Freitag, 12. August 2011

EuGH-Vorlage zum Reverse Charge Verfahren bei Bauleistungen

Folgender Beitrag betrifft eine Frage das USt-Rechts und richtet sich an Steuerfachleute, Auszubildende und BWL-Studenten.

Mit Beschluss vom 30. Juni 2011 V R 37/10 hat der Bundesfinanzhof dem Gerichtshof der Europäischen Union Zweifelsfragen zur Vereinbarkeit der Regelung zum sog. Reverse-Charge-Verfahren vorgelegt.


Während im Regelfall der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer abzuführen hat, schuldet für Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen, mit Ausnahme von Planungs- und Überwachungsleistungen, der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer, wenn er selbst ebenfalls solche Leistungen erbringt. Diese Regelung wurde für hauptsächlich für Subunternehmer im Baubereich eingeführt. Der Subunternehmer müsste normalerweise eigentlich USt ausweisen und abführen, wenn er seine Rechnung an den Hauptunternehmer stellt. Der Hauptunternehmer (dies kann auch eine immobilienfirma sein) könnte sich die USt in der Regel wieder als Vorsteuer zurückholen, sofern die Voraussetzungen des § 15 UStG erfüllt sind.

Die Reverse-Charge-Regelung verschiebt die Besteuerung auf den Leistungsempfänger. Obwohl er Kunde ist, muss er die USt abführen. Damit wird ein ähnliches Prinzip wie bei der EUSt oder bei der so genannten Erwerbssteuer beim innergemeinschaftlichen angewandt. Während das alles beim igE noch halbwegs sinnvoll ist, erscheint mir persönlich die Ausweitung des Prinzips auch für Vorgänge innerhalb von Deutschland übertrieben - unnötig kompliziert, die Branche inklusive deren Steuerberater leicht überfordernd und jede Menge Einzelfragen aufwerfend.

Eine dieser Einzelfragen bzw. Abgrenzungsfragen steht hier im Zentrum. Der Beschluss ist ein Vorlage-Beschluss. Er selbst regelt keine Rechtsansicht, sondern drückt die Zweifel des Bundesfinanzhofs über die Rechtslage aus, weshalb er ein laufendes Verfahren aussetzt und den EuGH anruft.

Eigentlich mag ich solche "Vorboten" von Rechtsänderungen nicht publizieren, denn solange die Rechtslage sich nicht wirklich ändert, sollte man das Gedächtnis der Steuerfachleute nicht mit Nachrichten über hypothetische oder künftige Rechtsansichten belasten. Andererseits ist es eine Gelegenheit für den Lernenden, sich nochmals mit dieser seltsamen Reverse-Charge-Methode und seinen Anwendungsbereichen auseinandersetzen. außerdem kann es fbei laufenden USt-Veranlagungen eine Rolle spielen.

Die streitgegenständliche Regelung beruht auf der Ermächtigung des Rates vom 30. März 2004 (2004/290/EG) zum Reverse-Charge-Verfahren "bei der Erbringung von Bauleistungen an einen Steuerpflichtigen". Unionsrechtliche Zweifel bestehen, ob diese Ermächtigung nur Baudienstleistungen (sonstige Leistungen), nicht dagegen (Werk-)Lieferungen betrifft. Denn nach der maßgeblichen Richtlinie (77/388/EWG) können die Mitgliedstaaten "als Lieferungen ...die Erbringung bestimmter Bauleistungen betrachten." Dies könnte darauf hindeuten, dass unter Bauleistungen nur (Bau-)Dienstleistungen zu verstehen sind. Falls die Ermächtigung sich auch auf Lieferungen erstreckt, ist weiter zu klären, ob der Mitgliedstaat von der Ermächtigung abweichen und Untergruppen bilden kann. Denn während der Rat die Einführung des Reverse-Charge-Verfahrens erlaubt, wenn der Leistungsempfänger "Steuerpflichtiger" (d.h. Unternehmer) ist, tritt nach dem deutschen Umsatzsteuergesetz die Umkehr der Steuerschuld nur ein, wenn der Leistungsempfänger ein Unternehmer ist, der selbst Bauleistungen erbringt. Dies war Anlass für das vorliegende Verfahren; denn die Finanzverwaltung geht insoweit davon aus, dass der Leistungsempfänger beim Bezug einer Bauleistung nur dann Steuerschuldner ist, wenn zumindest 10 % seines "Weltumsatzes" im Vorjahr aus derartigen Bauleistungen besteht. Ob die Klägerin die "10% Grenze" überschritten hat, war Ausgangspunkt des Rechtsstreits.

Die Entscheidung hat nicht nur für die Vergangenheit Bedeutung. Die Ermächtigung wurde zwar mit Wirkung zum 1. Januar 2008 durch eine Regelung zur Umkehr der Steuerschuldnerschaft in der Richtlinie selbst ersetzt (inzwischen Art. 199 der Richtlinie 2006/112/EG). Aber auch diese Regelung verwendet den Begriff "Bauleistungen" und nimmt ausdrücklich auf Art. 5 Satz 5 der Richtlinie 77/388/EWG (jetzt Art. 14 Abs. 3 der Richtlinie 2006/112/EG) Bezug, wonach die Mitgliedstaaten "die Erbringung bestimmter Bauleistungen" als Lieferungen betrachten können.

Der Einfachheit halber habe ich den vollen Wortlaut abgedruckt:

Entscheidung des V.  Senats vom 30.6.2011 - V R 37/10 -

http://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bfh&Art=pm&Datum=2011&nr=24200&linked=entsch

BUNDESFINANZHOF Entscheidung vom 30.6.2011, V R 37/10

EuGH-Vorlage zu den Voraussetzungen des Übergangs der Steuerschuld nach § 13b UStG - Vereinbarkeit mit der Ermächtigung des Rates vom 30. März 2004 2004/290/EG - Begriff der Bauleistungen - Rechtsfolgen einer unzulässigen Untergruppenbildung - Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts - Nichtanwendung einer unionsrechtswidrigen nationalen Regelung bei Betroffenheit mehrerer Steuerpflichtiger

Leitsätze

Dem EuGH werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Umfasst der Begriff der Bauleistungen i.S. von Art. 2 Nr. 1 der Ermächtigung 2004/290/EG neben Dienstleistungen auch Lieferungen?

2. Falls sich die Ermächtigung zur Bestimmung des Leistungsempfängers als Steuerschuldner auch auf Lieferungen erstreckt:

Ist der ermächtigte Mitgliedstaat berechtigt, die Ermächtigung nur teilweise für bestimmte Untergruppen wie einzelne Arten von Bauleistungen und für Leistungen an bestimmte Leistungsempfänger auszuüben?

3. Falls der Mitgliedstaat zu einer Untergruppenbildung berechtigt ist: Bestehen für den Mitgliedstaat Beschränkungen bei der Untergruppenbildung?

4. Falls der Mitgliedstaat zu einer Untergruppenbildung allgemein (s. oben Frage 2) oder aufgrund nicht beachteter Beschränkungen (s. oben Frage 3) nicht berechtigt ist:

a) Welche Rechtsfolgen ergeben sich aus einer unzulässigen Untergruppenbildung?

b) Führt eine unzulässige Untergruppenbildung dazu, dass die Vorschrift des nationalen Rechts nur zugunsten einzelner Steuerpflichtiger oder allgemein nicht anzuwenden ist?

Tatbestand
1
   
I. Sachverhalt
2
   
Gegenstand des Unternehmens der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist der Erwerb, die Erschließung und die Bebauung von Grundstücken. Die Klägerin ist Unternehmerin i.S. von § 2 des Umsatzsteuergesetzes 2005 (UStG) und Steuerpflichtige i.S. von Art. 4 der im Streitjahr geltenden Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerliche Bemessungsgrundlage 77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG).
3
   
Im September 2004 beauftragte die Klägerin die Beigeladene als Generalunternehmerin mit der Erstellung eines Wohnhauses mit sechs Wohnungen zu einem Pauschalpreis. Für ihre Leistung erteilte die Beigeladene am 17. November 2005 eine Schlussrechnung ohne Umsatzsteuerausweis, in der sie auf die Steuerschuldnerschaft der Klägerin als Leistungsempfängerin hinwies.
4
   
Die Klägerin versteuerte zunächst die von ihr im Streitjahr 2005 bezogene Leistung als Steuerschuldnerin, machte später aber geltend, dass die Voraussetzungen für eine in ihrer Person entstandene Steuerschuld nicht vorlägen. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt) folgte dem nicht, sondern ging davon aus, dass die Klägerin nach § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 UStG Steuerschuldnerin sei.

