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Montag, 25. April 2022

Vierte Auflage von "Einnahmenüberschussrechnung für Steuerfachangestellte" jetzt erhältlich - Rechtsstand 2022

Es waren nur wenige Änderungen notwendig, um das EÜR-Lernbuch auf den aktuellen Rechtstand (2022) anzupassen. Bei der Gelegenheit wurde noch ein kleiner Textfehler bereinigt.

Die vierte Auflage ist ab sofort bei bod.de, amazon oder im sonstigen Buchhandel erhältlich.


https://www.bod.de/buchshop/43-rechnung-fuer-steuerfachangestellte-in-ausbildung-peter-burkes-9783732247929

Wenn auf  bod.de noch das alte Cover der dritten Auflage angezeigt wird, hat das nichts zu bedeuten. Hier hinkt der Verlag leider immer etwas hinter her, aber trotzdem ist die richtige (aktuelle) Auflage gemeint.

Wer das Buch noch nicht kennt: Das Buch ist ganz speziell für die Ausbildung zum Steuerfachangestellten geschrieben und auf die entsprechende Abschlussprüfung ausgerichtet. Das Buch entstand aus meinen Unterrichtsunterlagen, die ich im täglichen Unterricht für die Ausbildung von Steuerfachangestellten verwendete.

Andere Bücher über die Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG entsprechen nicht meinen Bedürfnissen für den Unterricht und für die Prüfungsvorbereitung. Das war der Anlass, dieses Buch zu schreiben.

Für Unternehmer, die sich über die Einnahmenüberschussrechnung informieren wollen, ist das Buch weniger geeignet.


Direkt beim Verlag bestellen:

https://www.bod.de/buchshop/43-rechnung-fuer-steuerfachangestellte-in-ausbildung-peter-burkes-9783732247929

Sonntag, 30. Januar 2022

Allgemeine Verzinsung nach § 233a AO für Steuerfachangestellte

Nachdem Mitte 2021 das Bundesverfassungsgericht die Höhe des Zinssatzes nach § 233a AO i. V. m. § 238 Abs. 1 Satz 1 AO für Zeiträume ab 2014 beanstandet hat und dem Gesetzgeber aufgegeben hat, den Zinssatz neu zu regeln, erlässt die Finanzverwaltung aktuell keine Zinsfestsetzungen nach § 233a AO. 

Für die Ausbildung zum Steuerfachangestellten stellt sich die Frage, welche Auswirkung das auf den Lernstoff oder Prüfungsvorbereitung hat.

Hintergrund: Das BVerfG hat mit seinem Beschluss v. 8.7.2021 (1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17) zwar die sog. Vollverzinsung nach § 233a AO dem Grunde nach bestätigt. Es hat allerdings die vom Gesetzgeber festgelegte Höhe des Zinssatzes beanstandet. § 233a AO i. V. m. § 238 Abs. 1 Satz 1 AO ist mit Art. 3 GG unvereinbar, soweit der Zinsberechnung für Verzinsungszeiträume ab dem 1.1.2014 ein Zinssatz von 0,5 % pro Monat zugrunde gelegt wird. Der Zinssatz ist zu hoch, er hat sich ab 2014 zu weit vom banküblichen Zinssatz entfernt. Für Verzinsungszeiträume bis 31.12.2018 ist das bisherige Recht aber weiter anwendbar (Fortgeltungsanordnung).

Der § 233a AO war in der Vergangenheit schon Gegenstand von schriftlichen Prüfungen. Es ist unwahrscheinlich, dass aktuell eine solche Aufgabe in eine Abschlussprüfung eingebunden wird. Theoretisch ließe sich allerdings immer noch der Verzinsungszeitraum als solcher berechnen, denn am § 233a AO selbst hat sich nichts geändert. Aber die Zinsen selbst können nicht berechnet werden, da der § 238 AO (der den Zinssatz enthält) speziell für Zinsen nach § 233a AO nicht anwendbar ist. 

Aber wahrscheinlicher ist, dass eventuell vorgesehene (und schon früher eingereichte) Aufgaben gestrichen werden.

Donnerstag, 1. Juli 2021

Sammlung von mündlichen Prüfungsfragen für Steuerfachangestellte

Diesen Frage-Antwort-Katalog habe ich im Rahmen der Prüfungsvorbereitung für die Schüler der "BFW Eckert-Schulen" erarbeitet. Er hat keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Rechtsstand: 2021.

