Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs vom 10. Juli 2013 zu einem der unglücklichsten Steuerregelungen:
Dienstwagenbesteuerung: Anwendung der 1 %-Regelung auch bei fehlender privater Nutzung
Urteil vom 21.03.13 VI R 31/10
Urteil vom 21.03.13 VI R 46/11
Urteil vom 21.03.13 VI R 42/12
Urteil vom 18.04.13 VI R 23/12
Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer  unentgeltlich oder verbilligt ein Fahrzeug zur privaten Nutzung zur  Verfügung, führt dies beim Arbeitnehmer auch dann zu einem  steuerpflichtigen Vorteil, wenn der Arbeitnehmer das Fahrzeug  tatsächlich nicht privat nutzt. Der Vorteil ist, wenn ein  ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nicht geführt worden ist, nach der  1%-Regelung zu bewerten. 
Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einer  Reihe von Urteilen vom 21. März 2013 und 18. April 2013 entschieden und  damit seine bisherige Rechtsprechung korrigiert. 
Bisher wurde in  derartigen Fällen die tatsächliche private Nutzung des Fahrzeugs  vermutet. Der Steuerpflichtige konnte die Vermutung unter engen  Voraussetzungen widerlegen. Diese Möglichkeit ist nun entfallen.  
Im  Streitfall (VI R 31/10) stellte die Klägerin, eine  Steuerberatungsgesellschaft, ihrem Geschäftsführer einen Dienstwagen zur  Verfügung. Nach dem Anstellungsvertrag durfte er den Dienstwagen auch  für Privatfahrten nutzen. Bei der Lohnsteuer setzte die Klägerin für die  private Nutzung lediglich eine Kostenpauschale an, denn eine private  Nutzung des Dienstwagens habe nicht stattgefunden. Im Anschluss an eine  Lohnsteueraußenprüfung erließ das Finanzamt einen  Lohnsteuerhaftungsbescheid. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.
Der  BFH hat die Entscheidung des Finanzgerichts bestätigt. Die vom  Arbeitgeber gewährte Möglichkeit, den Dienstwagen auch privat nutzen zu  dürfen, führt beim Arbeitnehmer zu einem Vorteil, der als Lohn zu  versteuern ist. Ob der Arbeitnehmer von der Möglichkeit der privaten  Nutzung Gebrauch gemacht hat, ist dafür unerheblich, denn der Vorteil in  Gestalt der konkreten Möglichkeit, das Fahrzeug auch zu Privatfahrten  nutzen zu dürfen, ist  dem Arbeitnehmer bereits mit der Überlassung des  Fahrzeugs zugeflossen. Deshalb hatte das Finanzgericht den geldwerten  Vorteil aus der Überlassung des Dienstwagens zur privaten Nutzung zu  Recht (auch ohne weitere Feststellungen zum Sachverhalt) als Arbeitslohn  angesehen. 
Der BFH  bestätigte auch die Auffassung der Vorinstanz, dass der Vorteil nach der  1%-Regelung zu bewerten sei. § 8 Abs. 2 Satz 2 des  Einkommensteuergesetzes (EStG) setzt keine tatsächliche Nutzung voraus,  sondern verweist nur auf die 1%-Regelung (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG).  Mit dem Betrag, der nach der 1%-Regelung als Einnahme anzusetzen ist,  sollen sämtliche geldwerten Vorteile, die sich aus der Möglichkeit zur  privaten Nutzung des Dienstwagens ergeben – unabhängig von Nutzungsart  und –umfang – pauschal abgegolten werden. Diese Typisierung hat der BFH  wiederholt als verfassungsgemäß erachtet. Da  im Streitfall ein  ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nicht geführt worden war, kam eine andere  Entscheidung nicht in Betracht.
In zwei weiteren Urteilen vom 21. März 2013 (VI R 46/11 und VI R 42/12) sowie in einem Urteil vom 18. April 2013 (VI R 23/12) hat der BFH aber auch (nochmals) verdeutlicht, dass die 1 %-Regelung nur zur Anwendung kommt, wenn feststeht, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer tatsächlich einen Dienstwagen zur privaten Nutzung arbeitsvertraglich oder doch zumindest auf Grundlage einer konkludent getroffenen Nutzungsvereinbarung überlassen hat.
Bundesfinanzhof

