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Dienstag, 14. Januar 2020

Skontozahlung in der EÜR

Die Skonto-Verbuchung in der doppelten Buchführung ist bekannt. Sie führt zu einer Korrektur der Warenaufwendungen (oder bei Anlagevermögen zu einer Korrektur der Anschaffungskosten) und einer Korrektur der VSt.

Dieser Beitrag befasst sich nur mit dem Skonto bei Einnahmenüberschussrechnung - ein Thema, das in Steuerfachangestellten-Prüfungen nur gelegentlich gestreift wird, und über das ich nirgends eine Darstellung finden konnte.

1. Beim Warenkauf

Nettobetrag und USt sind BA, aber erst bei Zahlung. Die Rechnung buchen wir nicht. Also müssen wir auch keine Skontokorrektur bei der Zahlung buchen. Bei der Zahlung buchen wir gleich den verminderten Betrag.

a) Zieleinkauf Waren am 15.12.01, 23.800 inkl. USt

keine BA mangels Abfluss, § 11 (2) 1 EStG

b) Zahlung der Rechnung am 10.1.02 unter Abzug von 2 % Skonto (476,-) = 23.324,-

Wir haben gem. § 11(2)1 EStG eine BA in Höhe des Zahlungsbetrags (der aus USt-Sicht die Bruttoeinnahme ist), also 23.324,- Euro. Das ließe sich auch zerlegen in netto 19.600 + USt, beides ist BA bei Zahlung.

2. Beim Kauf von Anlagevermögen

Vorüberlegung: Beim AV-Kauf (abnutzbares AV) müssen wir VSt und Nettobetrag (=Anschaffungskosten) trennen. Für VSt gilt das übliche Zahlungsprinzip von § 11, für den Nettobetrag (die AK) wird § 11 durch die AfA-Regelung verdrängt, siehe § 4 (3) 3 EStG. Bei der VSt als BA gilt das Zahlungsdatum, bei der Berechnung der AfA gilt der Zeitpunkt der Lieferung als Startpunkt.

Beispiel: Zielkauf Maschine mit ND 10 Jahre, 20.000 + USt, Lieferung 10.12.01, Zahlung am 10.01.02 unter Abzug von 2 % Skonto, also 23.324,-

a) Jahr der Lieferung, also  01:

Bezüglich der VSt noch keine BA, (BA: 0)
AK (20.000,-) selbst keine BA wg. 4(3)3 EStG (BA: 0)
Lfd AfA = BA, 4(3)3 iVm 7(1)4 EStG. Höhe 20000 : 10 Jr. x 1/12 = 166,67 Euro

Achtung! Die AfA wird vom vollen Rechnungsbetrag berechnet, auch wenn wir wissen, dass wir nächste Jahr  mit Skonto bezahlen und sich dadurch nachträglich die AK mindern (deutlich erkennbar bei doppelter Buchführung). Der Skontoabzug wird also in 01 noch nicht berücksichtigt!


Donnerstag, 4. Januar 2018

Skontozahlung im Buchungssatz

Folgende Merk-Regel hilft für alle Fälle von Skontozahlungen, gleichgültig, ob Sie eine Rechnung über Umlaufvermögen, Anlagevermögen oder Büromaterial bezahlen:

  1. Wir beginnen wie bei einer Zahlung ohne Skonto (entweder Bank an Forderungen, wenn an uns gezahlt wird, oder Verbindlichkeiten an Bank, wenn wir zahlen).
     
  2. Jeweils auf der Bankseite fehlt der Skonto (denn die Zahlung ist geringer als die in voller Höhe erlöschende Ford/Verb)
     
  3. Den Skontobetrag zerlegen wir (in Netto und USt-Anteil) und buchen ihn so aus, so wie wir eine sonstige Gutschrift (nicht eine Rücksendungs-Gutschrift, sondern andere Gutschriften wie Mängelrüge, Boni etc) zu diesem Vorgang ausbuchen würden. Das bedeutet:
    • bei Kundenzahlungen wäre das Erlösberichtigung und USt 
    • bei der Bezahlung von Umlaufvermögen (RSt, Waren) wäre das Nachlässe und VSt (manche verwenden statt "Nachlässe" ein noch spezielleres Unterkonto "Skonti"; derzeitiger Stand für Industriekaufleute und Bürokaufleute ist aber, dass nur noch das Konto "Nachlässe" geführt wird) 
    • bei der Bezahlung von Anlagevermögen ist zu beachten, dass Unterkonten "Nachlässe" nicht existieren, so dass Sie Gutschriften und Skonto direkt auf dem Anlagekonto ausbuchen, z.B. Maschinen und VSt oder BGA und VSt
    Beispiele:

    1. Kunde überweist Rechnung  über Erzeugnisse (23.800 Euro inkl. 19% USt) unter Abzug von 2% Skonto

    Montag, 3. Juli 2017

    Wo findet man eigentlich AfA-Tabellen?

    AfA-Tabellen oder "Abschreibungs-Tabellen" sind ein Hilfsmittel, um die Nutzungsdauer von Anlagegütern zu schätzen. 

    Das Gesetz fordert in § 7 Abs. 1 EStG den Ansatz der "betriebsüblichen Nutzungsdauer", um den jährlichen Wertverlust (also die Abschreibung, steuertechnisch "Absetzung für Abnutzung = AfA genannt) zu berechnen.

    Die in den AfA-Tabellen festgehaltenen Werte beruhen auf  Erfahrungswerten.

    Die AfA-Tabellen werden von der Steuerverwaltung erstellt, man spricht deshalb von "amtlichen AfA-Tabellen". Sie stellen keine bindende Rechtsnorm dar. Dennoch hält man sich an diese Werte und weicht nur ab, wenn man nachweisen oder glaubhaft machen kann, dass der Unternehmer für die in seinem Betrieb verwendeten Güter abweichende "betriebsübliche Nutzungsdauern" hat.


    AfA-Tabellen findet man mittlerweile bequem im Internet, und am besten an der Original-Quelle - also beim Bundesfinanzministerium (http://www.bundesfinanzministerium.de)

    Dort sind im Themenbereich "Betriebsprüfung" versteckt. Denn bei einer Betriebsprüfung müssen die Prüfer wissen, welche Nutzungsdauer richtig bzw. realistisch ist. Und so sind die AfA-'Tabellen auch entstanden: sie spiegeln die Erfahrungen der Betriebsprüfer wieder. Allerdings wurden die Fachverbände der  Wirtschaft gehört, was in der Einleitung stets betont wird.