Was versteht man unter Progressionsvorbehalt?

Das ist eine Besonderheit im ESt-Recht und die greift immer dann, wenn jemand neben steuerpflichten Einkünften auch bestimmte steuerfreie Einkommen hat, z.B. Arbeitslosengeld. Geregelt ist das in § 32b EStG. Die Regelung bewirkt, dass die ESt für die ESt-pflichtigen Einkünfte NICHT nach der ESt-Tarif-Formel des § 32a EStG berechnet wird, sondern ein so genannter "besonderer Steuersatz" angewandt wird.

Ab hier für Fortgeschrittene (also die, die sich das merken können):

Der besondere Steuersatz ist in § 32b definiert. Grob gesagt ist es der Durchschnittssteuersatz auf das fiktive Gesamteinkommen, also auf steuerpflichtiges Eink + steuerfreies Eink.

Ab hier für ganz Fortgeschrittene:

Man berechnet also erst die ESt für das fiktive Gesamteinkommen ganz normal gemäß dem ESt-Tarif in § 32a, setzt das Ergebnis in Verhältnis zum Gesamteinkommen und ermittelt so den Durchschnittsteuersatz. Der wird dann auf das steuerpflichtige Einkommen angewendet.

Was bedeutet Realsteuer?

Als Realsteuern definiert das Gesetz die beiden Steuern "Gewerbesteuer" und "Grundsteuer". Definition in § 3 AO.

Was ist der Unterschied zwischen Säumniszuschlag und Verspätungszuschlag

SZ § 240 AO für verspätete Zahlung
VZ § 152 AO für verspätete Abgabe einer Steuererklärung
(dann kann man natürlich noch Details über die beiden Zuschläge vorbringen, soweit man etwas dazu weiß)

Was wissen Sie zur Buchführungspflicht?

Es gibt neben der handelsrechtlichen BF-Pflicht die steuerrechtliche BF-Pflicht, die mit Ihrer Frage sicherlich gemeint ist, und die ist in den §§ 140 und 141 AO geregelt.

Zuerst prüft man, ob der Betreffende als Kaufmann nach HGB buchführungspflichtig ist, wenn ja, dann bewirkt § 140 AO, dass er auch steuerrechtlich BF-pflichtig ist.

Wenn nicht, dann prüft ma, ob die US oder Gewinn-Grenzen in § 141 AO überschritten wurden. Wenn entweder 60.000 Gewinn oder 600.000 US überschritten wurde, besteht Steuerpflicht. Der § 141 AO gilt aber nur für Gewerbetreibende und Land-und-Forstwirte.

(Wer jetzt ganz perfekt sein will, sagt noch): Für Landwirte gibt es noch einen weiteren Schwellenwert, nämlich das Betriebsvermögen. (Den Wert weiß man in der Regel nicht auswendig, aber das würde in einer mdl. Prüfung auch niemand erwarten).

Was ist der Unterschied zwischen Verjährung im Steuerrecht und Verjährung im BGB?

Zur Klarstellung: wenn, dann muss man hier die BGB-Verjährung mit der Zahlungsverjährung vergleichen - denn die ebenfalls existierende Festsetzungsverjährung passt hier nicht in einen Vergleich.

Der Hauptunterschied ist, dass im Steuerrecht die Zahlungspflicht erlischt, während im BGB nur eine Einrede entsteht, und auch bei Ausübung der Einrede erlischt nicht die Forderung, sondern ihre gerichtliche Geltendmachung wird unmöglich gemacht.

Für Fortgeschrittene: 

Es gibt weitere Unterschiede, z.B. bezüglich Hemmung und Unterbrechung, z.B. Stundung bewirkt in AO Unterbrechung im BGB nur Hemmung, ferner: einfache Mahnung unterbricht die Verjährung im Gegensatz zum BGB (wo die "Unterbrechung" mittlerweile als Neubeginn der Verjährung bezeichnet wird), nach Unterbrechung läuft neue Frist erst mit Ablauf des Kalenderjahrs.

Was versteht man unter Wiedereinsetzung in den vorigen Stand?

