Straßenverkehrsgesetz bei Verkehrsverstößen)
In Fachwirtprüfungen sollte es nicht zu erwarten sein, dass  (wie bei Juristenprüfungen)  der Prüfling solche Varianten selbst erkennen muss. Die Fragen könnten z.B. eine Hilfestellung geben, indem sie die Themen aufspalten

Beispiel: Beantworten Sie folgende Fragen: a) Hat der A Schadenersatzansprüche aus Kaufvertrag gegen B wegen der beschädigten Maschinenhalle? b) Hat er Ansprüche aus anderen Gesetzen wegen dieser Schäden? c) Hat der geschädigte Arbeiter B Schadenersatzansprüche wegen seiner Personenschäden?
Wichtig ist aber, dass  Sie die Ansprüche nicht durcheinanderbringen.

So erlebe ich oft, dass bei Rücktritt wegen Verzögerung auch der Verzug (also das Vertretenmüssen und Mahnung) geprüft wird. Das ist aber (seit der Schuldrechtsreform 2002) nicht mehr nötig. Das Rücktrittsrecht ergibt sich aus einer anderen Rechtsgrundlage als der Schadenersatz wegen Verzugs.

Auch folgende Antwort aus einer Prüfung zeigt, dass der Prüfling alles durcheinanderbringt:

"Der Mitarbeiter kann wegen fahrlässiger Körperverletzung klagen, da der  Schaden, den er davon trägt, durch das mangelhafte Produkt entstanden ist".

Hier fehlt das Gesetz, woraus er es ableitet (ProdHG?, Kaufvertrag? Unerlaubte Handlung?). Ferner spielt die Fahrlässigkeit nur bei Kaufvertrag und unterlaubter Handlung eine Rolle. Ein "Mangel" ist  nur bei Kaufvertrag zu prüfen, bei Produkthaftungsfällen dagegen ist die FEHLERHAFTIGKEIT  festzustellen. Der Mitarbeiter hatte tatsächlich einen Anspruch aus Produkthaftung, weil die entsprechenden Voraussetzungen vorlagen, insbesonder ein Fehler vorlag, dadurch ein Personenschaden entstand, der Anspruchsgegner der Hersteller war etc. Aber mit obiger Begründung ist fraglich, ob der Korrektur auch nur einen Punkt gibt.

Am Rande: wenn nach Ansprüchen gefragt ist, muss man nicht gleich Klage erheben. Man kann einfach seine Ansprüche geltend machen.

Wenn mehrere Voraussetzungen für ein Recht zu prüfen sind, z.B. Anspruchsvoraussetzunge für den Schadenersatz aus Verzug (Fälligkeitsüberschreitung, Vertretenmüssen, Eintritt eines Schadens) oder für eine arbeitsrechtliche Kündigung (Kündigungserklärung, Schriftform, Anhörung Betriebsrat, evtl. Hürden aus Kündigungsschutz, Frist), dann haben Sie zwei Möglichkeiten:

  • Bei einfachen Fällen können Sie das Ergebnis der Prüfung an den Anfang stellen und dann die einzelnen Voraussetzungen durchgehen.

    Beispiel:
     Der Kunde kann Schadenersatz verlangen. Die Voraussetzungen dazu sind erfüllt: der Liefertermin war überschritten und der Lieferer muss die Verzögerung vertreten. Ferner liegt eine ausreichende Mahnung vor.

    Versuchen Sie aber nicht, alles in einen einzigen Satz zu packen (Der Kunde kann Schadenersatz verlangen, weil der Liefertermin überschritten ist und der Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat und ...). Das klingt nicht gut und führt meist dazu, dass man wichtige Details nicht erwähnt. Verteilen Sie das ruhig auf ein paar Sätze, dann können Sie die einzelnen Punkte sauber erörtern.
  • Ansonsten können Sie den Gutachterstil verwenden, den Betriebswirtschafler oder Juristen in Prüfungen verwenden. Das ist für Fachwirtprüfungen nicht nötig, aber möglich, und bei komplexen Fällen auch sinnvoll: Beim Gutachterstil lassen Sie das Ergebnis am Anfang noch offen, Sie sagen dem Leser nur, wo Sie mit der Prüfung anfangen, bzw. was Sie prüfen.

    Beispiel:

    Herr Huber  könnte einen Schadenersatzanspruch aus Produkthaftungsgesetz haben.


    Dazu müsste ein Fehler im Sinne des ProdHG vorliegen. Das ist hier der Fall, da die Verkabelung nicht sicher war und die Gefahr eines Brandes bestand. Ferner muss dadurch ein Sachschaden entstanden sein, und zwar bei anderen Sachen als die fehlerhafte Sache. Das liegt gemäß Fallangabe vor (evtl. genauer ausführen). Der Anspruch richtet sich gegen Hersteller oder Importeure. Die im Fall genannte Firma X ist Hersteller.   Bei Sachschäden muss aber (im Gegensatz zu Personenschäden) noch zusätzlich die Voraussetzung erfüllt sein, dass die Sache für den Privatgebrauch gedacht ist und auch privat verwendet wurde. Das ist hier nicht der Fall, denn das Gerät wurde unternehmerisch benutzt. Darum scheidet ein Schadenersatzanspruch aus ProdHG letztlich aus (oder: darum besteht kein Schadenersatzanspruch.
Stil

Vermeiden Sie Formulierungen wie "selbstverständlich", "natürlich". Beispiel "er kann selbstverständlich Schadenersatz aus Produkthaftungsgesetz verlangen, weil...". Das ist zwar kein Fehler, klingt aber unprofessionell.


Tückisches Arbeitsrecht

Es ist erstaunlich, wie das Arbeitsrecht unterschätzt wird.

Es sind harmlose Regeln, die man sofort zu verstehen scheint, und wo es nicht viel zu Lernen zu geben scheint. Z. B. die Kündigungsfristen des § 622 BGB, oder der Urlaubsumfang aus BUrlG.Und genau hier werden reihenweise grobe Fehler gemacht.

