Mittwoch, 13. Juni 2018

Neue Rechtsprechung zum § 14 TzBfrG

Das war doch eine ziemlich überraschende Entscheidung, die das BVerfG am 2. Juni 2018 erlassen hat. Sie betrifft die Befristung von Arbeitsverträgen gemäß § 14 TzBfrG (Teilzeit- und Befristungsgesetz)

Der Inhalt der Entscheidung wird selbst in der Fachpresse etwas unglücklich wiedergegeben.

Nach der Regelung des § 14 Abs. 2 Satz 2 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) sind sachgrundlose Befristungen zwischen denselben Vertragsparteien auf die erstmalige Begründung eines Arbeitsverhältnisses beschränkt; damit ist jede erneute sachgrundlos befristete Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber verboten.

Was hat das BVerfG dazu gesagt?

  • Dass diese Regelung verfassungsgemäß ist, hat das BVerfG zunächstmal klargestellt (insofern nichts Neues für den Lernenden)
     
  • Es hat aber auch klargestellt, dass die Gerichte im Einzelfall Ausnahmen machen dürfen! Allgemein gesprochen immer dann, wenn die Gefahr der Kettenbefristung in Ausnutzung der strukturellen Unterlegenheit der Beschäftigten nicht besteht und das Verbot der sachgrundlosen Befristung nicht erforderlich erscheint, um das unbefristete Arbeitsverhältnis als Regelbeschäftigungsform zu erhalten
     
  • Das BVerfG ist aber nicht einverstanden mit der Rechtsprechung des BAG, wonach automatisch nach 3 Jahren eine erneute Befristung möglich sei. Das war sozusagen einem vom BAG standardisierte "Ausnahme". Und diese Rechtsprechung wurde vom BVerfG gekippt.

Was sind dann denkbare Ausnahmen? Hier gibt das Gericht Hinweise:


Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn eine Vorbeschäftigung sehr lang zurückliegt, ganz anders geartet war oder von sehr kurzer Dauer gewesen ist. Das können bestimmte geringfügige Nebenbeschäftigungen während der Schul- und Studienzeit oder der Familienzeit sein, die Tätigkeit von Werkstudierenden oder die lang zurückliegende Beschäftigung von Menschen, die sich später beruflich völlig neu orientieren. Die Fachgerichte können und müssen in solchen Fällen den Anwendungsbereich von § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG einschränken.


BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 06. Juni 2018
- 1 BvL 7/14 - Rn. (1-90),
http://www.bverfg.de/e/ls20180606_1bvl000714.html

Siehe auch Pressemitteilung
Nr. 47/2018 vom 13. Juni 2018

Ist das jetzt wirklich für die Ausbildung wichtig?

Das ist auf alle Fälle für die Praxis relevant. Für Prüfungen geht das Ganze schon etwas in die Tiefe; ein Abfragen solches Wissens könnte man sich eher bei Industriemeistern als bei Wirtschaftsfachwirten oder anderen Fachwirten vorstellen. Aber wie gesagt: für die Alltagspraxis sollte man das im Hinterkopf haben