Wenn man unverschuldet eine Frist versäumt, kann man Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen. Dann kann man das versäumte nachholen und das wird als rechtzeitig behandelt. Hauptanwendung bei versäumter Einspruchsfrist, gilt aber allgemein, daher Regelung nicht bei den Einspruchsvorschriften, sondern "vorne" in § 110 AO. 

(Hinweis: entscheidend sind die Worte "unverschuldete Fristversäumnis". Es ist übrigens NICHT so, dass der § 110 nur für Einspruchsfristen gilt, sondern er gilt generell für Fristen. Nicht ganz richtig wäre also die Antwort "wenn man eine Einspruchsfrist versäumt")

Dienstag, 14. Januar 2020

Skontozahlung in der EÜR

Die Skonto-Verbuchung in der doppelten Buchführung ist bekannt. Sie führt zu einer Korrektur der Warenaufwendungen (oder bei Anlagevermögen zu einer Korrektur der Anschaffungskosten) und einer Korrektur der VSt.

Dieser Beitrag befasst sich nur mit dem Skonto bei Einnahmenüberschussrechnung - ein Thema, das in Steuerfachangestellten-Prüfungen nur gelegentlich gestreift wird, und über das ich nirgends eine Darstellung finden konnte.

1. Beim Warenkauf

Nettobetrag und USt sind BA, aber erst bei Zahlung. Die Rechnung buchen wir nicht. Also müssen wir auch keine Skontokorrektur bei der Zahlung buchen. Bei der Zahlung buchen wir gleich den verminderten Betrag.

a) Zieleinkauf Waren am 15.12.01, 23.800 inkl. USt

keine BA mangels Abfluss, § 11 (2) 1 EStG

b) Zahlung der Rechnung am 10.1.02 unter Abzug von 2 % Skonto (476,-) = 23.324,-

Wir haben gem. § 11(2)1 EStG eine BA in Höhe des Zahlungsbetrags (der aus USt-Sicht die Bruttoeinnahme ist), also 23.324,- Euro. Das ließe sich auch zerlegen in netto 19.600 + USt, beides ist BA bei Zahlung.

2. Beim Kauf von Anlagevermögen

Vorüberlegung: Beim AV-Kauf (abnutzbares AV) müssen wir VSt und Nettobetrag (=Anschaffungskosten) trennen. Für VSt gilt das übliche Zahlungsprinzip von § 11, für den Nettobetrag (die AK) wird § 11 durch die AfA-Regelung verdrängt, siehe § 4 (3) 3 EStG. Bei der VSt als BA gilt das Zahlungsdatum, bei der Berechnung der AfA gilt der Zeitpunkt der Lieferung als Startpunkt.

Beispiel: Zielkauf Maschine mit ND 10 Jahre, 20.000 + USt, Lieferung 10.12.01, Zahlung am 10.01.02 unter Abzug von 2 % Skonto, also 23.324,-

a) Jahr der Lieferung, also  01:

Bezüglich der VSt noch keine BA, (BA: 0)
AK (20.000,-) selbst keine BA wg. 4(3)3 EStG (BA: 0)
Lfd AfA = BA, 4(3)3 iVm 7(1)4 EStG. Höhe 20000 : 10 Jr. x 1/12 = 166,67 Euro

Achtung! Die AfA wird vom vollen Rechnungsbetrag berechnet, auch wenn wir wissen, dass wir nächste Jahr  mit Skonto bezahlen und sich dadurch nachträglich die AK mindern (deutlich erkennbar bei doppelter Buchführung). Der Skontoabzug wird also in 01 noch nicht berücksichtigt!


Montag, 12. November 2018

BFH-Urteil zu Sachbezügen vom Juni 2018

Nichts wirklich Neues, sondern eine Bestätigung ständiger Rechtsprechung enthält dieses Urteil, das für Schüler trotzdem lesenswert ist. Der BFH wiederholt hier seine Grundsätze zu Sachbezügen, und das ist eine gute Wiederholung zum Thema Sachbezüge und geldwerte Vorteile bei Einkünften aus § 19 EStG und Einnahmen im Sinne von § 8 EStG

http://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bfh&Art=en&nr=37563

Eine Besprechung des Urteils findet man z.B. auf dieser IHK-Seite:
https://www.stuttgart.ihk24.de/Fuer-Unternehmen/recht_und_steuern/Aktuelles/bfh-urteil-zur-44-eur-freigrenze/4168536

