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Donnerstag, 5. Januar 2017
Neues im Arbeitsrecht - Kündigung eines Schwerbehinderten
Verstärkung des Kündigungsschutzes für schwerbehinderte Menschen ab dem 30.12.2016
Das ab dem 30.12.2016 veränderte SGB IX erschwert die Kündigung schwerbehinderter Menschen.
Die Kündigung eines schwerbehinderten Menschen, die der Arbeitgeber ohne vorherige Anhörung der Schwerbehindertenvertretung nach § 95 Abs. 2 Satz 1 SGB IX) ausspricht, ist gemäß § 95 Abs. 2 Satz 3 SGB IX unwirksam.
Diese Sanktion ist völlig neu.Damit hat der Gesetzgeber eine Regelung geschaffen, die der Anhörung des Betriebsrats gem. § 102 BetrVG entspricht.
Allerdings tauchen in der Praxis andere technische Probleme als beim 102 BetrVG auf, worauf der Arbeitsrechtler Dr. Detlef Grimm in einem Blog-Beitrag hinweist: http://www.arbrb.de/blog/2016/12/22/verstaerkung-des-kuendigungsschutzes-fuer-schwerbehinderte-menschen-ab-1-1-2017/
Achtung - neue Paragraphen-Zählung ab 2018
§ 95 SGB IX wird ab dem 1.1.2018 zum § 178 SGB IX)