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Freitag, 20. Januar 2012

Gesetzentwurf zur Änderung des Sozialgesetzbuchs

Die Bundesregierung hatte während des Jahres 2011 einen Gesetzentwurf zur Änderung diverser sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften vorgelegt. Betroffen sind neben dem SGB IV insbesondere das SGB III, das SGB VI und das Sozialgerichtsgesetz. Der Bundesrat hatte am 8.07.2011 seine Stellungnahme beschlossen,  Bundestag und Bundesrat hatten den Gesetzentwurf am 01.12.2011 bzw. am 16.11.2011 in der Beschlussfassung des Ausschusses beschlossen.

Das Gesetz wurde am 29.12.2011 im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt im Grundsatz (vgl. Art. 23) zum 01.01.2012 in Kraft.



Inhalte

Das Gesetz hat kein Generalthema, sondern ändert verschiedene Vorschriften.



  • Regelung der Versicherungspflicht für Studenten dualer Studiengänge: Gleichstellung zu Auszubildenden nach dem BBiG für die gesamte Dauer des Studiums (der Gesetzgeber reagierte damit auf die Entscheidung BSG v. 1.12.2009 - B 12 R 4/08 R)



  • Vereinfachungen im Beitrags- und Meldeverfahren zur Sozialversicherung



  • Anpassungen an die Richtlinie 2009/52/EG (Sanktionsrichtlinie): Beschäftigungsfiktion von drei Monaten (§ 7 Abs. 4 SGB IV)



  • Hinzuverdienstmöglichkeiten für Ehrenbeamte (§§ 302, 313 SGB VI)



  • Datenübermittlung zwischen Meldebehörden und der gesetzlichen Rentenversicherung: Insbesondere durch die Übermittlung von Daten über Wiederverheiratungen sollen künftig Überzahlungen von Hinterbliebenenrenten verhindert werden (§ 78a Abs. 1a SGB VI)



  • Erstattungspflicht des Bundes bei sog. Behindertenwerkstätten (§§ 176, 179 SGB VI)



  • Datenübermittlung bei der Alterssicherung für Landwirte. Diese soll künftig auch die in den Einkommensteuerbescheiden ausgewiesenen, für die Zuschussgewährung relevanten Einkünfte, erfassen.



  • Verfahrensbeschleunigung im Bereich der Sozialgerichtsbarkeit, insbesondere Zuständigkeitsfragen beim "Vertragsarztrecht" (§ 10 SGG)und Rücknahme im Berufungsverfahren (§ 156 SGG)



Zum Text im Bundesgesetzblatt:


BGBl I 2011, 3057 - Viertes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 22. Dezember 2011

Donnerstag, 5. Januar 2012

Das Elend mit ELENA - elendiglich, äh, endlich eingestellt

Endgültige Einstellung von ELENA: Seit dem 3.12.2011 müssen Arbeitgeber keine Daten mehr übermitteln.

Vor einem Jahr noch hieß es noch in diesem Blog: dass es mit Elena weitergeht, davon geht man aus, nur verzögert sich der eigentliche Start. Jetzt ist das Thema weg vom Tisch.


Am 2.12.2011 wurde das Gesetz zur Aufhebung von Vorschriften zum Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises (ELENA) im Bundesgesetzblatt verkündet. Die Aufhebung von ELENA ist damit am 3.12.2011 in Kraft getreten.

Ab diesem Zeitpunkt ist für Arbeitgeber die Pflicht entfallen, monatliche Meldungen zu Entgeltdaten im ELENA-Verfahren an die Zentrale Speicherstelle zu erstatten. Gleichzeitig werden keine Arbeitnehmerdaten mehr angenommen und alle bisher gespeicherten Daten unverzüglich gelöscht.




Weitere Informationen zur Einstellung und Abwicklung des ELENA-Verfahrens finden Sie unter www.das-elena-verfahren.de.

Aus der ELENA-Webseite:



Mit dem ELENA-Gesetz wurde 2009 ein Verfahren beschlossen, das Anträge auf Sozialleistungen vereinfachen und beschleunigen sollte. Durch ein neues Gesetz, das am 03.12.2011 in Kraft getreten ist, werden nun das ELENA-Verfahren eingestellt und die gespeicherten Daten gelöscht.





Aus diesem Anlass haben wir die Website umgestellt:



Bisher wurde auf dieser Seite das ELENA-Verfahren beschrieben und erläutert. Diese (alten) Inhalte finden Sie nun im Archiv. Schwerpunkt der Website sind nun die Einstellung des ELENA-Verfahrens und die Löschung der Daten. Klicken Sie hierfür auf Einstellung und Löschung.



