Freitag, 24. April 2015

Neue Berechnung der Altersvorsorgeaufwendungen.

Das Schema für die Berechnung der Sonderausgaben für Altersvorsorge (gesetzlich und Rürup) ergibt sich auch § 10 (1) Nr. 2 iVm Absatz (3). Bei der Stufe der Höchstbetragsermittlung ging man bisher von 20.000 (40.000) aus.

Die Rürup-Rente ist neben der Riester-Rente eine staatlich geförderte Form der privaten Altersvorsorge.
2014 bei 20.000 Euro für Alleinstehende, 40.000 Euro für Ehepaare
2015 bei 22.172 Euro bzw. 44.344 Euro.

Im Jahr 2014 werden 78 Prozent der entsprechenden Beiträge steuerlich angesetzt, im Jahr 2015 sind es 80 Prozent.

Der Höchstbetrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung erschließt sich dabei aus dem jeweiligen Beitragssatz (24,8 Prozent) und der entsprechenden Beitragsbemessungsgrenze, die 2015 bei 89.400 Euro liegt. 89.400 Euro geteilt durch 100, multipliziert mit 24,8 ergibt einen Betrag von 22.171,20 Euro. Dieser wird aufgerundet und gibt so die neue Höchstgrenze für die anrechenbaren Rürup-Beitrage an.

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