Entscheidungsgründe
   
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II. Entscheidungsgründe
6
   
Der Senat setzt das Revisionsverfahren gemäß § 121 Satz 1, § 74 der Finanzgerichtsordnung aus und legt dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) gemäß Art. 267 Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union die im Leitsatz bezeichneten Fragen zur Auslegung der Ermächtigung 2004/290/EG des Rates vom 30. März 2004 (Amtsblatt der Europäischen Union 2004, Nr. L 94, 59 --Ermächtigung 2004/290/EG--) zur Vorabentscheidung vor.
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1. Rechtlicher Rahmen
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a) Unionsrecht
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Nach Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 77/388/EWG unterlagen der Mehrwertsteuer
10
   
"Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, die ein Steuerpflichtiger als solcher im Inland gegen Entgelt ausführt".
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Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie 77/388/EWG hatte folgenden Wortlaut:
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"(3) Die Mitgliedstaaten können auch solche Personen als Steuerpflichtige betrachten, die gelegentlich eine der in Absatz 2 genannten Tätigkeiten ausüben und insbesondere eine der folgenden Leistungen erbringen:
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a) die Lieferung von Gebäuden oder Gebäudeteilen und dem dazugehörigen Grund und Boden, wenn sie vor dem Erstbezug erfolgt. Die Mitgliedstaaten können die Einzelheiten der Anwendung dieses Kriteriums auf Umbauten von Gebäuden und den Begriff 'dazugehöriger Grund und Boden' festlegen. ... Als Gebäude gilt jedes mit dem Boden fest verbundene Bauwerk."
14
   
Art. 5 Abs. 1 und Abs. 5 der Richtlinie 77/388/EWG bestimmten:
15
   
"(1) Als Lieferung eines Gegenstands gilt die Übertragung der Befähigung, wie ein Eigentümer über einen körperlichen Gegenstand zu verfügen.
16
   
(5) Als Lieferungen im Sinne des Absatzes 1 können die Mitgliedstaaten die Erbringung bestimmter Bauleistungen betrachten."
17
   
Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG regelte:
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"(1) Als Dienstleistung gilt jede Leistung, die keine Lieferung eines Gegenstands im Sinne des Artikels 5 ist."
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Nach Art. 21 Abs. 1 Buchst. a Satz 1 der Richtlinie 77/388/EWG schuldet die Mehrwertsteuer im inneren Anwendungsbereich
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"der Steuerpflichtige, der einen steuerpflichtigen Umsatz bewirkt, mit Ausnahme der in Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe e) genannten Umsätze, die von einem im Ausland ansässigen Steuerpflichtigen erbracht werden. ..."
21
   
Art. 1 und 2 der auf Art. 27 der Richtlinie 77/388/EWG gestützten Ermächtigung 2004/290/EG hat folgenden Wortlaut:
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"Artikel 1
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Abweichend von Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a) der Richtlinie 77/388/EWG in der Fassung des Artikels 28 Buchstabe g) jener Richtlinie wird die Bundesrepublik Deutschland mit Wirkung vom 1. April 2004 ermächtigt, bei den in Artikel 2 dieser Entscheidung bezeichneten Lieferungen von Gegenständen und Erbringungen von Dienstleistungen den Empfänger als Mehrwertsteuerschuldner zu bestimmen.
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Artikel 2
25
   
In folgenden Fällen kann der Empfänger der Gegenstände oder Dienstleistungen als Mehrwertsteuerschuldner bestimmt werden:
1. bei der Erbringung von Gebäudereinigungsleistungen an einen Steuerpflichtigen, es sei denn, der Leistungsempfänger vermietet ausschließlich nicht mehr als zwei Wohnungen, oder bei der Erbringung von Bauleistungen an einen Steuerpflichtigen;
2. bei der Lieferung von Grundstücken an einen Steuerpflichtigen gemäß Artikel 13 Teil B Buchstaben g) und h), sofern der Lieferer für die Besteuerung des Umsatzes optiert hat."
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Der zweite und dritte Erwägungsgrund dieser Ermächtigung lauten:
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"(2) Im Baugewerbe und im Gewerbe der Gebäudereinigung wurden beträchtliche MwSt.-Ausfälle festgestellt, die dadurch entstanden sind, dass die MwSt. in der Rechnung offen ausgewiesen, jedoch nicht an den Fiskus abgeführt wurde, während der Leistungsempfänger sein Vorsteuerabzugsrecht ausübte. Die steuerunehrlichen Wirtschaftsbeteiligten konnten nicht festgestellt werden, oder es war bei ihrer Feststellung zur Rückforderung der MwSt. bereits zu spät. Derartige Fälle treten inzwischen so häufig auf, dass rechtliche Maßnahmen ergriffen werden müssen. Die angestrebte Steuerschuldnerschaft des Empfängers betrifft nur Steuerpflichtige mit Vorsteuerabzugsrecht, nicht Privatpersonen. Sie ist auf zwei bestimmte Gewerbe beschränkt, in denen die MwSt.-Ausfälle unhaltbare Ausmaße angenommen haben. Österreich wurde mit der Entscheidung 2002/880/EG bereits zur Anwendung einer ähnlichen Ausnahmeregelung ermächtigt.
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(3) Auch bei Lieferungen von Grundstücken gemäß Artikel 13 Teil B Buchstaben g) und h), die mit einem besonders großen MwSt.-Betrugs- und -umgehungsrisiko verbunden sind, wurden MwSt.-Ausfälle festgestellt, wenn der Lieferer für die Besteuerung des Umsatzes optierte. Grundstücke haben in der Regel einen so hohen Wert, dass die Bemessungsgrundlage und die MwSt.-Ausfälle schon bei einem einzigen Umsatz besonders hoch sind. Die Möglichkeit, für die Besteuerung von Grundstückslieferungen zu optieren, muss beibehalten werden, um das MwSt.-System neutral zu halten. Angesichts der besonderen Umstände bei Lieferungen von Grundstücken scheint die angestrebte MwSt.-Schuldnerschaft des Leistungsempfängers die beste Lösung zu sein, um dem damit verbundenen besonders hohen Risiko zu begegnen. Vermieden werden dadurch außerdem eine doppelte steuerliche Haftung von Lieferer und Leistungsempfänger, die für den Empfänger mit einem höheren wirtschaftlichen Risiko und für den Fiskus mit aufwändigen Rückforderungsverfahren verbunden wäre, sowie die steuerliche Haftung eines Dritten wie z.B. eines Notars, die zu höheren Kosten für Lieferer und Leistungsempfänger führen würde. Die Ausnahmeregelung betrifft in der Praxis lediglich Umsätze zwischen Steuerpflichtigen und ist somit auf bestimmte Fälle begrenzt."
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b) Nationales Recht
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§ 3 Abs. 1, 4 und 9 UStG lauten:
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"(1) Lieferungen eines Unternehmers sind Leistungen, durch die er oder in seinem Auftrag ein Dritter den Abnehmer oder in dessen Auftrag einen Dritten befähigt, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen (Verschaffung der Verfügungsmacht). ...
32
   
(4) Hat der Unternehmer die Bearbeitung oder Verarbeitung eines Gegenstands übernommen und verwendet er hierbei Stoffe, die er selbst beschafft, so ist die Leistung als Lieferung anzusehen (Werklieferung), wenn es sich bei den Stoffen nicht nur um Zutaten oder sonstige Nebensachen handelt. Das gilt auch dann, wenn die Gegenstände mit dem Grund und Boden fest verbunden werden. ...
33
   
(9) Sonstige Leistungen sind Leistungen, die keine Lieferungen sind. ..."
34
   
§ 13b Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 Satz 2 UStG stützt sich in der ab dem 1. April 2004 geltenden Fassung auf die Ermächtigung 2004/290/EG und bestimmt:
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"(1) Für folgende steuerpflichtige Umsätze entsteht die Steuer mit Ausstellung der Rechnung, spätestens jedoch mit Ablauf des der Ausführung der Leistung folgenden Kalendermonats: ...
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4. Werklieferungen und sonstige Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen, mit Ausnahme von Planungs- und Überwachungsleistungen. ...
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(2) ... In den in Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 genannten Fällen schuldet der Leistungsempfänger die Steuer, wenn er ein Unternehmer ist, der Leistungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 UStG erbringt. ..."
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Nach § 48 des Einkommensteuergesetzes (EStG), einer Regelung zur Sicherstellung der Einkommensbesteuerung des Leistenden, ist bei sog. Bauleistungen vom Leistungsempfänger ein Steuerabzug vorzunehmen, dem nicht der Charakter einer Umsatzsteuer zukommt. § 48 Abs. 1 Satz 3 EStG definiert Bauleistungen für Zwecke dieses Steuerabzugs als
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"... alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen".
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2. Zur ersten Vorlagefrage
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Im Streitfall ist entscheidungserheblich, ob sich der Begriff der Bauleistung im Sinne der Ermächtigung 2004/290/EG nur auf Dienstleistungen bezieht oder auch Lieferungen umfasst.
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a) Die Ermächtigung 2004/290/EG definiert den Begriff der Bauleistungen nicht. Bauleistungen können sowohl Lieferungen als auch Dienstleistungen sein.
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aa) Für die Annahme, dass Bauleistungen in Lieferungen und Dienstleistungen bestehen können, spricht, dass der Begriff der Leistung als Oberbegriff für Lieferungen und Dienstleistungen verstanden werden kann.
44
   
