Mittwoch, 22. September 2010

Insolvenzrecht für Wirtschaftsjuristen: Anfechtung nach demAnfechtungsgesetz

Die Anfechtung ist nur möglich bei Vollstreckung in Geld oder Sachen!




Ziel:


Wiederherstellung der Einzelzwangsvollstreckungslage wie vor der anfechtbaren Handlung (§§ 1, 11 AnfG).


Rechtsnatur:


Das Anforderungsrecht ist ein Forderungsrecht gegenüber dem Dritten das automatisch entsteht, sobald einer der Anfechtungstatbestände erfüllt ist.


Ausübung:


Nur durch



  1. Klageerhebung gem. § 13 AnfG (Anfechtungsklage)



oder



  1. Anfechtungseinrede gem. § 9 AnfG




Anfechtungsvoraussetzungen:




  1. § 2 AnfG:





  • Geldforderung



  • fällig



  • Vollstreckungstitel



  • Unzulänglichkeit des Schuldnervermögens







  1. §§ 1, 16, 17 AnfG:





  • kein Insolvenzverfahren







Anmerkungen zum Titel:



  • keine vollstreckbare Ausfertigung notwendig



  • keine Sicherheitsleistung notwendig



  • es reicht Titulierung


Zeitpunkt: Bis zur letzten mündlichen Verhandlung des Anfechtungsprozesses



Der Klageantrag



  • Klageerhebung erfolgt nach § 3 AnfG i.V.m. § 253 ZPO gemäß den allgemeinen Voraussetzungen



  • Der Klageantrag ist auf Duldung der Zwangsvollstreckung gerichtet,  §§ 11, 13 AnfG




(aus den Begleitfolien zum DIPLOMA-Studium Wirtschaftsjurist 2009)