    Die Übersichts-Seite für die AfA-Tabellen lautet derzeit:



    Es gibt eine allgemeine Tabelle und eine Reihe von speziellen Tabellen für bestimmte Branchen. Zuerst prüft man, ob eine Spezialtabelle existiert, dann greift man auf die allgemeine Tabelle zurück

    Die allgemeine Tabelle

    Sie heißt "AfA-Tabelle AV" und ist ungefähr auf dem Stand des Jahres 2000. Sie gilt für alle Gegenstände, die ab dem 1.1.2001 angeschafft wurden bzw. werden.
    Die Spezialtabellen



    Dienstag, 4. April 2017

    Das Darlehen in der Einnahmenüberschussrechnung § 4 Abs. 3 EStG


    Die folgenden Ausführungen sind für Steuerfachleute in Ausbildung gedacht. Grundwissen über § 4 Absatz 3  und § 11 EStG werden vorausgesetzt.


    Zusammengefasst gelten für Darlehen in der EÜR folgende Regeln:

    • Die Darlehensaufnahme ist keine BE und die Tilgung ist keine BA
    • Zins ist BA (Zeitpunkt: tatsächliche Zahlung, evtl. 10 Tage-Regelung).
    • Disagio (als quasi vorgezogener Zins) ist BA, dabei gilt:
    1. sofern es marktüblich ist: in voller Höhe im Aufnahmejahr
    2. ansonsten ist gem. § 11(2)3 EStG zu prüfen und zu entscheiden, ob es in voller Höhe angesetzt wird oder auf die Jahre zu verteilen ist
    • Als Zahlungszeitpunkt ("Abfluss") gilt beim Disagio: wenn Darlehen unter Abzug des Disagios ausgezahlt wurde

    Beispiel:

    Der Mandant nimmt am 30.09.01 ein Darlehen über 60.000,00 Euro auf. Laufzeit: acht Jahre, Auszahlung 98 %, Zinssatz 6 %, Tilgung komplett nach 8 Jahren. Die Zinsen werden vierteljährlich nachträglich vom Bankkonto abgebucht. Die Zinsen für das vierte Quartal 01 werden dem Bankkonto des Mandanten am 04.01.02 belastet.

    Begründung, §§, Text
    BE
    BA
    Darlehensaufnahme: keine BE (Finanzierungsvorgang)
    0,00

    Disagio: 2 % = 1.200 Euro, in voller Höhe in 01 abziehbar, keine Verteilung auf die Jahre, da marktüblich; § 11(2) S. 3 und 4 EStG; Abfluss bei Darlehensauszahlung in 01, § 11 (2) 1 EStG

    1.200,00
    Zinsen 4. Quartal 01: BA in 01 gem. § 11(2)2 EStG; regelmäßig wiederkehrende Ausgabe + Zahlung innerhalb kurzer Zeit (10 Tage) nach Beendigung des Jahres 01

    900,00

    Einzelheiten:

    Darlehensauszahlungen und Darlehenstilgungen sind keine BE oder BA. Für BA ergibt sich das letztlich aus der BA-Definition in § 4 (4) EStG, denn die Tilgung kann nicht als betrieblich veranlasste "Aufwendung" gesehen werden. Dementsprechend kann der Darlehenszufluss nicht als "Einnahme" gesehen werden, sondern ist nur Vermögenstausch. In Aufgabenlösungen reicht die lapidare Aussage, dass Auszahlungen und Tilgungen keine BE oder BA sind.

    Sonntag, 27. November 2016

    Tabelle für degressive AfA

    Die degressive AfA ist zwar faktisch abgeschafft, taucht aber gelegentlich noch in Ausbildungsbüchern auf. Witzigerweise sogar in aktuellen Büchern mit eigentlich unlösbarer Fragestellung (welche Formel soll ich denn anwenden?)

    In der Praxis spielen sie nur noch bei der Überprüfung von Altfällen eine Rolle.

    Ich habe als Dozent 25 Jahre lang Rechnungswesen unterrichtet und den ganzen Auf-und-Ab-Zirkus der degressiven AfA mit erlebt. Wann welche Formeln für die Berechnung des degressiven AfA-Satzes galten, wusste ich auswendig.

    Mittlerweile muss aber auch ich nachschlagen, in welchen Jahren welche Formeln galten. Darum habe ich mir eine kleine Tabelle zum Nachschlagen gebastelt:



    - 2000 3 x linear max. 30 %
    2001 - 2005 2 x linear max. 20 %
    2006 - 2007 3 x linear max. 30 %
    2008  -   -
    2009 - 2010 2,5 x linear max. 25 %
    ab 2011   -   -


    Letzte gesetzliche Regelung war also:


    AfA-Satz für die degressive AfA
     =
    2,5 x linearer AfA-Satz, maximal 25 %

    Dieser AfA-Satz wurde jeweils auf den Buchwert (Restwert) angewendet, statt auf die Anschaffungskosten (wie bei linearer AfA).

    Die Multiplizierung des AfA-Satzes ist notwendig, damit sich der degressive Buchwertverlauf mit dem linearen Buchwertverlauf schneidet, und nicht (unrealistischerweise) nach oben wegwandert.


    Montag, 27. Juni 2016

    Rechnungswesen: Inzahlungnahme beim Kauf von Anlagevermögen

    Die Inzahlungnahme/Inzahlunggabe beim Kauf macht vielen Schülern Angst. Man kapiert zwar halbwegs die Buchungssätze, aber... kann man sie sich auch merken?
    Nun, merken kann man sich folgende Vorgehensweise:
    1. Ich notiere mir die Buchungssätze für den Verkauf des Inzahlung gegebenen Anlagevermögens, so als wenn ich ihn auf Ziel verkauft hätte
    2. Ich notiere mir den Buchungssatz für den Zielkauf des neuen Gegenstandes, so als wenn ich nichts in Zahlung gegeben hätte
    3. Ich verschmelze den dritten Buchungssatz aus dem Verkauf mit dem Zielkauf des neuen Gegenstandes
    Die Buchungssätze für den Verkauf eines Gegenstandes sind: Teil-AfA, Anlagenabgang (Restbuchwert), Erlös aus Anlagenabgang (Verkaufserlös). Diese muss man unbedingt beherrschen.
    Erster und zweiter Schritt kann natürlich wegfallen, wenn der Gegenstand schon auf 1,- Euro oder ganz abgeschrieben ist.

