1 Allgemeines zum einzelnen Arbeitsverhältnis
1.1 Welche Regelungen sind zu beachten?
Das Arbeitsverhältnis wird, neben dem
allgemeinen Arbeitsrecht, durch Vereinbarungen geprägt, sofern die
Vereinbarungen nicht gegen zwingende gesetzliche Schutzvorschriften
verstoßen.
Das Rangprinzip:
Grundsätzlich gilt im Arbeitsrecht das
Rangprinzip (auch Normenpyramide oder Normenhierarchie genannt).
Demnach gilt von zwei oder mehreren Normen die einen Sachverhalt
regeln können, prinzipiell immer die höherrangige Norm.
- Gesetze (BGB, KSchG, BUrlG usw.)
- Tarifverträge
- Betriebsvereinbarungen
- Arbeitsvertrag
- Betriebliche Übung
Das Rangprinzip wird aber
durch das Günstigkeitsprinzip durchbrochen. Wenn im
Arbeitsvertrag ein für den Arbeitnehmer günstigerer Urlaub
(höherer Urlaub) als im Gesetz vereinbart wurde, gilt diese
günstigere Regelung.
Es gilt also zwar der Vorrang der höheren Stufe, aber nicht, wenn die niedrigere Vereinbarung für den Arbeitnehmer günstiger ist. Beispiel: Gemäß Gesetz stehen dem Arbeitnehmer bei einer 6-Tage-Woche 24 Werktage Urlaub zu. Wenn der Arbeitsvertrag 30 Tage vorsieht, ist das günstiger, wenn der Arbeitsvertrag 18 Tage vorsieht, hat das Gesetz Vorrang.
1.2 Probearbeitsverhältnis
- Echtes Probearbeitsverhältnis = befristeter Vertrag zum Zwecke der Erprobung
- Probezeit innerhalb eines unbefristeten Vertrags (Zweck: kürzere Kündigungsfrist, § 622 Absatz 3 BGB)
1.3 Leiharbeitsverhältnis
Regelung:
Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG). Ein Leiharbeitsverhältnis
liegt vor, wenn der Arbeitnehmer
(Leiharbeitnehmer)
mit seiner Zustimmung von dem Arbeitgeber (Verleiher),
der mit ihm im eigenen Namen einen Arbeitsvertrag geschlossen hat, an
einen anderen Arbeitgeber (Entleiher)
zur Erbringung von Arbeitsleistung überlassen (ausgeliehen) wird.
Der eigentliche Arbeitsvertrag besteht zwischen AN und Verleiher
(meist eine Zeitarbeitsfirma). Der Entleiher muss den Lohn zahlen,
das Weisungsrecht bezüglich der Arbeit liegt aber beim Entleiher.
1.4 Hauptpflichten Arbeitsvertrag
Geregelt in § 611a BGB, dort verteilt
auf Absatz 1 und 2.
Arbeitnehmer ist
zur Leistung weisungsgebundener,
fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet,
Arbeitgeber muss den vereinbarten Lohn zahlen.
2 Anbahnung Arbeitsvertrag
2.1 Geschäftsfähigkeit
Die Vertragsparteien müssen
geschäftsfähig
sein. Das gilt auch für den Abschluss eines Ausbildungsvertrags. Ein
17jähriger muss also die vorherige Einwilligung des gesetzlichen
Vertreters einholen, damit er wirksam einen Vertrag schließen kann.
Sonst ist der Vertrag schwebend unwirksam und wird nur durch
nachträgliche Genehmigung wirksam.
2.2 Form beim Vertragsschluss
Der Abschluss des Arbeitsvertrags ist
grundsätzlich formlos möglich. Auch ein mündlich geschlossener
Arbeitsvertrag ist rechtswirksam. Scheinbare Ausnahmen (oder besser: Besonderheiten) gibt es für
befristete Arbeitsverträge und für Ausbildungsverträge (wobei
letztere eigentlich keine normalen Arbeitsverträge sind).
- Beim befristeten Vertrag ist die Befristungsabrede als solche schriftlich zu vereinbaren. Ohne Schriftform ist der Arbeitsvertrag gleichwohl wirksam, und zwar als unbefristeter Vertrag.
- Ausbildungsverträge müssen gemäß § 11 BBiG "schriftlich niedergelegt" werden und unterschrieben werden. Auch hier gilt aber, dass der Vertrag bei Verstoß gegen die Vorschrift trotzdem wirksam ist.
Aber Nachweisgesetz:
Für alle mündlich geschlossenen Arbeitsverträge gilt das Nachweisgesetz.
Der Arbeitgeber muss spätestens einen
Monat nach dem vereinbarten Arbeitsbeginn die wesentlichen
Vertragsbedingungen schriftlich niederlegen und dem Arbeitnehmer
auszuhändigen; die Mindestinhalte sind im Nachweisgesetz geregelt.
2.3 Spezielle Voraussetzungen für befristete Arbeitsverträge.
Die Möglichkeit, befristete
Arbeitsverträge abzuschließen, ist gesetzlich eingeschränkt durch
das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG). Zusätzlich zur
Schriftform (§ 14 Abs. 4 TzBfG) ist also zu prüfen, ob überhaupt
die Voraussetzungen für eine zulässige Befristung vorlagen. Diese
sind in § 14 Absätze 1 bis 3 geregelt.
Die Befristung kann in zwei Formen auftauchen: Der zeitbefristete Arbeitsvertrag (die Dauer ist kalendermäßig bestimmt) und der zweckbefristete Arbeitsvertrag (die Befristung ergibt sich aus Art, Zweck und Beschaffenheit der Arbeitsleistung: z.B. bis zur Fertigstellung eines Projekts; bis die Krankheit eines vertretenen Arbeitnehmers endet, etc)
Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist nur zulässig (und wirksam)
- wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist (§ 14 TzBfG enthält Beispiele);
. - oder sie die Dauer von zwei Jahren nicht überschreitet (so genannte "sachgrundlose Befristung"). Bis zur Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Weitere Erleichterungen gibt es für ältere Arbeitnehmer und für Existenzgründer, hier wird die Frist auf 4 oder 5 Jahre erweitert (§ 14 Abs. 2 und Abs. 3 TzBfG).
Bei der sachgrundlosen
Befristung (2 Jahre) gilt ein Vorbeschäftigungsverbot. In einer
Musterlösung der letzten Jahre steht, dass der BAG den
Gesetzeswortlaut eingeschränkt hat und die Vorbeschäftigung
innerhalb der letzten 3 Jahre gewesen sein müsse. Diese Ausnahme
gilt seit einem Urteil im Februar 2019 nicht mehr. Es gilt also
wieder der volle Gesetzestext: keine Vorbeschäftigung (lediglich bei
sehr sehr lange zurückliegenden Beschäftigungen kann an eine
Ausnahme gedacht werden).
Folge unwirksamer Befristung:
Wenn die Voraussetzungen für die
Befristung (§ 14 Abs. 1-3) nicht erfüllt sind, so ist (nur) die
Befristung als solche unwirksam. Der
Arbeitsertrag insgesamt ist wirksam und gilt jetzt als unbefristet
abgeschlossen: § 16 TzBfrG
Befristung
und Kündigung?
Ein befristeter Vertrag endet
automatisch nach Fristablauf (§ 620 BGB). Eine ordentliche Kündigung
scheidet aus, es sei denn, diese Möglichkeit wurde ausdrücklich
vereinbart.
2.4 Gleichbehandlung - das AGG bei der Einstellung
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz
(AGG) will Diskriminierungen am Arbeitsplatz verhindern. Es gilt für
laufende Arbeitsverhältnisse (keine Diskriminierung bei der
Behandlung der schon eingestellten Arbeitnehmer), wirkt sich aber
schon bei der Einstellung oder Stellenausschreibung aus (keine
Benachteiligung bei der Bewerbung).
