Das könnte doch mal in einer arbeitsrechtlichen Prüfung auftauchen: ein Arbeitnehmer dokumentiert seine Arbeitszeit falsch, oder er spielt sich mit der Stempeluhr. Und rechnet so mehr Stunden ab, als er geleistet hat, trotz des Risikos, früher von Petrus in den Himmel gerufen zu werden.
Darauf erhält er eine fristlose (also eigentlich "außerordentliche") Kündigung. Ohne vorherige Abmahnung, also schon beim Erstfall.
Der Prüfling wird sich fragen, ob so ein Erstverstoß schon für eine fristlose Kündigung nach 626 BGB ausreicht.
Ja, durchaus. Arbeitszeitbetrug ist ein schwerwiegender Vertrauensverstoß.
Selbst wenn es um wenig Geld geht, also nur um ein paar Stunden, und deshalb ein Strafverfahren wegen Betrugs nur zu einer geringen Strafe (oder gar Einstellung gegen Auflage) führen würde - aus arbeitsrechtlicher Sicht wiegt der Verstoß viel schwerer. So schwer, dass man eine fristlose Kündigung durchaus bejahen muss. Vergleichbar mit einem Diebstahl.
Ein Blogbeitrag des Arbeitsrechtlers Stefan Sasse, Arbeitsrecht ist kein Kavaliersdelikt, hat mich zu diesem Hinweis angeregt.
Stefan Sasse zitiert außerdem das Bundesarbeitsgericht, und ich übernehme dieses Zitat:
“Der vorsätzliche Verstoß eines Arbeitnehmers gegen seine Verpflichtung, die abgeleistete, vom Arbeitgeber nur schwer zu kontrollierende Arbeitszeit korrekt zu dokumentieren, ist an sich geeignet, einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung i.S.v. § 626 Abs. 1 BGB darzustellen. Dies gilt für einen vorsätzlichen Missbrauch einer Stempeluhr ebenso wie für das wissentliche und vorsätzlich falsche Ausstellen entsprechender Formulare.
Dabei kommt es nicht entscheidend auf die strafrechtliche Würdigung an, sondern auf den mit der Pflichtverletzung verbundenen schweren Vertrauensbruch.” (BAG v. 9.6.2011 – 2 AZR 381/10, Rz. 14, ArbRB 2012, 75 [Range-Ditz])