BUNDESFINANZHOF Urteil vom 6.6.2018, VI R 32/16
Berechnung der 44 EUR-Freigrenze bei Sachbezügen
Leitsätze
  1. Üblicher Endpreis i.S. von § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG ist der Endverbraucherpreis und damit der im allgemeinen Geschäftsverkehr von Letztverbrauchern für identische bzw. gleichartige Waren tatsächlich gezahlte günstigste Einzelhandelspreis am Markt (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung).
  2. Liefert der Arbeitgeber die Ware in die Wohnung des Arbeitnehmers, liegt eine zusätzliche Leistung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer vor. Der Vorteil hieraus ist in die Berechnung der Freigrenze von 44 EUR einzubeziehen.
  3. Entsprechendes gilt, wenn der günstigste Einzelhandelspreis des Sachbezugs am Markt im Versand- oder Onlinehandel gefunden wird. Ist der Versand dort als eigenständige Leistung ausgewiesen und nicht bereits im Einzelhandelsverkaufspreis und damit im Endpreis i.S. von § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG enthalten, tritt der geldwerte Vorteil aus der Lieferung "nach Hause" bei der Berechnung der Freigrenze von 44 EUR zum Warenwert hinzu.


Sonntag, 17. Dezember 2017

Spenden an Wählervereinigungen

Dieser Aufsatz richtet sich an Steuerfachangestellte oder andere Steuerfachleute in Ausbildung und betrifft politische Spenden bei der Einkommensteuer. 

Anlass ist ein aktuelles BFH-Urteil, das aber nur die bestehende Rechtslage klarstellt - also das, was ein Auszubildender eigentlich sowieso wissen müsste:
Spenden an kommunale Wählervereinigungen sind nicht nach § 10b Abs. 2  EStG begünstigt (Urteil vom 20.3.2017; siehe Links am Ende des Artikels)
Das Thema Wählervereinigung könnte schon mal in einer Prüfung auftauchen - auch bei Steuerfachangestellten. Was sehr gemein wäre, denn die Spenden bringen den Schüler auch so zu Verzweiflung - egal ob es um Spenden im ESt-Recht oder im GewSt-Recht handelt. Und die "Wählervereinigung" wäre ein gepfeffertes Sahnehäubchen auf eine solche Prüfungsaufgabe.

Also der Reihe nach. Zuerst die Basics:

Montag, 8. Mai 2017

Geschafft - Frühjahrsprüfung für Steuerfachangestellte 2017

Die Abschlussprüfung für Steuerfachangestellte ist vorüber. Sie fand letzte Woche in Nürnberg statt. Meine Schützlinge (Umschüler in einem Erwachsenenbildungswerk in Regenstauf) atmen auf.

Und sie erzählen nur Positives. Dass die Prüfung in allen Bereichen fair war, zum Beispiel. Dass keine der gefürchteten Vermengungen von KSt und GewSt drankam. Dass keine Spezialprobleme zu erörtern war, die aus den normalen Unterrichtsstoff herausfallen. Und dass die Zeit im Großen und Ganzen reichte. Nur zwei Teilnehmer konnten aus Gesundheitsgründen nicht antreten, alle anderen haben ein gutes Gefühl.

In den letzten 54 Semestern, die ich an dieser Einrichtung unterrichte, waren die Bestehensquoten zwar stets hervorragend, aber ein Steuerfachangestellter will bekanntlicherweise mehr als nur bestehen. Und da hört man oft Heulen und Wehklagen im Anschluss an so manche Prüfung. Diesmal nicht.

Ich selbst unterrichtete die Gruppe in den letzten vier Semestern in den Fächern ESt, Rechnungswesen, EÜR, AO und GewSt, aber ich habe die Schüler auch bezüglich der anderen Fächer ausgefragt. Die Erinnerungen der Umschüler fasse ich hier  zusammen:

ESt

In ESt waren die Einkunftsarten V+V und KapV dran. Dann kamen wie üblich die "außergeb. Belastungen" (hier allgemeiner Art, also § 33), Sonderausgaben (zwar umfassend zu prüfen, letztlich waren aber nur "Sonstige Vorsorgeaufwendungen" angegeben und man musste noch an die Pauschale für die übrigen Sonderausgaben denken. Altervorsorge war nicht dabei.