Welche Diskriminierungen unter den Schutz des AGG fallen, ist in § 1 AGG abschließend definiert.
Es geht (nur) um Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität.
Diskriminierung im laufenden Betrieb (§ 7 AGG):
Wer als Arbeitnehmer aus o.g. Gründen benachteiligt wird, beruft sich auf §§ 7 iVm 1 AGG (§ 7 in Verbindung mit § 1 AGG). § 7 formuliert das eigentliche Diskriminierungsverbot. § 1 definiert nur, welche Diskriminierungen im AGG gemeint sind.
Diskriminierung
bei der Einstellungsentscheidung (§ 7 AGG)
Die Diskriminierung kann schon bei der Einstellungsentscheidung erfolgen, so dass ein Bewerber wegen seines Geschlechts, seines Alters, seiner Rasse etc. abgelehnt wird. Auch hier beruft man sich auf § 7 AGG.
Wenn jemand eine
Stelle nicht erhält, weil sie eine Frau ist, wäre das eine
(unmittelbare) Diskriminierung im Sinne von §§ 7,1 AGG.
Diskriminierung bei der Stellenausschreibung (§ 11 AGG)
Die Diskriminierung kann aber schon im Ausschreibungstext der Stellenausschreibung liegen, weil dann entsprechende Bewerber abgeschreckt werden. Daher dürfen Ausschreibungen nicht gegen § 11 AGG verstoßen. Dazu reichen schon indirekte Botschaften (mittelbare Diskriminierungen). Beispiele (z.T. auch aus Prüfungen):
- Wir suchen "einen Auszubildenden" und "einen Industriekaufmann" (weibliche Bewerber werden abgeschreckt)
- Wir suchen junge Mitarbeiter (direkte Altersdiskriminierung),
- Wir suchen Berufsanfänger (mittelbare Altersdiskriminierung, weil sich damit in der Regel nur junge Leute angesprochen fühlen),
- Wir suchen erfahrenen Verkäufer (mittelbare Altersdiskriminierung, weil damit jüngere Bewerber abgeschreckt werden)
- Voraussetzung ist deutsch als Muttersprache (diskriminiert Ausländer; besser: "gute Deutschkenntnisse", aber auch nur, wenn dies für den Beruf) (kam als Variante in der Prüfung 2013 vor, dort ging es allerdings um "japanisch als Muttersprache")
- PKW-Führerschein (benachteiligt Bewerber unter 18 Jahren)
- Einsatzbereitschaft auch außerhalb der Normalarbeitszeit (benachteiligt Jugendliche hinsichtlich Jugendarbeitsschutz und begrenzter Arbeitszeiten)
2.5 Mitwirkung des Betriebsrats bei der Einstellung
Existiert ein Betriebsrat und hat der
Betrieb mehr als 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer, ist § 99 BetrVG zu
beachten. Demnach hat der Betriebsrat nicht nur das Recht auf
Informationen, sondern kann auch bei der Einstellung mitbestimmen.
Demnach hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor der Einstellung den Betriebsrat unterrichten, die Bewerbungsunterlagen vorlegen, Auskunft über die Person geben, und die Zustimmung des Betriebsrats entsprechend den Regeln in § 99 BetrVG einholen.
Rechte des Betriebsrats: Der Betriebsrat kann der Einstellung zustimmen, ihr widersprechen, oder die Wochenfrist verstreichen lassen, so dass die Zustimmung als erteilt gilt.
2.6 Unzulässige Fragen und Anfechtung
Ein
Arbeitsvertrag kann wie jeder Vertrag wegen Irrtums oder wegen
arglistiger Täuschung angefochten werden (§§ 119, 123 BGB).
Täuscht der Bewerber den Arbeitgeber bei den
Einstellungsverhandlungen über seine Qualifikation oder fälscht er
Zeugnisse, dann kann dies zu einer Anfechtung nach § 123 BGB führen
(Anfechtung wegen arglistiger Täuschung). Die Wirkung einer
Anfechtung ist die
Ungültigkeit des Vertrags .
In diesem Zusammenhang spielt das Thema "unzulässige Fragen" eine Rolle. Denn lügt der Bewerber auf eine solche unzulässige Frage, dann sind die Gerichte der Ansicht, dass trotz der Lüge keine Anfechtung möglich ist.
Fragerecht, Personalfragebögen
Eines der größten Probleme bei Vertragsanbahnungen ist das Fragerecht des Arbeitgebers. Denn mit Rücksicht auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht darf der Arbeitgeber seine Position nicht ausnutzen und unnötige, private Details erfragen. Es sind nur Fragen erlaubt, an denen der Arbeitgeber ein berechtigtes und schutzwürdiges Interesse hat. Die Richtlinien hierzu sind Richterrecht, also in der Rechtsprechung entwickelt und nicht direkt im Gesetz geregelt.
Auf unzulässige Fragen darf der
Bewerber lügen, ohne dass ihm dadurch rechtliche Nachteile entstehen
können. Auf zulässige Fragen allerdings darf er nicht lügen, da
sonst eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung (§ 123 BGB)
und Schadenersatz denkbar ist.
Unzulässige
Fragen:
- Religion (Ausnahme wieder bei Tendenzbetrieben, also beim kirchlichen Arbeitgeber)
- Familienplanung
- Schwangerschaft
- Vorstrafen, soweit die Taten nicht wesentlich für die Tätigkeit sind (siehe oben).
- Gewerkschaftszugehörigkeit (Ausnahme bei Tendenzbetrieben, also Gewerkschaft bzw. Arbeitgeberverband als Arbeitgeber)
- Parteizugehörigkeit
- Schwerbehinderung
- Erkrankungen, außer wenn diese Bedeutung für die Arbeitsleistung, den Betrieb oder die übrigen Arbeitnehmer haben.
- Vermögensverhältnisse, außer wenn es sich um leitende Positionen mit besonderem Vertrauensverhältnis handelt oder die Personalabteilung über Gebühr beansprucht wird.
Zulässige
Fragen
- Beruflicher Werdegang
- Berufliche Kenntnisse im Hinblick auf die ausgeschriebene Stelle
- Hobbys
- Note Abschluss
Rechtsfolge auf
eine unwahre Antwort:
a) Bei zulässigen Fragen drohen bei falschen
Antworten:
- Anfechtung gem. § 123 BGB (argl. Täusch.) und Schadenersatz § 280 BGB
b)
Bei unzulässigen Fragen bewirkt eine falsche Antwort keine
Anfechtbarkeit.
Der
Bewerber hat also im Endeffekt ein "Recht zur Lüge".
3 Laufende Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag
Mit der Begründung eines
Arbeitsverhältnisses entstehen für die Vertragsparteien Rechte und
Pflichten.
3.1 Pflichten für den Arbeitgeber:
Vergütung
Die Hauptvergütung
besteht meist aus einem festen Gehalt oder Lohn. Die Begriffe Lohn
und Gehalt sind traditionell entstanden ist und meinen die Vergütung
des Arbeiters Lohn) oder des Angestellten (Gehalt). Gesetz und
Praxis benutzen die Begriffe mittlerweile synonym.
Der Arbeitnehmer hat
Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung unter den Voraussetzungen der
Regeln des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG), wenn er z.B. wegen
unverschuldeter Erkrankung die Arbeit nicht ausüben kann. Der
Anspruch umfasst 100 % des Lohns und besteht längstens für sechs
Wochen. Danach ist der Arbeitgeber aus der Zahlungspflicht
entlassen, der Arbeitnehmer erhält dann entweder "Krankengeld"
(70%) von der Krankenkasse, oder, bei Arbeitsunfällen, das so
genannte "Verletztengeld" (80%)
Das EFZG ist eine
Ausnahme vom vertragsrechtlichen Prinzip "Ohne Arbeit kein
Lohn". Zum Beispiel gibt es bei unentschuldigtem Fernbleiben
keinen Lohnanspruch für die Fehltage, ebenso beim Streik (selbst
wenn er legal ist, also von der Gewerkschaft ordnungsgemäß
organisiert).