    Typische Buchungssätze beim Verkauf von AV - Kontenrahmen SKR 04

    Soll
    EUR

    Haben
    EUR
    6220 AfA


    0440 Masch.


    Soll
    EUR

    Haben
    EUR
    4855/6895 AA


    0440 Masch.


    Soll
    EUR

    Haben
    EUR
    1210 Ford


    4845/6885 Erl. AA


    3800 USt


     Der Kauf für eine neue Maschine (ohne Inzahlungnahme) wäre


    Soll
    EUR

    Haben
    EUR
    0440 Masch.


    3310 VLL

    1400 VSt





    Die letzten Buchungssätze sind zu verschmelzen. Denn wir haben tatsächlich eine Kombination von zwei Rechtsgeschäften,  einen Verkauf unserer alten Maschine und einen Neukauf einer neuen Maschine. Die Forderung für den verkauften Gegenstand ist immer geringer als die Verbindlichkeit aus dem neu gekauften Gegenstand, fällt also bei der Verrechnung weg. Somit bleibt



    Soll
    EUR

    Haben
    EUR
    0440 Masch.


    3310 VLL

    1400 VSt


    4845 Erl. AA




    3800 USt





    Hier nun ein komplettes Beispiel für Inzahlungnahme:
    Zielkauf einer neuen Maschine (75.000,00 € + USt) unter Inzahlunggabe der alten Maschine (15.000,00 € + USt). Verkauf am 12.06., letzter Bilanzwert 16.200,00 €, jährl. AfA 8.100,00 €

    ER Rechnung 75.000,00 €
    + USt            
    14.250,00 €                       89.250,00 €
    - Altgerät, 
    inkl. USt             17.850,00 €
                               71.400,00 €

    a) 
    Teil AfA: 8.100,00 € 6/12 = 4.050,00 €

    Soll
    EUR

    Haben
    EUR
    6220 AfA
    4.050,00

    0440 Masch.
    4.050,00

    Neuer Buchwert 16.200,00 € - 4.050,00 € = 12.150,00 €
    Netto VKP = höher
    Buchgewinn, wir müssen die 4er-Konten benutzen (4855 und 4845)
     
    b)
    Soll
    EUR

    Haben
    EUR
    4855 AA
    12.150,00

    0440 Masch.
    12.150,00

    c)
    Soll
    EUR

    Haben
    EUR
    0440 Masch.
    75.000,00

    3310 VLL
    71.400,00
    1400 VSt
    14.250,00

    4845 Erl. AA
    15.000,00



    3800 USt
    2.850,00

    Angewandte Vorschriften: § 255 (1) HGB, § 275 (2) Nr. 4 HGB, § 15 (1) Nr. 1 UStG, § 1 (1) Nr. 1, § 10 (1), § 13 (1) Nr. 1a UStG

    Mittwoch, 22. Juni 2016

    EÜR für Steuerfachangestellte - nicht abziehbare VSt beim Einkauf

    Spezialfall nicht abziehbare VSt

    Was ist, wenn ein in der Ausgabe enthaltener USt-Betrag (in der Ausbildung üblicherweise/schlampigerweise  als VSt bezeichnet) ausnahmsweise NICHT als Vorsteuer "gezogen" werden kann, § 15 UStG also nicht greift.


    Beispiele:
    • Ein USt-befreiter Kleinunternehmer kauft Ware für 476 Euro ein
    • Ein Arzt, der nur USt-freie Umsätze aus Heilbehandlung erzielt, kauft einen Kopierer für 476 Euro
    Die nichtabziehbare USt-Betrag wird in diesem Fall zu den Anschaffungskosten gerechnet und teilt deren Schicksal.

    Hier ist sinnvoll:
    • Netto und VSt  trennen (was man sich sowieso angewöhnen sollte)
    • Zuerst die VSt  besprechen!
    Die Bezeichnung der enthaltenen USt in der Ausgabe als "Vorsteuer" ist hier völlig daneben, aber leider in Musterlösungen üblich. Daher benutze ich sie auch in folgenden Beispielen.


    Dienstag, 21. Juni 2016

    EÜR für Steuerfachangestellte - Nettobetrag und VSt

    EÜR: Nettobetrag und VSt, ein Tafelbild anlässlich einer Wiederholungsstunde

    Der Schüler lernt in EÜR anfangs einfache Fälle des Wareneinkaufs. Dabei lernt er auch, dass traditionellerweise Nettobetrag und MWSt getrennt angegeben werden - obwohl eigentlich immer das selbe Ergebnis herauskommt - also diesselbe zeitliche Zurdnung zum laufenden oder nächsten Jahr und diesselbe Begründung.

    Nur selten wird in Musterlösungen von Abschlussprüfungen der Betrag brutto genommen und die Lösung einheitlich notiert.

    Beispiel: Zielkauf von Waren für 595 Euro inkl. 19 % USt am 15.12.01, Überweisung der Rechnung am 20.12.01

    Lösung für 01:

    • Vorsteuer: BA mit Zahlungsabfluss am 20.12.01, § 11(2)1, (Spalte BA+: 95,00)
    • Nettobetrag: BA mit Zahlungsabfluss am 20.12.01, § 11(2)1, (Spalte BA+: 500,00)


    (Dass die in der Zahlung enthaltene USt fälschlicherweise Vorsteuer genannt wird, obwohl es nicht um den daraus entstehenden VSt-Anspruch geht sondern eben um die Kaufpreiszahlung, bei der USt einkalkuliert ist, ist eine der anderen Mysterien, an die man sich aber hält)

    Man könnte eigentlich auch notieren:

    • Gesamter Betrag (Netto und VSt): BA mit Zahlungsabfluss am 20.12.01, § 11(2)1, (Spalte BA+: 95,00)
    Ich empfehle es nicht, da man nicht weiß, wie sklavisch sich der Prüfer bei der Punkteverteilung an die Musterlösung (offiziell "Lösungshinweise") hält, auch wenn er nicht daran gebunden ist.

    Diese prinzipielle Trennung von VSt und Nettobetrag hat aber ihren guten Sinn. Denn es gibt andere Fälle, in denen es überraschenderweise abweichende Ergebnisse gibt. Zum Beispiel bei nichtabziehbarer Vorsteuer oder beim Kauf von Anlagevermögen oder GWG. Dann ist es für sauberes Arbeiten wichtig, dass man trennt.

