Montag, 14. Oktober 2013

Neue Rechte im Kampf gegen unerlaubte Werbung - Telefon, email, und Kostenfallen



Unerwünschte Telefonwerbung hat sich wie ein Virus verbreitet, schreibt das Ministerium.

Richtig. Auch ich werde immer wieder durch unnötige Anrufe aus dem Aktenstudium gerissen.


In den Rechtskursen für Fachwirte mache ich darauf aufmerksam, dass dieser Punkt prüfungsrelevant ist. Die Gesetzeslage zu Telefonwerbung, email-Werbung und Telefaxwerbung hat schließlich eine stürmische Entwicklung hinter sich, und diese Art der Werbung hat mittlerweile einen eigenen Paragraphen im UWG gefunden.

Trotzdem hören die Anrufe nicht auf. Ich hatte gelegentlich schon mit Mandanten diskutiert, die zugaben, auch Telefonwerbung zu machen. "Wenn ich es nicht mache, dann holt mir die Konkurrenz die Kunden weg" heißt es lakonisch. Und damit ist der Hinweis, dass es klar verboten ist, vom Tisch. Und wir Telefonbesitzer baden es aus. Nur wenn sich die Konkurrenz daran hält, dann wäre man bereit, sich auch daran zu halten.

So freut mich der neue Sanktionenkatalog der Bundesregierung. Die Bußgelder steigen bis auf 300.000 Euro. Möglich macht das eine Änder­ung des Gesetzes gegen den un­lauteren Wett­bewerb (UWG), die am 9. Oktober in Kraft tritt.

Aber es gibt noch weitere Änderungen, die damit zusammenhängen. Wichtig für Lernende (Recht), wichtig für Unternehmer und wichtig auch für Betroffen. Nur wenn man seine Rechte kennt, kann man  reagieren.

Auf den Seiten des Ministeriums für Verbraucherschutz wird der neue Maßnahmekatalog wie folgt beschrieben: 






Unerwünschte Telefonwerbung hat sich wie ein Virus verbreitet. Bereits 86 Prozent der Bevölkerung fühlen sich durch unlautere Werbeanrufe belästigt. 64 Prozent wurden innerhalb weniger Monate ohne Einwilligung von einem Unternehmen angerufen. Dies ergab eine Umfrage des forsa-Instituts vom Herbst 2007. Dabei ist Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern ohne deren Einwilligung bereits jetzt ausdrücklich verboten. Sie stellt nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), das 2004 umfassend überarbeitet worden ist, eine  unzumutbare Belästigung dar.


Um die Angerufenen noch wirkungsvoller vor unerwünschten Werbeanrufen zu schützen, haben das Bundesverbraucher- und das Bundesjustizministerium ein umfangreiches Maßnahmenpaket erarbeitet.

Widerruf von Verträgen

Künftig bekommen Verbraucherinnen und Verbraucher mehr Möglichkeiten, telefonisch abgeschlossene Verträge zu widerrufen, das heißt wieder rückgängig zu machen. Dies gilt vor allem für Verträge über die Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten sowie über Wett- und Lotteriedienstleistungen. Aber auch alle anderen Verträge, die Verbraucher im Wege des so genannten Fernabsatzes über das Telefon geschlossen haben, können widerrufen werden. Bislang gibt es hier kein Widerrufsrecht.

Durch den fristgerechten Widerruf ist der Verbraucher an seine Vertragserklärung nicht mehr gebunden, braucht den Vertrag also nicht zu erfüllen. Die Widerrufsfrist beträgt abhängig von den Umständen des Einzelfalles zwei Wochen oder einen Monat. Sie beginnt nicht, bevor der Verbraucher eine Belehrung über sein Widerrufsrecht in Textform erhalten hat.

Bußgeld bei Verstößen gegen unerlaubte Telefonwerbung

Verstöße gegen das bestehende Verbot der unerlaubten Telefonwerbung sollen künftig mit einem Bußgeld bis zu 50.000 Euro geahndet werden können. Außerdem wird ein Werbeanruf nur dann zulässig sein, wenn der Angerufene ihm vorher ausdrücklich zugestimmt hat. So wird verhindert, dass sich Anrufer auf Zustimmungserklärungen berufen, die der Verbraucher in einem völlig anderen Zusammenhang oder nachträglich erteilt hat.
Verbot der Rufnummernunterdrückung

Bei Werbeanrufen darf der Anrufer künftig seine Rufnummer nicht mehr unterdrücken, um seine Identität zu verschleiern. Viele unerwünschte Werbeanrufe werden nicht verfolgt, weil sich nicht feststellen lässt, wer angerufen hat. Denn die Unternehmen machen in der Regel von der Möglichkeit Gebrauch, ihre Rufnummer zu unterdrücken. Ein entsprechendes Verbot soll im Telekommunikationsgesetz (TKG) vorgesehen werden. Wer gegen das Verbot der Rufnummernunterdrückung verstößt, dem droht ebenfalls ein Bußgeld.

