Sonntag, 13. April 2014

Handelsrecht - der missverständliche 6 Abs. 2 HGB Verein ist kein Formkaufmann

In einer zu prüfenden Klausuraufgabe entdeckte ich folgenden Fehler: die Musterlösung ging davon aus, dass der Verein gemäß § 6 Abs. 2 HGB Formkaufmann sei. Das ist falsch.

Die Frage ob ein Verein ein Handelsgewerbe betreibt ergibt sich nicht aus § 6 Abs. 2 HGB sondern aus den speziellen Regelungen (z.B. Aktiengesetz). § 6 Abs. 2 HGB hatte nur früher die Bedeutung klarzustellen,  dass ein Formkaufmann nie Minderkaufmann sondern Vollkaufmann ist. 


Siehe auch: Prof. Moritz,


Bestimmte Gesellschaften sind kraft ihrer Rechtsform Kaufleute bzw. Handelsgesellschaften, die nach § 6 I HGB den Kaufleuten gleichstehen. Diese Gesellschaften werden Formkaufleute genannt. Es ist dabei völlig unerheblich, ob ein Gewerbe betrieben wird oder ob eine kaufmännische Einrichtung des Unternehmens erforderlich ist. Dies ergibt sich aus § 6 II HGB, nach der § 1 II HGB für unanwendbar erklärt wird. Die Norm betrifft allerdings nicht den Verein im Sinne der §§ 21 ff. BGB, wie der Wortlaut nahe legt. Vielmehr meint "Verein" die juristischen Personen; der Begriff entstammt der Zeit vor dem ADHGB, wo z. B. die heutige Aktiengesellschaft noch "Actien-Verein" hieß [Staub/Brüggemann, § 6 HGB (a. F.), RN. 22].


http://bgb.jura.uni-hamburg.de/av/handelsrecht.htm