    Sehen wir uns das mal beim Kauf von Anlagevermögen an:

    Barkauf eines Kopierers mit 5 Jahren Nutzungsdauer am 10.12.01 für 1.200 Euro zzgl. 19 % USt (228 Euro)

    • Lösung für 01:
    • Vorsteuer: BA im Jahr der Zahlung, hier in 01 (Spalte BA+ 228 Euro)
    • Nettobetrag/Anschaffungskosten: niemals BA (Spalten leer)
    • AfA = BA (hier zeitanteilig: 1.200 : 5 x 1/12 = 20,00 Euro (Spalte BA+ 20,00)

    Variante: Kopierer wird im Dezember auf Rechnung gekauft und angeliefert, aber erst im Januar bezahlt

    Jetzt haben wir eine zeitliche Trennung. Denn AfA gibt es ab Nutzungsmöglichkeit, also ab Lieferung, Zahlung ist irrelevant. Bei dem MWSt-Betrag dagegen zählt wie üblich die Zahlung.

    • Lösung für 01:
    • Vorsteuer: BA im Jahr der Zahlung, hier erst  in 02 (Spalte BA+ 0,00 Euro)
    • Nettobetrag/Anschaffungskosten: niemals BA (Spalten leer)
    • AfA = BA (hier zeitanteilig: 1.200 : 5 x 1/12 = 20,00 Euro (Spalte BA+ 20,00)
    Und jezt gehen wir zu einem GWG-Fall (410,- Euro Regelung § 7 Abs. 2)

    Die GWG-Fälle im Sinne von § 7 (2) EStG ähneln sehr dem Warenkauf. Denn wir können die Nettoanschaffungskosten quasi sofort zur BA machen - über die Vollabschreibung, § 7 (2) EStG.


    Barkauf eines Kopierers  am 10.12.01 für 476 Euro inkl. 19 % USt

    • Lösung für 01:
    • Vorsteuer: BA im Jahr der Zahlung, hier in 01 (Spalte BA+ 76 Euro)
    • Nettobetrag bzw. Vollabschreibung § 7 (2) EStG = BA mit Lieferung (Spalte BA+ 400 Euro)
    Das ähnelt jetzt einem Wareneinkauf. Aber auch bei einem GWG-Fall können Lieferung und Zahlung auseinanderfallen. Was beim Warenkauf unwichtig wäre, ist hier entscheidend. Denn die Vollabschreibung orientiert sich wieder am Lieferdatum (bzw. ab Nutzungsmöglichkeit), die VSt an der Zahlung

    Variante: Zielkauf eines Kopierers  am 10.12.01 für 476 Euro inkl. 19 % USt, Zahlung am 12.01.02
    • Lösung für 01:
    • Vorsteuer: BA im Jahr der Zahlung, hier erst in 02 (Spalte BA+ 0 Euro)
    • Nettobetrag bzw. Vollabschreibung § 7 (2) EStG = BA bei Lieferung (Spalte BA+ 400 Euro)
    Vielleicht haben Sie etwas bemerkt: ich notiere hier stets: "Vollabschreibung nach § 7(2) = BA bei Lieferung" (verkürzt für: im Jahr der Lieferung).

    Diesen kleinen Zusatz findet man nicht in den üblichen Musterlösungen und Sie müssen es deshalb auch nicht so formlieren - aber sie müssen so denken und danach entscheiden! Es schadet deshalb nicht, sich diese Formulierung anzugewöhnen.


    Somit ergab sich die Synopse auf dem Tafelbild:
    EÜR: Nettobetrag und VSt, ein Tafelbild anlässlich einer Wiederholungsstunde


     
    Summen im Kopf? Abwarten!




    Spezialfall nicht abziehbare VSt

    Was ist, wenn ein in der Ausgabe enthaltener USt-Betrag ausnahmsweise NICHT als Vorsteuer "gezogen" werden kann, § 15 UStG also nicht greift. Auch hier zeigt sich, wie wichtig die Trennung von Netto und MWSt sein kann. Aber das behandle ich im nächsten Beitrag: 

    http://blog.burkes.de/2016/06/eur-fur-steuerfachangestellte-nicht.html







    Donnerstag, 19. Mai 2016

    GWG im Rechnungswesen-Unterricht für Steuerfachangestellte


    Es gibt viele Arten, wie man das leidige Thema GWG darstellen kann. Hier ein Schema, das den Buchführungsunterricht für Steuerfachangestellte betrifft, und gemeinsam in der Schule erarbeitet wurde.


    Montag, 16. Mai 2016

    Anzahlungen bei Umlaufvermögen - Einkauf und Verkauf

    Buchungssystematik für Steuerfachangestellte - Rechnungswesen
    Anzahlungen - Buchungen für Steuerfachangestellte
    Achtung - das gilt nur für Umlaufvermögen. Beim Einkauf von Anlagevermögen gelten für Vorauszahlungen besondere Regeln. Hier wird die Vorauszahlung nicht als Guthaben (auf einem Forderungskonto) gesehen und gebucht, sondern sozusagen als halbfertiges Anlagegut auf dem Anlagekonto 0700 gebucht. Es wandert somit in die Bilanz, und zwar im Bereich Anlagevermögen.

    Samstag, 14. Mai 2016

    Statistik - welche Themen bei der EÜR für Steuerfachangestellte

     

    Während einer Unterrichtsstunde haben wir spontant eine kleine Statistik über die Themenverteilung bei der Einnahmenüberschussrechnung erstellt. Die Schüler hatten zu diesem Zeitpunkt (4. Semester) bereits die Prüfungsaufgaben der letzten Jahre.

    Eine ähnliche (aber umfassendere) Statistik hatte ich schon davor erstellt, als ich mich erstmals auf den EÜR-Unterricht vorbereiten musste. Ein quasi Nebenprodukt war dann mein später erschienenes Buch Einnahme-Überschuss-Rechnung, da es keine Skripten oder Bücher für die Steuerfachangestellten gab.

    Dienstag, 23. Februar 2016

    Buchführung - Anzahlungen und Anlagen im Bau

    Dieses Konto stiftet unter Lernenden Verwirrung. Deshalb hier etwas Hintergründe.

