Dienstag, 20. November 2012

Achtung Arbeitnehmer: AU-Bescheinigung schon ab 1. Tag


Nach § 5 Abs. 1 Satz 3 Entgeltfortzahlungsgesetz  ist der Arbeitgeber berechtigt, von dem Arbeitnehmer die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer schon von dem ersten Tag der Erkrankung an zu verlangen
 
Daumier: "Richter"
 
 
Dies zu verlangen, steht im Ermessen des Arbeitgebers, und erfordert keine besonderen Voraussetzungen (etwa den Verdacht auf Missbrauch).
 Aus der Pressemitteilung:
Die Klägerin ist bei der beklagten Rundfunkanstalt als Redakteurin beschäftigt. Sie stellte für den 30. November 2010 einen Dienstreiseantrag, dem ihr Vorgesetzter nicht entsprach. Eine nochmalige Anfrage der Klägerin wegen der Dienstreisegenehmigung am 29. November wurde abschlägig beschieden. Am 30. November meldete sich die Klägerin krank und erschien am Folgetag wieder zur Arbeit. Daraufhin forderte die Beklagte die Klägerin auf, künftig schon am ersten Tag der Krankmeldung einen Arzt aufzusuchen und ein entsprechendes Attest vorzulegen. Mit ihrer Klage hat die Klägerin den Widerruf dieser Weisung begehrt und geltend gemacht, das Verlangen des Arbeitgebers auf Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bereits für den ersten Tag der Erkrankung bedürfe einer sachlichen Rechtfertigung. Außerdem sehe der für die Beklagte geltende Tarifvertrag ein derartiges Recht nicht vor.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision der Klägerin blieb erfolglos. 
 
Das Bundesarbeitsgericht: 
 
Die Ausübung des dem Arbeitgeber von § 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG eingeräumten Rechts steht im (nicht gebundenen) Ermessen des Arbeitgebers (Betonung auf  "nicht gebunden")
Insbesondere ist es nicht erforderlich, dass gegen den Arbeitnehmer ein begründeter Verdacht besteht, er habe in der Vergangenheit eine Erkrankung nur vorgetäuscht. 
 
Denkbare Ausnahme: Tarifvertrag
 
Dazu sagt das BAG: 
 
"eine tarifliche Regelung steht dem nur entgegen, wenn sie das Recht des Arbeitgebers aus § 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG ausdrücklich ausschließt. Das war vorliegend nicht der Fall."
 
Quelle: Pressemitteilung, an einigen Textstellen vereinfacht

 
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14. November 2012 - 5 AZR 886/11 -
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 14. September 2011 - 3 Sa 597/11 -

Katze in Medienvielfalt

Voila, es ist angerichtet: Katze in Medienvielfalt.

Fritzi liebt Zeitungen. Es hat ein bisschen gedauert, bis ich das kapiert habe. Zuerst dachte ich, er will sich scheinheilig meinem Essen nähern, wenn er sich mitten auf dem Tisch platziert. Aber in Wirklichkeit kommt er nur, wenn er eine Zeitung auf dem Tisch bemerkt.

Darum kann ich praktisch auch keine Zeitung lesen, wenn er in der Nähe ist. Er will sofort da drauf. Und dort bleibt er, egal, ob Essen da ist oder nicht.





Nachdem ich die unvermeidlich notwendigen Fotos gemacht hatte, bemerkte ich es: Auf den Bildern sind Medien aus allen Zeitaltern. Ein Band der Moralis Bibliotheca von Josefi Mansi aus 1720, darauf eine CD-ROM, dahinter ein Plasma-TV, und rund herum weitere Medien.

Mit "Medienvielfalt" hat das eigentlich nichts zu tun, denn darunter versteht man etwas anderes. Aber wenn die Bayerische Landeszentrale den Begriff missbraucht, dann kann ich das auch. Also habe ich das Bild, frech und keck, Medienvielfalt getauft.

PS: Ich weiß, wie man voila schreibt. Aber ich verzichte bewusst auf Sonderzeichen, wo es geht. Denn diese führen bei Verarbeitung durch andere Programme gerne zu Zeichenmurks.

Samstag, 17. November 2012

BGH-Urteil zur Elternhaftung beim Filesharing schlägt Wellen

Der für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15.11.2012 entschieden, dass Eltern für das illegale Filesharing eines 13-jährigen Kindes grundsätzlich nicht haften, "wenn sie das Kind über das Verbot einer rechtswidrigen Teilnahme an Internettauschbörsen belehrt hatten und keine Anhaltspunkte dafür hatten, dass ihr Kind diesem Verbot zuwiderhandelt" (so der Wortlaut der Pressemitteilung des BGH). 



Wow. Das hat mich und andere Juristen schon elektrisiert, wenn natürlich auch die Tenzenz in der Rechtsprechung erkennbar war. Aber eine so uneingeschränkte und klare Abkehr von den letzten BGH-Urteilen wurde nicht von jedem erwartet.

Aber stopp! Sind die Eltern wirklich aus der Haftung? 

So einfach ist es nämlich nicht.


weiterlesen im User-Archiv-Blog: BGH-Urteil zur Elternhaftung beim Filesharing

Dienstag, 6. November 2012

Linktipp zum Thema: Dürfen Lehrer und andere Beamte streiken?

Dürfen Lehrer und andere Beamte streiken?

Diese Frage ist bisher  von der nahezu einhelligen Meinung unter Hinweis Art. 33 Abs. 5 GG verneint worden. Allerdings ist vor einigen Jahren Bewegung in die Diskussion gekommen, ausgelöst durch eine Entscheidung des EGMR aus dem Jahre 2009 .



Das Urteil wurde auf Deutschland so übertragen,  dass das Streikverbot nur noch eng begrenzt für bestimmte Beamte wie Polizei, Soldaten und Finanzbeamte aufrechterhalten werden könne.  Dementsprechend  ist es zu  verwaltungsgerichtlichen Prozessen gekommen, die in zweiter Instanz das Streikverbot bestätigten (hierzu zuletzt der Blog-Beitrag vom 14.3.2012).

Unterstützt werden die wegen ihrer Streikteilnahme gemaßregelten Kläger (ganz überwiegend Lehrer) von der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW). Zu einer anderem Meinung kommt ein Gutachtens des ehemaligen Bundesverfassungsrichters Udo Di Fabio. Lesen Sie hierzu den interessanten Blogbeitrag von  Prof. Dr. Markus Stoffelsvom 4.11.2012 auf dem beck-blog.