bb) Der zweite Absatz der Erwägungsgründe der Ermächtigung 2004/290/EG, der sich neben dem "Gewerbe der Gebäudereinigung" auch auf das "Baugewerbe" bezieht, lässt eine Auslegung zu, nach der der Begriff "Bauleistungen" alle Leistungen und damit Lieferungen und Dienstleistungen umfasst, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, der Änderung oder Beseitigung von Gebäuden dienen. Hierfür könnte der Zweck der Ermächtigung sprechen, die Bekämpfung der von steuerunehrlichen Wirtschaftsbeteiligten verursachten Steuerausfälle. Eine derartige Auslegung könnte sich auch ergeben aus der Erwähnung des "Baugewerbes" in den Begründungserwägungen sowie aus dem Hinweis auf die Österreich erteilte, "ähnliche" Ermächtigung, die den Übergang der Steuerschuld gestattet bei "Bauleistungen ... durch ein Subunternehmen an ein von einem Bauherrn beauftragtes Generalunternehmen ..., an ein Unternehmen, das selbst Bauleistungen erbringt" ... sowie von "Bauleistungen ... durch ein Subunternehmen an ein anderes Subunternehmen".
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cc) Möglicherweise ist bei der Auslegung der Ermächtigung 2004/290/EG auch die einkommensteuerrechtliche Definition der Bauleistung in § 48 Abs. 1 Satz 3 EStG als Vorschrift des nationalen Rechts zu berücksichtigen. Für eine Berücksichtigung einer Definition des nationalen Rechts könnte sprechen, dass --obwohl der Begriff der Bauleistung im Sinne der Ermächtigung 2004/290/EG ein unionsrechtlicher Begriff ist-- im Hinblick auf das Vorliegen einer nur an die Bundesrepublik Deutschland gerichteten Ermächtigung eine autonom unionsrechtliche Begriffsdefinition nicht zwingend ist.
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b) Gleichwohl ist zweifelhaft, ob sich der in der Ermächtigung 2004/290/EG verwendete Begriff der Bauleistung nicht auf Baudienstleistungen beschränkt.
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aa) Die englische und französische Sprachfassung der Ermächtigung 2004/290/EG beschreiben den Begriff der Bauleistungen als "supply of construction work" und "travaux de construction". Die Verwendung der Begriffe "work" und "travaux" deuten dabei auf eine Dienstleistung hin, wie sich aus Art. 9 Abs. 2 Buchst. c vierter Gedankenstrich der Richtlinie 77/388/EWG ergibt. Diese Bestimmung verwendet die Begriffe "work" und "travaux" zur Festlegung des Orts von Dienstleistungen und sieht die mit diesen Begriffen beschriebene Leistung ("Arbeiten") als Dienstleistung an.
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bb) Die Richtlinie 77/388/EWG verwendet den Begriff der Bauleistungen in Art. 5 Abs. 5. Danach können die Mitgliedstaaten die Erbringung bestimmter Bauleistungen als Lieferungen betrachten. Diese zugunsten der Mitgliedstaaten bestehende Ermächtigung geht somit davon aus, dass Bauleistungen im Grundsatz, d.h. ohne Ausübung der nach dieser Bestimmung bestehenden Ermächtigung, als Dienstleistungen anzusehen sind. In ihrer englischen und französischen Sprachfassung verwendet Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 77/388/EWG die Begriffe "handing over of certain works of construction" sowie "delivrance de certains travaux immobiliers".
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cc) Die Ermächtigung 2004/290/EG wurde mit Wirkung zum 1. Januar 2008 durch die Richtlinie 2006/69/EG ersetzt. Nach Art. 21 Abs. 2 Buchst. c und Buchst. i der Richtlinie 77/388/EWG in der Fassung der Änderungsrichtlinie 2006/69/EG (ebenso Art. 199 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2006/112/EG) kann die Steuerschuld des Leistungsempfängers angeordnet werden für "Bauleistungen, einschließlich Reparatur-, Reinigungs-, Wartungs-, Umbau- und Abbruchleistungen im Zusammenhang mit Grundstücken sowie die aufgrund von Artikel 5 Absatz 5 als Lieferung von Gegenständen betrachtete Erbringung bestimmter Bauleistungen". Auch dies deutet darauf hin, dass es sich bei den Bauleistungen nur um Baudienstleistungen handelt. Hierfür spricht insbesondere die ausdrückliche Bezugnahme auf Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 77/388/EWG (Art. 14 Abs. 3 der Richtlinie 2006/112/EG).
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dd) Schließlich kann zu berücksichtigen sein, dass die Ermächtigung 2004/290/EG als von der Richtlinie 77/388/EWG abweichende Sonderregelung dem Grundsatz enger Auslegung unterliegt (vgl. zur engen Auslegung derartiger Ermächtigungen z.B. EuGH-Urteil vom 29. Mai 1997 C-63/96, Skripalle, Slg. 1997, I-2847, Leitsatz 1), was eine einschränkende Auslegung des Begriffs der Bauleistungen auf Baudienstleistungen rechtfertigen könnte.
51
   
c) Die Entscheidungserheblichkeit der ersten Vorlagefrage beruht darauf, dass es sich bei der von der Klägerin bezogenen Leistung, der Errichtung eines Gebäudes, um eine Lieferung handelt, wie sich aus der allgemeinen Definition des Lieferbegriffs in Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG ergibt und durch Art. 4 Abs. 3 dieser Richtlinie bestätigt wird. Für diese Leistung besteht keine Steuerbefreiung. Auch Art. 13 Teil B Buchst. g der Richtlinie 77/388/EWG erfasst diese Lieferung nicht.
52
   
Gestattet die Ermächtigung 2004/290/EG die Anordnung einer Steuerschuld des Leistungsempfängers nur für die Bauleistungen, bei denen es sich um Dienstleistungen handelt, nicht aber auch für Lieferungen, ist die Klägerin zwar nach § 13b UStG, nicht aber auch nach der Ermächtigung 2004/290/EG Steuerschuldnerin, so dass das für sie günstigere Unionsrecht zu berücksichtigen wäre.
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3. Zur zweiten Vorlagefrage
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a) Sollte die Ermächtigung 2004/290/EG die Anordnung einer Steuerschuld des Leistungsempfängers auch für Baulieferungen gestatten, ist weiter entscheidungserheblich, ob die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, die Steuerschuld des Leistungsempfängers nach Art. 2 Nr. 1 der Ermächtigung 2004/290/EG für alle Baulieferungen und dabei entsprechend Art. 1 dieser Ermächtigung für Lieferungen an alle Steuerpflichtigen anzuordnen oder ob es ihnen offensteht, insoweit zwischen verschiedenen Arten von Baulieferungen und Leistungsempfängern zu differenzieren. Sollte eine derartige Berechtigung nicht bestehen, stellt sich die Anschlussfrage, welche Rechtsfolgen sich aus einer dann unzulässigen Untergruppenbildung ergeben.
55
   
Dabei kann zu berücksichtigen sein, dass es sich bei der Ermächtigung 2004/290/EG um keine für den Mitgliedstaat zwingende Regelung, sondern um ein ihm eingeräumtes Wahlrecht handelt. Bei anderen Ermächtigungen, wie z.B. der Ermächtigung, einen ermäßigten Steuersatz anzuwenden, ist der EuGH davon ausgegangen, dass "ein Mitgliedstaat, wenn er beschlossen hat, von der ihm in Art. 98 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2006/112/EG eröffneten Möglichkeit, auf eine Kategorie von Dienstleistungen im Sinne von Anhang III dieser Richtlinie einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz anzuwenden, Gebrauch zu machen, unter der Voraussetzung, dass der dem gemeinsamen Mehrwertsteuersystem zugrunde liegende Grundsatz der steuerlichen Neutralität beachtet wird, die Anwendung dieses ermäßigten Mehrwertsteuersatzes auf konkrete und spezifische Aspekte dieser Kategorie von Dienstleistungen beschränken" kann (EuGH-Urteil vom 6. Mai 2010 C-94/09, Kommission/Frankreich, Umsatzsteuer-Rundschau 2010, 454 Rdnr. 28). Diese Überlegung könnte es rechtfertigen, eine Untergruppenbildung auch bei der Ausübung der Ermächtigung 2004/290/EG für zulässig zu halten.
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Weiter kann auch zu berücksichtigen sein, dass Art. 21 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 77/388/EWG in der Fassung der Änderungsrichtlinie 2006/69/EG (ebenso Art. 199 Abs. 2 der Richtlinie 2006/112/EG) die Mitgliedstaaten ausdrücklich ermächtigte, festzulegen, "für welche Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen und für welche Kategorien von Leistungserbringern oder Leistungsempfängern sie von diesen Maßnahmen Gebrauch machen ... [und sie] ... ferner die Anwendung dieser Regelung auf einige der in Anhang M genannten Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen beschränken" können. Eine vergleichbare Regelung enthielt die Ermächtigung 2004/290/EG aber nicht.
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b) Die Entscheidungserheblichkeit der zweiten Vorlagefrage ergibt sich daraus, dass § 13b UStG keine Steuerschuld des Leistungsempfängers für alle Baulieferungen, sondern nur für Werklieferungen nach § 3 Abs. 4 UStG anordnet, so dass die Vorschrift nicht z.B. die bloße Lieferung von Baumaterial erfasst. Der Senat ist in seiner bisherigen Rechtsprechung davon ausgegangen, dass ein Unternehmer, der auf einem ihm nicht gehörenden Grundstück ein Gebäude errichtet, an den Grundstückseigentümer eine derartige Werklieferung ausführt (vgl. z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 24. Juli 1969 V R 9/66, BFHE 97, 196, BStBl II 1970, 71 zur gleichlautenden Bestimmung in § 3 Abs. 2 UStG 1951). Bedenken gegen eine Untergruppenbildung nach § 3 Abs. 4 UStG ergeben sich auch daraus, dass für diese Vorschrift keine Rechtsgrundlage in der Richtlinie 77/388/EWG besteht und die Vorschrift möglicherweise mit den Grundsätzen der EuGH-Rechtsprechung zur Abgrenzung von Lieferungen und Dienstleistungen (vgl. z.B. EuGH-Urteil vom 29. März 2007 C-111/05, Aktiebolaget NN, Slg. 2007, I-2697 Rdnr. 19 ff.), nicht in Einklang steht.
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Darüber hinaus sind nicht entsprechend Art. 1 der Ermächtigung 2004/290/EG alle Steuerpflichtigen als Leistungsempfänger Steuerschuldner für die von ihnen bezogenen Leistungen, sondern nur die Steuerpflichtigen, die die Leistungen, für die die Steuerschuld des Leistungsempfängers angeordnet ist, auch selbst erbringen. Dies kann für den Leistenden zu Schwierigkeiten hinsichtlich der Feststellung führen, ob er selbst oder der Leistungsempfänger Steuerschuldner ist, wenn er in die Verhältnisse des Leistungsempfängers keinen Einblick hat. Die Finanzverwaltung geht insoweit davon aus, dass der Leistungsempfänger bei Vorliegen einer Bauleistung nur dann Steuerschuldner ist, wenn er nicht nur Steuerpflichtiger ist und selbst Bauleistungen erbringt, sondern zumindest 10 % seines "Weltumsatzes" im Vorjahr aus derartigen Bauleistungen bestehe (Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 31. März 2004 IV D 1 -S 7279- 107/04, BStBl I 2004, 453; vgl. zuletzt Umsatzsteueranwendungserlass vom 4. Februar 2011, BStBl I 2010, 846 Abschn. 13b.1). Diese Auffassung war Ausgangspunkt des vorliegenden Rechtsstreits, da die Klägerin zunächst davon ausging, dass sie diese Grenze überschritten habe, später aber feststellte, dass dies nicht der Fall war.
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4. Zur dritten Vorlagefrage
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Ist der Mitgliedstaat zu einer Untergruppenbildung berechtigt, stellt sich weiter die Frage, ob der Mitgliedstaat dabei Beschränkungen unterliegt oder Untergruppen nach freiem Ermessen bilden kann. Insoweit ist im Streitfall entscheidungserheblich, ob bei einer Regelung, die einen Übergang der Steuerschuld nicht für Bauleistungen an alle Steuerpflichtigen anordnet, sondern nur für Leistungen an Steuerpflichtige, die selbst Bauleistungen erbringen, der Grundsatz der Rechtssicherheit (vgl. allgemein EuGH-Urteile vom 8. Juni 2000 C-396/98, Schloßstraße, Slg. 2000, I-4279 Rdnr. 44, und vom 26. April 2005 C-376/02, "Goed Wonen", Slg. 2005, I-3445 Rdnr. 32) hinreichend gewahrt ist, wenn der Leistende nicht rechtssicher feststellen kann, ob die Voraussetzungen für die Steuerschuld seines Leistungsempfängers im Hinblick auf die hierfür in der Person des Leistungsempfängers zu erfüllenden Bedingungen vorliegen.
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5. Zur vierten Vorlagefrage
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Schließlich stellt sich die Frage nach den Rechtsfolgen einer unzulässigen Untergruppenbildung.
63
   