Außerdem haben wir aktuell besonders interessante Fragen der Arbeitgeber (sowie Softwareersteller) und Fragen der Teilnehmer in eigenen Übersichten zusammengestellt und beantwortet.



Links zu Unterseiten von ELENA:

Samstag, 22. Januar 2011

Wie geht es weiter mit ELENA?

Auch wenn die Bundesregierung noch über das weitere Vorgehen zu ELENA berät, läuft das Meldeverfahren weiter. Allerdings sind aktuell einige Änderungen zu beachten.

Viele Medien verkündeten bereits, das Projekt sei gestorben. In Wirklichkeit läuft das Projekt ELENA  weiter - aber seit Jahresbeginn 2011 in einigen meldetechnischen Punkten ein wenig anders als bisher.



Änderungen seit 1.1.2011 bei der Rückmeldung an Arbeitgeber

DasBundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hatte bei der Genehmigung  von ELENA  zur Auflage gemacht, dass künftig nur noch elektronische Rückmeldungen zum Einsatz kommen. Beim Datenversand muss der Arbeitgeber im Datensatz „Kommunikation“ daher auswählen, wie er die Rückmeldungen der zentralen Speichersteller erhalten möchte. Aktuell gilt:

Für  Meldedateien, die ab 1.1.2011 erstellt werden, stehen nur noch die Optionen "J" (Rückmeldung per E-Mail) und "K" (Rückmeldung über den Kommunikationsserver) zur Verfügung.

Nicht mehr auswählbar ist die Option "N" (Papiermeldung).

Die beiden Optionen "J" und "K" sind auch weiterhin unabhängig vom gewählten Übermittlungsweg der Meldedateien an die ZSS nutzbar.

Die Zentrale Speicherstelle empfiehlt generell auch heute schon die Nutzung des Kommunikationsservers (Merkmal "K"). Wird bei Datensendungen ab 2011 versehentlich noch die Option "N" für Papiermeldung gewählt, bietet die ZSS die Rückmeldung daher auch folgerichtig über den Kommunikationsserver zur Abholung an.

Alle Rückmeldungen werden auf dem Kommunikationsserver zur Abholung bereitgestellt. Holt der Arbeitgeber die Rückmeldungen innerhalb bestimmter Fristen nicht ab, wird er durch E-Mails darauf hingewiesen und erinnert. Künftig gilt: erfolgt die Abholung  nicht innerhalb von 40 Tagen, werden die Rückmeldungen  gelöscht und stehen nicht mehr zur Abholung bereit.

Datenbaustein DBKE nun in Version 2 ohne Freitextfelder

Der Datenbaustein DBKE wird im ELENA-Verfahren bei Kündigungen, Aufhebungsverträgen und dem Ende der Beschäftigung durch Fristablauf verwendet. Bis 31.12.2010 waren die in der Version 1 des Datensatzes enthaltenen Freitextfelder nicht auszufüllen. Der Verzicht auf die Nutzung dieser ursprünglich geforderten Angaben war eine kurzfristige Reaktion auf die  Kritik der Datenschützer. Dies sorgte für  Ärger, denn wenn die Felder trotzdem befüllt wurden, löste dies eine Fehlermeldung aus.

Seit 1.1.2011 kommt  die Version 2 des Datenbausatzes DBKE zum Einsatz. Hier sind die umstrittenen Freitextfelder gar nicht mehr enthalten. Versehentliche Angaben sind daher an dieser Stelle gar nicht mehr möglich.

Sendungsverfolgung bei ELENA bald online


Ab Mitte Februar 2011 bietet die ZSS eine "Sendungsverfolgung" über das Internet an. Dieser Service wendet sich an alle Stellen, die Datensendungen absetzen, also  Arbeitgeber, Lohnbüros, Steuerberater. Zur Nutzung ist eine Registrierung erforderlich. Danach können sich die Anwender über die Arbeitgeber-Betriebsnummer und das persönliche Passwort anmelden.Die ZSS hofft, damit viele zeit- und kostenintensiven Beratungen der ELENA-Hotline zu vermeiden.

Wie geht es weiter mit ELENA?


Dass es in irgendeiner Form mit ELENA weiter geht, das ist  anzunehmen, auch wenn der Normenkontrollrat über die Einzelheiten berät. Die Meldungen müsse jetzt schon und auch weiterhin erfolgen, der  Datenabruf durch die Sozialleistungsträger wird sich verschieben - wahrscheinlich von 2012 auf 2014.

