BGH 12.03.2008, VIII ZR 253/05
Ein taufrisches Urteil des BGH hat es in sich. Der für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat seine Rechtsprechung fortentwickelt, wonach ein Sachmangel eines Gebrauchtfahrzeugs bereits in der Eigenschaft als Unfallwagen liegen kann (§ 434 BGB).
Das Urteil (hier der Link zur Pressmitteilung auf den Seiten des BGH) behandelt zwei praxisrelevante Aspekte, die ich wie folgt zusammenfasse:
1. Die Angabe "Unfallschäden lt. Vorbesitzer: Nein" beim Kauf eines Gebrauchtwagens von einem Fahrzeughändler ist keine Beschaffenheitsvereinbarung oder Garantie, und somit unberheblich für die Frage der Gewährleistung. Vielmehr sei die Frage eines möglichen Unfallschadens damit schlicht offen geblieben, so der BGH.
2. Ein Sachmangel liegt allerdings bereits in der Eigenschaft des Fahrzeugs als Unfallwagen. Eine entsprechende Beschaffenheitsvereinbarung (als unfallfrei) ist nicht notwendig.
Nach der Rechtsprechung des Senats kann der Käufer auch beim Kauf eines gebrauchten Kraftfahrzeugs, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB erwarten, dass das Fahrzeug keinen Unfall erlitten hat, bei dem es zu mehr als "Bagatellschäden" gekommen ist.
Der gesamte Fall ist gut geeignet für einen Übungsfall zum Gewährleistungsrecht.