Schutz vor "untergeschobenen Verträgen"

Verbraucherinnen und Verbraucher werden in Zukunft auch besser vor "untergeschobenen Verträgen" (so genanntes Slamming) über Telekommunikationsdienstleistungen geschützt. So muss bei Wechsel des Anbieters der neue Vertragspartner künftig in Textform nachweisen, dass der Kunde den alten Telefon-Vertrag tatsächlich gekündigt hat. Erst danach wird der Telefonanschluss des Verbrauchers auf den neuen Telefonanbieter umgestellt. Eine entsprechende Regelung soll in ein Gesetz zur Novellierung des TKG aufgenommen werden.

Bisher muss ein Telefonanschluss schon dann umgestellt werden, wenn der neue Telefonanbieter bloß behauptet, der Kunde wolle wechseln und habe seinen alten Vertrag gekündigt. In einer beträchtlichen Anzahl von Fällen ist es deshalb in letzter Zeit zu Missbräuchen gekommen. Verbraucher können die ungewollten Umstellungen allenfalls mit viel Aufwand rückgängig machen. Derartige Praktiken werden durch die Neuregelung unterbunden.

Derzeit wird das Maßnahmenpaket noch mit den anderen Ministerien abgestimmt. Danach kann der Entwurf zügig an die Länder und betroffene Verbände versandt und dann vom Bundeskabinett beschlossen werden.

Schutz vor Kostenfallen beim Telefon

Neue Regelungen im Telekommunikationsgesetz von 2007 schützen die Verbraucherinnen und Verbraucher gegenüber unseriösen Anbietern und sorgen für mehr Transparenz. Bei der Werbung für zahlreiche Rufnummern müssen die Preise gut lesbar und deutlich sichtbar angegeben werden. Die Preisansagepflicht wird über die (0)900er Rufnummern hinaus auf weitere Rufnummern, zum Beispiel auf (0)137er Nummern, ausgeweitet. Bei Textnachrichten muss der zu zahlende Preis ab einem Betrag von zwei Euro angezeigt werden. Ferner muss der Anbieter die Teilnehmerinnen und Teilnehmer vor dem Abschluss eines Abonnements über Kurzwahl-Datendienste über die wesentlichen Vertragsbestandteile wie den Preis und den Abrechnungszeitraum informieren. Erst durch eine Bestätigung über den Erhalt der Information kommt der Vertrag zustande. Die Preisangabepflichten bei den so genannten Kurzwahldiensten sollen insbesondere junge Handynutzer vor dem Kostenrisiko bei der Inanspruchnahme dieser Dienste schützen.

Tipps zum eigenen Schutz: Wer Werbeanrufe vermeiden möchte, sollte bei Einkäufen oder Bestellungen nicht zustimmen, dass die eigene Telefonnummer für Werbezwecke verwendet wird. Die Weitergabe und Nutzung der Kundendaten zu Werbezwecken wird oft im "Kleingedruckten" von Verträgen oder Bestellformularen angesprochen.
Wer sich über lästige Anrufe ärgert, sollte sich an Verbraucherorganisationen wie die Verbraucherzentrale oder die Zentrale gegen den unlauteren Wettbewerb wenden. Diese können einen Unterlassungsanspruch im Wege eines Abmahnverfahrens und notfalls mit einer Unterlassungsklage durchsetzen. Voraussetzung für den Erfolg solcher Verfahren ist die Kenntnis und Beweisbarkeit folgender Daten: Datum und Uhrzeit des Anrufs, Name des Anrufers, Name des Unternehmens, in dessen Interesse der Anruf erfolgt und Grund des Anrufs. Diese Informationen sollten Verbraucher sofort erfragen und möglichst noch während des Gesprächs notieren. Für eine erfolgreiche Durchsetzung eines Unterlassungsanspruchs muss der Sachverhalt in der Regel durch eine eidesstattliche Versicherung nachgewiesen werden.

Unerwünschte Werbe-E-Mails
Auch der Computer ist vor lästiger Werbung nicht geschützt. Das neue Telemediengesetz von 2007 verschärfte die Bestimmung zum "SPAM". Bereits nach geltendem Recht waren unverlangt zugesandte Werbe-E-Mails nach dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb zivilrechtlich unzulässig. Das neue Telemediengesetz macht es möglich, auch Bußgelder zu verhängen. Wer absichtlich den Absender oder den kommerziellen Charakter einer E-Mail verschleiert oder verheimlicht, kann künftig mit einem Bußgeld bis zu 50.000 Euro belangt werden. Quelle: http://www.bundesregierung.de/Content/DE/Magazine/MagazinVerbraucher/003/t5-unerlaubte-telefonwerbung.html