Samstag, 31. Juli 2010

Studenten: Neue Regeln zur Sozialversicherung bei dualen Studiengängen

Immer mehr Abiturienten streben ein duales Studium an: eine Kombination von Theorie an der Hochschule und von Praxis im Betrieb. Ganz besonderer Vorteil ist, dass die Studenten von ihrem ausbildenden Betrieb eine Vergütung bekommen. Die Frage ist, ob für die Vergütung Sozialabgaben zu zahlen sind.


Ein im Juli 2010 veröffentlichtes "Rundschreiben" der Sozialversicherungsträger geht auf diese Frage ein: Versicherungsrechtliche Beurteilung von Teilnehmern an dualen Studiengängen 


Das Bundessozialgericht (BSG) haet mit Urteil vom 1.12.2009 - B 12 R 4/08 R - (USK 2009- 86) entschieden, dass ein Studierender während eines dreijährigen so genannten praxisintegrierten dualen Studiums, in das neben den eigentlichen Lehrveranstaltungen Praktikumsphasen von insgesamt 72 Wochen Dauer eingebunden sind und für das durchgehend eine Praktikantenvergütung bzw. ein Stipendium gewährt wird, weder als gegen Arbeitsentgelt Beschäftigter noch als zur Berufsausbildung Beschäftigter anzusehen ist, und zwar auch nicht in den berufspraktischen Phasen.

Es hat seine Auffassung im Wesentlichen damit begründet, dass die im Rahmen eines so genannten praxisintegrierten dualen Studiengangs während der Praktikumszeiten im Kooperationsbetrieb ausgeübten Tätigkeiten sich nicht im Rahmen betrieblicher Berufsbildung vollziehen und keine Berufsausbildung darstellen. Derartige Praxisphasen werden im Rahmen und als Bestandteil einer Hochschulausbildung absolviert; sie fallen nicht in den sachlichen Anwendungsbereich des Berufsbildungsgesetzes.


Für sie besteht infolgedessen auch keine Versicherungspflicht wegen einer Beschäftigung zur Berufsausbildung.


Solche berufspraktischen Phasen können trotz Vorliegens zweier eigenständiger Verträge (hier: Studienvertrag und Praktikantenvertrag) sozialversicherungsrechtlich nicht als abtrennbar und gesondert zu betrachtendes Rechtsverhältnis verstanden werden. Grundsätzlich unbedeutend ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Praxisphasen zeitlich einen nennenswerten Teil der Studiendauer ausmachen.



Download:



 


Die neue  Rechtslage in Stichpunkten:


Bei ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen besteht Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, § 20 Abs. 1 Nr. 1 SGB XI, § 1 Nr. 1 SGB VI, § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III).


Bei berufsintegrierten und berufsbegleitenden dualen Studiengängen besteht Sozialversicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung. Dies gilt nicht nur während der vorlesungsfreien Zeit, in der gegebenenfalls die Beschäftigung tatsächlich ausgeübt wird, sondern während der gesamten Dauer des Studiums (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, § 20 Abs. 1 Nr. 1 SGB XI, § 1 Nr. 1 SGB VI, § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III).


Bei praxisintegrierten dualen Studiengängen besteht - nach neuer Rechtslage - keine Sozialversicherungspflicht mehr. Dies gilt sowohl für die Praxisphasen als auch für die Vorlesungszeit (BSG-Urteil vom 1.12.2009, B 12 R 4/08 R).


Bei praxisintegrierten dualen Studiengängen in der öffentlichen Verwaltung besteht Sozialversicherungspflicht.


Für die versicherungsrechtliche Beurteilung von Praktikanten, die im Rahmen der klassischen Hochschulausbildung das Praktikum aufgrund der im Wesentlichen durch den Praktikumsbetrieb geregelten und gelenkten Ausgestaltung im Rahmen einer Beschäftigung absolvieren, gelten die Regelungen des Rundschreibens vom 27.7.2004 unter Abschnitt B. 2.


Mittwoch, 3. Februar 2010

Das Elena-Verfahren findet am 1.1.2010 Einzug

Das Gesetz über das Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises (ELENA Verfahrensgesetz) ist ein wichtiger Meilenstein zum Abbau bestehender Bürokratie, aber auch ein Signal für mehr Innovation.

Rund drei Millionen Arbeitgeber stellen Jahr für Jahr etwa 60 Millionen Bescheinigungen in Papierform aus. Diese Nachweise benötigen ihre Beschäftigten, um gegenüber öffentlichen Stellen die Voraussetzungen für den Bezug einer bestimmten Leistung nachweisen zu können. So ermittelt beispielsweise die Arbeitsverwaltung auf der Grundlage der vom Arbeitgeber ausgestellten Arbeitsbescheinigung den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Zwischen der elektronischen Personalverwaltung des Arbeitgebers und der elektronischen Sachbearbeitung in den Behörden klafft eine Lücke, die weiterhin durch den traditionellen Informationsträger Papier überbrückt wird. Dieser Medienbruch wird durch das ELENA-Verfahren beseitigt.