    I) Bedeutung des Kontos bzw. des Bilanzpostens AiB

    Eigentlich ist das Konto "Anzahlungen und Anlagen im Bau"  ein Sammelkonto, das zwei Fallgruppen umfasst:

    1. Anlagen im Bau
    2. Anzahlungen auf Anlagen (ähnlich wie geleistete Zahlungen beim Umlaufvermögen)

    Man kann auch zwei getrennte Konten führen, was für die Bilanzklarheit wünschenswert ist. Bei der Steuergehilfenausbildung wird nur das Sammelkonto verwendet.

    Zu 1. Anlagen im Bau

    Gemeint ist Anlagevermögen, das noch nicht fertig ist:

    Werden während eines Wirtschaftsjahres durch den Unternehmer Investitionen im Anlagevermögen vorgenommen, die am Bilanzstichtag noch nicht vollendet sind, so sind diese Aufwendungen dafür unter der Bilanzposition Anlagen im Bau/Anzahlungen auf Anlagen zu aktivieren. Der Bilanzposten zeigt also, dass im Entstehenen befindliches Anlagevermögen existiert (seien es BGA, Maschinen, Gebäude oder Fuhrpark).

    Dabei werden Eigenleistungen wie Fremdleistungen berücksichtigt.

    a) Eigenleistungen

    Samstag, 13. Februar 2016

    ebook-version 4/3-Rechnung für Steuerfachangestellte jetzt endlich da

     

    Das hat gedauert. Jetzt ist es auf amazon da: die Kindle-ebook-Version meines ersten book-on-demand-Projekts "4/3 Rechnung für Steuerfachangestellte in der Ausbildung".

    Und gleichzeitig ist auch der "Blick ins Buch" möglich - der allerdings vermurkst ist.


    Und somit habe ich wieder habe wertvolle Erfahrungen als Autor hinzugewonnen, und zwar was den Verkauf über amazon angeht. Und das könnte auch andere Autoren interessieren:

    Nämlich eben die: die "Blick-ins-Buch"-Vorschau ist vermurkst.

    Die amazon-Vorschau enstpricht weder der Print-Version, noch der Kindle-Version.

    Die Print-Versionsvorschau habe ich hier schon gezeigt, wer das mit der amazon-Vorschau vergleicht, erkennt sofort den Formatierungssalat bei der Vorschau.

    Und die Kindle-Version? Entspricht die Vorschau vielleicht der Kindle-Version und ist diese bei der Konvertierung so daneben geraten?

    In Wirklichkeit ist auch die herunterladbare Kindle-Version ordentlich formatiert und nicht so chaotisch gelayoutet, wie in der Vorschau. Das kann jeder kontrollieren, indem er sich eine Leseprobe auf das Kindle lädt. Dort sind zwar die Einrückungen nicht so stark wie in der Print-Version, was aber o.k. ist und der Verlag wahrscheinlich absichtlich bei der Umformatierung machte.  Ansonsten ist die Kindle-Version wie die Print-Version, inhaltlich wie formal. Die Überschriften sind nicht (wie in der amazon-Vorschau) eingerückt und zu groß geraten, die Texte in den Tabellen oder umrandeten Kästen kleben nicht am Rand, wie in der Vorschau, und vor allem: bei den Beispielen sind die Lösungen vorhanden, so wie es sein soll. In der Vorschau sind sie verschluckt. 

    Problem der kindle-Konvertierung

    Sonntag, 31. Januar 2016

    Das neue Buch über 4/3-Rechnung für Steuerfachangestellte

    Das neue Buch über 4/3-Rechnung für Steuerfachangestellte ist seit 2 Wochen im Buchhandel erhältlich. Mittlerweile ist es auch bei amazon gelistet. Leider noch ohne Vorschau. Titel: 4/3 Rechnung für Steuerfachangestellte in Ausbildung: Einnahmeüberschussrechnung leicht verständlich erklärt - für Unterriht, Selbststudium oder Prüfungsvorbereitung. Von Peter Burkes, Januar 2016.

    4/3 Rechnung für Steuerfachangestellte in Ausbildung: Einnahmeüberschussrechnung leicht verständlich erklärt - für Unterricht, Selbststudium oder Prüfungsvorbereitung


    Vorher schon war es auf bod.de im Buchshop erhältlich. Dort habe ich mir Probedrucke bestellt und bin sehr zufrieden.



    Die ebook-Versionen für kindle und epub lassen aber noch auf sich warten - dazu muss der Verlag die Bücher noch konvertieren und nachbearbeiten.


    Blick in das Buch:


    Ausschnitt aus Kapitel 1 (Allgemeines)



    Dienstag, 8. Dezember 2015

    Übung - Wiederholungsfragen und Aufgaben zu "Steuern" für Wirtschaftsfachwirte

     
    1. Tragen Sie die den jeweils richtigen Begriff hier in die Tabelle ein:



    Besitz/ Verkehrs- oder Verbrauchssteuer? Bundes-/ Landes-/ Gemeinde-/ oder Gemeinschaftssteuer?
    Einkommenssteuer


    Grunderwerbsteuer


    Versicherungssteuer


    Branntweinsteuer


    Grundsteuer


    Erbschaftssteuer


    Kapitalertragsteuer


    Tabaksteuer


    Gewerbesteuer


    Einfuhrumsatzsteuer


    Energiesteuer


    Umsatzsteuer


    Lohnsteuer


    Biersteuer




    1. Welche der nachfolgenden Vorschriften zählen zu den RECHTSNORMEN:
      Einkommenssteuergesetz, BFH-Urteil, Lohnsteuerrichtlinien, Bayerische Verfassung, OFD-Rundschreiben, Rechtsverordnungen
    2. Welche Steuern gehören zu den Gemeinschaftssteuern?
    3. Nennen Sie zwei Beispiele für Quellensteuern (Abzugssteuern)

    Dienstag, 27. Oktober 2015

    Buchführung - oder wenn endlich der Knoten platzt.


    Sie liebte nicht wirklich mich. Sondern endlich die Buchführung. Nachdem sich anfangs alles in ihr gesperrt hatte. Irgendwann platzte dann der Knoten. Wobei wir alle mit halfen. Dafür wurde dann dieses Shirt entwickelt.