Eine weitere Ausnahme
(wo es also doch Lohn gibt, obwohl nicht gearbeitet wurde): § 615 S.
3 Betriebsrisiko. Beispiel: Stromausfall führt dazu, dass die
Arbeitnehmer nach Hause geschickt werden müssen. Trotzdem bekommen
sie für die Fehltage Geld (war schon Prüfungsthema)
die Fürsorgepflicht (§ 242 BGB)
Beschäftigungspflicht
Der Arbeitgeber muss
dafür sorgen, dass dem Arbeitnehmer durch die Einordnung in die
Betriebsorganisation keine Gefahren oder Nachteile für die
Gesundheit entstehen. Dasselbe gilt für den Schutz des eingebrachten
Vermögens und den Schutz der Persönlichkeit. Einzelne Beispiele für
Fürsorgepflicht: Datenschutz, Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit
(618 BGB + spezielle Gesetze), Schutz vor sexueller Belästigung und
Diskriminierung durch Kollegen, 12 ff AGG)
Beschäftigungspflicht
Aus dem Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers folgt dessen Anspruch auf tatsächliche Beschäftigung während des Arbeitsverhältnisses. Es reicht grundsätzlich nicht, wenn der Arbeitgeber nur das Gehalt zahlt und ihn von der Arbeit fernhält.
Pflicht zur Urlaubsgewährung
Der Urlaubsumfang ergibt sich aus Arbeitsvertrag unter Beachtung der Mindestansprüche gemäß BUrlG, Tarifvertrag und Betriebsvereinbarung.
Pflicht zur Zeugniserteilung
Der Arbeitnehmer kann
gem. § 109 Gewerbeordnung beim Ausscheiden aus dem Betrieb ein
schriftliches Zeugnis über Art und Dauer seiner Beschäftigung
fordern (einfaches Zeugnis). Auf seinen Wunsch hin kann er das
Zeugnis auch auf Führung und Leistung ausdehnen (qualifiziertes
Zeugnis). Verlangt der Arbeitnehmer nur pauschal ein Zeugnis, muss
ihm der Arbeitgeber zumindest ein einfaches Zeugnis erteilen.
Ein qualifiziertes
Zeugnis muss mindestens Angaben über Arbeitsqualität und
-quantität, Arbeitssorgfalt und -einsatz sowie über das Verhalten
gegenüber Kollegen und Vorgesetzten.
Das Zeugnis muss klar und verständlich formuliert sein (§ 109 Abs. 2 GewO). Es darf keine versteckten Botschaften enthalten.
Der für die Zeugnispflicht oft zitierte § 630 BGB gilt nur noch für Dienstverträge, die keine Arbeitsverträge sind (vgl. § 630 Satz 4 BGB). Für Arbeitnehmer wurde die Zeugnispflicht im Jahre 2003 einheitlich in § 109 GewO übernommen.
Für
Berufsausbildungen gilt die Sondervorschrift des § 16 BBiG
3.2 Pflichten für den Arbeitnehmer:
Arbeitspflicht (unter Berücksichtigung des Weisungsrechts des ArbG)
Der Arbeitnehmer ist
verpflichtet, die ihm übertragenen Arbeiten pünktlich, gewissenhaft
und seinen Fähigkeiten entsprechend auszuführen, sowie den
Weisungen des Arbeitgebers Folge zu leisten. Art und Dauer der
Tätigkeit richten sich nach dem Dienstvertrag. Siehe auch § 106
GewO.
Verschwiegenheits- und Treuepflicht
Der Arbeitnehmer darf
Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse Dritten nicht mitteilen. Generell
hat er die Interessen des Arbeitgebers so zu wahren, wie dies sich
aufgrund seines Arbeitsplatzes zu erwarten ist. Der Arbeitnehmer
darf keine Bestechungsgelder annehmen.
Wettbewerbsverbot
Der Arbeitnehmer darf
mit dem Arbeitgeber nicht in geschäftlichen Wettbewerb treten. Dies
gilt für die Dauer des Arbeitsverhältnisses. Ist eine
nachvertragliche Wettbewerbsbeschränkung gewünscht, bedarf dies
einer besonderen Vereinbarung und der Berücksichtigung spezieller
Voraussetzungen.
3.3 Schutzgesetze
3.3.1 Arbeitsschutzgesetz und zugehörige Verordnungen
Ziel des 1993 eingeführten
Arbeitsschutzgesetzes ist es, die Gesundheit aller
Beschäftigten durch Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu sichern und zu
verbessern (§ 1). Das Gesetz wird durch einige Verordnungen ergänzt,
die auf der Grundlage des Arbeitsschutzgesetzes erlassen wurden; z.B.
Arbeitsschutzgesetz, Arbeitsstättenverordnung, Baustellenverordnung,
Betriebssicherheitsverordnung, Bildschirmarbeitsverordnung, Lärm-
und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung, Lastenhandhabungsverordnung.
Diese Gesetze sind gesetzliche Ausprägungen der allgemeinen
Fürsorgepflicht des Arbeitgebers.
3.3.2 Arbeitszeitgesetz
Zweck des Gesetzes ist es, über die
Arbeitszeit die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer
zu gewährleisten und die Rahmenbedingungen für flexible
Arbeitszeiten zu verbessern, sowie den Sonntag und die staatlich
anerkannten Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen
Erhebung der Arbeitnehmer zu schützen (§ 1 ArbZG).
3.3.3 Jugendarbeitsschutz
Der Schutz des Jugendlichen erfolgt
durch das Jugendarbeitsschutzgesetz, das auf Personen Anwendung
findet, die noch nicht 18 Jahre alt. Urlaub: § 19 JArbSchG
(verdrängt § 3 BUrlG)
3.3.4 Mutterschutzgesetz
Das Mutterschutzgesetz gewährt für
die Zeit vor und nach der Entbindung einen besonderen
arbeitsrechtlichen Schutz in den Bereichen Gesundheit und
Kündigungsschutz..
Zum Zwecke des Gesundheitsschutzes
ordnet das MuSchG im Wesentlichen an:
- Es gilt ein „relatives Beschäftigungsverbot“ für die Zeit von sechs Wochen vor der Geburt (§ 3 Abs. 1 MuSchG). Hier darf die Schwangere nur mit derem Einverständnis beschäftigt werden.
- Es gilt ein absolutes Beschäftigungsverbot für die Zeit von acht Wochen nach der Geburt (§ 3 Abs. 2 MuSchG).
- Besonderer Kündigungsschutz, § 17 MuSchG
Weitere Verbote: Werdende Mütter dürfen nicht mit schweren körperlichen Arbeiten und nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen oder Strahlen, von Staub, Gasen oder Dämpfen, von Hitze, Kälte oder Nässe, von Erschütterungen oder Lärm ausgesetzt sind (§§ 9 ff MuSchG). § 4 MuSchG enthält außerdem schützende Regeln über Mehrarbeit, Nacht- und Sonntagsarbeit.
3.3.5 Schwerbehindertenschutz
Das frühere Schwerbehindertengesetz
ist im Jahre 2001 in das "Sozialgesetzbuch Neuntes Buch"
(SGB IX) eingefügt worden. Dort finden wir die Regelungen im Kapitel
" Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen
(Schwerbehindertenrecht)". Das Gesetz selbst definiert dabei den
Begriff "Schwerbehindertenrecht". Beispiele für
Schutzregeln: Besonderer Kündigungsschutz; §§ 168 SGB IX,
Zusatzurlaub nach § 208 SGB IX
3.4 Bundesurlaubsgesetz
Der Urlaubsumfang ergibt sich aus
Arbeitsvertrag unter Beachtung der Mindestansprüche gemäß BUrlG,
Tarifvertrag und Betriebsvereinbarung.
