Montag, 8. Januar 2018

Aus § 476 wurde § 477 BGB - 6-monatige Beweislastumkehr beim Sachmangel


Am 1.1.2018 trat das Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen
Mängelhaftung
in Kraft

Dabei ist der Beweislastumkehr-Paragraph verrutscht, der für Kaufverträge aller Art gilt - also nicht nur für Bauverträge!

Die Beweislastumkehr findet sich dann in § 477 BGB n.F. (bisher: § 476 BGB).

Fast alle bisher geschriebenen Aufsätze, Bücher, Urteil zitieren aber noch den § 476 BGB

Inhaltliche Änderung gab es zwar auch, hier sind die Hinweise im internet etwas missverständlich.

Die Beweislastumkehr gilt beim Letztgeschäft in der Handelskette nach wie vor nur, wenn dort ein Verbrauchsgüterkauf vorliegt (Unternehmer an Käufer), was man an der Einordnung des § 477 in den entsprechenden Abschnitt zum Verbrauchsgüterkauf sieht.

Ein Änderung gibt es aber für den (künftig erleichterten) Regress in der vorangegangenen Handelskette. Hierfür sorgen die § 478 Absatz 3 und die neuen 445a und 445b BGB. Aber Voraussetzung ist immer, dass am Ende der Kette ein Verbrauchsgüterkauf vorlag.

Diese Regressproblematik ist aber kaum prüfungsrelevant für nichtjuristische Ausbildungen (also für Fachwirte, Technische Betriebswirte, Industriemeister etc).


Exkurs: Hintergrund für den erleichterten Regress war, dass im Verhältnis Verbraucher – Unternehmer der Verbraucher durch zahlreiche Vorschriften begünstigt wird, etwa durch die Beweislastumkehr des § 477 BGB n.F. (§ 476 BGB). Dieses Problem hat der Gesetzgeber erkannt und in den §§ 478 f. BGB gelöst. So wird die Beweislastumkehr gemäß § 478 Abs. 3 BGB auf das Verhältnis zwischen Letztverkäufer und Vorlieferant erweitert, obwohl dort in der Regel ein b2b-Geschäft vorliegt.