    Samstag, 8. März 2014

    Rechnungswesen - was ist eigentlich ein amerikanisches Journal

    Lassen wir zunächst Wikipedia sprechen, dann sehen wir uns ein altes Lehrbuch an, das gleichzeitig viel Hintergrundwissen über die Geschichte der Buchführung liefert
    Das Amerikanische Journal oder die amerikanische Buchhaltung ist die einfachste Form der doppelten Buchführung. Sie kann manuell oder mit Hilfe einer Tabellenkalkulation geführt werden und eignet sich für kleine Betriebe, die nur wenige Konten
    benötigen. Im amerikanischen Journal werden die Konten und die
    Geschäftsvorfälle der Buchhaltung in einer einzigen Tabelle
    zusammenfassend dargestellt. Die Konten bilden die Spalten und die
    Geschäftsvorfälle die Zeilen dieser Tabelle.




    Vorteil



    Beim Standardverfahren der doppelten Buchführung muss jeder Vorgang
    zweimal erfasst werden: Zunächst wird er in zeitlicher Reihenfolge ins Journal eingetragen, sodann folgt die sachliche Aufteilung in die Konten des Hauptbuchs. Im amerikanischen Journal wird die zeitliche Reihenfolge und die sachliche Aufteilung in einem einzigen Arbeitsgang gebucht.



    Vorgehensweise

     


    Pro Buchung wird der Betrag in zwei Kontenspalten derselben Zeile, einmal im Soll und einmal im Haben,
    eingetragen. In dieser Zeile werden das Datum und der Text eingetragen.
    Der Übersicht halber kann der Betrag ein drittes Mal in einer
    Informationsspalte nach dem Text aufgeführt werden: 



    Jahresabschluss



    Der Jahresabschluss
    wird mit Hilfe der Abschlusstabelle vorgenommen. Diese Tabelle
    übernimmt die Soll- und Haben-Summen und stellt dieselben in einer
    Probebilanz einander gegenüber; Summengleichheit dient der Kontrolle
    über die Vollständigkeit der Eintragungen. Danach können weitere
    Summenspalten eingefügt werden, welche die Funktion der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung übernehmen (Probebilanz, Saldenbilanz, Schlussbilanz 1, Erfolgsrechnung, Schlussbilanz 2 nach Gewinnverwendung).



    -----





    Ich habe mit dieser Praxis schon mal gearbeitet, es funktioniert hervorragend für kleinere Betriebe, die nicht buchführungspflichtig sind, aber eine einfache Buchführung einrichten wollen. Allerdings ist heute ein PC-Einnahmeüberschuss-Programm noch schlagkräftiger.



    Hier noch ein kostenloses Lehrbuch aus 1908:



    Über "amerikanische" Buchführung: Ein Beitrag zur Geschichte derfranzösischen Buchhaltungsliteratur, 1908

    Author: Carl Peter Kheil

     




    Publisher: Manz'sche k.u.k. Hof-Verlags- und Universitäts-Buchhandlung, 1908

     














     







    Historische Lehrbücher zur doppelten Buchführung


    Gefunden auf archive.org, als ich nach Beispielen für historische Bücher (i.S.d. Buchführung) suchte:



    Lehrbuch der doppelten italienischen Buchführung enthaltend: Die Theori ... (1902)
    Author: H. Strahlendorff , Otto Minck
    Publisher: H. Strahlendorffsschreib- und handels-akademie
    Year: 1902
    item image 


    Wesen und System der doppelten Buchführung: Methode Gehr-lang : Karl Gehr : Free Download & Streaming : Internet Archive
    Author: Karl Gehr
    Publisher: C.L. Hirschfeld
    Year: 1903

    item image 



    Buchführung für Handwerker und kleinere Geschäftsleute (1876)
    Author: C. G. Pfullmann
    Publisher: C. Scholtze
    Year: 1876
    item image 











      Notes: 2d edition has title: Vollständiges lehrbuch der doppelten buchführung.


      Das Buch aus 1876 betrifft nur eine vereinfachte Buchführung für eigentlich nicht buchführungspflichtige Handwerker, und spiegelt deshalb nicht das heute gelehrte System der doppelten Buchfuehrung wieder, ist aber trotzdem interessant anzusehen.


      Donnerstag, 2. Januar 2014

      Schnellreferenz: Buchungssätze für Steuerfachangestellte, Kapitel Privat

      Eine Zusammenstellung von Buchungssätzen für die Ausbildung zum Steuerfachangestellten im Fach Rechnungswesen. Mit angefügt sind die Paragraphen, die im jeweiligen Fall zur Anwendung kamen. Bei bloßen Umbuchungen, Vermögensverschiebungen, gewöhnlichen Aufwendungen ohne USt und VSt ist keine §§-Angabe notwendig.


      I. Privat



      1.) Privatentnahme von Geld



      Soll


      EUR





      Haben


      EUR


      2100 Privatentnahme








      1600 Kasse / 1800 Bank etc.





      § 4 (1) iVm 6 (1) Nr. 4 EStG



      2.) Privateinlage von Geld




      Soll


      EUR





      Haben


      EUR


      1600 Kasse / 1800 Bank








      2180 Privateinlage






      3.) Zahlungen an Dritte für private Zwecke

      Wie Privatentnahme Nr. 1.)


      4.) Privatentnahme von Gegenständen



      Soll


      EUR





      Haben


      EUR


      2100 Privatentnahme








      4620 Entn. d. UN priv. Zwecke














      3800 USt





      § 4 (1), § 6 (1) Nr. 4 EStG, § 1 (1) Nr. 1, § 3 (1b) S 1 Nr.1, § 10 (4) Nr. 1, (§ 3 f), § 13 (1) Nr. 1a UStG

      BMG = Wiederbeschaffungskosten, auch „Teilwert“ (= Nettobezugskosten u. Nettoanschaffungsnebenkosten)


      5.) Privatentnahme durch Schenkung in das Ausland (z.B. Schenkung an Tochter in Wien)

      Merke: Leistungsort = Inland, § 3f UStG (das ist natürlich nur fingiert)



      Soll


      EUR





      Haben


      EUR


      2100 Privatentnahme








      4620 Entn. UN














      3800 USt







      § 4 (1), § 6 (1) Nr. 4 EStG, § 1 (1) Nr. 1, § 3 (1b) S1 Nr.1, § 10 (4) Nr.1, § 3f, § 13 (1) Nr. 1a UStG


      Anmerkung: § 3f UstG sorgt dafür, dass bei Privatentnahmen das Inland als Ort der Leistung definiert wird.