Ich denke, hier ist es wie bei der Mathematik: die Regel ist unscheinbar, aber man muss Beispiele üben. Dann wird erst sichtbar, wie tückisch die Regeln sind. Das ist kein Problem der Prüfung, sondern schon vorher ein Problem des Lernens.

Arbeitsrecht ist aber wichtig. Gleichgültig ob Küchenmeister oder Fachwirt (der Basis-Stoff der Fachwirte ist identsich mit dem Lehrstoff für Küchenmeister), Sie müssen ein Grundwissen in Arbeitsrecht haben, denn damit ist man in leitenden Stellungen konfrontiert.

Prüfen Sie, ob Sie den § 622 BGB wirklich verstanden haben: Zuerst 4 Wochen zum 15. oder zum Monatsende. Ab einer bestimmten Dauer des Arbeitsverhältnisses verlängert sich das gemäß Absatz 2, allerdings nur für Kündigungen durch den Arbeitgeber. Zuerst erhöht sich das Ganze auf 1 Monat (das ist bekanntlich ganz etwas anderes als 4 Wochen) und jetzt nur noch zum Monatsende, dann auf 2 Monate und so weiter.

(1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.
(2) Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen
1.zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats,
2.fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
3.acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
4.zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats,
5....

Wird fortgesetzt



Mittwoch, 4. September 2013

Eine kleine Sammlung von Arbeitsrecht-Multiple-Choice-Prüfungsfragen

Beim Ausmisten der Festplatte entdeckt: eine Sammlung von Multiple-Choice-Prüfungsfragen zum Thema Arbeitsrecht. Fragen dieser Art werden vor allem bei Ausbildungsprüfungen für kaufmännische Berufe gefragt. Für Studenten ist das nur als Selbstkontrolle auf einfachem Niveau geeignet.

Wie alt muss man mindestens sein, um an der Betriebsratwahl teilnehmen zu können?
a) 16 Jahre
b) 18 Jahre
c) 21 Jahre
d) 25 Jahre


Richtig ist b)


Welche Personenkreise dürfen an einer Betriebsversammlung teilnehmen?
a) Auszubildende des Betriebes
b) Pressevertreter
c) Zuständige Bundestagsabgeordnete
d) Vertreter der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften
e) Betriebsräte anderer Betriebe der gleichen Branche

Richtig sind a) und d)


Welches Recht hat u.a. jeder Arbeitnehmer im Betrieb?
a) Beginn und Ende des Urlaubes selbst bestimmen
b) Selbstständige Ausgestaltung des Arbeitsplatzes (Playmates, Poster)
c) Beschwerde über Missstände am Arbeitsplatz
d) Eigenständige Anpassung der Arbeitszeiten an den persönlichen Bedarf

Richtig ist c)


Was ist im Betriebsverfassungsgesetz nicht geregelt?
a) Die Zusammensetzung des Betriebsrates
b) Die Aufgaben der Jugend- und Auszubildendenvertretung
c) Die Wochenarbeitszeit

Richtig ist c)


Was wird u.a. in einem Manteltarifvertrag geregelt?
A) Ecklöhne
B) Beiträge zur Krankenversicherung
C) Gesetzliche Kündigungsfristen
D) Zeitpunkt der Lohnzahlung
E) Wochenarbeitszeit

Richtig ist d)


Welche Personen können sich an einer Urabstimmung beteiligen?
a) Alle Arbeitnehmer
b) Alle gewerkschaftlich organisierten Arbeitnehmer
c) Alle gewerkschaftlich organisierten Arbeitnehmer des betreffenden Tarifbezirkes
d) Alle gewerkschaftlich organisierten Arbeitnehmerder enstsprechenden Branche in dem jeweiligen Tarifbezirk
e) Alle Arbeitnehmer des Tarifbezirkes, die in der entsprechenden Branche beschäftigt sind

Richtig ist d)


Wie bezeichnet man eine nicht von der Gewerkschaft getragene Arbeitsniederlegung?
a) Kalter Streik
b) Flächenstreik
c) Wilder Streik
d) Schwerpunktstreik
e) Sympathiestreik

Richtig ist c)


Was beinhaltet der "normative Teil" beim Tarifvertragsrecht?
a) Recht der Tarifvertragsparteien
b) Beendigungsnormen
c) Friedenspflicht

Richtig ist b)


Welche der aufgeführten Personen gelten als Arbeitnehmer?
a) Handelsvertreter
b) leitende Angestellte
c) Richter
d) Angestellte
e) Beamte
f) Arbeiter
g) Heimarbeiter

Richtig sind f, g, b und d


Welche Fragen darf der Arbeitgeber bei einem Einstellungsgespräch stellen?
a) Der Arbeitgeber darf alles fragen
b) Der Arbeitgeber hat ein berechtigtes Interesse, von seinem Arbeitnehmer alles zu erfahren, denn er ist von seiner Zuverlässigkeit abhängig
c) Fragen, die nichts mit dem konkret in Aussicht genommenen Arbeitsplatz zu tun haben, sind unzulässig, insoweit besteht hier eine Unterlassungspflicht aus dem vorvertraglichen Vertrauensverhältnis

Richtig ist c)


Welcher Form bedürfen Tarifverträge?
a) Keiner, es besteht Vertragsfreiheit.
b) der Schriftform
c) einer notariellen Beurkundung, damit gewährleistet ist, das der Inhalt mit dem Gesetz übereinstimmt

Richtig ist b)


Welcher der aufgeführten Tatbestände muss eine Person hauptsächlich erfüllen, um als Arbeitgeber zu gelten.
a) Er muss eine Gewerbeanmeldung haben
b) Er muss im Handelsregister eingetragen sein.
c) Er muss mindestens einen Arbeitnehmer beschäftigen.
d) Er muss einen Meisterabschluss besitzen.