Das Bundesurlaubsgesetz sieht in § 3
einen Mindesturlaub von 24 Werktage pro Kalenderjahr vor. Diese Zahl
gilt aber für die Sechstagewoche. Sieht der Arbeitsvertrag eine
5-Tage-Woche vor, sind die Werte umzurechnen. Somit ergibt sich als
Mindesturlaubsanspruch von
- 24 Tage bei der 6-Tage-Woche
- 20 Tage bei der 5-Tage-Woche (24 : 6 mal 5)
Der volle Urlaubsanspruch wir erstmalig
nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben (so
genannte Wartezeit). Davor beträgt der Anspruch 1/12 für jeden
vollen Arbeitsmonat (§ 5 BUrlG).
Ebenso beschränkt sich der Urlaubsanspruch (nach erfüllter Wartezeit) auf jeweils ein Zwölftel, wenn der Arbeitnehmer in der ersten Hälfte eines Kalenderjahres aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet (§ 5 BUrlG).
Hat der Arbeitnehmer bereits im selben Kalenderjahr von einem anderen Arbeitgeber Urlaub erhalten, wird dies angerechnet (§ 6 BUrlG).
3.5 Haftungsverteilung im Arbeitsrecht
Macht der
Arbeitnehmer Fehler, so können Schäden beim Arbeitgeber oder bei
Dritten entstehen.
Normalerweise würde jede
Fahrlässigkeit und Vorsatz reichen, um einen Schadenersatzanspruch
zu begründen (§ 276 BGB). Das Bundesarbeitsgericht verschiebt aber
die Haftung zugunsten des Arbeitnehmers, da der Lohn normalerweise
nicht ausreicht, um solche Haftungsfälle zu finanzieren.
Die Gerichte haben folgende Regeln entwickelt, die Sie nicht im Gesetz finden, sondern lernen müssen:
Die Gerichte haben folgende Regeln entwickelt, die Sie nicht im Gesetz finden, sondern lernen müssen:
Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit:
unbeschränkte Haftung (so, wie es das Gesetz sowieso vorsehen würde)
Mittlere Fahrlässigkeit:
Schadenaufteilung je nach Einzelfall
Leichte Fahrlässigkeit:
Keine Haftung des Arbeitnehmers (Arbeitgeber trägt eigenen Schaden selbst, ferner muss er Schäden bei Dritten ersetzen, also den Arbeitnehmer freihalten)
Eine Ausnahme gilt für Schadenersatzansprüchen von Arbeitskollegen. Hier gelten diese Haftungserleichterungen nicht, sondern es bleibt bei der vollen Haftung (Grund: die Berufsgenossenschaften springen ein, und hier soll nicht zusätzlich der Arbeitgeber in die Haftung genommen werden).
4 Beendigung des Arbeitsverhältnisses
4.1 Überblick über mögliche Beendigungsgründe
Das Arbeitsverhältnis kann durch
folgende Gründe beendet werden:
- durch (ordentliche oder außerordentliche) Kündigung, § 620 Abs. 2 BGB
- durch Zeitablauf bei befristeten Verträgen, § 620 Abs. 1 BGB
- durch Zweckerreichung bei zweckgebundenen Verträgen (= befristeter Vertrag, z.b. bis Fertigstellung eines Bauwerks)
- durch Aufhebungsvereinbarung
- durch Anfechtung, insbesondere bei arglistiger Täuschung (§ 123 BGB)
- Tod des Arbeitnehmers (Arbeitsverhältnis wird nicht vererbt)
4.1.1 Allgemeines zur Kündigung
Wie bei Dauerschuldverhältnissen
üblich, gibt es eine ordentliche und eine außerordentliche
Kündigung.
Die außerordentliche Kündigung
benötigt gemäß
§ 626 BGB einen so genannten "wichtigen
Grund" und wird deshalb auch "Kündigung aus wichtigem
Grund" genannt. Da in
diesen Fällen auf die sonst übliche Kündigungsfrist verzichtet
wird, wird sie ferner auch "fristlose
Kündigung" genannt.
Die Kündigung bedarf zu ihrer
Wirksamkeit unbedingt der Schriftform (§ 623 BGB).
4.1.2 Voraussetzungen für ordentliche Kündigung
- Schriftform der Kündigung (wie für alle Kündigungen)
- Anhörung Betriebsrat § 102 BetrVG (wie für alle Kündigungen)
- Im Einzelfall: besonderer Kündigungsschutz zu prüfen (17 MuSchG, 174 SGB IX für Schwerbehinderte, 15 KSchG für Betriebsratsmitglieder)
- Kündigungsfrist § 622 BGB
- evtl: allgemeiner Kündigungsschutz nach § 1 KSchG
4.1.3 Kündigungsfristen bei ordentlicher Kündigung
Die gesetzliche Kündigungsfrist
ist in § 622 BGB geregelt, sie beträgt sowohl für den Arbeitgeber als auch den Arbeitnehmer:
vier Wochen
zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats
(also zum 15. des Monats oder zum Monatsletzten)
(also zum 15. des Monats oder zum Monatsletzten)
Verlängerte Fristen
Speziell bei einer Kündigung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber verlängert sich die Kündigungsfristen mit zunehmender Beschäftigungsdauer (§ 622 Absatz 2 BGB).
Diese verlängerten Kündigungsfristen
betragen nach einer Beschäftigungsdauer von
2 Jahren: 1 Monat
zum Ende eines Kalendermonats;
5 Jahren: 2
Monate zum Ende eines Kalendermonats;
8 Jahren: 3
Monate zum Ende eines Kalendermonats;
10 Jahren: 4
Monate zum Ende eines Kalendermonats;
12 Jahren: 5
Monate zum Ende eines Kalendermonats;
15 Jahren: 6
Monate zum Ende eines Kalendermonats;
20 Jahren: 7 Monate
zum Ende eines Kalendermonats.
Abweichende Kündigungsfristen können durch Tarifvertrag vereinbart werden. Wegen des Schutzcharakters zugunsten der Arbeitnehmer, kann für die Kündigungen von Arbeitgebern die Frist vertraglich nicht verkürzt werden (insoweit sind die Fristen zwingend). Längere Fristen können uneingeschränkt vereinbart werden. Beachte für Abweichungen im Einzelvertrag: § 622 Absätze 4 bis 6 BGB.
Probezeit und Kündigungsfrist
Eine Besonderheit gilt für die
Probezeit. § 622 Abs. 3) Während einer vereinbarten Probezeit
(die nicht länger als sechs Monate dauern darf), kann das
Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt
werden. Einzelne Gesetze haben spezielle Probezeitregeln
(Berufsbildungsgesetz, Schwerbehindertengesetz;
Betriebsverfassungsgesetz für Betriebsratsmitglieder).
4.1.4 Die außerordentliche Kündigung
Die außerordentliche Kündigung ist
eine Kündigung, die nur aus wichtigem Grund erfolgen kann (§ 626
BGB), und die nicht an Fristen gebunden ist. Entgegen vielfacher
Meinung muss sie nicht wirklich fristlos sein; der Arbeitgeber kann
auch eine mehr oder weniger knappe Frist ansetzen.
