Sonntag, 10. Februar 2008

Gewerbesteuerreform 2008

Das Wichtigste zur GewSt-Reform, soweit es für Lehre und Ausbildung relevant ist:

Gewerbesteuermesszahl:
  • bisher: 5 % für Kapitalgesellschaften und Staffeltarif für Personenges./Einzelunternehmer
  • neu: einheitlich 3,5 % für alle Rechtsformen

Gewerbesteuer als Betriebssteuer (eigentlich eine Änderung im ESt-Recht)
  • bisher: GewSt als Betriebsausgabe abziehbar
  • neu: fällt weg, GewSt ist nicht mehr abziehbar; gilt für alle Rechtsformen

Grundfreibetrag:
bleibt unverändert.

Änderungen bei der Hinzurechnung
Zinsen
  • bisher: nur Zinsen für Dauerschulden gem. § 8 Nr. 1; HR in Höhe von 50%
  • neu: alle Arten von Schulden bzw. Kapitalbeschaffungsmaßnahmen , HR nur 25%
Die in Prüfungen beliebte Berechnung von Kontokorrentzinsen fällt damit weg, da nicht mehr auf den Dauerschuldcharakter abgestellt wird.

ausgezahlte Gewinnanteile für stille Gesellschafter
(gilt auch für Renten)

  • bisher: vollständige Hinzurechnung
  • neu: HR von 25 %

Mietaufwendungen und Leasing

  • bisher: nur für bewegliche u.ä. Güter, nicht für Grundstücke/Räume; GewSt-Versteuerung beim Empfänger wr zu prüfen, HR in Höhe von 50%;
neu:
  1. die Gewerversteuerung beim Empfänger spielt keine Rolle mehr
  2. auch Immobilien-Mieten
  3. HR erfasst jetzt auch:
  • Mieten für bewegliche Wirtschaftsgüter: 5 % Hinzurechnung
  • Mieten für unbewegliche Güter (insb. Immobilien): 16,25 % Hinzurechnung
  • Zahlungen für Rechteüberlassungen (insbes. Lizenzen und Konzessionen): 6,25 % (außer Vertriebslizenzen)
ACHTUNG! diese Prozentsätze werden in § 8 GewStG so nicht genannt; sie ergeben sich aus der etwas eigenen Formulierung, wonach es in der Fallgruppe Nr. 1 (§ 8 Nr. 1) heißt:

ein Viertel der Summe aus ... (gemeint ist bei jeder der folgenden Buchstaben ein Viertel)
und bei den entsprechenden, in Nr. 1a bis 1f, entweder nichts weiter, oder nochmals eine Bruchzahl, z.B.
1 d) einem Fünftel der Miet- und Pachtzinsen ... (bewegliche Güter)
1 e) dreizehn Zwanzigstel der Miet- und Pachtzinsen ... (unbewegliche Güter)
1 f) einem Viertel der Aufwendungen für ... (Konzessionen, Lizenzen u.ä.)

Die Kombination der Bruchzahlen ergibt die weiter oben genannten Prozentsätze.

Die Prozentzahlen sind in Wikipedia verwirrend dargestellt; die dortigen Prozentsätze sind noch zu vierteln.


Freibetrag bei dem ersten Teil der Hinzurechnungen (§ 8 Nr. 1 a bis Nr. 1f)

  • neu: bei dem ersten Teil der Hinzurechnungen (Nr. 1a bis Nr. 1 f) gibt es einen Freibetrag von 100.000 Euro.

Dieser Freibetrag steht etwas versteckt am Ende der Aufzählung
... soweit die Summe den Betrag von 100.000 Euro übersteigt;

Keine Änderung bei den Kürzungen.