Richtig ist c)


Welche Pflichten muss ein Arbeitgeber erfüllen?
a) Treuepflicht
b) Entgeltpflicht
c) Fürsorgepflicht
d) Arbeitspflicht

Richtig sind b) und c)


In welchen Fällen besteht ein Lohnfortzahlungsanspruch für den Arbeitnehmer?
a) unverschuldeter Sportunfall
b) Urlaub
c) schwere Erkrankung
d) Mutterschutz

In allen Fällen


Was gehört zu den Nebenpflichten eines Arbeitgebers beim Arbeitsvertrag?
a) Auskünfte und Informationen
b) Zeugnisausstellung
c) Lohnzahlung
d) Schutz von Gesundheit und Eigentum eines Arbeitnehmers

Richtig sind a,b,d
(c=Hauptpflicht)


Welche Funktion hat eine Abmahnung?

a) Empfangsfunktion
b) Straffunktion
c) Dokumentationsfunktion
d) Warnfunktion
e) Hinweisfunktion

Richtig sind c) d) und e)


Wie kann ein Arbeitsverhältnis beendet werden?
Anfechtung nach §§ 119 BGB
Aufhebungsvertrag gem. § 311 I BGB
Befristung im Sinne des § 620 GBG
Tod des Arbeitnehmers
Tod des Arbeitgebers
ordentliche Kündigung §§ 620 II BGB
Kündigung wegen Betriebsübergang § 613a BGB

a,b,c,d, f


Ein Arbeitsverhältnis wird begründet durch?
a) Eintritt in eine Firma
b) Ernennung
c) Verwaltungsakt
d) Abschluss eines Arbeitsvertrages

Richtig ist d)


Wer ist ein Arbeitnehmer?
a) ein Arbeiter
b) wer aufgrund privatrechtlichen Vertrages in abhängiger Stellung gegen Entgelt Dienste leistet
c) ein Beamter
d) eine Haushaltshilfe
e) ein Student

Richtig ist a) b) und d)


Wer ist ein Arbeitgeber?

a) wer Umsatzsteuer zahlen muss
b) eine GmbH
c) eine AG
d) wer eine Fabrik hat
e) wer Arbeitnehmer beschäftigt

Richtig ist e)


Was versteht man unter dem sogenannten faktischen Arbeitsverhältnis?
a) Der AN arbeitet bei einem Familienangehörigen
b) Der AN hat seine Arbeit mit Wissen des AG aufgenommen, jedoch liegt aufgrund rechtlicher Mängel ein unwirksamer Arbeitsvertrag vor
c) Das ist ein Arbeitsverhältnis das aufgrund einer Erbfolge vorgenommen wurde

Richtig ist b)


Das Arbeitskampfrecht ist geregelt in

a) dem Grundgesetz
b) dem Bürgerlichen Gesetzbuch
c) der Arbeitskampfordnung
d) dem Tarifvertragsgesetz
e) Das Arbeitskampfrecht ist gesetzlich nicht geregelt.

Richtig ist e)


Tarifverträge sind für eine bestimmte Zeit abgeschlossen, sie garantieren dadurch den Arbeitgebern, dass sie während dieses Zeitraums damit rechnen können, die benötigte Arbeitskraft zu den tariflich festgelegten Bedingungen zu erhalten. Insbesondere brauchen sie nicht zu fürchten, dass etwa die tariflichen Löhne vor Auslaufen des Tarifvertrages heraufgesetzt werden.
Aus diesen Überlegungen folgt für die Zulässigkeit eines Streiks, dass

a) eine tariflich verbindlich geregelte Angelegenheit immer dann zum Gegenstand eines Arbeitskampfes gemacht werden darf, wenn der betreffende Tarifvertrag keine ausdrückliche Vereinbarung einer "Friedenspflicht" enthält.
b) nur um solche Gegenstände gestreikt werden darf, die noch nicht tarifvertraglich geregelt gewesen sind.
c) wegen einer Sache, die in einem Tarifvertrag geregelt ist, keine Arbeitskampfmaßnahme ergriffen werden darf, solange der zeitliche Geltungsbereich anhält.

Richtig ist c)


Eine Gewerkschaft verhandelt mit dem zuständigen Arbeitgeberverband über die Verkürzung der Wochenarbeitszeit. Der Tarifvertrag, der die Arbeitszeit bisher regelte, ist bereits abgelaufen. Die Verhandlungen gehen gut voran, ein Ergebnis scheint in absehbarer Zeit erreichbar. Nun beginnt die Gewerkschaft, räumlich begrenzte, zeitlich jedoch unbefristete Streiks zu organisieren.
Sie handeln damit

a) zulässig, weil zur Koalitionsfreiheit auch gehört, diejenigen Mittel bei ihrer Ausübung einzusetzen, welche die jeweilige Seite im Rahmen der Rechtsordnung in freier Entscheidung für die taktisch richtigen hält.
b) unzulässig; denn auch im Arbeitskampfrecht gilt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, so dass ein Streik jedenfalls solange ausscheidet, wie die Verhandlungen noch Erfolg versprechen.
c) zulässig, denn die Friedenspflicht ist nicht verletzt; Ziel ist ein Tarifabschluss und eine Gewerkschaft führt den Streik.

Richtig ist b)


In welcher Weise übt eine Aussperrung auf die streikende Gewerkschaft Druck aus?
a) Überhaupt nicht.
b) Die Gewerkschaft ist in der Regel gemäß ihrer Satzung verpflichtet, ihren ausgesperrten Mitgliedern einen Teil des Lohnausfalls zu erstatten.
c) Die sowieso streikenden Arbeitnehmer belasten die Gewerkschaft überhaupt nicht. Denn diese haben von vornherein auf jede Entschädigung verzichtet.
d) Weil die nicht organisierten Arbeitnehmer, die von der Aussperrung betroffen werden, nur Sozialhilfe beanspruchen können, wächst die Verantwortung der Gewerkschaft erheblich.

