Mittwoch, 26. Mai 2010

Steuerrecht: normale Geburt gibt kein Recht zur Wiedereinsetzung in denvorigen Stand

Das nachfolgend genannte Urteil des Finanzgerichts ist ein Anwendungsbeispiel für das Institut der "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand". Zwar erging es im Rahmen einer Klagefristversäumnis, gilt  aber genauso für die Versäumnis einer Einspruchsfrist (§§ 347, 355 AO) und die dabei anfallende Wiedereinsetzungsproblematik (§ 110 AO).  Es ist auch kein höchstrichterliches Urteil (Bundesfinanzhof), und somit nicht unbedingt zwingende Vorgabe für die Ausbildung oder Praxis, aber trotzdem ein schönes Beispiel zum Üben.


Finanzgericht Baden-Württemberg, 10.05.2010 - Urteil des Einzelrichters vom 17.3.2010, 2 K 3539/09:

Bei Erhebung einer Klage wegen Kindergelds für ihr erstes Kind hatte die Klägerin die einmonatige Klagefrist versäumt, die mit Bekanntgabe der
Einspruchsentscheidung beginnt (analog zur Einspruchsfrist, die mit Bekanntgabe des Bescheides beginnt). Sie beantragte Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand mit der Begründung, sie sei wegen der Geburt ihres zweiten Kindes schuldlos gehindert gewesen, die Klage rechtzeitig zu erheben.

In dem Urteil vom 17. März 2010 hat der Einzelrichter eine Wiedereinsetzung abgelehnt und die Klage wegen nicht fristgerechter Erhebung als unzulässig abgewiesen. Nach Ansicht des Gerichts war die Klägerin durch die am 8. August 2009 stattgefundene Geburt ihres zweiten Kindes nicht gehindert bis spätestens 13. August 2009 Klage zu erheben.


Bei normalem Verlauf sei die Geburt eines Kindes keine Krankheit. Nichtsdestotrotz könne die werdende Mutter durch die Dauer der Geburt kurzfristig ihre Pflichten nicht wahrnehmen. Sofern wie im Streitfall keine Komplikationen aufgetreten und die Geburt normal verläuft, ist es der Mutter aber regelmäßig nach einem Tag möglich Klage zu erheben oder jedenfalls eine Person hiermit zu beauftragen. Hieran ändert auch eine durch die Hebamme verordnete Bettruhe nichts.