a) Kann ein Mitgliedstaat z.B. nur für alle Baulieferungen, nicht aber für die Untergruppe der Bauwerklieferungen die Steuerschuld des Leistungsempfängers anordnen, könnte dies dazu führen, dass die unterbliebene Erstreckung der Steuerschuld des Leistungsempfängers für andere Baulieferungen als Bauwerklieferungen dem Übergang der Steuerschuld bei Bauwerklieferungen nicht entgegensteht. Die nationale Regelung wäre dann zwar unionsrechtswidrig, dies bliebe jedoch ohne Auswirkung auf die Steuerschuld des Empfängers der Bauwerklieferung, da jedenfalls für ihn die Anordnung des Übergangs der Steuerschuld unionsrechtskonform ist und seine Rechte durch das Unterbleiben der unionsrechtlich gebotenen Erstreckung des Übergangs der Steuerschuld auf weitere Umsätze nicht verletzt werden.
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b) Wäre davon auszugehen, dass § 13b UStG, soweit er auch Lieferungen umfasst, nicht mit dem Unionsrecht vereinbar ist, stellt sich auch die Frage, ob die nationale Regelung insgesamt unangewendet bleiben muss oder nur, soweit sie den Steuerpflichtigen im Vergleich zum Unionsrecht benachteiligt.
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aa) Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH ist das innerstaatliche Gericht, das im Rahmen seiner Zuständigkeit die Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts anzuwenden hat, gehalten, für die volle Wirksamkeit dieser Normen Sorge zu tragen, indem es erforderlichenfalls jede --auch spätere-- entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewandt lässt, ohne dass es die vorherige Beseitigung dieser Bestimmung auf gesetzgeberischem Wege oder durch irgendein anderes verfassungsrechtliches Verfahren beantragen oder abwarten müsste (vgl. z.B. EuGH-Urteil vom 19. November 2009 C-314/08, Filipiak, Slg. 2009, I-11049 Rdnr. 81). Nach dem Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts wird der Konflikt zwischen einer Vorschrift des nationalen Gesetzes und einer unmittelbar anwendbaren Regelung des Unionsrechts für ein nationales Gericht dadurch gelöst, dass es das Unionsrecht anwendet und die entgegenstehende nationale Vorschrift erforderlichenfalls unangewandt lässt (EuGH-Urteil Filipiak in Slg. 2009, I-11049 Rdnr. 82).
66
   
bb) Der Verstoß gegen das Unionsrecht betrifft bei einer Regelung zur Umkehr der Steuerschuld gleichzeitig zwei Steuerpflichtige, von denen sich der eine --der Leistungsempfänger-- auf das ihm günstigere Unionsrecht berufen kann, wonach der Leistende die Umsatzsteuer schuldet, während der andere --der Leistende-- auf der Anwendung des nationalen Rechts bestehen kann, das den Leistungsempfänger als Steuerschuldner bestimmt und daher für ihn günstiger ist.
67
   
Dies könnte es rechtfertigen, dass eine unionsrechtswidrige nationale Regelung zum Übergang der Steuerschuld, die zwingend Auswirkungen auf zwei Steuerpflichtige hat, insgesamt --mit Wirkung für beide Steuerpflichtige-- unangewendet bleiben muss. Andernfalls entstünde eine Besteuerungslücke, da sich der Leistungsempfänger auf das ihm günstigere Unionsrecht berufen, der Leistende dagegen zugleich die Geltung des nationalen Rechts beanspruchen könnte.

Ende des Abdrucks

Bitte beachten Sie: es handelt nur um einen Vorlagebeschluss und somit im Grunde einen (von einem Gericht verfassten) wissenschaftlichen Aufsatz.

Rechtsprobleme beim Fluglotsenstreik - gleichzeitig Hinweis aufJuraexamen.info

Der Vorgang um den Fluglostenstreik ist eine wunderbare Gelegenheit für Studenten (Jura, Wirtschaftsrecht, BWL) und sonst Lernende im Bereich Arbeitsrecht die Grundsätze des Arbeitskampfrechtes zu wiederholen und anschaulich am konkreten Fall zu üben.

Das Streikrecht ist bekanntlicherweise in keinem Gesetz geregelt, sondern folgt unmittelbar aus Art. 9 Abs. 3 GG.  Die Rechtsprechung hat im Laufe der Jahrzehnte die Grenzen entwickelt:




  1. Führung durch tariffähige Parteien

  2. Tariflich regelbare Ziele (Streik darf nur als Verhandlungsdruck für Tarifvertragsverhandlungen benutzt werden).

  3. Keine Friedenspflicht (Hier liegt die aktuelle Problematik des Arbeitskampfes)

  4. Gebot der Kampfparität

  5. Gebot der Verhältnismäßigkeit (hier nicht unproblematisch, da es Meinungsverschiedenheiten beim Streik im Bereich der Daseinsvorsorge gibt)

  6. Gebot fairer Kampfführung

Der Fluglotsenstreik ist aber auch für mich Anlass, alle Studenten und Lernenden auf das Portal

"JURAEXAMEN.INFO"

hinzuweisen - was ich schon seit einiger Zeit vor mich her schiebe. Denn auf diesem ausgezeichneten Portal erschien kürzlich eine Erörterung der rechtlichen Seite des Fluglotsenstreiks. Die Darstellung der Rechtsproblematik erfolgte, wie bei allen anderen erschienen Artikeln,  in einer Weise, die ganz in meinem Sinne ist - nicht zu lang und nicht zu kurz. Der Autor spricht Eckpunkte und Zentralprobleme an und lässt trotzdem noch Raum zur Eigenarbeit. Ich hätte es hier nicht schöner machen können, weshalb ich kurzerhand auf diesen Beitrag verweise:


Ich selbst habe mit dem Portal nichts zu tun, es hätte aber von mir sein können, so gut gefällt mir das Konzept.


  • Hauptziel des Portals:  Vorbereitung auf das juristische Staatsexamen.

  • Methode: Suche nach aktuellen Fällen, die zum Gegenstand der nächsten Klausuren werden könnten, und Aufbereitung des Stoffes. Diese Aufbereitung ist so gut und engagiert, dass  die Artikel auch  ideales Übungsfeld für Juristen sind, die noch weit weg vom Examen sind.

  • Prüfungspool: Es hat sich eingebürgert, dass Prüflinge, die das juristische Staatsexamen hinter sich haben, Gedächtnisprotokolle der jüngsten Prüfungen einsenden. Damit erfüllt sich für viele der Wunsch nach zeitnahen Prüfungsveröffentlichungen. Die Gedächtnisprotokolle sind sehr ausführlich und für die Zwecke der Studenten vollkommen ausreichend. Es entsteht also auch

Die Macher: Assessoren, die kurz vor dem Examen standen und/oder vor kurzem selbst das Examen abgelegt haben. Diese sind äußerst engagiert und es steht keine kommerzielle Absicht dahinter.