Richtig ist b)


Die rechtliche Folge einer Aussperrung besteht darin, dass
a) den Streikenden die Entscheidung, wann sie die Arbeit wieder aufnehmen, aus der Hand genommen wird.
b) die Ausgesperrten entlassen werden.
c) die Ausgesperrten vorübergehend kein Arbeitsentgelt erhalten.

Richtig ist c)


Herr M. hat einen befristeten Arbeitsvertrag vom 01.03.2003 bis zum 30.06.2003. Wann und wie endet sein Arbeitsverhältnis?
a) Es endet am 30.6.2003 durch eine schriftliche Kündigung.
b) Es endet am 30.6.2003 und bedarf keiner Kündigung.
c) Es endet am 01.07.2003 ohne Kündigung.
d) Es endet am 01.07.2003 durch eine mündliche Kündigung.

Richtige Antwort ist b)


Für die Befristung des Arbeitsvertrags des Arbetinehmers Peter Panther fehlt die sachliche Rechtfertigung. Welche rechtliche Folge hat dies?
a) Es ist kein befristeter Arbeitsvertrag zustande gekommen, Herr Panther muss sich nach einer anderen Stelle umsehen.
b) Es ist ein ganz normal befristeter Arbeitsvertrag zustande gekommen.
c) Es kam ein befristeter Arbeitsvertrag zustande, der aber nur durch eine Kündigung beendet werden kann.
d) Ein kam ein ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zustande.

Richtig ist d)


Bedarf ein befristeter Arbeitsvertrag der Schriftform?
a) Nur wenn sich die Vertragsparteien uneinig sind.
b) Nein, es reicht wenn man die Befristung mündlich ausmacht.
c) Ein schriftlicher Fixierung der Befristung ist bei befristeten Arbeitsverhältnissen immer notwendig.
d) Das kann jeder Arbeitgeber machen wie er möchte.

Richtig ist c)


Muss ein Arbeitsvertrag die schriftliche Form haben?
a) Nein, denn es gilt der allgemeine Grundsatz der Formfreiheit.
c) Ja, denn durch den Tarifvertrag ist die schriftliche Form unbedingt zu wählen.
d) Die Schriftform ist nur in besonderen Fällen zu wählen.

Richtig ist a)


Die Angestellte Schuhmann wird befristet bis zum 31.3.04 eingestellt. Der Personalschbearbeiter ist in Eile, weil er zu einem wichtigen Termin muss, und behauptet, dass der Arbeitsvertrag nicht der Schriftform bedarf und auch mündlich geschlossen werden könne. Hat er Recht?
a) Die Schriftform ist nicht zwingend.
b) Bei Befristungen ist die Schriftform zwingend, denn ohne Schriftform ist ein unbefristeter Vertrag zu Stande gekommen.
c) Von der Schriftform kann in Ausnahmefällen abgesehen werden.
d) Es ist immer die Schriftform zu wählen - unabhängig von der Befristung.

Richtig ist b)


Arbeitgeber Kunze schließt einen gewöhnlichen Arbeitsvertrag mit dem Arbeitnehmer Steiner. Der Arbeitnehmer behauptet nach Ablauf von zwei Monaten, dass seine Probezeit abgelaufen ist und er jetzt in einem festen Arbeitsverhältnis steht. Hat er Recht?
a) Der Arbeitnehmer Steiner hat Recht, die Probezeit beträgt grundsätzlich nur einen Monat.
b) Der Arbeitnehmer hat Unrecht. Seine Probezeit dauert sechs Monate.
c) Der Arbeitnehmer hat die Probezeit bestanden, da er während dieser Zeit immer anwesend war und gearbeitet hat.
d) Der Arbeitnehmer hat eine Probezeit von 2 Monaten, wenn er überdurchschnittliche Leistung erbringt, andernfalls verlängert sich seine Probezeit auf sechs Monate.

Richtig ist b)


Im der Firma Chaos&City haben sich viele unerledigte Bestellungen angesammelt. Der Bearbeiter B aus der Einkaufsabteilung wird gebeten, bei der Beseitigung der Rückstände den zuständigen Sachbearbeiter im Rahmen seiner Möglichkeiten zu unterstützen und einfache Anträge zu bearbeiten. Der Mitarbeiter B ist damit nicht einverstanden und beruft sich auf seinen Arbeitsvertrag, in dem diese Tätigkeit von ihm nicht verlangt wird. Hat er Recht?
a) Ja, er hat Recht. Durch die langjährige Ausübung seiner Tätigkeit hat er den Anspruch erworben, weiterhin auf diesem Posten beschäftigt zu werden,
b) Ja, er hat Recht, weil im Arbeitsvertrag dem Arbeitnehmer grundsätzlich eine Tätigkeit zugeordnet wird, auf die er dann während seiner Beschäftigung einen Anspruch hat.
c) Ja, er hat Recht. Dass sich viele unerledigte Bestellungen angesammelt haben, ist schließlich das Verschulden des Sachbearbeiters, dessen Aufgabe es ist, sich darum zu kümmern.
d) Nein er hat nicht Recht. Er hat keinen Anspruch auf eine bestimmte Tätigkeit und muss deshalb mit Rücksicht auf das Weisungsrecht des Arbeitgebers auch gleichwertige Aufgaben annehmen.