Freitag, 24. Februar 2017

Endlich da - Zweitauflage Einnahmenüberschussrechnung

Im Januar 2016 brachte ich die erste Auflage des Lehr- und Lernbuchs "Einnahmeüberschussrechnung für Steuerfachangestellte" heraus.

Seit ein paar Tagen gibt es die zweite, verbesserte Auflage. Das Buch ist auf bod.de oder bei amazon erhältlich. Die Freischaltung ging überraschend schnell, viel rascher, als die Freigabe der Erstauflage.





Allerdings dauert es noch ein paar Tage oder Wochen, bis der Verlag die ebook-Version für die Zweitauflage erstellt hat.


Das Buch entstand aus meinem Unterrichtsskript. Das wiederum musste ich entwickeln, da es kein brauchbares EÜR-Buch gab, das für Steuerfachangestellte zugeschnitten war.

Das gesamte Skript basiert auf weit über 100 gesammelten  Prüfungsaufgaben aus Abschlussprüfungen. Diese habe ich für den Unterricht aufbereitet und systematisch nach Themen geordnet.

Die so entstandenen Kapitel habe ich mit erklärenden Texten versehen. Dabei gibt es zuerst einen paar Merksätze für denjenigen, der das Buch nur zum Wiederholen benutzt, dann zusätzliche Erläuterungen zum jeweiligen Thema, die dem Verständnis dienen.


Struktur des 4/3-Buchs am Beispiel des relativ kurzen Kapitels 13 - Geldanlagen und Beteiligungen.


Das Buch ist speziell für die Ausbildung von Steuerfachangestellten entwickelt und orientiert sich an den Anforderungen bei den Abschlussprüfungen.

Das Buch ist so aufgebaut, dass es sowohl zum systematischen Lernen im Unterricht verwendet werden kann, als auch für einen schnellen, kompakten Überblick zur Prüfungsvorbereitung. Es richtet sich somit sowohl an Schüler als auch an Lehrer.


Zur Zweitauflage: Ich habe den Einleitungsteil neu gestaltet, in manchen Kapiteln die Erklärungen verbessert, und vor allem: ich habe alle Prüfungsfälle  in Tabellenform gebracht, wozu ich bei der Erstauflage keine Zeit mehr hatte.




Montag, 27. Juni 2016

Rechnungswesen: Inzahlungnahme beim Kauf von Anlagevermögen

Die Inzahlungnahme/Inzahlunggabe beim Kauf macht vielen Schülern Angst. Man kapiert zwar halbwegs die Buchungssätze, aber... kann man sie sich auch merken?
Nun, merken kann man sich folgende Vorgehensweise:
  1. Ich notiere mir die Buchungssätze für den Verkauf des Inzahlung gegebenen Anlagevermögens, so als wenn ich ihn auf Ziel verkauft hätte
  2. Ich notiere mir den Buchungssatz für den Zielkauf des neuen Gegenstandes, so als wenn ich nichts in Zahlung gegeben hätte
  3. Ich verschmelze den dritten Buchungssatz aus dem Verkauf mit dem Zielkauf des neuen Gegenstandes
Die Buchungssätze für den Verkauf eines Gegenstandes sind: Teil-AfA, Anlagenabgang (Restbuchwert), Erlös aus Anlagenabgang (Verkaufserlös). Diese muss man unbedingt beherrschen.
Erster und zweiter Schritt kann natürlich wegfallen, wenn der Gegenstand schon auf 1,- Euro oder ganz abgeschrieben ist.

Typische Buchungssätze beim Verkauf von AV - Kontenrahmen SKR 04

Soll
EUR

Haben
EUR
6220 AfA


0440 Masch.


Soll
EUR

Haben
EUR
4855/6895 AA


0440 Masch.


Soll
EUR

Haben
EUR
1210 Ford


4845/6885 Erl. AA


3800 USt


 Der Kauf für eine neue Maschine (ohne Inzahlungnahme) wäre


Soll
EUR

Haben
EUR
0440 Masch.


3310 VLL

1400 VSt





Die letzten Buchungssätze sind zu verschmelzen. Denn wir haben tatsächlich eine Kombination von zwei Rechtsgeschäften,  einen Verkauf unserer alten Maschine und einen Neukauf einer neuen Maschine. Die Forderung für den verkauften Gegenstand ist immer geringer als die Verbindlichkeit aus dem neu gekauften Gegenstand, fällt also bei der Verrechnung weg. Somit bleibt



Soll
EUR

Haben
EUR
0440 Masch.