Durch das ELENA-Verfahren werden die Unternehmen ab 2012 um jährlich 85,6 Millionen Euro von Bürokratiekosten entlastet.

Fakten zum ELENA-Verfahren

Um was geht es?

Informationen zum Einkommen sind Voraussetzung zur Leistungsberechnung in unserem Sozialsystem. Bisher geschieht dies in Papierform, d.h. der Arbeitgeber füllt für seine Arbeitnehmerin/einen Arbeitnehmer ein Formular aus, welches diese(r) der zuständigen Behörde übergibt. Das ELENA-Verfahren regelt die Frage, wie die beim Arbeitgeber in elektronischer Form vorliegenden Entgeltdaten der Arbeitnehmer möglichst einfach und schnell zu der jeweils berechtigten Behörde gelangen, welche diese elektronisch verarbeitet.

Zielsetzung:

Das Verfahren verfolgt zwei Ziele. Es geht um Bürokratieabbau und um Innovationen. Bürokratieabbau wird erreicht durch eine Beschleunigung der Verfahren, die zu einer Kostenentlastung der Unternehmen von mehr als 85 Mio. € pro Jahr führt. Innovationen werden erreicht durch die breite Anwendung von qualifizierten Signaturkarten, welche die Rechtssicherheit im Bereich der elektronischen Kommunikation sicherstellen.

Ausgestaltung des Verfahrens:

Die Arbeitgeber übermitteln jeden Monat einen gesetzlich festgelegten Datensatz an eine speichernde Stelle. Bei dieser Stelle werden die Daten in verschlüsselter Form gespeichert. Dieser Datensatz enthält die notwendigen Angaben für die jeweilige Leistungsberechnung. Nur wenn der Bürger seine Daten freigibt, können diese entschlüsselt und abgerufen werden. Zur Datenfreigabe wird eine Signaturkarte benötigt.

Datenschutz:

Für das ELENA-Verfahren gelten die Bestimmungen zum Sozialdatenschutz des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches und weitere im Gesetz festgelegte Schutzrechte. Die Daten in der Zentralen Speicherstelle werden nach der Übermittlung durch den Arbeitgeber sofort geprüft, zweifach verschlüsselt und danach gespeichert. Eine Entschlüsselung ist nur im Rahmen eines konkreten, durch den Teilnehmer (Bürger) legitimierten Abrufs möglich. Ein direkter Zugriff auf die Datenbank ist weder für interne Mitarbeiter noch für Außenstehende möglich, da die Speicherung der Daten und deren Verschlüsselung in unterschiedlichen Verantwortlichkeiten liegt. Ein weiterer Vorteil des ELENA-Verfahrens ist darin zu sehen, dass zukünftig der Arbeitgeber keine Kenntnis darüber erlangt, ob sein Arbeitnehmer einen Antrag auf eine Sozialleistung stellt.

Signaturkarte:

Wie eine Signaturkarte funktioniert, beschreibt u.a. der Berufsverband der Trustcenterbetreiber (siehe "Weiterführende Informationen" in der rechten Randspalte). Die Signaturkarte dient nicht zur Datenspeicherung. Im ELENA-Verfahren kommt in keinem Fall eine inhaltliche Information auf die Signaturkarte. Die Besonderheit besteht eben darin, die für sich nichts sagende Identitätsnummer des Zertifkates als "Türschlüssel" zu den Daten des Teilnehmers zu nutzen. Die Kosten des qualifizierten Zertifikates liegen nach Aussage der Wirtschaft zukünftig bei rund 10,- € für 3 Jahre. Genutzt werden kann jede Karte, auf die eine qualifizierte Signatur aufgebracht (aufgeladen) werden kann. Dies sind z.B. der digitale Personalausweis, die Bankkarte, die Gesundheitskarte, aber auch jede andere qualifizierte Signaturkarte, die Sie bei Trustcenterbetreibern erhalten (siehe "Weiterführende Informationen" in der rechten Randspalte). Auf Antrag werden den Bürgern die Kosten für das Zertifikat erstattet, so dass sichergestellt ist, dass jeder seinen Anspruch auf eine Sozialleistung verwirklichen kann.

Die große Anzahl von qualifizierten Zertifikaten wird dazu führen, dass weitere Anwendungsbereiche erschlossen werden. Gerade die Rechtssicherheit der qualifizierten Signatur wird zu einer Stärkung von Handel und Dienstleistung im Internet beitragen.