Voraussetzungen für die
außerordentliche Kündigung sind:
- Wichtiger Grund im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB,
- Einhaltung der Zwei-Wochen-Reaktionsfrist gem. § 626 Abs. 2 BGB
- und Schriftform der Kündigung (wie für alle Kündigungen)
- Anhörung Betriebsrat § 102 BetrVG (wie für alle Kündigungen)
- Im Einzelfall: besonderer Kündigungsschutz zu prüfen (17 MuSchG, 174 SGB IX für Schwerbehinderte, für Betriebsratsmitglieder: § 103 Abs.1 BetrVG)
Ein wichtiger Grund ist gegeben, wenn
Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter
Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung
der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des
Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu
der vereinbarten Beendigung nicht zugemutet werden kann (§ 626
Abs. 1 BGB). Eine außerordentliche Kündigung kommt nur bei
schweren schuldhaften Verstößen gegen vertragliche Pflichten in
Betracht, kann aber ausnahmsweise auch bei unverschuldetem
Sachverhalt in Frage kommen.
Beispiele für wichtige Gründe bei
Kündigung durch Arbeitgeber
- erschlichene Einstellung durch gefälschte Zeugnisse
- Begehen strafbarer Handlungen im Dienst
- beharrliche Arbeitsverweigerung
- beharrlicher Verstoß gegen den Arbeitsvertrag
- öffentliche Verunglimpfung des Arbeitgebers
- Entziehung der Fahrerlaubnis bei einem Kraftfahrer
- Verletzung des Wettbewerbsverbots
Wichtig bei einer außerordentlichen
Kündigung ist die Zwei-Wochen-Frist nach 626 II BGB. Die
außerordentliche Kündigung kann nur innerhalb einer Frist von zwei
Wochen ab Kenntniserlangung vom wichtigen Grund erfolgen, eine
spätere Kündigung ist unwirksam.
Die außerordentliche Kündigung muss,
wie jede arbeitsrechtliche Kündigung, schriftlich erfolgen, und
natürlich muss ein eventuell bestehender Betriebsrat angehört
werden, § 102 BetrVG.
4.1.5 Änderungskündigung
Eine Änderungskündigung liegt vor,
wenn das bisherige Arbeitsverhältnis außerordentlich oder
ordentlich gekündigt wird und zugleich die Fortsetzung des
Arbeitsverhältnisses zu geänderten (in der Regel zu
verschlechterten) Bedingungen angeboten wird
Auch hier verlangt das
Kündigungsschutzgesetz für die Wirksamkeit der Änderungskündigung
das Vorliegen von Kündigungsgründen im Sinne von § 1 Abs. 2
KSchG und für eine rechtserhebliche Beanstandung die Einhaltung der
dreiwöchigen Klagefrist.
§ 2 KSchG enthält eine spezielle
Regelung, die dem Arbeitnehmer bei einer Änderungskündigung eine
weitere Möglichkeit eröffnet: die Annahme unter Vorbehalt.
4.1.6 Kündigung und Betriebsrat
In Betrieben, in denen ein Betriebsrat
gewählt ist, muss der Betriebsrat gemäß § 102
Betriebsverfassungsgesetz vor jeder Kündigung gehört werden. Dazu
gehört, dass der Arbeitgeber dem Betriebsrat die Person des
Arbeitnehmers, der gekündigt werden soll, die Art der Kündigung und
die Kündigungsgründe mitteilt.
§ 102 BetrVG: Der Betriebsrat ist vor jeder Kündigung zu hören. Der Arbeitgeber hat ihm die Gründe für die Kündigung mitzuteilen. Eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist gemäß Gesetz unwirksam!
Das mutet merkwürdig an, weil der Arbeitgeber eigentlich nichts gegen die Kündigung machen kann. Aber mit dieser "Strafe" will man sicherstellen, dass der Betriebsrat VOR einer eventuellen gerichtlichen Auseinandersetzung beraten oder vermitteln kann.
Der Betriebsrat kann nach Maßgabe der
Regeln des § 102 BetrVG Bedenken oder Widerspruch äußeren und
dabei bestimmte Fristen beachten. Widerspruch und Bedenken
verhindern im Gegensatz zur fehlenden Anhörung nicht die Wirksamkeit
der Kündigung; der Arbeitgeber kann die Kündigung trotzdem
aussprechen. Folge ist lediglich einige Erleichterungen für den
Arbeitnehmer nach der Kündigung.
4.1.7 Allgemeiner Kündigungsschutz durch das Kündigungsschutzgesetz (KSchG)
Die ordentliche Kündigung wäre nach
BGB an sich ohne besonderen Grund lediglich unter Beachtung der
Kündigungsfristen möglich.
Bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen greift jedoch ein so genannter "allgemeiner Kündigungsschutz" nach Kündigungsschutzgesetz. Dieser Kündigungsschutz sorgt dafür, dass eine Kündigung nicht mehr ohne weiteres, sondern nur bei bestimmten Kündigungsgründen möglich - ähnlich dem Mietkündigungsschutz bei Wohnraummiete, wo ebenfalls nur unter bestimmten Gründen gekündigt werden kann.
Dieser allgemeine Kündigungsschutz gilt nur unter folgenden zwei Voraussetzungen:
- der Arbeitgeberbetrieb muss die in § 23 KSchG genannte Mitarbeiterzahl überschreiten. Grenze: eigentlich 10 Arbeitnehmer (für alle AN, die nach dem 1.1.2004 eingestellt wurden), für Altfälle gilt 5 Arbeitnehmer
- und der spezielle Arbeitnehmer muss dort mindestens sechs Monate dauernd beschäftigt gewesen sein (siehe § 1 KSchG)
Wenn klargestellt ist, dass das
Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist (also "allgemeiner
Kündigungsschutz besteht), kann der Arbeitnehmer nur noch mit
folgenden drei Kündigungsgründen gekündigt werden:
- personenbedingte Kündigung
- verhaltensbedingte Kündigung
- betriebsbedingte Kündigung
Diese drei Fälle gelten als „sozial
gerechtfertigte“ Kündigungen, alle anderen Kündigungen sind
automatisch „sozial nicht gerechtfertigte Kündigungen“ und
unwirksam (§ 1 KSchG).
a) Gründe, die in der Person des Arbeitnehmers liegen (personenbedingte Kündigung)
Gründe in der Person des Arbeitnehmers
rechtfertigen eine Kündigung dann, wenn sie unter Berücksichtigung
der konkreten Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der
Interessen des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers so gewichtig sind,
dass sie die Beendigung rechtfertigen.
Anerkannte Gründe sind z. B. der
Verlust der für die Arbeit notwendigen Qualifikationen (z. B.
Verlust des Führerscheins bei einem Kraftfahrer). Als
Kündigungsgrund kann auch eine lang andauernde oder sich häufig
wiederholende Krankheit in Frage kommen.
b) Gründe, die im Verhalten des Arbeitnehmers liegen (verhaltensbedingte Kündigung)
Gründe im Verhalten des Arbeitnehmers
sind vor allem bei allen Verletzungen der sich aus dem Arbeitsvertrag
ergebenden Pflichten gegeben.
Speziell für diese Fallgruppe ist
Voraussetzung, dass der Arbeitnehmer vorher mindestens einmal
abgemahnt worden ist (z. B. dauernde Unpünktlichkeit nach
vorheriger Abmahnung).
c) Kündigung, die durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt ist (betrieblich bedingte Kündigung)
Bei den dringenden betrieblichen
Erfordernissen, die eine Kündigung rechtfertigen, kann es sich um
außerbetriebliche oder innerbetriebliche Gründe handeln, z. B.
Rohstoff- oder Energiemangel, Auftragsmangel, Umsatz- oder
Gewinnrückgang, Aufgabe bestimmter Teile der Produktion,
Rationalisierung durch Anschaffung neuer Maschinen oder besserer
Arbeitsverteilung.