3310 VLL

1400 VSt


4845 Erl. AA




3800 USt





Hier nun ein komplettes Beispiel für Inzahlungnahme:
Zielkauf einer neuen Maschine (75.000,00 € + USt) unter Inzahlunggabe der alten Maschine (15.000,00 € + USt). Verkauf am 12.06., letzter Bilanzwert 16.200,00 €, jährl. AfA 8.100,00 €

ER Rechnung 75.000,00 €
+ USt            
14.250,00 €                       89.250,00 €
- Altgerät, 
inkl. USt             17.850,00 €
                           71.400,00 €

a) 
Teil AfA: 8.100,00 € 6/12 = 4.050,00 €

Soll
EUR

Haben
EUR
6220 AfA
4.050,00

0440 Masch.
4.050,00

Neuer Buchwert 16.200,00 € - 4.050,00 € = 12.150,00 €
Netto VKP = höher
Buchgewinn, wir müssen die 4er-Konten benutzen (4855 und 4845)
 
b)
Soll
EUR

Haben
EUR
4855 AA
12.150,00

0440 Masch.
12.150,00

c)
Soll
EUR

Haben
EUR
0440 Masch.
75.000,00

3310 VLL
71.400,00
1400 VSt
14.250,00

4845 Erl. AA
15.000,00



3800 USt
2.850,00

Angewandte Vorschriften: § 255 (1) HGB, § 275 (2) Nr. 4 HGB, § 15 (1) Nr. 1 UStG, § 1 (1) Nr. 1, § 10 (1), § 13 (1) Nr. 1a UStG

Donnerstag, 19. Mai 2016

GWG im Rechnungswesen-Unterricht für Steuerfachangestellte


Es gibt viele Arten, wie man das leidige Thema GWG darstellen kann. Hier ein Schema, das den Buchführungsunterricht für Steuerfachangestellte betrifft, und gemeinsam in der Schule erarbeitet wurde.


Montag, 16. Mai 2016

Anzahlungen bei Umlaufvermögen - Einkauf und Verkauf

Buchungssystematik für Steuerfachangestellte - Rechnungswesen
Anzahlungen - Buchungen für Steuerfachangestellte
Achtung - das gilt nur für Umlaufvermögen. Beim Einkauf von Anlagevermögen gelten für Vorauszahlungen besondere Regeln. Hier wird die Vorauszahlung nicht als Guthaben (auf einem Forderungskonto) gesehen und gebucht, sondern sozusagen als halbfertiges Anlagegut auf dem Anlagekonto 0700 gebucht. Es wandert somit in die Bilanz, und zwar im Bereich Anlagevermögen.

Dienstag, 23. Februar 2016

Buchführung - Anzahlungen und Anlagen im Bau

Dieses Konto stiftet unter Lernenden Verwirrung. Deshalb hier etwas Hintergründe.

I) Bedeutung des Kontos bzw. des Bilanzpostens AiB

Eigentlich ist das Konto "Anzahlungen und Anlagen im Bau"  ein Sammelkonto, das zwei Fallgruppen umfasst:

1. Anlagen im Bau
2. Anzahlungen auf Anlagen (ähnlich wie geleistete Zahlungen beim Umlaufvermögen)

Man kann auch zwei getrennte Konten führen, was für die Bilanzklarheit wünschenswert ist. Bei der Steuergehilfenausbildung wird nur das Sammelkonto verwendet.

Zu 1. Anlagen im Bau

Gemeint ist Anlagevermögen, das noch nicht fertig ist:

Werden während eines Wirtschaftsjahres durch den Unternehmer Investitionen im Anlagevermögen vorgenommen, die am Bilanzstichtag noch nicht vollendet sind, so sind diese Aufwendungen dafür unter der Bilanzposition Anlagen im Bau/Anzahlungen auf Anlagen zu aktivieren. Der Bilanzposten zeigt also, dass im Entstehenen befindliches Anlagevermögen existiert (seien es BGA, Maschinen, Gebäude oder Fuhrpark).