      6.) Leistungsentnahme: UN lässt Mitarbeiter für private Zwecke arbeiten




      Soll


      EUR





      Haben


      EUR


      2100 Privatentnahme








      4660 unent. Lstg.














      3800 USt






      Merke: BMG = tatsächliche Lohnkosten, nicht das, was wir einem Dritten berechnet hätten.

      Merke: Kleinmaterial mit auf 4660, ansonsten Materialentnahmen als normale Privat-
      entnahme von Gegenständen gesondert buchen.

      § 4 (1) EstG, § 1 (1) Nr. 1, § 3 (9a) S1 Nr. 2, § 10 (4) Nr. 3, § 13 (1) Nr. 1a UStG

      7.) Private Mitbenutzung von Betriebsgegenständen

      Kfz: Privatanteil wurde entweder gemessen (Fahrtenbuch) oder mit 1 % Regelung ermittelt. Im ersten Fall liegt schon eine Aufsplittung in VSt-belasteten und VSt-freien Teil vor. Bei 1 % Regelung muss man die Aufsplittung noch ausrechnen, und zwar pauschal 4/5 zu 1/5.

      Zwei getrennte Buchungen für VST-belasteten und VSt-freien Teil! Bei DATEV-Buchung nicht zusammenfassen!

      Soll


      EUR





      Haben


      EUR


      2100 Privatentnahme








      4640 Verw. Gegenst. m. USt














      3800 USt








      Soll


      EUR





      Haben


      EUR


      2100 Privatentnahme








      4639 Verw. Gegenst. o. USt






      § 4 (1), § 6 (1) Nr. 4 S 3 EStG, § 1 (1), Nr. 1, § 3 (9a) S 1 Nr. 1, § 10 (4) Nr. 2, § 13 (1) S 2 Nr. 1a UStG

      8.) Privateinlage von Gegenständen. Fallgruppe: Grundstücke

      Merke: 3 Jahresregel; § 6 (1) Nr. 5 EStG
      Anschaffung von mehr als 3 Jahre: Teilwert, immer
      Anschaffung < 3 Jahre: Teilwert; höchstens AK (das niedrigere von beiden)



      Soll


      EUR





      Haben


      EUR


      0235














      0215 Grundst.








      2180 Privateinlage






      § 4 (1), § 6 (1) Nr. 5 EStG
      Keine USt oder VSt bei Privateinlagen

      9. Privateinlage von abschreibungsfähigen Gegenständen

      Merke: 3 Jahresregel
      Anschaffung von mehr als 3 Jahre: Teilwert
      Anschaffung < 3 Jahre: Teilwert; höchstens fortgeführte AK
      Fortgeführte AK = AK ./. fiktive lineare AfA



      Soll


      EUR





      Haben


      EUR


      …. Anlagenkonto, z.B. Fuhrpark








      2180 Privateinl.






      § 4 (1), § 6 (1) Nr. 5 EStG

      Hinweis: Eventuell Besonderheiten bei der BMG für die künftige AfA, die nicht immer identisch mit dem Einlagenwert sein muss.

      Mittwoch, 1. Januar 2014

      Schnellreferenz: Buchungssätze für Steuerfachangestellte, 2011,Kapitel "Kauf von Anlagevermögen"

      II) Kauf von Anlagevermögen


      Merke: Keine Unterkonten wie beim Umlaufvermögen (BZK, Nachlässe)
      Anschaffungsnebenkosten und nachträgliche Minderungen (z.B. Skonto) kommen direkt auf das Anlagekonto!

      1.) Kauf einer Maschine





      Soll


      EUR





      Haben


      EUR


      0440 Masch.








      3310 VLL





      1400 VST















      § 255 (1) HGB, § 15 (1) Nr. 1 UStG

      2.) Zielkauf einer Maschine + Verpackung + Fracht + Transportversicherung + USt



      Soll


      EUR





      Haben


      EUR


      0440 Masch. (alle Nebenk. incl.)








      3310 VLL





      1400 VSt















      § 255 (1) HGB, § 15 (1) Nr. 1 UStG
      Alle ANK auf Maschinen, „nicht Bezugskosten Kto nehmen“

      3.) Barzahlung von Rollgeld zur Maschinen-Anlieferung


      Soll


      EUR





      Haben


      EUR


      0440 Masch.








      3310 VLL





      1400 VSt














      § 255 (1) HGB, § 15 (1) Nr. 1 UStG

      4.) ER für Montage der Maschine





      Soll


      EUR





      Haben


      EUR


      0440 Masch.








      3310 VLL





      1400 VSt
















      § 255 (1) HGB, § 15 (1) Nr. 1 UStG

      5.) ER für Betonfundament für diese Maschine



      Soll


      EUR





      Haben


      EUR


      0440 Masch.








      3310 VLL





      1400 VSt
















      § 255 (1) HGB, § 15 (1) Nr. 1 UStG

      6.) Zielkauf einer Maschine von einem französischen Unternehmer ( franz. USt IdNr.)


      Soll


      EUR





      Haben


      EUR


      0440 Masch.








      3310 VLL









      Soll


      EUR





      Haben


      EUR


      1402 VSt igE








      3802 USt igE







      § 255 (1) HGB, §§ 1 (1) Nr. 5, 1a, 3d, 10 (1), 13 (1) Nr. 6, 15 (1) Nr. 2 UStG


      7.) Zielkauf einer Maschine von einem schweizer Unternehmer,
      ER: 100.000,00 €. Der Zoll (10 %) und die EUSt werden per Scheck bezahlt.

      a.)



      Soll


      EUR





      Haben


      EUR


      0440 Masch.


      100.000,00





      3310 VLL


      100.000,00



      § 255 (1) HGB

      b.) Einfuhrabgaben:

      BMG für Zoll: Nettopreis 10 % v. 100.000,00 € = 10.000,00 €
      BMG für EUSt: (Preis + Zoll) = 110.000,00 €

      Ust: 19 % von 110.000 = 20.900,00 €



      Soll


      EUR





      Haben


      EUR


      0440 Masch.


      10.000,00





      1800 Bank


      30.900,00


      1433 bez. EUSt


      20.900,00













      § 255 (1) HGB, § 1 (1) Nr. 4, § 11, § 15 (1) Nr. 2 UStG

      8.) Nachträgliche Gutschrift wg. Mängelrüge von einem inländ. Maschinenlieferanten





      Soll


      EUR





      Haben


      EUR


      3310 VLL








      0440 Masch.














      1400 VSt






      § 255 (1) HGB, § 17 (1) S 2 UStG

      9.) Überweisung einer im Inland gekauften Maschinenrechnung abzüglich Skonto



      Soll


      EUR





      Haben


      EUR


      3310 VLL








      1800 Bank














      0440 Masch.














      1400 VSt







      § 255 (1) HGB, § 17 (1) S 2 UStG

      10.) Überweisung einer in Frankreich gekauften Maschindenrechnung (igE) abzüglich Skonto.