Aufgefallen ist mir das Portal durch einen Beitrag über die beabsichtigte Schadenersatzklage der Atomindustrie gegen die AKW-Abschaltung. Die Autoren nahmen das zum Anlass, die Problematik juristisch anzureissen. Übrigens: mit einwandfreier Argumentation. Genauso sah ich es auch. Sofern die Autoren so weiter machen, hat es auch gleichzeitig einen politischen bzw. journalistischen Wert, weil es gründlicher aufklärt, als es die Autoren der Presse machen können.

Samstag, 6. August 2011

Juli 2011: Änderung des AEAO - Anwendungserlass zur Abgabenordnung

Das BMF hat gemeinsam mit den obersten Finanzbehörden der Länder den AEAO mit sofortiger Wirkung geändert. Insbesondere davon betroffen sind Fragen rund um die Zustellung von Steuerbescheiden an Personengesellschaften und ihren Gesellschaftern.


Eine Durchsicht ergibt, dass für die Ausbildung der Steuergehilfen kaum Relevantes dabei ist, denn der Lehrplanstoff geht nicht so in die Tiefe.


Für die Praxis allerdings sind die Änderungen bei der Zustellung an Personengesellschaften interessant. Das Schreiben in vollem Wortlaut als PDF-Datei können Sie hier herunterladen:


BMF, Schreiben v. 11.7.2011, IV A 3 – S 0062/08/10007-11


Eine gute  kommentierte Zusammenfassung findet man (wie so oft) beim Haufe-Verlag:


http://www.haufe.de/steuern/newsDetails?newsID=1312275696.64


 


Hier ein Auszug bezüglich der Adressierung an Personengesellschaften:


 


Nummer 2.4 der Regelung zu § 122 wird wie folgt gefasst:



„2.4 Personengesellschaften (Gemeinschaften)


Zu den Personengesellschaften (Gemeinschaften) i. S. dieser Regelung zählen die Handelsgesellschaften (vgl. Nr. 2.4.1.1) und die sonstigen nicht rechtsfähi-gen Personenvereinigungen (vgl. Nr. 2.4.1.2).
Es ist zu unterscheiden zwischen Bescheiden, die sich an die Gesellschaft rich-ten, und Bescheiden, die sich an die Gesellschafter richten.
2.4.1 Bescheide an die Gesellschaft (Gemeinschaft)
Steuerbescheide und Steuermessbescheide sind an die Gesellschaft zu richten, wenn die Gesellschaft selbst Steuerschuldner ist. Dies gilt z. B. für


a) die Umsatzsteuer (§ 13a UStG),
b) die Gewerbesteuer einschließlich der Festsetzung des Messbetrags und der Zerlegung (§ 5 Abs. 1 Satz 3 GewStG),
c) die Kraftfahrzeugsteuer, wenn das Fahrzeug für die Gesellschaft zum Ver-kehr zugelassen ist (§ 7 KraftStG; BFH-Urteil vom 24.7.1963 - II 8/62 - HFR 1964 S. 20),
d) die pauschale Lohnsteuer (§ 40 Abs. 3, § 40a Abs. 5 und § 40b Abs. 5 EStG),
e) die Festsetzung des Grundsteuermessbetrags, wenn der Gesellschaft der Steuergegenstand zugerechnet worden ist (§ 10 Abs. 1 GrStG),
f) die Grunderwerbsteuer, soweit Gesamthandseigentum der Personengesell-schaft besteht (insbesondere bei GbR, OHG, KG und ungeteilter Erbenge-meinschaft; BFH-Urteile vom 28.4.1965 - II 9/62 U - BStBl III, S. 422, vom 27.10.1970 - II 72/65 - BStBl 1971 II, S. 278, vom 29.11.1972 - II R 28/67 - BStBl 1973 II, S. 370, vom 11.2.1987 - II R 103/84 - BStBl II, S. 325, und vom 12.12.1996 - II R 61/93 - BStBl 1997 II, S. 299),
g) die Körperschaftsteuer bei körperschaftsteuerpflichtigen nicht rechtsfähi-gen Personenvereinigungen
und entsprechend für
h) Haftungsbescheide für Steuerabzugsbeträge.



Da eine typisch oder atypisch stille Gesellschaft nicht selbst Steuerschuldnerin ist, sind Steuerbescheide und Steuermessbescheide an den Inhaber des Handels-geschäfts zu richten (BFH-Urteil vom 12.11.1985 - VIII R 364/83 - BStBl 1986 II, S. 311; R 5.1 Abs. 2 GewStR 2009). Entsprechendes gilt bei einer verdeckten Mitunternehmerschaft (BFH-Urteil vom 16.12.1997 - VIII R 32/90 - BStBl 1998 II, S. 480).
Eine Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV) kann selbst Steuerschuldnerin sein. Dies gilt jedoch nicht für die Gewerbesteuer. Schuldner der Gewerbesteuer sind die Mitglieder der Vereinigung (§ 5 Abs. 1 Satz 4 GewStG), bei einer Bruchteilsgemeinschaft die Gemeinschafter; an diese sind Gewerbesteuermessbescheide und Gewerbesteuerbescheide zu richten.



2.4.1.1 Handelsgesellschaften
Bei Handelsgesellschaften (OHG, KG, EWIV) sind Steuerbescheide der Gesell-schaft unter ihrer Firma bekannt zu geben, wenn sie Steuerschuldner und damit Inhaltsadressat ist. Die Handelsgesellschaft kann im Wirtschaftsleben mit ihrer Firma eindeutig bezeichnet werden; bei Zweifeln über die zutreffende Bezeich-nung ist das Handelsregister maßgebend. Ist eine Handelsgesellschaft Steuer-schuldner und damit Inhaltsadressat, genügt deshalb zur Bezeichnung des In-haltsadressaten die Angabe der Firma im Steuerbescheid (BFH-Urteil vom 16.12.1997 - VIII R 32/90 - BStBl 1998 II, S. 480). Ein zusätzlicher Hinweis auf Vertretungsbefugnisse oder einzelne Gesellschafter (z. B. „zu Händen des Geschäftsführers Meier“) ist zur Kennzeichnung des Inhaltsadressaten nicht er-forderlich; wegen der Bekanntgabe an namentlich benannte Geschäftsführer usw. vgl. Nrn. 1.5.2 und 1.5.3.



Beispiel:
Ein Umsatzsteuerbescheid für die Firma Schmitz & Söhne KG muss fol-gende Angaben enthalten:
Steuerschuldner und Inhaltsadressat (zugleich Bekanntgabeadressat und Empfänger):



Firma
Schmitz & Söhne KG
Postfach 11 47
50853 Köln




Zur Bekanntgabe von Feststellungsbescheiden vgl. Nr. 2.5.



2.4.1.2 Sonstige nicht rechtsfähige Personenvereinigungen
Zu den sonstigen nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen gehören insbeson-dere die nicht eingetragenen Vereine, Gesellschaften bürgerlichen Rechts, Part-nerschaftsgesellschaften, Arbeitsgemeinschaften, Erbengemeinschaften (vgl. Nr. 2.12.6) und Bruchteilsgemeinschaften. Sie haben formal keinen eigenen Namen und keine gesetzliche Vertretung, können aber ggf. durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründen (BGH-Urteil vom


9.1.2001 - II ZR 331/00 - DB S. 423; BFH-Beschluss vom 19.8.2004 - II B 22/03 - BFH/NV 2005 S. 156). In diesen Fällen ist bei Steuerbescheiden, die an Personenvereinigungen gerichtet werden, die Identität des Inhaltsadressaten (Steuerschuldners) durch Angabe des geschäftsüblichen Namens, unter dem sie am Rechtsverkehr teilnehmen, ausreichend gekennzeichnet (BFH-Urteile vom 21.5.1971 - II R 103/84 - BStBl II, S. 540, und vom 11.2.1987 - V R 117/67 - BStBl II, S. 325). Ein solcher Bescheid reicht nach § 267 zur Vollstreckung in das Vermögen der Personenvereinigung aus.



Beispiel:
Ein Umsatzsteuerbescheid für die Brennstoffhandlung Josef Müller Erben GbR muss folgende Angaben enthalten:
Steuerschuldner und Inhaltsadressat (zugleich Bekanntgabeadressat und Empfänger):



Brennstoffhandlung
Josef Müller Erben GbR
Postfach 11 11
54290 Trier


Hat die nicht rechtsfähige Personenvereinigung keine Geschäftsadresse, ist als Empfänger eine natürliche Person anzugeben (vgl. Nr. 2.4.1.3).


Ein Umsatzsteuerbescheid hat sich bei Arbeitsgemeinschaften (ARGE) an diese als eine umsatzsteuerlich rechtsfähige Personenvereinigung (Unterneh-mer) zu richten. Es ist ausreichend und zweckmäßig, wenn der Bescheid der ge-schäftsführenden Firma als der Bevollmächtigten übermittelt wird (BFH-Urteil vom 21.5.1971 - V R 117/67 - BStBl II, S. 540).


