Gesetzessammlung eines Viertsemesters |
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Dienstag, 25. Februar 2020
Mittwoch, 12. Februar 2020
Arbeitsrecht für Technische Betriebswirte
Folgende Materialien zum Arbeitsrecht entstanden für einen Vertiefungskurs zur Prüfungsvorbereitung für Technische Betriebswirte (schriftliche Prüfung).
Das Rangprinzip:
Es gilt also zwar der Vorrang der höheren Stufe, aber nicht, wenn die niedrigere Vereinbarung für den Arbeitnehmer günstiger ist. Beispiel: Gemäß Gesetz stehen dem Arbeitnehmer bei einer 6-Tage-Woche 24 Werktage Urlaub zu. Wenn der Arbeitsvertrag 30 Tage vorsieht, ist das günstiger, wenn der Arbeitsvertrag 18 Tage vorsieht, hat das Gesetz Vorrang.
Für alle mündlich geschlossenen Arbeitsverträge gilt das Nachweisgesetz.
1 Allgemeines zum einzelnen Arbeitsverhältnis
1.1 Welche Regelungen sind zu beachten?
Das Arbeitsverhältnis wird, neben dem
allgemeinen Arbeitsrecht, durch Vereinbarungen geprägt, sofern die
Vereinbarungen nicht gegen zwingende gesetzliche Schutzvorschriften
verstoßen.
Das Rangprinzip:
Grundsätzlich gilt im Arbeitsrecht das
Rangprinzip (auch Normenpyramide oder Normenhierarchie genannt).
Demnach gilt von zwei oder mehreren Normen die einen Sachverhalt
regeln können, prinzipiell immer die höherrangige Norm.
- Gesetze (BGB, KSchG, BUrlG usw.)
- Tarifverträge
- Betriebsvereinbarungen
- Arbeitsvertrag
- Betriebliche Übung
Das Rangprinzip wird aber
durch das Günstigkeitsprinzip durchbrochen. Wenn im
Arbeitsvertrag ein für den Arbeitnehmer günstigerer Urlaub
(höherer Urlaub) als im Gesetz vereinbart wurde, gilt diese
günstigere Regelung.
Es gilt also zwar der Vorrang der höheren Stufe, aber nicht, wenn die niedrigere Vereinbarung für den Arbeitnehmer günstiger ist. Beispiel: Gemäß Gesetz stehen dem Arbeitnehmer bei einer 6-Tage-Woche 24 Werktage Urlaub zu. Wenn der Arbeitsvertrag 30 Tage vorsieht, ist das günstiger, wenn der Arbeitsvertrag 18 Tage vorsieht, hat das Gesetz Vorrang.
1.2 Probearbeitsverhältnis
- Echtes Probearbeitsverhältnis = befristeter Vertrag zum Zwecke der Erprobung
- Probezeit innerhalb eines unbefristeten Vertrags (Zweck: kürzere Kündigungsfrist, § 622 Absatz 3 BGB)
1.3 Leiharbeitsverhältnis
Regelung:
Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG). Ein Leiharbeitsverhältnis
liegt vor, wenn der Arbeitnehmer
(Leiharbeitnehmer)
mit seiner Zustimmung von dem Arbeitgeber (Verleiher),
der mit ihm im eigenen Namen einen Arbeitsvertrag geschlossen hat, an
einen anderen Arbeitgeber (Entleiher)
zur Erbringung von Arbeitsleistung überlassen (ausgeliehen) wird.
Der eigentliche Arbeitsvertrag besteht zwischen AN und Verleiher
(meist eine Zeitarbeitsfirma). Der Entleiher muss den Lohn zahlen,
das Weisungsrecht bezüglich der Arbeit liegt aber beim Entleiher.
1.4 Hauptpflichten Arbeitsvertrag
Geregelt in § 611a BGB, dort verteilt
auf Absatz 1 und 2.
Arbeitnehmer ist
zur Leistung weisungsgebundener,
fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet,
Arbeitgeber muss den vereinbarten Lohn zahlen.
2 Anbahnung Arbeitsvertrag
2.1 Geschäftsfähigkeit
Die Vertragsparteien müssen
geschäftsfähig
sein. Das gilt auch für den Abschluss eines Ausbildungsvertrags. Ein
17jähriger muss also die vorherige Einwilligung des gesetzlichen
Vertreters einholen, damit er wirksam einen Vertrag schließen kann.
Sonst ist der Vertrag schwebend unwirksam und wird nur durch
nachträgliche Genehmigung wirksam.
2.2 Form beim Vertragsschluss
Der Abschluss des Arbeitsvertrags ist
grundsätzlich formlos möglich. Auch ein mündlich geschlossener
Arbeitsvertrag ist rechtswirksam. Scheinbare Ausnahmen (oder besser: Besonderheiten) gibt es für
befristete Arbeitsverträge und für Ausbildungsverträge (wobei
letztere eigentlich keine normalen Arbeitsverträge sind).
- Beim befristeten Vertrag ist die Befristungsabrede als solche schriftlich zu vereinbaren. Ohne Schriftform ist der Arbeitsvertrag gleichwohl wirksam, und zwar als unbefristeter Vertrag.
- Ausbildungsverträge müssen gemäß § 11 BBiG "schriftlich niedergelegt" werden und unterschrieben werden. Auch hier gilt aber, dass der Vertrag bei Verstoß gegen die Vorschrift trotzdem wirksam ist.
Aber Nachweisgesetz:
Für alle mündlich geschlossenen Arbeitsverträge gilt das Nachweisgesetz.
Der Arbeitgeber muss spätestens einen
Monat nach dem vereinbarten Arbeitsbeginn die wesentlichen
Vertragsbedingungen schriftlich niederlegen und dem Arbeitnehmer
auszuhändigen; die Mindestinhalte sind im Nachweisgesetz geregelt.
2.3 Spezielle Voraussetzungen für befristete Arbeitsverträge.
Die Möglichkeit, befristete
Arbeitsverträge abzuschließen, ist gesetzlich eingeschränkt durch
das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG). Zusätzlich zur
Schriftform (§ 14 Abs. 4 TzBfG) ist also zu prüfen, ob überhaupt
die Voraussetzungen für eine zulässige Befristung vorlagen. Diese
sind in § 14 Absätze 1 bis 3 geregelt.
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