Speziell bei dieser Fallgruppe ist eine
Sozialauswahl notwendig, das heißt, der Arbeitgeber muss eine
Auswahl unter den in Betracht kommenden (vergleichbaren)
Arbeitnehmern des Betriebes treffen, wobei diese Auswahl unter
folgenden vier sozialen Gesichtspunkten steht: die Dauer der
Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, bestehende
Unterhaltspflichten und eine etwaige Schwerbehinderung des
Arbeitnehmers. Die"Sozialauswahl" sollte man nicht mit der
"Sozialen Rechtfertigung" der Kündigung verwechseln.
Letzteres ist der Überbegriff über die drei Kündigungsarten.
4.1.8 Besonderer Kündigungsschutz
Einige Arbeitnehmer genießen aufgrund
von Sondergesetzen einen besonderen Kündigungsschutz.
a) Betriebsratsmitglieder:
Mitglieder eines Betriebsrats und
ähnlicher Arbeitnehmervertretungen genießen besonderen
Kündigungsschutz:
- eine ordentliche Kündigung ist gemäß § 15 KSchG nicht möglich
- eine außerordentliche Kündigung bedarf der Zustimmung des Betriebsrats gemäß § 103 Abs.1 BetrVG
b) Mütter und Schwangere
Nach § 17 Mutterschutzgesetz
besteht Kündigungsschutz während der Schwangerschaft und bis 4
Monate nach Entbindung, wenn dem ArbG zur Zeit der Kündigung die
Schwangerschaft bekannt war oder innerhalb von 2 Wochen nach Zugang
der Kündigung mitgeteilt wurde. Auch für fristlose Kündigungen gibt es einen gewissen Schutz - sie ist zwar nicht unmöglich, erfordert aber eine vorherige Genehmigung der Behörde.
c) Schwerbehinderte
Schwerbehinderte genießen einen
besonderen Kündigungsschutz nach §§ 168 ff. SGB IX (früher 85 ff SGB, ganz früher §§ 15, 20 SchwbG), sofern das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate
bestand. Die Kündigung eines Schwerbehinderten bedarf stets der
Zustimmung des zuständigen Integrationsamtes. Dieses kann die
Zustimmung erteilen, ein Negativattest erteilen (dass Zustimmung
nicht nötig ist) oder die Zustimmung verweigern. Bei einer
Verweigerung kann der Arbeitgeber vor dem Verwaltungsgericht auf
Zustimmung klagen.
d) Auszubildende
Nach der Probezeit kann das
Berufsausbildungsverhältnis nur außerordentlich gekündigt werden
(§ 22 BBiG). Der Auszubildende selbst kann mit einer
Kündigungsfrist von vier Wochen kündigen, wenn er die
Berufsausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit
ausbilden lassen will.
e) Wehrdienstleistende, Zivildienstleistende
Wehrdienstleistende genießen
Kündigungsschutz für die Dauer des Grundwehrdienstes und der
Wehrübungen; Zivildienstleistende für die Dauer des Zivildienstes
(§2 ArbPlSchG)
4.1.9 Kündigungsschutzklage
Eine Besonderheit im Kündigungsrecht
stellt die Kündigungsschutzklage dar, die in § 4 KSchG geregelt ist.
Erhebt der Kläger nicht innerhalb von
3 Wochen diese Kündigungsschutzklage vor einem Arbeitsgericht, wird eine eventuell
fehlerhafte - und damit unwirksame - Kündigung geheilt und
nachträglich doch wirksam! Das Gesetz selbst verwendet den Begriff "Kündigungsschutzklage" nicht sondern spricht von einer "Klage auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch eine Kündigung nicht aufgelöst wurde", in der Praxis und in Prüfungen wird aber der Begriff "Kündigungsschutzklage" verwendet und erwartet.
4.1.10 Abmahnung
Im Arbeitsrecht versteht man unter
einer Abmahnung eine Beanstandung der Leistung des Arbeitnehmers mit
gleichzeitiger Androhung der Kündigung für den Fall der
Wiederholung.
Abmahnung bedeutet, dass der
Arbeitgeber seine Beanstandungen dem Arbeitnehmer gegenüber deutlich
macht und - wenn auch nicht expressis verbis - damit gleichzeitig den
Hinweis verbindet, dass im Wiederholungsfall der Bestand des
Arbeitsverhältnisses gefährdet ist.
Eine Abmahnung beinhaltet eine Rüge und eine Warnung. Sie hat Rüge- und Warnfunktion. Der Arbeitgeber beanstandet ein bestimmtes pflichtwidriges Verhalten des Arbeitnehmers und weist diesen weiter darauf hin, dass im Wiederholungsfall arbeitsrechtliche Konsequenzen drohen.
Die Abmahnung muss, damit sie wirksam ist, mindestens
folgende drei Punkte enthalten:
- die genaue Darstellung der
konkreten Arbeitspflichtverletzungen
- der Hinweis, dass (und inwieweit) darin ein Pflichtenverstoß gesehen wird
- der Hinweis, dass (und inwieweit) darin ein Pflichtenverstoß gesehen wird
- die Androhung der
Kündigung im Wiederholungsfall
Nur wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, entfaltet die Abmahnung ihre Wirkung als Vorbereitung für eine Kündigung im Wiederholensfall.
Dieser notwendige Inhalt einer Abmahnung ist beliebte Prüfungsfrage
Entgegen vielfacher Meinung muss die Abmahnung nicht schriftlich erfolgen (anders als eine Kündigung).
4.2 Sonstige Fälle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses
4.2.1 Aufhebungsvertrag
Bei Aufhebungsvereinbarungen (= Aufhebungsverträgen) wird das
Arbeitsverhältnis aufgrund beiderseitigen Willens aufgelöst. Der
Betriebsrat muss nicht gehört werden, Fristen oder Kündigungsgründe
spielen keine Rolle.
Voraussetzung für die Wirksamkeit des
Aufhebungsvertrages ist aber die Beachtung der Schriftform (§ 626
Abs. 3 BGB). Ein anders abgeschlossener Aufhebungsvertrag ist
unwirksam, auch wenn die Vereinbarung durch Zeugen nachgewiesen werden kann!
4.2.2 Befristung
Ein befristeter Arbeitsvertrag endet
automatisch mit Ablauf der Frist, § 620 BGB. Er kann nicht vorzeitig
gekündigt werden. Ausnahme: wenn die Kündigungsmöglichkeit im
Arbeitsvertrag ausdrücklich vorgesehen ist. Siehe § 16 TzBfrG.
4.2.3 Probezeit und Probearbeitsverhältnis
Der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmer
in folgenden Formen probeweise arbeiten lassen:
- Reine Probezeit (unbefristeter Arbeitsvertrag mit anfänglicher Probezeit)
- Befristetes Probearbeitsverhältnis, das automatisch endet, wenn es nicht verlängert wird
a) Probezeit
Eine Probezeit gilt nicht automatisch,
sie muss grundsätzlich vereinbart werden. Nur für das
Berufsausbildungsverhältnis ist sie zwingend vorgeschrieben (§ 20
BBiG: mindestens ein Monat bis höchstens vier Monate). Während
einer vereinbarten Probezeit von maximal sechs Monaten kann das
Arbeitsverhältnis jederzeit mit einer Frist von zwei Wochen
gekündigt werden (§ 622 Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch).
Es gibt keine ausdrückliche gesetzliche Regelung über die Dauer einer Probezeit selbst. Aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergibt sich, dass eine Probezeit höchstens sechs Monate betragen darf. Nur wenn innerhalb dieser Frist eine Beurteilung der Arbeitsleistung nicht möglich ist (z. B. für künstlerische und wissenschaftliche Berufe), können ausnahmsweise bis zu 12 Monaten vereinbart werden.
b) Probearbeitsverhältnis (Befristung zur Erprobung)
Das befristete Probearbeitsverhältnis ist im Grunde ein normal befristeter Vertrag, der dem Teilzeit- und Befristungsgesetz unterliegt. Erklärter Zweck ist die Erprobung des Arbeitnehmers auf seine Eignung für die Tätigkeit, daher wird es "Probearbeitsverhältnis" oder "Arbeitsverhältnis zur Erprobung" bezeichnet. Gem. § 14 Teilzeit- und Befristungsgesetz ist die Befristung zur Erprobung als typischer Grund für eine Befristung genannt.
