Montag, 8. Mai 2017

Geschafft - Frühjahrsprüfung für Steuerfachangestellte 2017

Die Abschlussprüfung für Steuerfachangestellte ist vorüber. Sie fand letzte Woche in Nürnberg statt. Meine Schützlinge (Umschüler in einem Erwachsenenbildungswerk in Regenstauf) atmen auf.

Und sie erzählen nur Positives. Dass die Prüfung in allen Bereichen fair war, zum Beispiel. Dass keine der gefürchteten Vermengungen von KSt und GewSt drankam. Dass keine Spezialprobleme zu erörtern war, die aus den normalen Unterrichtsstoff herausfallen. Und dass die Zeit im Großen und Ganzen reichte. Nur zwei Teilnehmer konnten aus Gesundheitsgründen nicht antreten, alle anderen haben ein gutes Gefühl.

In den letzten 54 Semestern, die ich an dieser Einrichtung unterrichte, waren die Bestehensquoten zwar stets hervorragend, aber ein Steuerfachangestellter will bekanntlicherweise mehr als nur bestehen. Und da hört man oft Heulen und Wehklagen im Anschluss an so manche Prüfung. Diesmal nicht.

Ich selbst unterrichtete die Gruppe in den letzten vier Semestern in den Fächern ESt, Rechnungswesen, EÜR, AO und GewSt, aber ich habe die Schüler auch bezüglich der anderen Fächer ausgefragt. Die Erinnerungen der Umschüler fasse ich hier  zusammen:

ESt

In ESt waren die Einkunftsarten V+V und KapV dran. Dann kamen wie üblich die "außergeb. Belastungen" (hier allgemeiner Art, also § 33), Sonderausgaben (zwar umfassend zu prüfen, letztlich waren aber nur "Sonstige Vorsorgeaufwendungen" angegeben und man musste noch an die Pauschale für die übrigen Sonderausgaben denken. Altervorsorge war nicht dabei.

Montag, 1. Mai 2017

Der neue 611a BGB und der Arbeitsvertrag

Der Arbeitsvertrag ist neu  definiert worden. Für den Praktiker ergibt sich keine Änderung, für Dozenten und Studenten aber schon.

Der neue 611a BGB

Eigentlich wollte der Gesetzgeber nur das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) ändern. In diesem Rahmen hat er ganz generell den "Arbeitsvertrag" in das BGB eingeführt. Der Arbeitsvertrag als Unterfall des Dienstvertrags existierte bisher nur in der Rechtsprechung, jetzt ist er definiert in § 611a BGB.

Der § 611a will nur die gegenwärtige Rechtsprechung zusammenfassen und wiedergeben, enthält also keine Änderung zum bisherigen Recht. Nach wie vor sist anhand eines Kriterienkatalogs zu prüfen, um festzustellen, ob ein Abhängigkeitsverhältnis besteht (und somit ein Arbeitsvertrag, ein Arbeitsverhältnis) oder ob der Dienstleistende seine Selbständigkeit behält und ein freies Dienstverhältnis besteht. Der neue 611a BGB versucht die bisherige Rechtsprechung in folgender Weise zusammenzufassen:
 § 611a BGB Durch den Arbeitsvertrag wird der Arbeitnehmer im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet. Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit und Ort der Tätigkeit betreffen. Weisungsgebunden ist, wer nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Der Grad der persönlichen Abhängigkeit hängt dabei auch von der Eigenart der jeweiligen Tätigkeit ab. Für die Feststellung, ob ein Arbeitsvertrag vorliegt, ist eine Gesamtbetrachtung aller Umstände vorzunehmen. Zeigt die tatsächliche Durchführung des Vertragsverhältnisses, dass es sich um ein Arbeitsverhältnis handelt, kommt es auf die Bezeichnung im Vertrag nicht an.
Der Arbeitgeber ist zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.



Was ändert sich in der Ausbildung?

Dozenten, Autoren  und  Schüler müssen aufpassen: Korrekterweise muss man jetzt den 611a statt den § 611 BGB zitieren. Darauf weist Prof. Dr. Rolfs hin, in seinem Aufsatz "Das "a" nicht vergessen: Der Arbeitsvertrag ist jetzt in § 611a BGB geregelt"

Ab sofort ist die Anspruchsgrundlage für arbeitsrechtliche Ansprüche eigentlich nicht mehr "§ 611 BGB" (i.V. mit dem Arbeitsvertrag, einer betrieblichen Übung etc) sondern der "§ 611a BGB".