Richtig ist d)


Welche Möglichkeit der Befristung beim selben Arbeitgeber ist nach dem TzBfG nicht erlaubt?
a) der Abschluß eines mit Sachgrund befristeten Arbeitsverhältnisses im Anschluß an ein ohne Sachgrund befristetes Arbeitsverhältnis
b) der wiederholte Abschluß von befristeten Arbeitsverhältnissen mit verschiedenen Sachgründen
c) der Abschluß eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages ohne Sachgrund im Anschluß an ein mit Sachgrund befristetes Arbeitsverhältnis

Richtig ist c)


Wann muß der sachlich rechtfertigende Befristungsgrund im Sinne des § 14 Abs.1 TzBfG vorliegen?
a) vor Vertragsschluß
b) bei Vertragsschluß
c) während der gesamten Vertragslaufzeit
d) sowohl bei Vertragsschluß als auch bei Vertragsbeendigung

Richtig ist b)


Was passiert, wenn der Sachgrund während der Befristung wegfällt?
a) aus dem befristeten Arbeitsverhältnis wird ein unbefristetes Arbeitsverhältnis
b) das Arbeitsverhältnis gilt als in dem Zeitpunkt beendet, in dem der Arbeitgeber Kenntnis vom Wegfall des Sachgrundes erlangt.
c) das Arbeitsverhältnis gilt als in dem Zeitpunkt beendet, in dem der Arbeitnehmer Kenntnis vom Wegfall des Sachgrundes erlangt.
d) das befristete Arbeitsverhältnis besteht unverändert fort

Richtig ist d)


Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsverhältnisses ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist, vorbehaltlich tarifvertraglicher Regelungen,
a) nur bis zu einer Dauer von insgesamt 2 Jahren zulässig.
b) immer möglich, wenn der Betrieb weniger als 5 Arbeitnehmer hat.
c) nur möglich, wenn mit dem selben Arbeitgeber schon zuvor ein befristetes Arbeitsverhältnis bestand.
d) innerhalb von 2 Jahren beliebig oft möglich

Richtig ist a)


Was ist keine zulässiger Sachgrund der Befristung eines Arbeitsverhältnisses nach dem TzBfG?
a) die kalendermäßige Befristung
b) die Zweckbefristung
c) auflösende Bedingung
d) aufschiebende Bedingung

Richtig ist d)


Unternehmer Ulfig stellt seinen guten Bekannten Leo Löwe ein. Da dieser jedoch schon etwas aus der Übung gekommen ist, einigen sich beide darauf, daß der Löwe erst einmal drei Monate zur Probe eingestellt wird. Da sich beide gut kennen und auch die Zeit knapp ist, verzichten sie darauf, alles schriftlich festzuhalten. Wie ist die Rechtslage?
a) Der Vertrag hätte schriftlich fixiert werden müssen, aber der Formmangel ist heilbar und kann daher nachgeholt werden
b) Ab dem Zeitpunkt, wo der Mangel der Schriftlichkeit bemerkt wird, gilt das Arbeitsverhältnis als beendet.
c) Es ist ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zustande gekommen.
d) das gesamte Arbeitsverhältnis ist von Anfang nicht zu Stande gekommen

Richtig ist c)
Der Arbeitsvertrag als solcher kann formfrei geschlossen werden, nur die Befristung als solche muss schriftlich fixiert werden. Ist dies nicht der Fall, bleibt es bei einem unbefristeten Vertrag


Die Eggert-Schulen in der Regentrauf stellen befristet für die Dauer der Vegetationsperiode einen Gärtner ein. Nach einigen Tagen kommen den Verantwortlichen aber Zweifel. Sie meinen, daß man das Geld doch lieber für die Renovierung der heruntergekommenen Cafeterias bräuchte. Die Eggert-Schulen gehören keinem Arbeitgeberverband an und es gibt keine allgemeinverbindliche tarifvertragliche Regelung. Der Arbeitsvertrag enthält keine Regelung zur Kündigung. Wie könnte man dem Gärtner kündigen?
a) Das befristete Arbeitsverhältnis ist außerordentlich kündbar.
b) Das befristete Arbeitsverhältnis ist ordentlich kündbar.
c) Das befristete Arbeitsverhältnis ist sowohl ordentlich als auch außerordentlich kündbar.
d) Das befristete Arbeitsverhältnis ist weder ordentlich noch außerordentlich kündbar.

Richtig ist d)
befristete Verhältnisse können nur außerordentlich gekündigt werden, wobei es hier an einem Kündigungsgrund fehlt. Letztlich besteht keine Kündigungsmöglichkeit im konkreten Fall


Welche Aussage ist richtig?

a) Ein Tarifvertrag enthält keinen normativen Teil.
Tarifvertragsparteien.
b) Ein Tarifvertrag enthält keine Regelungen der betrieblichen Mitbestimmung durch den Betriebsrat.
c) Ein Tarifvertrag enthält keine Regelungen zu den Rechten der
d) Ein Tarifvertrag enthält keine Regelungen zu den Pflichten der Tarifvertragsparteien.

Richtig ist b)


Wer kann nicht Tarifvertragspartei sein?
a) ein einzelner Arbeitnehmer.
b) ein einzelner Arbeitgeber.
c) eine Gewerkschaft.
d) eine Vereinigung von Arbeitgebern.

Richtig ist a)


Was kann nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein?
a) der Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit.
b) zusätzliche Unfallverhütungsvorschriften.
c) Maßnahmen zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit im Betrieb.
d) Arbeitsentgelte, die tariflich geregelt sind.

Richtig ist d)


Der eingestelle Azubi ist nach 6 Monaten überzeugt, den falschen Beruf gewählt zu haben. Kann er das Ausbildungsverhältnis kündigen?
a) Ja, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist
b) Ja, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 14 Tagen
c) Ja, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen
d) Ja, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Wochen

Richtig ist c)


Welche der folgenden Angaben über Probezeit und Ausbildungszeit muss in den Berufsausbildungsvertrag aufgenommen werden?
a) Probezeit (max. 3 Monate)
b) Termin der Abschlussprüfung
c) Dauer der regelmäßigen täglichen Ausbildungszeit
d) Zeiten des Berufsschulunterrichts
e) Art des Berufsschulunterrichts (Block- Teilzeitunterricht)
f) Dauer der Ausbildungszeit

Richtig sind a, c und f


Welche der folgenden Unterlagen müssen einem Arbeitnehmer nach Ausscheiden aus einer Firma auf Verlangen ausgehändigt werden?
c) Qualifiziertes Arbeitszeugnis
b) Lebenslauf
c) Arbeitsvertrag
d) Zeugniskopien
e) Lohnsteuerkarte

Richtig sind a) und e)


Aufgrund welcher Rechtsgrundlage muss in einer Firma eine Fachkraft für Arbeitssicherheit beauftragt werden?
a) Arbeitsplatzschutzgesetz
b) Arbeitszeitgesetz
c) Unfallverhütungsvorschriften
d) Jugendarbeitsschutzgesetz
e) Arbeitssicherheitsgesetz

Richtig ist e)


Welche der folgenden Aussagen zum Benachteiligungsverbot im Arbeitsrecht treffen zu?