Dabei werden Eigenleistungen wie Fremdleistungen berücksichtigt.

a) Eigenleistungen

Samstag, 13. Februar 2016

ebook-version 4/3-Rechnung für Steuerfachangestellte jetzt endlich da

 

Das hat gedauert. Jetzt ist es auf amazon da: die Kindle-ebook-Version meines ersten book-on-demand-Projekts "4/3 Rechnung für Steuerfachangestellte in der Ausbildung".

Und gleichzeitig ist auch der "Blick ins Buch" möglich - der allerdings vermurkst ist.


Und somit habe ich wieder habe wertvolle Erfahrungen als Autor hinzugewonnen, und zwar was den Verkauf über amazon angeht. Und das könnte auch andere Autoren interessieren:

Nämlich eben die: die "Blick-ins-Buch"-Vorschau ist vermurkst.

Die amazon-Vorschau enstpricht weder der Print-Version, noch der Kindle-Version.

Die Print-Versionsvorschau habe ich hier schon gezeigt, wer das mit der amazon-Vorschau vergleicht, erkennt sofort den Formatierungssalat bei der Vorschau.

Und die Kindle-Version? Entspricht die Vorschau vielleicht der Kindle-Version und ist diese bei der Konvertierung so daneben geraten?

In Wirklichkeit ist auch die herunterladbare Kindle-Version ordentlich formatiert und nicht so chaotisch gelayoutet, wie in der Vorschau. Das kann jeder kontrollieren, indem er sich eine Leseprobe auf das Kindle lädt. Dort sind zwar die Einrückungen nicht so stark wie in der Print-Version, was aber o.k. ist und der Verlag wahrscheinlich absichtlich bei der Umformatierung machte.  Ansonsten ist die Kindle-Version wie die Print-Version, inhaltlich wie formal. Die Überschriften sind nicht (wie in der amazon-Vorschau) eingerückt und zu groß geraten, die Texte in den Tabellen oder umrandeten Kästen kleben nicht am Rand, wie in der Vorschau, und vor allem: bei den Beispielen sind die Lösungen vorhanden, so wie es sein soll. In der Vorschau sind sie verschluckt. 

Problem der kindle-Konvertierung

Mittwoch, 3. Februar 2016

Ausbildungskosten: Steuerliche Geltendmachung als Sonderausgaben oder Werbungskosten


Lesetipp:


Ausbildungskosten: Steuerliche Geltendmachung

von Andrea Kutschera  
Veröffentlicht am 24. Juni 2014 von Haufe eCampus Redaktion (ecampus.haufe.de/..)


Äußerst gründlicher und sehr gut gelungener Artikel über das Problem, ob Ausbildungskosten zu den Sonderausgaben oder zu den Werbungskosten gehören, welche Vor- und Nachteile das hat und wie man taktieren kann.



Der Artikel ist mehr für den Eigenbedarf interessant, weniger als Lernstoff für die Steuerfachgehilfen, die nur Grundkenntnisse für die Abgrenzung SA oder WK haben müssten. Allerdings fördert es im letzteren Fall das Verständnis und hilft dadurch, sich die Grundregeln besser zu merken.

Freitag, 29. Januar 2016

Einspruchseinlegung ist auch durch einfache E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur mögich - Verlag Dr. Otto Schmidt

Das sind so kleine Änderungen, die einem Dozenten schnell mal unbemerkt durchrutschen, denn sie werden nicht großartig publiziert. Aber sie sind elementar. Zum Beispiel die Tatsache, dass der Einspruch nicht mehr nur schriftlich und Niederschrift (und gemäß Rechtsprechung auch per Fax) sondern ganz offiziell auch per email möglich ist.

Und zwar, das ist die Sensation, durch einfache email, ohne Signatur.

Viele Aufsätze, Lehrbücher  und Skripten haben das noch nicht mit aufgenommen, obwohl die Gesetzesänderung schon einige Zeit her ist.


Abgabenordnung (AO)
§ 357 Einlegung des Einspruchs

(1) Der Einspruch ist schriftlich oder elektronisch einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären. ...
Achtung - das gilt nur für Einsprüche nach § 347 AO, nicht für Klagen oder Berufungen oder andere Rechtsmittel. Vor kurzem erst gab es ein negatives Urteil zu jemand, der glaubte, eine Klage per einfacher email einreichen zu können. Aber diese ganz besondere Erleichterung zugunsten einfacher email wurde eben nur im § 357 Abgabenordnung realisiert.