Beispiel:
Anschriftenfeld (Empfänger):



Firma
Rheinische Betonbau GmbH & Co. KG
Postfach 90 11
50890 Köln


Bescheidkopf:


Für
ARGE Rheinbrücke Bonn (Inhalts- und Bekanntgabeadressat)


2.4.1.3 Soweit bei Steuerbescheiden an Personenvereinigungen kein geschäftsüblicher Name vorhanden ist, sind die Bescheide an alle Mitglieder (Gemeinschafter, Gesellschafter) zu richten (BFH-Urteil vom 17.3.1970 - II 65/63 - BStBl II, S. 598; zur Erbengemeinschaft: BFH-Urteil vom 29.11.1972 - II R 42/67 - BStBl 1973 II, S. 372). Ist die Bezeichnung der Mitglieder der nicht rechtsfähi-gen Personenvereinigung durch die Aufzählung aller Namen im Kopf des Be-scheides aus technischen Gründen nicht möglich, kann so verfahren werden, dass neben einer Kurzbezeichnung im Bescheidkopf (Beispiel: „Erbengemein-schaft Max Meier“, „Bruchteilsgemeinschaft Goethestraße 100“, „GbR Peter Müller unter anderem“, „Kegelclub Alle Neune“) die einzelnen Mitglieder in den Bescheiderläuterungen oder in einer Anlage zum Bescheid aufgeführt wer-den.


Die Bescheide werden durch Bekanntgabe an ein vertretungsberechtigtes Mit-glied gegenüber der Personenvereinigung wirksam. Bei mehreren vertretungs-berechtigten Mitgliedern reicht die Bekanntgabe an eines von ihnen (BFH-Ur-teile vom 11.2.1987 - II R 103/84 - BStBl II, S. 325, vom 27.4.1993 - VIII R 27/92 - BStBl 1994 II, S. 3, und vom 8.11.1995 - V R 64/94 - BStBl 1996 II, S. 256). Es genügt, wenn dem Bekanntgabeadressaten eine Ausfertigung des Steuerbescheides zugeht. Ausfertigungen für alle Mitglieder sind i. d. R. nicht erforderlich.


Als Bekanntgabeadressat kommen vor allem der von den Mitgliedern bestellte Geschäftsführer (§ 34 Abs. 1) oder die als Verfügungsberechtigter auftretende Person (§ 35) in Betracht. Hat eine nicht rechtsfähige Personenvereinigung kei-nen Geschäftsführer, kann der Bescheid einem der Mitglieder nach Wahl des Finanzamts bekannt gegeben werden (§ 34 Abs. 2). In den Bescheid ist folgen-der Erläuterungstext aufzunehmen: „Der Bescheid ergeht an Sie als Mitglied der Gemeinschaft/Gesellschaft mit Wirkung für und gegen die Gemeinschaft/ Gesellschaft“.
Im Bescheid ist zum Ausdruck zu bringen, dass er dieser Person als Vertreter der Personenvereinigung bzw. ihrer Mitglieder zugeht (§§ 34, 35). Der Be-kanntgabeadressat muss sich dabei aus dem Bescheid selbst ergeben, die Angabe auf dem Briefumschlag der Postsendung reicht nicht aus (BFH-Urteil vom 8.2.1974 - III R 27/73 - BStBl II, S. 367).



Beispiel:
Bekanntgabeadressat:


a) Herrn Peter Meier
als Geschäftsführer der
Erbengemeinschaft Max Meier


b) Herrn Emil Krause
für die Bruchteilsgemeinschaft
Goethestraße 100


c) Herrn Karl Huber
für die Grundstücksgemeinschaft
Karl und Maria Huber


d) Herrn Hans Schmidt
als Vorsitzender des
Kegelclubs „Alle Neune“



Ist für die Mitglieder einer Personenvereinigung kein gemeinsamer Bekannt-gabeadressat vorhanden oder wird von der Bestimmung eines Bekanntgabe-adressaten abgesehen, so ist jedem der Mitglieder eine Ausfertigung des Steuer-bescheides bekannt zu geben. Soll auch in das Vermögen einzelner Mitglieder vollstreckt werden, vgl. Abschn. 33 VollstrA.



2.4.2 Bescheide an Gesellschafter (Mitglieder)

Steuerbescheide und Feststellungsbescheide sind an die Gesellschafter (Mitglie-der, Gemeinschafter) zu richten, wenn die einzelnen Beteiligten unmittelbar aus dem Steuerschuldverhältnis in Anspruch genommen werden sollen oder ihnen der Gegenstand der Feststellung zugerechnet wird (vgl. Nrn. 2.5 und 2.6).“


Auszug Ende

Donnerstag, 4. August 2011

Neue Rechtsprechung zu außergewöhnlichen Belastungen: Prozesskosten

Wichtig für Steuerfachausbildung und Steuerpraxis: Rechtsprechungsänderung zu § 33 EStG


Bei der steuerlichen Anerkennung von Prozesskosten als außergewöhnliche Belastungen im Sinne von § 33 EStG war der Fiskus bisher sehr streng. Nur ausnahmsweise wurden Prozesskosten als zwangsläufig i.S.v. § 33 EStG angesehen, so z.B. bei Scheidung, oder bei existenziell wichtigen Prozessen. Hier sorgt ein BFH-URteil vom 12.5.2011 für eine neue Rechtslage, denn der BFH hat seine bisher enge Sichweise aufgegeben und den Anwendungsbereich des § 33 eStG gelockert. Die bisher schon gültigen Fallgruppen (z.B. Scheidung) gelten natürlich künftig erst recht.


Bisherige Formel der Rechtsprechung:


Ausnahmsweise werden die Prozesskosten steuerlich anerkannt, wenn der Rechtsstreit einen für Sie existenziell wichtigen Bereich oder den Kernbereich menschlichen Lebens berührt  (BFH-Urteil vom 9.5.1996, BStBl. 1996 II S. 596).


Mit dem Urteil vom 12. Mai 2011 hat der BFH diese enge Gesetzesauslegung aufgegeben und entschieden, dass Zivilprozesskosten unabhängig vom Gegenstand des Zivilprozesses als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden können. Voraussetzung ist allerdings:


dass  wenn die Prozessführung hinreichende Aussicht auf Erfolg biete und nicht mutwillig erscheint. Davon sei auszugehen, wenn der Erfolg des Zivilprozesses mindestens ebenso wahrscheinlich wie ein Misserfolg sei.


Die BFH-Richter geben damit ihre bisherige Unterstellung auf, der Bürger übernehme das Prozesskostenrisiko freiwillig. Denn streitige Ansprüche können wegen des staatlichen Gewaltmonopols nur gerichtlich durchgesetzt oder abgewehrt werden. Aus dem  BFH-Urteil vom 12.5.2011, VI R 42/10 ergibt sich dass es auf den Gegenstand des Prozesses nicht mehr ankommt.


Die neue Rechtsansicht des BFH zu Prozesskosten ist nach diesem  Urteil eigentlich nicht auf den Zivilprozess beschränkt. Die Argumente zur Zwangsläufigkeit aus rechtlichen Gründen und zum staatlichen Gewaltmonopol müssen in gleicher Weise auch für andere Verfahren geötem. aösp bei Streitigkeiten vor dem Verwaltungs-, Sozial- oder Finanzgericht, sowie für Strafprozesse. Die Kosten von Arbeitsgerichtsprozessen sind weiterhin  vorrangig als Werbungskosten absetzbar (§ 33 EStG ist ausdrücklich nachrangig).


Hier ist das Urteil im kompletten Wortlaut:


Urteil vom 12.5.2011, VI R 42/10


Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen


Leitsätze



1. Zivilprozesskosten können Kläger wie Beklagtem unabhängig vom Gegenstand des Prozesses aus rechtlichen Gründen zwangsläufig erwachsen (Änderung der Rechtsprechung).


2. Unausweichlich sind derartige Aufwendungen jedoch nur, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.


3. Zivilprozesskosten sind jedoch nur insoweit abziehbar, als sie notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht überschreiten. Etwaige Leistungen aus einer Rechtsschutzversicherung sind im Rahmen der Vorteilsanrechnung zu berücksichtigen.



Tatbestand













































1 








I. Streitig ist, ob Zivilprozesskosten wegen einer Klage auf Zahlung von Krankentagegeld als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sind.
















2 








Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Für die Klägerin bestand eine private Krankenversicherung bei der R, die eine Krankentagegeld-Versicherung für ein tägliches Krankengeld von 51 EUR nach Ablauf von sechs Wochen einer Arbeitsunfähigkeit umfasste. Die Klägerin war als Geschäftsleitungsassistentin nichtselbständig tätig. Anfang 2004 traten bei ihr Probleme mit dem Gebrauch der rechten Hand und Bewegungsstörungen des rechten Beines auf. Bei ihr wurden eine fokale Dystonie und eine spastische Hemiphlegie diagnostiziert. Die Klägerin wurde krankgeschrieben. Nach sechs Wochen stellte der Arbeitgeber seine Gehaltszahlungen ein. Daraufhin wurde die R in Anspruch genommen, die zunächst das vertraglich vereinbarte Krankentagegeld zahlte. Auf Veranlassung der R wurde die Klägerin am 28. Januar 2005 von einem Mitarbeiter des Vertrauensarztes H untersucht. In dem von H erstellten Gutachten wurde der Klägerin Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. Er diagnostizierte eine fokale Dystonie bzw. ein Parkinson-Syndrom. Ein halbes Jahr später musste die Klägerin sich erneut bei H vorstellen. Dieser kam in seinem daraufhin angefertigten Gutachten vom 29. Juli 2005 zu dem Ergebnis, dass bei der Klägerin immer noch Arbeitsunfähigkeit bestehe. Weiterhin stellte er fest, dass zwischenzeitlich auch Berufsunfähigkeit eingetreten sei. Die R stellte sich daraufhin auf den Standpunkt, dass bei der Klägerin ab dem 28. Juli 2005 Berufsunfähigkeit eingetreten sei und damit die Leistungspflicht zur Zahlung von Krankentagegeld drei Monate nach Beginn der Berufsunfähigkeit ende. Dementsprechend wurde letztmalig am 28. Oktober 2005 der versicherte Tagessatz gezahlt. Ab dem 1. August 2006 wurde der Klägerin Rente wegen voller Erwerbsminderung bewilligt (Bescheid vom 31. Januar 2007).
















