Insolvenzanfechtung | Anfechtung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) | Anfechtung nach dem Anfechtungsgesetz (AnfG) | |
Anlass: | Spezielle Regelung für das Insolvenz-verfahren. | Normale zivilrechtliche Anfechtung von Willenserklärungen (außerhalb von Insolvenz und Zwangsvollstreckung) z.B. bei Anfechtbarkeit wegen Irrtums oder wegen Täuschung oder Drohung. | Instrument im normalen Zwangs-vollstreckungsverfahren (Einzel-ZV) außerhalb der Insolvenz. |
Regelung: | §§ 129 ff. InsO | §§ 119, 123 BGB | §§ 1 ff. AnfG |
Wer ficht an: | Insolvenzverwalter | Jedermann, im Falle der Insolvenz der Insolvenzverwalter im Rahmen seiner Geschäftsführungsbefugnis. | Ein Zwangsvollstreckungs-Gläubiger |
Zweck: | Rückholung von Vermögen in die Masse. | Annullierung einer irrtümlich oder erzwungener maßen abgegebenen Willenserklärung (Irrtum, Täuschung, Drohung!). | Rückholung von Vermögen in das zu vollstreckende Vermögen durch Direktpfändung beim Leistungsempfänger (Verschaffung einer Zugriffsmöglichkeit). |
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Dienstag, 21. September 2010
Insolvenzrecht für Wirtschaftsjuristen: Überblick über dieAnfechtungsarten
Die Insolvenzordnung bietet eine spezielle Insolvenzanfechtung. Wichtig für das Verständnis ist die Abgrenzung zu den anderen Anfechtungsarten.