      Soll


      EUR





      Haben


      EUR


      3310 VLL








      1800 Bank














      0440 Masch.









      Soll


      EUR





      Haben


      EUR


      3802 USt igE








      1402 VSt igE






      § 255 (1) HGB, § 17 (1) S1 2 iVm S 5 UStG


      11.) ER PKW – Zielkauf



      Soll


      EUR





      Haben


      EUR


      0520 FP








      3310 VLL





      1400 VSt















      § 255 (1) HGB, § 15 (1) Nr. 1 UStG

      12.) Mängelgutschrift vom PKW – Lieferanten



      Soll


      EUR





      Haben


      EUR


      3310 VLL








      0520 FP














      1400 VSt






      § 255 (1) HGB, § 17 (1) S 2 UStG

      13.) Überweisung der PKW – Rechnung abzügl. Skonto



      Soll


      EUR





      Haben


      EUR


      3310 VLL








      1800 Bank














      0520 FP














      1400 VSt







      § 255 (1) HGB, § 17 (1) S 2 UStG



      14.) Barzahlung von Zulassungskosten für den gekauften PKW (100,00 € - USt- frei)



      Soll


      EUR





      Haben


      EUR


      0520 FP








      1600 Kasse





      § 255 (1) HGB


      15.) Kauf einer Maschine (100.000,00 € + USt), die zu 20 % für Ausschlussumsätze verwendet wird, auf Ziel.



      Soll


      EUR





      Haben


      EUR


      0440 Masch.


      100.000,00





      3310 VLL


      119.000,00


      1410 auft. VSt


      19.000,00
















      Soll


      EUR





      Haben


      EUR


      0440 Masch.


      3.800,00





      1410 auft. VSt


      19.000,00


      1400 VSt


      15.200,00











      § 255 (1) HGB, § 9b (1) EStG, § 15 (1) + (4) UStG



      16.) Zielkauf eines unbebauten Grundstücks


      Soll


      EUR





      Haben


      EUR


      0215 unbeb. Grd.








      3310 VLL





      § 255 (HGB)

      17.) Überweisung der Grunderwerbsteuer







      Soll


      EUR





      Haben


      EUR


      0215 unbeb. Grd.








      1800 Bank






      § 255 (1) HGB

      18.) Eingangsrechnung des Notars für die Beurkundung obigen Kaufs


      Soll


      EUR





      Haben


      EUR


      0215 unbeb. Grd.








      3310 VLL





      1400 VSt















      § 255 (1) HGB, § 15 (1) Nr. 1 UStG

      19.) Banklastschrift für Grundbucheintragung (500,00 €)


      Soll


      EUR





      Haben


      EUR


      0215 unbeb. Grd.


      500,00





      1800 Bank


      500,00



      § 255 (1) HGB

      20.) Überweisung für Erschließungskosten


      Soll


      EUR





      Haben


      EUR


      0215 unbeb. Grd.








      1800 Bank






      § 255 (1) HGB

      III. Spezial: Grundstückkauf mit Aufteilung

      1.) Kauf eines bebauten Grundstücks
      20 % Grundstücksanteil



      Soll


      EUR





      Haben


      EUR


      0235 beb. Grd.








      1800 Bank





      0240 Gebäude















      § 255 (1) HGB

      2.) Grundbuchkosten für den Kauf des bebauten Grundstücks


      Soll


      EUR





      Haben


      EUR


      0235 beb. Grd.








      1800 Bank





      0240 Gebäude















      § 255 (1) HGB

      3.) ER Notarkosten für den Kauf des bebauten Grundstücks



      Soll


      EUR





      Haben


      EUR


      0235 beb. Grd.








      3310 VLL





      0240 Gebäude














      1400 VSt















      § 255 (1) HGB, § 15 (1) Nr. 1 UStG

      4.) Grunderwerbst. an diesem Kauf



      Soll


      EUR





      Haben


      EUR


      0235 beb. Grd.








      1800 Bank





      0240 Gebäude















      § 255 (1) HGB

      5.) Grundbuchkosten für Eintragung einer Hypothek ( für Kauffinanzierung)



      Soll


      EUR





      Haben


      EUR


      6855 Geldverk. NK








      1800 Bank







      6.) Kauf eines unbeb. Grundstücks das zu 20 % für Ausschlussumsätze verwendet wird.


      Soll


      EUR





      Haben


      EUR


      0215 unbeb. Grd.








      1800 Bank






      § 255 (1) HGB

      7.) ER der Notarkosten hierzu




      Soll


      EUR





      Haben


      EUR


      0215 unbeb. Grd.








      3310 VLL





      1410 auft. VST


















      Soll


      EUR





      Haben


      EUR


      0215 unbeb. Grd.








      1410 auft. VSt





      1400 VSt















      § 255 (1) HGB, § 9b (1) EStG, § 15 (1) + (4) UStG

      8.) Kauf eines bebauten Grundstücks für 100.000,00 € (Bodenanteil 20 %), das zu 30 % für Ausschlussumsätze verwendet wird.




      Soll


      EUR





      Haben


      EUR


      0235 beb. Grd.


      20.000,00





      1800 Bank


      100.000,00


      0240 Gebäude


      80.000,00












      § 255 (1) HGB

      9.) Notarkosten hierzu: 10.000,00 € + USt


      Soll


      EUR





      Haben


      EUR


      0235 beb. Grd.


      2.000,00





      3310 VLL


      11.900,00


      0240 Gebäude


      8.000,00











      1410 auft. VSt


      1.900,00















      Soll


      EUR





      Haben


      EUR


      0235 beb. Grd.


      114,00





      1410 auft. VSt


      1.900,00


      0240 Gebäude


      456,00











      1400 VSt


      1.330,00











      § 255 (1) HGB, § 9b (1) EStG, § 15 (1) + (4) UStG
      NR: abziehbare VSt 70 % von 1.900,00 € = 1.330,00 €