Ziel: | Wiederherstellung der Einzelzwangsvollstreckungslage wie vor der anfechtbaren Handlung (§§ 1, 11 AnfG). |
Rechtsnatur: | Das Anforderungsrecht ist ein Forderungsrecht gegenüber dem Dritten das automatisch entsteht, sobald einer der Anfechtungstatbestände erfüllt ist. |
Ausübung: | Nur durch
oder
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Anfechtungsvoraussetzungen: |
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Anmerkungen zum Titel:
keine vollstreckbare Ausfertigung notwendig
keine Sicherheitsleistung notwendig
es reicht Titulierung
Zeitpunkt: Bis zur letzten mündlichen Verhandlung des Anfechtungsprozesses
Der Klageantrag
Klageerhebung erfolgt nach § 3 AnfG i.V.m. § 253 ZPO gemäß den allgemeinen Voraussetzungen
Der Klageantrag ist auf Duldung der Zwangsvollstreckung gerichtet, §§ 11, 13 AnfG
(aus den Begleitfolien zum DIPLOMA-Studium Wirtschaftsjurist 2009)