Mittwoch, 4. September 2019

IHK-Hilfsmittel 2019 für Fachwirte und Industriemeister

Hier sind die für 2019 gültigen Hilfsmittellisten für alle möglichen Ausbildungsberufe: Industriemeister, Fachwirte und so weiter:



Dauerthema ist natürlich die Aufbereitung der Gesetzestexte, sowohl bei den Industriemeistern als auch bei den Fachwirten.

Hierzu gibt es zusätzlich eine offizielle FAQ der IHK:

Auszug:


Was ist unter Gesetzestexten „in unkommentierter Fassung“ zu verstehen? 
„Unkommentiert“ heißt, dass das Werk den bloßen Gesetzestext ohne weitere Erläuterun-gen seitens des Verlages enthält. Es bedeutet aber auch, dass Sie den gedruckten Text nicht mit eigenen Erläuterungen bzw. wörtlichen Ergänzungen versehen dürfen. 
Wie darf ich einen Gesetzestext bearbeiten?

Zulässig sind ausschließlich:
- Klebezettel oder Klebereiter an den Seitenrändern mit Überschriften von Paragrafen (z. B. „§ 433 Kaufvertrag“) oder Gesetzestiteln (z. B. „HGB“)
- Farbliche Markierungen mit Textmarkern o. ä.
- Unterstreichungen
- Verweise auf andere Stellen im Text (z. B. „§ 119 BGB“) 
Was darf ich nicht in einen Gesetzestext hineinschreiben oder diesem hinzufügen? 
Nicht zulässig sind:
- von Ihnen hinzugefügte Erläuterungen, Lösungsschemata und sonstige inhaltliche
Ergänzungen
- eingelegte, eingeklebte oder in sonstiger Weise hinzugefügte Blätter

Ferner haben sich hier ehemalige Prüflinge in einem Forum mit ihren Erfahrungen ausgetauscht:

https://industriemeister.io/thread/33812-sind-klebezettel-in-den-gesetzb%C3%BCcher-erlaubt/?pageNo=1



Gemäß dem bisher Gelesenen ist klar: als Kommentierung von Gesetzestexte sind lediglich Unterstreichungen mit einem Stift und/oder Markierungenmit einem Textmarker o.Ä. zulässig.

Es ist nicht zulässig, den Gesetzestext durch eigene Erläuterungen (auch wenn sie noch so kurz sind) verständlicher zu machen. Als eigene Erläuterungen gelten auch Ziffern und Zeichen, Geheimcodes, Markierung von Anfangsbuchstaben (um eine Botschaft zu verstecken) etc.

Nur andere Paragraphen dürfen daneben geschrieben werden, sofern die in sachlichen Zusammenhang stehen. Sie sollten aber nicht so dastehen, dass der Prüfer merkt, dass Sie ein Prüfungsreihenfolgeschema versteckt haben.

Beispiele für Klebezettel: nur Paragrafentitel oder Teile daraus

  • siehe § 437 BGB, Paragrafentitel "437 Rechte des Käufers bei Mängeln"

    Sie können auf den Klebezettel schreiben "§ 437 BGB" oder "Rechte Mängel" oder "Mängel" aber nicht "Gewährleistungsrechte". Denn letzteres taucht in der Paragrafenüberschrift nicht auf..
  • Beim § 433 dürften Sie schreiben "Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag" oder kurz "Kaufvertrag". Der wird oft gebraucht, wenn nach den  so genannten "Hauptpflichten" aus dem Kaufvertrag gefragt wird (jede Vertragsart hat Hauptpflichten, die meist im ersten Paragraf des entsprechenden BGB-Abschnitts stehen). Sie dürfen aber auf den Zettel nicht schreiben "Hauptpflichten Kaufvertrag". Das entspricht nicht dem offiziellen Paragrafentitel und wäre eine unzulässige Kommentierung.




Es lohnt sich nicht, sich hier viele Gedanken um eine raffinierte Markierungstechnik zu machen oder darüber, wie man die strengen Vorgaben umgeht. 

Wichtig ist nur: Textmarker an Stichworten, die beim Überfliegen der Seite gesucht werden, gewöhnliche Unterstreichungen von wichtigen Einzelheiten innerhalb eines Paragraphen, damit Sie die nicht übersehen. Alles andere spielt in der Zeitnot einer Prüfung keine Rolle und vor allem - und das sagen alle fortgeschrittenen oder ehemaligen Schüler: der Nervenkitzel lohnt sich nicht. Man investiert viel ZEit und Geld in die Fortbildung und dann soll die Prüfung nicht daran scheitern, weil die Aufsicht beim Durchblättern versteckte Kommentierungen entdeckt.

Update August 2021:
Der obige Link ist verschwunden. Über google-Suche fand ich lediglich folgenden Link, vom dem ich aber nicht weiß, ob das nur ein temporärer Link ist:



Mittwoch, 17. Juli 2019

Der Verspätungszuschlag in der Steuerfachausbildung (§ 152 AO)

Was früher ein kleines Kapitel im Fach Abgabenordnung war, ist wegen der Neuregelung ein komplexes Thema: der Verspätungszuschlag. Aber gerade wegen seiner Neuheit ist er sehr prüfungsverdächtig.

