Sonntag, 11. März 2018

Werklieferungsvertrag - aus § 651 wurde § 650 BGB (seit 1.1.2018)



Achtung - seit dem 1.1.2018 ist der Inhalt von § 651 BGB zu § 650 BGB gerutscht.

Die Vorschrift betrifft den Werklieferungsvertrag. Das ist ein Vertrag, mit dem eine Sache gekauft wird, die erst noch hergestellt werden muss. "Werklieferungsvertrag" wurde das früher genannt, und vor 2002 gab es dazu tatsächlich eine eigene Regelung. Denn der Werkliefervertrag war damals ein eigener Vertragstypus zwischen Werkvertrag und Kaufvertrag, und das Gesetz sah vor, dass teilweise Kaufvertragsrecht, teilweise Werkvertragsrecht anzuwenden sei, je nachdem, um welche Probleme es geht.


Dann sagte der Gesetzgeber bei der Schuldrechtsreform 2002 sinngemäß: 


ein Vertrag über eine bewegliche Sache, die erst noch hergestellt werden muss,
soll künftig einfach nur noch als Kaufvertrag behandelt werden.

Das stand ab 2002 im § 651 BGB - jedenfalls bis zum 31.12.2017. Unzählige Internetartikel, Bücher, Skripten und Urteile verweisen auf diesen § 651 BGB.

Seit 1.1.2018 findet man (jedenfalls wenn man den Paragraphen online nachsieht) nur noch den Hinweis:
 § 651 BGB (weggefallen). 

Das ist missverständlich. Die gesamte Regelung ist jetzt in § 650 BGB, und zwar unverändert, so wie es früher in § 651 stand.
§ 650 BGB (ab 1.1.2018): Auf einen Vertrag, der die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen zum Gegenstand hat, finden die Vorschriften über den Kauf Anwendung. § 442 Abs. 1 Satz 1 findet bei diesen Verträgen auch Anwendung, wenn der Mangel auf den vom Besteller gelieferten Stoff zurückzuführen ist. [3] Soweit es sich bei den herzustellenden oder zu erzeugenden beweglichen Sachen um nicht vertretbare Sachen handelt, sind auch die §§ 642, 643, 645, 649 und 650 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Abnahme der nach den §§ 446 und 447 maßgebliche Zeitpunkt tritt.
Das ist inhaltlich die gleiche Regelung,  wie sie bis 31.12.2017 im § 651 BGB stand.


Die Verschiebung kann man von alleine nicht erkennen, denn zwischen den scheinbar benachbarten Vorschriften § 650 und § 651 BGB stehen jetzt  ZWEIUNDZWANZIG andere Paragraphen, nämlich die für den neuen Bauvertrag (§ 650a bis § 650v BGB).

Das Ganze ist nun wieder so eine saublöde Umnummerierung zum 1.1.2018, und wieder im Rahmen der so genannten Baurechtsreform, mit der leider nicht nur der Bauvertrag eingeführt wurde, sondern auch andere Vorschriften des Werkvertrags geändert wurden.


Zur Geschichte des § 651 BGB:
Aktuelle Fassung § 651 (mit Inhalt "weggefallen")
Aufruf der alten Fassung:


Ganz alte Fassung vor der Schuldrechtsreform 2002, als der Werklieferungsvertrag noch als eigener Vertragstyp galt:
 Der Korrektheit halber muss hinzugefügt werden, dass sich die Definition für "Werklieferungsvertrag" 2002 leicht geändert hat. Das ist aber nur für forschende Juristen interessant, nicht für Schüler, die das heutige Recht lernen.