3 








Im Dezember 2005 erhob der Kläger als Versicherungsnehmer Klage gegen die R. Die Klage war auf die Feststellung des Fortbestands der Krankentagegeldversicherung sowie die Zahlung von Krankentagegeld ab dem 28. Oktober 2005 gerichtet. Nachdem der Klägerin die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zuerkannt worden war, wurde der Feststellungsantrag für erledigt erklärt; der Kläger beantragte lediglich noch die Zahlung von 14.111 EUR (Krankentagegeld vom 28. Oktober 2005 bis 31. Juli 2006) nebst Zinsen. Mit Urteil des Landgerichts C vom 30. März 2007 wurde die Klage abgewiesen.
















4 








Mit ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2007 machten die Kläger die Prozesskosten von 9.906 EUR als Werbungskosten bei den Einkünften der Klägerin aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) folgte dem nicht, weil Krankentagegeld regelmäßig steuerfrei sei und der Prozess somit nicht der Erzielung steuerbarer Einnahmen gedient habe. Den hiergegen gerichteten Einspruch, mit dem die Kläger geltend machten, die Prozesskosten seien als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom 5. Januar 2009 als unbegründet zurück.
















5 








Die hiergegen erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2010, 1607 veröffentlichten Gründen ab.
















6 








Mit der Revision rügen die Kläger die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
















7 








Die Kläger beantragen,















das Urteil des FG Köln vom 18. November 2009  11 K 185/09 und die Einspruchsentscheidung vom 5. Januar 2009 aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2007 --zuletzt-- vom 6. April 2009 in der Weise zu ändern, dass Aufwendungen in Höhe von 9.906 EUR als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.
















8 








Das FA beantragt,















die Revision zurückzuweisen, hilfsweise das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.











Entscheidungsgründe





















































9 








II. 1. Die Revision der Kläger ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG hat die Zivilprozesskosten des Klägers zu Unrecht vom Abzug als außergewöhnliche Belastungen ausgeschlossen.
















10 








a) Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes (außergewöhnliche Belastung), so wird auf Antrag die Einkommensteuer in bestimmtem Umfang ermäßigt (§ 33 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes --EStG--).
















11 








b) Bei den Kosten eines Zivilprozesses, die vorliegend von den Beteiligten zutreffend nicht als Werbungskosten der Klägerin beurteilt worden sind, spricht nach bisheriger ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) eine Vermutung gegen die Zwangsläufigkeit (BFH-Urteile vom 9. Mai 1996 III R 224/94, BFHE 181, 12, BStBl II 1996, 596, m.w.N.; vom 4. Dezember 2001 III R 31/00, BFHE 198, 94, BStBl II 2002, 382; vom 18. März 2004 III R 24/03, BFHE 206, 16, BStBl II 2004, 726, und vom 27. August 2008 III R 50/06, BFH/NV 2009, 553). Derartige Kosten wurden nur als zwangsläufig erachtet, wenn auch das die Zahlungsverpflichtung oder den Zahlungsanspruch adäquat verursachende Ereignis zwangsläufig erwachsen ist (BFH-Urteil in BFHE 181, 12, BStBl II 1996, 596). Daran fehlte es nach der Rechtsprechung des BFH im Allgemeinen bei einem Zivilprozess (BFH-Urteile in BFHE 206, 16, BStBl II 2004, 726, und in BFH/NV 2009, 553). Es sei in der Regel der freien Entscheidung der (Vertrags)Parteien überlassen, ob sie sich zur Durchsetzung oder Abwehr eines zivilrechtlichen Anspruchs einem Prozess(kosten)risiko aussetzten (vgl. BFH-Urteile in BFHE 181, 12, BStBl II 1996, 596; in BFHE 206, 16, BStBl II 2004, 726, und in BFH/NV 2009, 553). Lasse sich der Steuerpflichtige trotz ungewissen Ausgangs auf einen Prozess ein, liege die Ursache für die Prozesskosten in seiner Entscheidung, das Prozesskostenrisiko in der Hoffnung auf ein für ihn günstiges Ergebnis in Kauf zu nehmen; es entspräche nicht Sinn und Zweck des § 33 EStG, ihm die Kostenlast zu erleichtern, wenn sich das im eigenen Interesse bewusst in Kauf genommene Risiko realisiert habe (BFH-Urteile in BFHE 206, 16, BStBl II 2004, 726, und in BFH/NV 2009, 553). Als zwangsläufige Aufwendungen erkannte die Rechtsprechung Zivilprozesskosten bisher nur an, wenn der Prozess existentiell wichtige Bereiche oder den Kernbereich menschlichen Lebens berührte. Liefe der Steuerpflichtige ohne den Rechtsstreit Gefahr, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können, könne er trotz unsicherer Erfolgsaussichten gezwungen sein, einen Zivilprozess zu führen (BFH-Urteile in BFHE 181, 12, BStBl II 1996, 596; in BFH/NV 2009, 533).
















12 








2. An dieser Rechtsauffassung hält der erkennende Senat nicht länger fest.
















13 








a) Denn die Auffassung, der Steuerpflichtige übernehme das Prozesskostenrisiko "freiwillig", verkennt, dass streitige Ansprüche wegen des staatlichen Gewaltmonopols, das der Verwirklichung des inneren Friedens dient (Josef Isensee, Gemeinwohl im Verfassungsstaat, in: Handbuch des Staatsrechts, Band IV, 3. Aufl. 2006, § 71 Rz 76; Roman Herzog, Ziele, Vorbehalte und Grenzen der Staatstätigkeit, in: Handbuch des Staatsrechts, Band IV, 3. Aufl. 2006, § 72 Rz 38; Bardo Fassbender, Wissen als Grundlage staatlichen Handelns, in: Handbuch des Staatsrechts, Band IV, 3. Aufl. 2006, § 76 Rz 26), regelmäßig nur gerichtlich durchzusetzen oder abzuwehren sind. Dies folgt aus dem Rechtsstaatsgrundsatz, der in Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG) allgemein niedergelegt ist und für den Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt in Art. 19 Abs. 4 GG seinen besonderen Ausdruck findet (Helmuth Schulze-Fielitz, in: Dreier (Hrsg.), Grundgesetz-Kommentar, Band I, 2. Aufl. 2004, Art. 19 IV Rz 35). Es ist ein zentraler Aspekt der Rechtsstaatlichkeit, die eigenmächtig-gewaltsame Durchsetzung von Rechtsansprüchen grundsätzlich zu verwehren. Die Parteien werden zur gewaltfreien Lösung von Rechtsstreitigkeiten und Interessenkonflikten der Staatsbürger (Roman Herzog, a.a.O., § 72 Rz 26) vielmehr auf den Weg vor die Gerichte verwiesen (Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Juni 1980  1 PBvU 1/79, BVerfGE 54, 277 <292>; vom 13. März 1990  2 BvR 94 u.a./88, BVerfGE 81, 347 <356>). Zivilprozesskosten erwachsen Kläger wie Beklagtem deshalb unabhängig vom Gegenstand des Zivilrechtsstreits aus rechtlichen Gründen zwangsläufig (vgl. Kanzler in Herrmann/Heuer/Raupach, § 33 EStG Rz 117; Arndt, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 33 Rz C 57).
















14 








b) Entgegen der bisherigen Rechtsprechung ist für die Frage der Zwangsläufigkeit von Prozesskosten nicht auf die Unausweichlichkeit des der streitgegenständlichen Zahlungsverpflichtung oder dem strittigen Zahlungsanspruch zugrunde liegenden Ereignisses abzustellen. Denn der Steuerpflichtige muss, um sein Recht durchzusetzen, im Verfassungsstaat des Grundgesetzes den Rechtsweg beschreiten. Dieser Unausweichlichkeit steht nicht entgegen, dass mit den Kosten eines Zivilprozesses in der Regel nur die unterliegende Partei (§ 91 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung) belastet ist. Denn der Einwand, der Unterliegende hätte bei gehöriger Prüfung seiner Rechte und Pflichten erkennen können, der Prozess werde keinen Erfolg haben, wird der Lebenswirklichkeit nicht gerecht. Vorherzusagen wie ein Gericht entscheiden wird, ist "riskant" (Tipke, Steuer und Wirtschaft 2008, 377 <380>). Denn nur selten findet sich der zu entscheidende Sachverhalt so deutlich im Gesetz wieder, dass der Richter seine Entscheidung mit arithmetischer Gewissheit aus dem Gesetzestext ablesen kann. Nicht zuletzt deshalb bietet die Rechtsordnung ihren Bürgern ein sorgfältig ausgebautes und mehrstufiges Gerichtssystem an.
















15 








c) Als außergewöhnliche Belastungen sind Zivilprozesskosten jedoch nur zu berücksichtigen, wenn sich der Steuerpflichtige nicht mutwillig oder leichtfertig auf den Prozess eingelassen hat. Er muss diesen vielmehr unter verständiger Würdigung des Für und Wider --auch des Kostenrisikos-- eingegangen sein (vgl. Stöcker in Lademann, EStG, § 33 EStG Rz 495). Demgemäß sind Zivilprozesskosten des Klägers wie des Beklagten nicht unausweichlich, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung aus Sicht eines verständigen Dritten keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot (vgl. Kanzler, a.a.O.; Arndt, a.a.O.).
