5 Betriebsverfassungsgesetz
Das Betriebsverfassungsrecht soll die
alleinige Entscheidungsbefugnis des Arbeitgebers beseitigen und die
Arbeitnehmer an seinen Entscheidungen beteiligen. Das Instrument für
die Mitwirkung ist dabei der Betriebsrat.
In Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind, werden gemäß § 1 Betriebsverfassungsgesetz von der Arbeitnehmern Betriebsräte gewählt. Die regelmäßige Amtszeit des Betriebsrates beträgt gemäß § 21 Betriebsverfassungsgesetz vier Jahre.
5.1 Aufgaben des Betriebsrates
Die Aufgaben findet man vor allem in § 80 BetrVG. Der
Betriebsrat hat folgende Aufgaben:
Der BR hat darüber zu wachen, dass arbeitnehmerschützende Gesetze , Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften. Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen beachtet werden (siehe Aufgabenkatalog in § 80 BetrVG).Man könnte ergänzend auch noch den § 75 BetrVG erwähnen; danach muss der Betriebsrat die Einhaltung des AGG überwachen
5.2 Überblick über die Rechte des Betriebsrats
Das Betriebsverfassungsgesetz räumt
dem Betriebsrat zur Erfüllung ihrer Aufgaben Beteiligungsrechte
unterschiedlicher Intensität ein.
Je nach Intensität der Rechte spricht man auch von „Mitwirkungsrechten“ oder Mitbestimmungsrechten
- Mitwirkungsrechte sind Rechte, bei denen z.B. der Betriebsrat informiert werden muss, oder in bestimmten Fällen auch das Recht hat, gehört zu werden hat, die Entscheidung aber beim Arbeitgeber
bleibt. Man könnte die Mitwirkungsrechte auch nochmal unterteilen in Recht auf bloße Information/Anhörung und Recht auf gesteigerte Mitwirkung.
- Bei „Mitbestimmungsrechten“ benötigt der Arbeitgeber die Zustimmung des Betriebsrats, sonst ist eine geplante Maßnahme nicht zulässig
Ein Blick in das Gesetz zeigt, ob zu bestimmten Themen ein Mitbestimmungsrecht oder nur ein Mitwirkungsrecht (und welches) vorliegt.
Beispiele:
Beispiele:
soziale
Fragen
|
personelle
Fragen
|
wirtschaftliche
Fragen
|
|
Recht
auf Mitwirkung in Form bloße
Information und Anhörung
|
§ 80
Abs. 2 (Allgemeine Informationen)
§ 105
(Kündigung leitender Angestellter)
|
§ 80
Abs. 2 (Allgemeine Informationen)
|
§ 80
Abs. 2 (Allgemeine Informationen)
§ 110
f (Betriebsänderung)
|
Sonstige Rechte
auf Mitwirkung
|
§ 89
(Arbeitsschutz)
§ 102
Abs. 3, 5 ( Weiter-
beschäftigung bei Widerspruch) = qualifizierte Mitwirkung" |
§§ 92
ff (Personalplanung
§§ 96
ff (Berufsbildung)
|
§ 90
(Arbeitsplatzänderung)
§ 106
(Wirtschaftsausschuss)
§ 112
Abs. 1 (Interessenausgleich),
§ 113
(Nachteilsausgleich)
|
Recht
auf Mitbestimmung
|
§ 102
Abs. 1 (Kündigung: ohne Anhörung)
§ 87
Abs. 1 Nr. 1-13
§ 103
(Kündigung Betriebsrat)
|
§ 85
(Beschwerde AN)
§ 94
(Personalfragebogen)
§ 95
(Auswahlrichtlinie)
§ 98
(Betriebliche Bildung)
§ 99
(Versetzung, Einstellung)
|
§ 91
(Arbeitsplatz)
§§ 112,
112a (Sozialplan)
|
5.3 Die Mitwirkungsrechte des Betriebsrates
- Der Arbeitgeber hat gem. § 80 Abs. 2 BetrVG die Pflicht, den Betriebsrat über alles zu informieren, was dieser zu seiner Aufgabenerfüllung(§ 80 Abs. 1) wissen muss. Dazu zählt auch die Bereitstellung von Unterlagen. Auf Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse kann sich der Arbeitgeber im Rahmen des § 80 Abs. 2 BetrVG nicht berufen.
- Er muss den Betriebsrat über geplante Änderung wesentlicher betrieblicher Umstände (Gestaltung von Arbeitsplatz, Arbeitsablauf und Arbeitsumgebung.) informieren und diese mit ihm beraten (§ 90 BetrVG).
- Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat über die Personalplanung, insbesondere über den gegenwärtigen und künftigen Personalbedarf sowie über die sich daraus ergebenden personellen Maßnahmen und Maßnahmen der Berufsbildung anhand von Unterlagen rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Er hat mit dem Betriebsrat über Art und Umfang der erforderlichen Maßnahmen und über die Vermeidung von Härten zu beraten.
- Der Betriebsrat darf Vorschläge zur Sicherung und Förderung der Beschäftigung machen, die der Arbeitgeber mit dem Betriebsrat erörtern muss.
- Die Gestaltung und Einführung von Personalfragebögen bedarf der Zustimmung des Betriebsrates. (§ 94 BetrVG)
- Arbeitgeber und Betriebsrat sollen die Berufsbildung gemeinschaftlich fördern und sich wegen Ausbildungseinrichtungen- und maßnahmen zu beraten. (§§ 96-98 BetrVG).
- Arbeitnehmer haben das Recht, sich bei Arbeitgeber oder Betriebsrat förmlich zu beschweren. Können sich Arbeitgeber oder Betriebsrat nicht über die Begründetheit oder Abhilfemaßnahmen verständigen, entscheidet die Einigungsstelle (§ 85 BetrVG).
5.4 Die Mitbestimmungsrechte in personellen Angelegenheiten
Einstellung, Versetzung, Beförderung
und Eingruppierung
Der Betriebsrat muss über beabsichtigte Maßnahme bezüglich Einstellung, Versetzung, Beförderung und Eingruppierung informiert werden (§ 99 BetrVG). Er kann binnen Wochenfrist seine Zustimmung verweigern, allerdings nur aus eng begrenzten Gründen (z.B.: unterlassene Ausschreibung, Nachteile für andere Arbeitnehmer). Schweigt der Betriebsrat eine Woche, gilt die Zustimmung als erteilt. Verweigert der Betriebsrat die Zustimmung, so darf die Maßnahme nicht durchgeführt werden. Der Arbeitgeber kann aber im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren die Zustimmung des Betriebsrates ersetzen lassen, wenn die Zustimmungsverweigerung nicht ausreichend oder unrichtig begründet ist.
Betriebsratsrechte bei Kündigung
Der Betriebsrat muss vor jeder
Kündigung ordnungsgemäß angehört werden. Sonst ist
allein aufgrund fehlender Anhörung die Kündigung unwirksam (§ 102
BetrVG). Diese Bestimmung ist eine der wichtigsten Vorschriften
in der Praxis. Es kommt nicht darauf an, ob die Kündigung
gerechtfertigt war oder nicht. Der bloße Verfahrensverstoß macht
die Kündigung unheilbar nichtig.