Mehr im Artikel: Einspruchseinlegung ist auch durch einfache E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur möglich - Verlag Dr. Otto Schmidt

Freitag, 22. Januar 2016

Buchbesprechung - Prüfungsklassiker Rechnungswesen für Steuerfachangestellte:

Ich bespreche hier das brandneu erschienene Buch

Prüfungsklassiker Rechnungswesen für Steuerfachangestellte: 190 Typische Prüfungsaufgaben und Lösungen 
von Heiko Schulz  Broschiert – 18. Januar 2016 , Rechtslage 2015

Um das Ergebnis vorweg zu nehmen: das Buch erhält von mir  eine absolute Kaufempfehlung für alle Auszubildenden und Umschüler.

Entgegen dem Titel bietet das Buch weit mehr als nur eine Sammlung von Prüfungsfällen. Es ist im Grunde als Leitfaden für den Unterricht geeignet.

Denn Ausbilder im Bereich Rechnungswesen haben ein Problem: die sonst so genialen Bücher von Bornhofen sind letztlich ungeeignet für die Steuerfachangestellten-Ausbildung, von dem ersten Teil über die theoretischen Grundlagen abgesehen. Also arbeiten Lehrer und Dozenten mit eigenen Skripten und Unterrichtsblättern. So auch ich.


Und dieses Buch ist genau das, was man sich als Lehrer oder Schüler wünscht: eine
systematisch aufbereitete Zusammenfassung der prüfungsrelevanten Buchungsfälle und  Buchungssätze. Ich persönlich könnte es nicht besser machen; mein Skript ist durchaus ähnlich.

Am Lehrplan orientiert wird ein Thema nach dem anderen didaktisch mustergültig abgehandelt; die Standardfälle und die zugehörigen Buchungssätze kurz dargestellt und, soweit nötig, Erklärungen angefügt. Somit hat man ein Kompendium bzw. ein Lernbuch, das allerdings einen begleitenden mündlichen Unterricht benötigt.

Zwei Schwachstellen fielen mir auf:

Donnerstag, 14. Januar 2016

Buchbesprechung: Fälle- und Fragenkatalog für die Steuerfachangestelltenprüfung


Fälle- und Fragenkatalog für die Steuerfachangestelltenprüfung Broschiert – 12. August 2015
von Michael Puke (Autor), Jens Lohel (Autor), Peter Mönkediek (Autor), Ralf Walkenhorst (Autor)


Broschiert
Preis: EUR 49,90

31 neu ab EUR 49,90 5 gebraucht ab EUR 39,90

Mein Eindruck: zwar teuer (auch teuerer als das Klausurentrainingsbuch, an dem Mitautor M. Puke mitgearbeitet hat) aber das Preis-Leistungsverhältnis stimmt. Der gesamte Prüfungsstoff ist  systematisch aufbereitet, das Buch ist also weit mehr als ein "Fragekatalog". 

Das erforderliche Wissen wird systematisch anhand von Zusammenfassungen und Aufgaben wiederholt. Ich persönlich würde es dem Klausurentrainingsbuch vorziehen und letzteres eher zusätzlich zum Testen verwenden.

Mittwoch, 16. September 2015

BFH zur 10-Tage-Regelung des § 11 EStG

Ausgangspunkt für diesen Streit ist die gesetzliche Regelung des § 11 Abs. 2 Satz 1 EStG, nach der Ausgaben in der Gewinnermittlung des Veranlagungszeitraums abzusetzen sind, in dem sie geleistet worden sind. Allerdings gilt gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2, Abs. 1 Satz 2 EStG eine Ausnahme für regelmäßig wiederkehrende Ausgaben, die bei dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahrs, zu dem sie wirtschaftlich gehören, angefallen sind: Solche Ausgaben werden noch dem gerade abgelaufenen Kalenderjahr zugerechnet.
Der BFH hat nun klargestellt, dass die „kurze Zeit“ um den Jahreswechsel zum einen maximal zehn Tage umfasst - insofern nur eine Bekräftigung der bisherigen Rechtsprechung - und zum anderen keine Frist, sondern eine gesetzliche Fiktion darstellt und damit fix ist. Damit kann die Sonntagsregelung des § 108 (3) AO nicht angewendet werden.
Das Urteil: