Auch wenn sich inhaltlich nicht viel geändert hat, bleibt das Problem, dass die Paragrafen neu nummeriert wurden. Das macht es schwer, Aufsätze oder Fachbücher zu lesen, die vor 2011 geschrieben wurden.
Hier ist eine Synopse hilfreich:
GPSG | ProdSG | ||
---|---|---|---|
§1 | Anwendungsbereich | §1 | Anwendungsbereich |
§2 | Begriffsbestimmungen | §2 | Begriffsbestimmungen |
§3 | Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen | §8 | Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen |
§4 | Inverkehrbringen und Ausstellen | §3 | Allgemeine Anforderungen an die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt |
§4 | Harmonisierte Normen | ||
§5 | Normen und andere technische Spezifikationen | ||
§5 | Besondere Pflichten für das Inverkehrbringen von Verbraucherprodukten | §6 | Zusätzliche Anforderungen an die Bereitstellung von Verbraucherprodukten auf dem Markt |
§6 | CE-Kennzeichnung | §7 | CE-Kennzeichnung |
§7 | GS-Zeichen | §20 | Zuerkennung des GS-Zeichens |
§21 | Pflichten der GS-Stelle | ||
§22 | Pflichten des Herstellers und des Einführers | ||
§23 | GS-Stellen | ||
§8 | Aufgaben und Befugnisse der zuständigen Behörden (Überwachung) | §24 | Zuständigkeiten und Zusammenarbeit |
§25 | Aufgaben der Marktüberwachungsbehörden | ||
§26 | Marktüberwachungsmaßnahmen | ||
§27 | Adressaten der Marktüberwachungs-maßnahmen | ||
§28 | Betretungsrechte und Befugnisse | ||
§9 | Meldeverfahren | §29 | Unterstützungsverpflichtung, Meldeverfahren |
§30 | Schnellinformationssystem RAPEX | ||
§10 | Veröffentlichung von Informationen | §31 | Veröffentlichung von Informationen |
§11 | Zugelassene Stellen | §9 | Aufgaben der Befugnis erteilenden Behörden |
§10 | Anforderungen an die Befugnis erteilenden Behörden | ||
§11 | Befugnisse der Befugnis erteilenden Behörden | ||
§12 | Anträge auf Notifizierung | ||
§13 | Anforderungen an die Konformitätsbewertungsstelle für ihre Notifizierung | ||
§14 | Konformitätsvermutung | ||
§15 | Notifizierungsverfahren, Erteilung der Befugnis | ||
§16 | Verpflichtung der notifizierten Stelle | ||
§17 | Meldepflichten der notifizierten Stelle | ||
§18 | Zweigunternehmen einer notifizierten Stelle und Vergabe von Unteraufträgen | ||
§19 | Widerruf der erteilten Befugnis | ||
§12 | Aufgaben der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin | §32 | Aufgaben der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin |
§13 | Ausschuss für technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte | §33 | Ausschuss für Produktsicherheit |
§14 | Ermächtigung zum Erlass von Rechtsvorschriften (Überwachungsbedürftige Anlagen) | §34 | Ermächtigung zum Erlass von Rechtsvorschriften (Überwachungsbedürftige Anlagen) |
§15 | Befugnisse der zuständigen Behörden | §35 | Befugnisse der zuständigen Behörden |
§16 | Zutrittsrecht des Beauftragten der zugelassenen Überwachungsstelle | §36 | Zutrittsrecht des Beauftragten der zugelassenen Überwachungsstelle |
§17 | Durchführung der Prüfung und Überwachung | §37 | Durchführung der Prüfung und Überwachung, Verordnungsermächtigung |
§18 | Aufsichtsbehörden | §38 | Aufsichtsbehörden |
§19 | Bußgeldvorschriften | §39 | Bußgeldvorschriften |
§20 | Strafvorschriften | §40 | Strafvorschriften |
§21 | Übergangsbestimmungen | (-) |
Eine downloadbare Synopse MIT ERLÄUTERUNGEN der Änderungshintergründe findet man hier:
http://schator.de/Synopse_ProdSG%20(2011)%20-%20GPSG%20a.F..pdf
Schwerpunkte des neuen ProdSG (gemäß BMAS)
- Das ProdSG sieht insbesondere im Bereich der Marktüberwachung neue und verbesserte Bestimmungen vor. So soll die Zusammenarbeit zwischen Marktüberwachung (in der Zuständigkeit der Länder) und Zoll intensiviert werden, um gefährliche Produkte möglichst frühzeitig aufspüren zu können. Dies gewährleistet ein hohes Sicherheitsniveau der am Markt befindlichen Produkte - und trägt zugleich zum fairen Wettbewerb zwischen den Herstellern bei. Mit der Einführung eines einheitlichen Richtwerts von 0,5 Stichproben je 1000 Einwohner wird zudem sichergestellt, dass es bei der Marktüberwachung zu keinem Ungleichgewicht bei den Kontrollen auf den Ländermärkten kommt.
- Die Bestimmungen zum GS-Zeichen wurden im Hinblick auf die Voraussetzungen für seine Erteilung und die Kontrolle seiner Verwendung strenger gefasst und erweitert. Damit soll das GS-Zeichen nachhaltig gestärkt und Missbrauch bekämpft werden. Das GS-Zeichen hat sich in der Vergangenheit als verlässliches Instrument zur Information der Verbraucher bewährt. Mit seiner Aussage "geprüfte Sicherheit" beeinflusst es die Kaufentscheidung und trägt so maßgeblich zu einem wirkungsvollen Verbraucherschutz bei.
Gesetzestexte:
Der Gesetzestext auf den Seiten der juris GmbH
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