Der Arbeitgeber trägt die Beweislast dafür, daß eine unterschiedliche Behandlung auf sachlichen Gründen beruht und nicht auf dem Geschlecht der Arbeitnehmer.


Der Arbeitnehmer trägt die Beweislast dafür, daß das Geschlecht nicht unverzichtbare Voraussetzung für die auszuübende Tätigkeit ist und die Benachteiligung daher nicht gerechtfertigt ist.


Ist ein Arbeitsverhältnis wegen Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot nicht begründet worden, so hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Begründung eines Arbeitsverhältnisses zum nächstmöglichen betriebswirtschaftlich vertretbaren Termin.


Das Benachteiligungsverbot findet nur auf die Begründung oder Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Anwendung.

Richtig ist Anwort 1
Quelle: http://rechtsinformatik.jura.uni-sb.de/ag/view_mc.php


Der Arbeitnehmer muß Fragen des Arbeitgebers zu Vorstrafen vor der Einstellung immer wahrheitsgemäß beantworten.
a Stimmt.
b Stimmt nicht.

a) stimmt
Die Frage ist nur zulässig, wenn die Vorstrafen für das konkrete Arbeitsverhältnis wesentlich sind.


Befristungen sind zulässig
a) immer.
b) aus sachlichem Grund.
c) bei Neueinstellungen bis zu einem Zeitraum von zwei Jahren.

Richtig sind b und c
Seit dem 01.01.2001 richtet sich die Befristung von Arbeitsverträgen nach § 14 TzBfG. Nach § 14 I S. 1 TzBfG gilt der Grundsatz, daß Befristungen nur bei Vorliegen eines sachlichen Grundes zulässig sind. § 14 II TzBfG eröffnet in Anschluß an das BeschFG die Möglichkeit einer Befristung von bis zu zwei Jahren bei Neueinstellungen.


Ein sachlicher Grund für eine Befristung liegt vor bei
a) Probearbeitsverhältnissen.
b) Nebentätigkeiten.
c) Vertretung während der Dauer eines Beschäftigungsverbots nach MuSchG.
.

a) und c)
In § 14 I S. 2 TzBfG sind einige Befristungsgründe aufgezählt. Die Aufzählung ist nicht abschließend ("insbesondere").


5. Ein Anspruch auf Teilzeitarbeit besteht grundsätzlich
a) nicht.
b) immer.
c) nach sechs Monaten, wenn der Arbeitgeber mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt.
d) nach sechs Monaten, wenn der Arbeitgeber mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt.

d)
Der Anspruch ergibt sich aus § 8 I TzBfG. gem. § 8 IV TzBfG sind betriebliche Belange zu beachten.


Sonderzuwendungen kann der Arbeitgeber bei Krankheit des Arbeitnehmers während des Bezugszeitraums ohne weiteres kürzen.
a) Stimmt.
b) Stimmt nicht.

b)
Ohne eine entsprechende Vereinbarung können Sonderzuwendungen mit reinem Entgeltcharakter nur gekürzt werden, soweit der Arbeitnehmer für die Fehlzeit keinen Entgeltfortzahlung erhält (ab der 7. Woche der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit, § 3 I S. 1 EFZG). Sonderzuwendungen, die allein die Betriebstreue belohnen, können aufgrund krankheitsbedingter Fehlzeiten ohne eine entsprechende Vereinbarung nicht gekürzt werden. Für Sonderzuwendungen mit Mischcharakter ist die Kürzungsmöglichkeit streitig. Das BAG lehnt sie ohne entsprechende Vereinbarung ab


Bei leitenden Angestellten sind Überstunden durch das Gehalt abgegolten.
a) Richtig
b) falsch

a)


Wenn das Kfz des Arbeitnehmers bei einer Dienstfahrt beschädigt wird, kann der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber Schadensersatz verlangen:
a) immer.
b) wenn der Arbeitgeber ansonsten ein eigenes Kfz hätte einsetzen müssen.
c) nur bei Verschulden des Arbeitgebers

b)


Bei einer betrieblich veranlaßten Tätigkeit haftet der Arbeitnehmer grundsätzlich nicht bei
a) leichtester Fahrlässigkeit.
b) normaler Fahrlässigkeit.
c) grober Fahrlässigkeit.
d) Vorsatz.

a)
Bei normaler Fahrlässigkeit soll der Schaden zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber aufgeteilt werden. Bei grober Fahrlässigkeit haftet der Arbeitnehmer in der Regel voll, bei Vorsatz haftet er stets voll.


Ein Wettbewerbsverbot besteht
a)während des Arbeitsverhältnisses.
b) nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses für einen Zeitraum von sechs Monaten.
c) nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei einer entsprechenden Vereinbarung.

a) und c)
Während des Arbeitsverhältnisses ergibt sich das Wettbewerbsverbot für kaufmännische Angestellte aus den §§ 60, 61 HGB, für andere Arbeitnehmer aus § 242 BGB (Treu und Glauben)


Der gesetzliche Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall beträgt
a) 100 %.
b) 90 %.
c) 80 %.
d) 75 %.

a)
§ 4 I EFZG


Wegen eines Betriebsübergangs darf dem Arbeitnehmer gekündigt werden.
a) Richtig
b) Falsch

a) (Siehe § 613 a IV BGB.)


Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen gelten bei einem Betriebsübergang grundsätzlich
a) nicht fort.
b) wie bisher fort.
c) als Bestandteil des Arbeitsvertrages fort.

c)
Das ergibt sich aus § 613 a I S. 2 BGB. Beachte aber § 613 a I S. 3 BGB, wonach die Fortgeltung entfällt, wenn beim neuen Inhaber andere Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen gelten.


Ein Aufhebungsvertrag kann stets angefochten werden, wenn der Arbeitgeber mit einer Kündigung gedroht hat.
a) richtig
b) falsch

b)
Eine widerrechtliche Drohung i. S. d. § 123 I Alt. 2 BGB ist nur gegeben, wenn ein verständiger Arbeitgeber eine Kündigung nicht ernsthaft in Betracht gezogen hätte


Ein Berufsausbildungsverhältnis kann nach Ablauf der Probezeit vom Ausbildenden nur außerordentlich gekündigt werden.
a) Stimmt.
b) Stimmt nicht.

a) (siehe § 15 II BBiG)


Nach der Entbindung besteht für Mütter ein absolutes Beschäftigungsverbot für die Dauer von
a) 4 Wochen.
b) 6 Wochen.
c) 8 Wochen.

Richtig ist c)
§ 6 I S. 1 MuSchG. Das sechswöchige Beschäftigungsverbot vor der Entbindung (§ 3 II MuSchG) ist nicht absolut. Die Frau kann sich widerruflich zur Arbeit bereiterklären.


§ 9 I MuSchG verbietet
a) die ordentliche Kündigung einer Schwangeren.
b) die außerordentliche Kündigung einer Schwangeren.

a) und b)


Ein Arbeitsverhältnis kann enden durch
a) Tod des Arbeitnehmers.
b) Kündigung.
c) Aufhebungsvertrag.
d) Einberufung zum Wehrdienst.
e) Stillegung des Unternehmens.

a, b und c
Bei Stillegung des Unternehmens endet das Arbeitsverhältnis nicht automatisch. Die Einberufung zum Wehrdienst führt gem. § 1 I ArbPlSchG lediglich zum Ruhen des Arbeitsverhältnisses.


Schriftform ist erforderlich bei
a) Kündigung durch den Arbeitgeber.
b) Kündigung durch den Arbeitnehmer.

a) und b)
Siehe § 623 BGB.


Die gesetzliche Kündigungsfrist während eines Probearbeitsverhältnisses beträgt
a) 1Woche.
b) 2 Wochen.
c) 2 Wochen zum 15. oder zum Monatsende.
d) 4 Wochen zum 15. oder zum Monatsende.

b) ( § 622 III BGB.)


Ein Arbeitsvertrag kann vor Arbeitsaufnahme gekündigt werden.
a) richtig
b) falsch

a)


Die gesetzlichen Kündigungsfristen nach § 622 BGB können verkürzt werden
a) gar nicht
b) durch Individualvertrag.
c) in Kleinbetrieben durch Individualvertrag.
d) durch Tarifvertrag.

c und d
Siehe § 622 IV, V Nr. 1 BGB


Der Betriebsrat kann Bedenken gegen eine ordentliche Kündigung geltend machen innerhalb
a) einer Woche.
b) zwei Wochen.
c) vier Wochen

a)
Siehe 102 II BetrVG.


Betriebsratsmitglieder sind unkündbar.
a) Stimmt.
b) Stimmt nicht.

b)
bei Betriebsratmitgliedern ist eine außerordentliche Kündigung möglich § 15 I S. 1 KSchG


Das Kündigungsschutzgesetz gilt in Betrieben mit mehr als
a) vier Arbeitnehmern.
b) fünf Arbeitnehmern.
c) neun Arbeitnehmern.
d) zehn Arbeitnehmern.
Das ergibt sich aus § 23 I S. 2 KSchG

b),  


Der Arbeitnehmer kann in einer Ausgleichsquittung wirksam auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage verzichten.
a) richtig
b) falsch

a)


Die Klagefrist für eine Kündigungsschutzklage beträgt
a) 2 Wochen.
b) 3 Wochen.
c) 4 Wochen.
d) 1 Monat

b) (§ 4 KSchG)


Eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses wegen Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses trotz unwirksamer Kündigung kann verlangen
a) der Arbeitnehmer.
b) der Arbeitgeber.

sowohl a) als auch b)
9 KschG


Art. 9 III GG schützt die Koalitionsfreiheit
a) der Gewerkschaften.
b) der Arbeitgeberverbände.
c) der Arbeitnehmer.
d) der Arbeitgeber.

a, b, c und d


Tariffähig sind z. B.
a) einzelne Arbeitgeber.
b) die Arbeitnehmer eines einzelnen Betriebes als Gruppe.
c) Gewerkschaften.
d) Arbeitgeberverbände.

a, c und d
Das ergibt sich aus § 2 I TVG.


Das Betriebsverfassungsgesetz gilt überhaupt nicht für
a) Arbeitgeberverbände.
b) Tendenzbetriebe.
c) Religionsgemeinschaften.

c) (118 II BetrVG)
Für Tendenzbetriebe gilt das BetrVG mit Einschränkungen, § 118 I.


Der Betriebsrat vertritt auch die leitenden Angestellten
a) Richtig
b) falsch

b)
Die leitenden Angestellten wählen gem. § 1 SprAuG in betrieben mit in der Regel mindestens zehn leitenden Angestellten einen Sprecherausschuss


Betriebsräte werden grundsätzlich gewählt alle
a) 2 Jahre.
b) 4 Jahre.
c) 5 Jahre.

b) 4 Jahre
§ 13 I BetrVG.


Mangels Tarifvertrag besteht ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats für
a) die Einführung von Überstunden.
b) die Zweckbestimmung übertariflicher Zulagen
c) die Aufstellung von Betriebsbußen.

a und c


Die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats gemäß §§ 99, 111 BetrVG gelten in Unternehmen mit mehr als
a) 5 Arbeitnehmern.
b) 10 Arbeitnehmern.
c) 20 Arbeitnehmern.
d) 200 Arbeitnehmern.

c) 20 AN


Interessenausgleich und Sozialplan sind erzwingbar
a) richtig
b) falsch

b)
Der Sozialplan ist gem. § 112 IV BetrVG erzwingbar. Für den Interessenausgleich besteht dagegen eine dem § 112 IV BetrVG entsprechende Regelung nicht.


