Montag, 10. Juli 2017

30a AO Bankgeheimnis weggefallen

Ohne besondere Pressemitteilung hat der Bundesrat im Juni 2017 mit dem von ihm genehmigten Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz (StUmgBG) das fast 400 Jahre währende Bankgeheimnis abgeschafft.

Damit wurde der § 30a der Abgabenordnung ("Schutz von Bankkunden") gestrichen,   die Finanzbehörden bislang mahnte, " bei der Ermittlung des Sachverhalts […] auf das Vertrauensverhältnis zwischen den Kreditinstituten und deren Kunden besonders Rücksicht zu nehmen."

Das betrifft das Bankgeheimnis gegenüber dem Fiskus. Daneben gab und gibt es das zivilrechtliche Bankgeheimnis - danach muss die Bank diskret mit den Daten der Bankkunden umgehen und darf sie nicht an Dritte herausgeben.

Das Bankgeheimnis gegenüber dem Fiskus wurde in den letzten zwanzig Jahren stark eingeschränkt; der 30a war nur noch ein marginaler Rest-Schutz. Dass ansonsten das Finanzamt von der Bank grundsätzlich Einkünfte einholen kann, das ergab sich schon immer aus § 93 AO, der eben nicht nur den Steuerpflichtigen, sondern auch DRITTE auskunftspflichtig und mitwirkungspflichtig macht. Insofern galt das "Bankengeheimnis" noch nie so richtig im steuerlichen Bereich.

Im Lehrplan für Steuerfachangestellte spielt das Thema eine geringe Rolle - in den Prüfungen tauchte es nie auf, es soll aber angesprochen werden.

In den aktuellen Gesetzessammlungen taucht er nicht mehr auf, der § 30a Abgabenordnung (gesetze-im-internet.de oder dejure.org), denn die sind immer tagesgenau aktualisiert.

Wo aber finde ich den Text? Zum Beispiel bei buzer.de, wo man alte Versionen nachlesen kann. Oder gleich hier, in diesem Blogartikel:





§ 30a AO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.06.2017 geltenden Fassung

§ 30a AO (ACHTUNG - WEGGEFALLEN IM JUNI 2017) !
Schutz von Bankkunden

(1) Bei der Ermittlung des Sachverhalts (§ 88) haben die Finanzbehörden auf das Vertrauensverhältnis zwischen den Kreditinstituten und deren Kunden besonders Rücksicht zu nehmen.

(2) Die Finanzbehörden dürfen von den Kreditinstituten zum Zweck der allgemeinen Überwachung die einmalige oder periodische Mitteilung von Konten bestimmter Art oder bestimmter Höhe nicht verlangen.

(3) Die Guthabenkonten oder Depots, bei deren Errichtung eine Legitimationsprüfung nach § 154 Abs. 2 vorgenommen worden ist, dürfen anlässlich der Außenprüfung bei einem Kreditinstitut nicht zwecks Nachprüfung der ordnungsmäßigen Versteuerung festgestellt oder abgeschrieben werden. Die Ausschreibung von Kontrollmitteilungen soll insoweit unterbleiben.

(4) In Vordrucken für Steuererklärungen soll die Angabe der Nummern von Konten und Depots, die der Steuerpflichtige bei Kreditinstituten unterhält, nicht verlangt werden, soweit nicht steuermindernde Ausgaben oder Vergünstigungen geltend gemacht werden oder die Abwicklung des Zahlungsverkehrs mit dem Finanzamt dies bedingt.

(5) Für Auskunftsersuchen an Kreditinstitute gilt § 93. Ist die Person des Steuerpflichtigen bekannt und gegen ihn kein Verfahren wegen einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit eingeleitet, soll auch im Verfahren nach § 208 Abs. 1 Satz 1 ein Kreditinstitut erst um Auskunft und Vorlage von Urkunden gebeten werden, wenn ein Auskunftsersuchen an den Steuerpflichtigen nicht zum Ziele führt oder keinen Erfolg verspricht.

Ein interessanter Aufsatz ist auf telepolis (einem sehr empfehlenswertem Journal von heise.de) zu finden:

https://www.heise.de/tp/features/Bankgeheimnis-komplett-gestrichen-3757315.html