Die gängigen Aufsätze und Darstellungen fand ich für meine Schüler zu verwirrend und unzureichend. Hier ist der Versuch, das Thema systematisch aufzubereiten.

Der Verspätungszuschlag

Gegen denjenigen, der seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung nicht oder nicht fristgemäß nachkommt, kann oder muss ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden.

Das gilt auch für verspätete Abgabe von Steueranmeldungen (USt-Voranmeldung, Lohnsteueranmeldung), denn auch das sind Steuererklärungen (vgl. § 150 Abs. 1 S. 3 AO)

Der VZ soll zusammen mit der Steuer selbst festgesetzt werden (§ 152 Abs. 11). Er gehört zu den "steuerlichen Nebenleistungen" im Sinne von § 3 Abs. 4 AO.

Der VZ ist 2017 neu geregelt worden, wobei sich die Änderungen faktisch erst ab 2019 auswirken (zur Übergangsregelung siehe unten).

Die bisherige Fassung des § 152 AO (gültig für Steuererklärungen, die vor dem 1.1.2019 einzureichen waren) sah so aus:

Der VZ stand in einem doppelten Ermessen der Behörde. Sie konnte entscheiden, ob sie einen VZ erlässt und auch in der Höhe war sie frei - von einer Maximalregelung abgesehen. Der VZ durfte nämlich 10 % der zu zahlenden Steuer (oder des festge­setzten Messbetrages) nicht übersteigen und höchstens 25.000 Euro betragen (152 II AO a.F.). Innerhalb des jeweiligen Rahmens konnte die Behörde einen beliebigen Betrag wählen. 

Da eine der zwei Grenzen ein Prozentsatz der nachzuzahlenden Steuer war, konnte es auch nicht passieren, dass man bei Steuerbescheiden mit Null Steuer oder mit Steuerererstattung einen VZ bekam. Denn Null x 10% ergibt Null als Höchstbetrag. 

Die Neuregelung ist sehr komplex. Man kommt mit ihr klar, wenn man sie in drei Komplexe zerlegt:

§ 152 Abs. 1 bis 3:        Besteht ein Ermessen dem Grunde nach?
§ 152 Abs. 5 bis 10:       Regelungen zur Höhe
§ 152 Abs. 11 und 12:    formale Regeln.

Streng genommen gibt noch einen Absatz 13, der zur Regelung der Höhe gehört, aber kaum prüfungsrelevant ist.

1. Zuerst zu klären: Ermessen oder Pflicht?

Mittwoch, 22. Mai 2019

Einnahmenüberschussrechnung für Steuerfachangestellte - 3. Auflage erschienen

Die dritte Auflage des Lehrbuchs zur Einnahmenüberschussrechnung ist endlich da.


Mit dem Verlag,  bod.de, bin ich wieder sehr zufrieden. Ende April habe ich das Buch in Auftrag gegeben und seit dem 3. Mai ist es bei bod erhältlich. Ein paar Tage später tauchte die Neuauflage auch bei amazon auf.

Nur die Kindle-Version dauert noch ein wenig, aber das ist normal.

Der Inhalt habe ich  aufgrund meiner  laufenden Erfahrungen im Unterricht verbessert und außerdem auf den neuesten Stand gebracht. Die Aufgaben sind an die Rechtslage 2019 angepasst und gelten auch für Rechtslage 2018.

Auch für diese dritte Auflage habe ich eine neue  ISBN beauftragt, auch wenn dies zusätzliche Kosten verursachte.


Das Buch verwende ich in abgewandelter DIN-A-4-Skriptversion im täglichen Unterricht für die Ausbildung von Steuerfachangestellten beim Berufsförderwerk ECKERT. Andere Bücher über die Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG entsprechen nicht meinen Bedürfnissen für den Unterricht und für die Prüfungsvorbereitung. Das war der Anlass, dieses Buch zu schreiben.





Nachtrag (April 2022): Mittlerweile ist die vierte Auflage erschienen:

Dienstag, 5. März 2019

Redaktionelle Nachträge zur 5. Auflage des Skripts RECHT WQ(5)

Das Skript RECHT für Fachwirte ist jetzt in der 5. Auflage im Fernlehrverlag der Eckert-Schulen erschienen und wird sowohl im Fernlehrbereich als auch bundesweit bei den RBZ (Regionalbildungszentren) der Eckert-Schulen verwendet.

Einige Fehlerkorrekturen, die es entweder in die Neuauflage nicht geschafft haben oder die ich kurz danach entdeckte, sind in folgender PDF-Datei enthalten

https://www.dropbox.com/s/0br6nykbvj6vdr2/Skriptergaenzung-Recht-zur-5.Auflage.pdf?dl=0