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d) Schließlich steht dem Abzug von Zivilprozesskosten nach § 33 EStG auch nicht Sinn und Zweck der Vorschrift entgegen. Die steuerliche Entlastung derartiger Aufwendungen dient nicht dazu, dem Steuerpflichtigen die "Kostenlast zu erleichtern, wenn sich das im eigenen Interesse bewusst in Kauf genommene Risiko zu seinem Nachteil realisiert hat", sondern sucht der verminderten subjektiven Leistungsfähigkeit des Betroffenen Rechnung zu tragen (Kanzler, a.a.O., § 33 EStG Rz 9; Arndt, a.a.O., § 33 Rz A 8). Demgemäß sind Aufwendungen außergewöhnlich, wenn sie nicht nur ihrer Höhe, sondern auch ihrer Art und dem Grunde nach außerhalb des Üblichen liegen. Die üblichen Aufwendungen der Lebensführung, die in Höhe des Existenzminimums durch den Grundfreibetrag abgegolten sind, sind aus dem Anwendungsbereich des § 33 EStG ausgeschlossen (z.B. BFH-Urteile vom 13. Oktober 2010 VI R 38/09, BFHE 231, 158, und vom 15. April 2010 VI R 51/09, BFHE 229, 206, BStBl II 2010, 794, m.w.N.). Zu den üblichen Kosten der Lebensführung, zu denen sozialhilferechtlicher Regelbedarf nach § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch i.V.m. dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz (BGBl I 2011, 453) und der Versorgungsbedarf für den Krankheits- und Pflegefall zählen (vgl. den für das Streitjahr maßgebenden Bericht über die Höhe des Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern für das Jahr 2005 <Fünfter Existenzminimumbericht>, BTDrucks 15/2462), gehören Zivilprozesskosten jedoch nicht.
















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3. Die Vorentscheidung beruht auf einer anderen Rechtsauffassung und ist daher aufzuheben. Der Senat kann jedoch nicht durcherkennen, da die Sache nicht spruchreif ist. Von seinem Standpunkt aus zu Recht hat das FG keine Feststellungen dazu getroffen, in welcher Höhe dem Kläger Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und außergerichtliche Kosten durch den Zivilprozess entstanden sind. Dies wird das FG im zweiten Rechtsgang nachholen müssen. Sodann hat das Gericht die Gesamtumstände des Einzelfalls --ex ante-- dahingehend zu würdigen, ob der Prozess, den der Kläger angestrengt hat, hinreichende Aussicht auf Erfolg bot und nicht mutwillig geführt worden ist. Eine nur entfernte, gewisse Erfolgsaussicht reicht nicht aus. Der Erfolg muss mindestens ebenso wahrscheinlich sein wie ein Misserfolg. Dies hat das FG im Wege einer summarischen Prüfung zu untersuchen. Darüber hinaus hat das Gericht festzustellen, in welchem Veranlagungszeitraum der Kläger die streitigen Prozesskosten getragen hat. Denn diese sind nach § 11 EStG jeweils in dem Veranlagungszeitraum der Zahlung als außergewöhnliche Belastung abziehbar. Schließlich weist der Senat darauf hin, dass nach § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG außergewöhnliche Belastungen nur insoweit abzugsfähig sind, als sie notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht überschreiten. Gegebenenfalls erlangte Leistungen aus einer Rechtsschutzversicherung sind im Rahmen der Vorteilsanrechnung zu berücksichtigen (vgl. Senatsurteil vom 24. Februar 2011 VI R 16/10, BFHE 232, 518).
















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Einer Entscheidung über den geltend gemachten Gehörsverstoß bedurfte es angesichts der Aufhebung der Vorentscheidung des FG nicht.



 


Siehe auch:  Pressemitteilung Nr. 52/11 vom 13.7.2011

Ab Juli 2011: Der neue Bundesfreiwilligendienst

Im neuen Bundesfreiwilligendienst sollen bis zu 35 000 Männer und Frauen einen gemeinwohlorientierten Dienst im sozialen, ökologischen und kulturellen Sektor oder im Bereich der Integration und des Zivil- und Katastrophenschutzes leisten können. Die Dienstzeit soll mindestens 6 und höchstens 18 Monate dauern, in Ausnahmefällen 24 Monate. Der Dienst soll allen Altersgruppen offen stehen. Taschengeld: derzeit 330 Euro. Jugendfreiwilligendienste Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ), Freiwilliges Ökologisches Jahr (FÖJ) und Internationaler Jugendfreiwilligendienst bleiben
bestehen.


Am 1. Juli 2011 startet der neue Bundesfreiwilligendienst (BFD). Der BFD tritt an die Stelle des Zivildienstes, der zusammen mit der Wehrpflicht zum 30. Juni 2011 ausgesetzt wird. Ziel des Bundesfreiwilligendienstes ist es, möglichst vielen Menschen einen Einsatz für die Allgemeinheit zu ermöglichen. 35 000 Bürger sollen dafür jährlich geworben werden.


Während zum Zivildienst als Wehrersatzdienst nur wehrpflichtige junge Männer einberufen wurden, steht der neue Bundesfreiwilligendienst Männern und Frauen jeden Alters offen.


Hintergrund:


Am 15.12.2010 hat die Bundesregierung beschlossen, die Einberufung zum Wehrdienst auf unbestimmte Zeit auszusetzen. Die Wehrpflicht soll aber im Grundgesetz erhalten bleiben. Zum 3.1.2011 wurden junge Männer letztmalig einberufen, denn schon ab 1.3.2011 verzichtet das Bundesverteidigungsministerium darauf.  Mit dem Aussetzen der Wehrpflicht entfällt auch die Grundlage für den Zivildienst. Zivildienstleistende sind überwiegend in sozialen Einrichtungen beschäftigt und erledigen dort zusätzliche Aufgaben. Um den Wegfall des Zivildienstes wenigstens teilweise ausgleichen zu können, wurde ab 1.7.2011 ein Bundesfreiwilligendienst eingeführt.


Die Organisation des Dienstes wurde dem Bundesamt für Zivildienst zugeordnet, das zukünftig "Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben" heißt.


Das ist der neue Bundesfreiwilligendienst:



  • Der Bundesfreiwilligendienst steht Männern und Frauen jeden Alters nach Erfüllung der Vollzeitschulpflicht offen.

  • Wie in den Jugendfreiwilligendiensten dauert der Einsatz in der Regel zwölf, mindestens sechs und höchstens 24 Monate.

  • Der Bundesfreiwilligendienst ist grundsätzlich vergleichbar einer Vollzeitbeschäftigung. Sofern die Freiwilligen älter als 27 Jahre sind, ist auch Teilzeit von mindestens 20 Wochenstunden möglich.

  • Wie der Zivildienst ist auch der Bundesfreiwilligendienst arbeitsmarktneutral. Jeder einzelne Platz wird darauf überprüft, dass keine reguläre Arbeitskraft verdrängt oder ersetzt wird, sondern allein unterstützende Tätigkeiten ausgeführt werden.

  • Der Bundesfreiwilligendienst wird in den bisher von Zivis besetzten Plätzen und Bereichen geleistet. Zudem wurden die Einsatzbereiche zum Beispiel auf Sport, Integration, Kultur und Bildung erweitert.

  • Die Freiwilligen werden gesetzlich sozialversichert. Die Eltern erhalten Kindergeld. Es gibt keinen Unterschied zwischen Bundesfreiwilligendienst und FSJ/FÖJ.

  • Das Taschengeld hat in Ost und West eine einheitliche Obergrenze. Es wird wie im FSJ/FÖJ nicht vorgegeben, sondern frei mit den Trägern vereinbart.


 


Zuletzt waren Ende Juni rund 19.700 Zivis im Dienst. Dem gegenüber konnten zum 1. Juli bisher schon mehr als 17.300 Freiwillige gewonnen werden. Darin eingeschlossen sind 14.300 Zivildienstleistende, die freiwillig ihren Dienst verlängert haben.


Links zu den "Oft gestellte Fragen" auf den Seiten "www.bundesfreiwilligendienst.de/"



  • Wer kann Bundesfreiwilligendienst machen?

  • Für welchen Zeitraum muss ich mich verpflichten?

  • Welche Leistungen erhalte ich?

  • In welchen Bereichen kann ich den Bundesfreiwilligendienst leisten?

  • Was muss ich tun, um Bundesfreiwilligendienstler zu werden?

  • Was bringt mir der Bundesfreiwilligendienst?

  • An wen kann ich mich mit Fragen wenden?

Montag, 1. August 2011

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BFH-Entscheidung: Solidaritätszuschlag war bis zum Jahr 2007 nichtverfassungswidrig

Mit zwei heute verkündeten Urteilen (Az. II R 50/09 und II R 52/10) hat der Bundesfinanzhof (BFH) am 21.07.2011 entschieden, dass die Festsetzung des Solidaritätszuschlags zur Einkommen- und Körperschaftsteuer bis zum Jahr 2007 verfassungsmäßig war. Auch nach einer Laufzeit von bis dahin 13 Jahren diene er noch zur Deckung des besonderen Finanzbedarfs des Bundes aus den Kosten der Wiederherstellung der deutschen Einheit.