Nach dem Mitbestimmungsgesetz 1976 sind Vertreter der Arbeitnehmer und der Anteilseigner im Aufsichtsrat in folgendem Verhältnis vertreten
a) 1:1.
b) 1:2 zugunsten der Anteilseigner.
c) 1 Anteilseigner mehr als Arbeitnehmervertreter.

a) (§ 7 I MitbestG.)


Ergibt eine Abstimmung in einem nach dem MitbestG 1976 gewählten Aufsichtsrat Stimmengleichheit und führt eine Wiederholung nicht zu einem anderen Ergebnis, so entscheidet
a) die Stimme des Aufsichtsratsvorsitzenden.
b) der Vorstand.
c) das Los.
d) der Arbeitsdirektor.

a)
Das ergibt sich aus § 29 II MitbestG


Welche rechtliche Bedeutung hat
a) die Anhörung des Betriebsrats bei einer Kündigung
b) der Widerspruch des Betriebsrats gegen eine Kündigung

a) Anhörung ist Wirksamkeitsvoraussetzung. Eine Kündigung ohne Anhörung ist unwirksam, auch wenn sie gerechtfertigt wäre.
b) Der Widerspruch hindert nicht die Wirksamkeit einer dennoch ausgesprochenen Kündigung. Er hat lediglich die Wirkung, dass der Arbeitnehmer einen Weiterbeschäftigungsanspruch hat, wenn er den Widerspruch in das Kündigungsschutzverfahren einbringt.


Welche der unten stehenden Sachverhalte sind
[1] im Berufsbildungsgesetz
[2] in der Ausbildungsordnung
[3] im Jugendarbeitsschutzgesetz
[4] in keiner der vorgenannten Rechtsgrundlagen geregelt?

Sachverhalte
a) Dauer der Probezeit
b) Wahl eines minderjährigen Auszubildenden in die Jugendvertretung
c) Kündigung eines Auszubildenden nach der Probezeit
d) Erst- und Nachuntersuchung minderjähriger Auszubildender
e) Prüfungsanforderungen in der Abschlussprüfung IHK
f) Ausbildungsdauer in einem Ausbildungsberuf
g) Sachliche und zeitliche Gliederung der betrieblichen Ausbildung

1 4 1 3 2 2 2


Welcher der folgenden Sachverhalte ist im Jugendarbeitsschutzgesetz geregelt
[1] Beginn und Ende des Berufsausbildungsverhältnisses
[2] Zahl der zu wählenden Jugendvertreter
[3] Freistellung von der Arbeit bei besonderen familiären Anlässen
[4] Ruhepausen für Minderjährige während der täglichen Arbeitszeit
[5] Dauer der Berufsausbildung

4


Welche Auswirkungen hat das Unterrichtungsverfahren gem. § 102 BetrVG auf das Kündigungsschutzverfahren?

Die vollständige Information des Betriebsrats ist Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Kündigung. Ein Widerspruch macht die Kündigung jedoch nicht rechtswidrig. § 102 BetrVG will nur ein Verfahren einleiten

Montag, 27. Mai 2013

Nachlese zur Kammerprüfung Steuerfachangestellte 2013

Eine Analyse der Abschlussprüfung der Steuerfachangestellten vom Mai 2013.

Die Prüfung scheint fair und ohne böse Überraschungen. Das gilt sowohl für Rechnungswesen/AWL als auch für Steuerwesen. Natürlich: die Zeit war wie immer knapp. Der Prüfling muss schon fit sein, um zeitlich über die Runden zu kommen. Aber das ist in diesem Bereich nichts  Neues.

Wenn man die Aufgaben aus dem Bereich Steuerwesen nimmt und die insgesamt 150 Minuten auf die einzelnen Aufgaben  verteilt, so kommt man in etwa zu folgendem Ergebnis (wobei ich die Zeitanteile nicht anhand der Punktebewertung, sondern anhand der Lösungsmenge in Textzeilen errechnet habe). Natürlich ist die Zeitverteilung sehr subjektiv von mir eingeschätzt.



Aufgabenverteilung Steuerwesen




Zeitanteil Min.
Punkte
ESt 1
Eink.arten: Ehepaar,  2x niArb (mit WK); Gewerbeeink (kurz); AEB!
23
12
ESt 2
35a EStG
9
7,5
ESt 3
Sonderausgaben, komplett alle möglichen Fälle, auch Altersvors. und sonstige Vorsorgeaufw.!
22
20,5
ESt 4
OHG und Gewerbeeinkünfte
9
7,5
GewSt
Nur eine Zerlegungsaufgabe, Standard mit AzuBi, Tantieme und U-Lohn
18
9
KSt
Standardberechnung mit vGA, Bewirtung, geschenke, Spenden, Inv. Zul. und Vorauszahlungen
18
10
AO 1
Zuständigkeit (18,19,21,22 AO) (ungewöhnlich: diesmal auch USt, § 21)
9
5
AO2
Rechtmittelfristberechnung, + § 164, + § 110 AO.
13
5
USt 1
Übliche Tabelle, USt-re. Behadl.g in 6 Fällen: sonst. Leist Drittl. sonst. Leist EU, sonst. Leist Inland, Abholfall, Unentgl.Lief Fam.angeh., steuerfreier Verkauf Betriebsgrundstück
18
13
USt 2
3 Fälle mit Problem zeitliche Zuordnung (Abschlaszahlungen, Vorauszahlungen)
7
8,5
USt 3
einfacher 13b Fall: Gutachten aus Frankreich
4
2



150




Die Prüfung selbst kann ich natürlich nicht veröffentlichen.