Die Anhörungspflicht besteht für jede
Kündigung, also auch für solche innerhalb einer Probezeit oder
innerhalb der ersten sechs Monate des Bestehens des
Arbeitsverhältnisses, wenn also noch kein Kündigungsschutz nach
dem Kündigungsschutzgesetz besteht.
Der Betriebsrat hat Möglichkeiten, innerhalb bestimmter Fristen allgemeine Bedenken anzumelden und allgemein Stellung zu nehmen.
Ferner kann er der Kündigung unter bestimmten Umständen förmlich widersprechen. Im Gegensatz zur Anhörung wird bei einem Verstoß die Kündigung nicht unwirksam, aber der Arbeitnehmer hat im Falle eines Kündigungsschutzprozesses den Vorteil eines bezahlten Weiterbeschäftigungsanspruchs bis zum Abschluss des Verfahrens.
5.5 Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten
Regelungen in sozialen Angelegenheiten
darf der Arbeitgeber nur mit Zustimmung des Betriebsrates treffen.
Der Betriebsrat hat ferner ein Initiativrecht, solche Regelungen zu
erzwingen.
Unter sozialen Angelegenheiten versteht
das Gesetz gemäß § 87 BetrVG z.B.
- Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage
- Urlaubsgrundsätze und Urlaubsplan
- Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen
- Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie Regeln über den Gesundheitsschutz
- Sozialeinrichtungen
- Lohngestaltung, insbesondere Entlohnungsgrundsätze und Entlohnungsmethoden
5.6 Mitbestimmung in wirtschaftlichen Angelegenheiten
In Unternehmen mit mehr als 100
Beschäftigten hat der Betriebsrat gemäß § 106 BetrVG einen
Wirtschaftsausschuss einzurichten. Der Arbeitgeber hat den
Wirtschaftsausschuss über wirtschaftliche Angelegenheiten
(finanzielle Lage, Produktions- und Absatzlage,
Rationalisierungsvorhaben etc.) zu unterrichten und diese mit ihm zu
beraten.
Bei Betriebsänderungen (Schließung, Verlegung, gravierende Organisationsänderungen) in Unternehmen mit mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Betriebsrat nicht nur ein Informationsrecht nach § 111 BetrVG; der Arbeitgeber muss auch mit dem Betriebsrat über einen Interessenausgleich und einen Sozialplan verhandeln (§ 112 BetrVG)
5.7 Die Betriebsvereinbarung
Sofern ein Unternehmen einen
Betriebsrat besitzt, kann dieser Betriebsrat mit dem Arbeitgeber so
genannte Betriebsvereinbarungen schließen. Diese können Lohn- und
Arbeitsbedingungen enthalten, die dann unmittelbar für die
Arbeitsverhältnisse aller Arbeitnehmer gelten. Soweit allerdings
der Einzelarbeitsvertrag günstigere Bedingungen enthält (z.B. mehr
Urlaub als in der Betriebsvereinbarung), dann sind diese vorrangig
(Günstigkeitsprinzip, § 77 Abs. 4 BetrVG).
6 Der Tarifvertrag
Für viele Branchen gibt es
Tarifverträge. Tarifverträge regeln Rechte und Pflichten über
Inhalt, Abschluss und Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie von
betrieblichen Fragen. Sie werden zwischen den Tarifparteien
geschlossen, also
- zwischen Gewerkschaft und Arbeitgeberverband, oder
- zwischen Gewerkschaft und einem Arbeitgeber direkt
Die tariflich vereinbarten
Arbeitsbedingungen werden ebenfalls direkter Bestandteil des
Arbeitsverhältnisses. Allerdings gilt dies nicht automatisch für
alle Arbeitnehmer und Arbeitgeber, sondern nur, wenn
- sowohl der Arbeitgeber bei dem entsprechenden Arbeitgeberverband ist, als auch der einzelne Arbeitnehmer Mitglied bei der betreffenden Gewerkschaft ist, oder
- die Tarifvertrag vom Bundesminister für Arbeit für die Branche für „allgemein verbindlich“ erklärt wurde.
Die Anwendbarkeit eines Tarifvertrages
auf einzelne Vertragsverhältnisse nennt man "Tarifbindung".
Merke: Unter
Tarifbindung versteht man die Anwendbarkeit eines Tarifvertrages auf
ein einzelnes Vertragsverhältnis
Für die übrigen, nicht gewerkschaftlich organisierten Arbeitnehmer gilt der Tarifvertrag nicht automatisch. Der Arbeitgeber kann aber im Einzelarbeitsvertrag vereinbaren, dass Tarifverträge gelten sollen.
Kollidieren Einzelvertragsbedingungen und Tarifverträge gilt wieder das für den Arbeitnehmer jeweils Günstigere, § 4 TVG (Günstigkeitsprinzip).
Arten und Inhalte von Tarifverträgen
- Normale Lohn/Gehaltstarifverträge
- Rahmentarifverträge
- Manteltarifverträge
- Sonstige Tarifverträge
a) Lohn- und Gehaltstarifverträge
In normalen Lohn- Gehalts und
Entgeltstarifverträgen (Laufzeit meist 1 Jahr) werden die Höhe der
Grundvergütung in Form von Lohn-, Gehaltstabellen festgelegt.
b) Rahmentarifverträge
Während in normalen
Gehaltstarifverträgen die Höhe der Grundvergütung in Form von
Gehaltstabellen festgelegt wird (Tabellenvergütung), legen
Rahmentarifverträgen die Gehaltsgruppen fest, ferner die
Gruppenmerkmale und die Regelungen zur Leistungsentlohnung. Im
Gegensatz zu den meist einjährigen Gehaltstarifverträgen haben
Rahmentarifverträge in der Regel eine Laufzeit von mehreren Jahren.
c) Manteltarifvertrag
In ihnen finden wir Bestimmungen über
sonstige Arbeitsbedingungen, wie zur Einstellung und Kündigung,
Arbeitszeit, Urlaub, Freistellungen, Mehrarbeitszuschläge,
Arbeitsbedingungen, Rationalisierungsschutz. Die Laufzeit beträgt
meist mehrere Jahre. Gelegentlich werden Manteltarifverträge auch
als Rahmentarifvertrag bezeichnet
d) Sonstige Tarifverträge
Häufig werden zu einzelnen
Bestimmungen, die normalerweise im Manteltarifvertrag geregelt
werden, gesonderte Tarifverträge abgeschlossen werden, z.B. nur über
Urlaubsgeld, über Arbeitszeitregelungen, vermögenswirksame
Leistungen, Vorruhestand etc.
7 Arbeitskampfrecht
Das Arbeitskampfrecht ergibt sich aus
dem Tarifvertragsrecht, ist aber gesetzlich nicht geregelt sondern
von der Rechtsprechung erarbeitet.
- Kampfmittel der Arbeitnehmer: Streik
- Kampfmittel der Arbeitgeber: Aussperrung
Streik ist nur zulässig außerhalb der
Laufzeit eines Tarifvertrags (Friedenspflicht).
Ausnahmsweise duldet die Rechtsprechung
kurz vor Ablauf der Friedenspflicht so genannte "Warnstreiks",
wenn Tarifverhandlungen gescheitert sind.
Streiks dürfen nur als Druckmittel zu Tarifvertragsverhandlungen erfolgen, nicht zu allgemeinen Demonstrationszwecken.
Arbeitskämpfe dürfen nur von den Tarifparteien, also Arbeitgebern und ihren Verbänden auf der einen und den Gewerkschaften auf der anderen Seite geführt werden. Sogenannte wilde Streiks von Belegschaften, die ohne gewerkschaftliche Autorisierung geführt werden, sind rechtswidrig und können zu fristloser Kündigung der streikenden Arbeitnehmer führen.
Legale Streiks sind eine zulässige Arbeitsverweigerung, führen aber zum Ruhen der Lohnzahlungspflicht (Ohne Arbeit kein Lohn).