Auszubildenden für STeuerfachberufe kennen sie, die 4-Monatslücken bei Kindergeld/Kinderfreibetrag, § 32 EStG. Sie gelten für Übergang Schule zu Ausbildungsstätte etc. Der Wehrdienst ist nicht enthalten. Das hat mich dazu geführt, zum Themenkomplex Wehrdienst und Kinderfreibetrag/Kindergeld zu recherchieren.
Das ist das Ergebnis:
Nach Wegfall der Wehrplicht gibt es immer noch:
· Bundesfreiwilligendienst (als Nachfolger des Zivi)
· freiwilliger Wehrdienst und
· freiwilliger Wehrdienst und
Vor Wegfall der Wehrpflicht:
Kein KinderFB für ges. Wehrdienst (nur 33a(1) möglich)Kein KinderFB für freiwilligen Wehrdienst (nur 33a(1) möglich)KiFB für freiwilliges soziales Jahr (gibt es seit 50 Jahren), das auch als Wehrersatz dient, 32 Abs. 4 Nr. 2d
Nach Wegfall der Wehrpflicht
- Bundesfreiwilligendienst: KiFB über 32 Abs. 4 Nr. 2d (wie früher bei freiwilligen sozialen Jahr)
- Freiwilliger Wehrdienst: wie früher kein KinderFB, nur 33a(1) mgl.,
aber neue Rechtsprechung sagt, dass der freiwillige Wehrdienst im Einzelfall dann zum KiFB führt, wenn eine Ausbildung damit verbunden ist.
Sowieso anerkannt für zivilberufsausbildung (Fahrlehrer), neuere Rechtsprechung auch für Offizierslaufbahn (BFH · Urteil vom 10. Mai 2012 · Az. VI R 72/11 http://openjur.de/u/615499.html in Pressemeldung oft leichtfertig vereinfacht (Wehrdienst = KiGeld).
Annex-Problem:
https://www.steuerberater-verband.de/est-blog/index_kindergeld-kinderfreibetrag-042015.php
Mit Wirkung ab dem VZ 2015 hat der Gesetzgeber eine Änderung beschlossen. Diese Änderung bestimmt, dass Kinder auch während Zwangspausen von höchstens vier Monaten, die zwischen einem Ausbildungsabschnitt und Zeiten der Ableistung eines freiwilligen Wehrdienstesnach § 58b des Soldatengesetzes liegen, im Familienleistungsausgleich zu berücksichtigen sind. Durch diese Gesetzesänderung wird ein Kind, das seine Ausbildung wegen der Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes unterbricht, auch für jeweils einen Übergangszeitraum von bis zu vier Monaten sowohl vor als auch nach diesem Dienst berücksichtigt.
Während der Dienstzeit selbst gibt es kein Kindergeld. Das Kind wird hier vom Staat ausreichend versorgt (haha)
Diese Gesetzesänderung gilt aber erst ab dem VZ 2015. Für die davorliegendenVeranlagungsjahr wurde bislang ein Kindergeldanspruch abgelehnt, weil nichts im Gesetz stand. Das ist aber umstritten. Gerichte versuchen, diese Gesetzeslücke zu füllen:
Das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht, Entscheidung vom 28. Januar 2015 meint, es soll der freiwillige Wehrdienst dem gesetzlichen Wehrdienst gleichzustellen sein und somit auch für eine Übergangszeit zwischen der Schulausbildung und Beginn der Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes bereits vor 2015 Anspruch auf Kindergeld nach Maßgabe von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b) EStG a.F. bestehen. In vergleichbaren Fällen sollten Entscheidungen offen gehalten werden.