Mittwoch, 7. August 2013

Vom GPGS zum Produktsicherheitsgesetz

Das Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) wurde am 01.12.2011 vom Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) vom 08.11.2011 komplett abgelöst. In vielen Lehrskripten oder Büchern ist dagegen noch das GPSG erläutert, was daran liegen dürfte,dass es eine der vielen stillen Änderungen war, bei denen sich inhaltlich nicht viel geändert hat. Das Gesetz nochmals umbenennen und neu zu gliedern war sicher nicht das Geschickteste, vor allem, da diese Bestimmungen schon vor 2004 mehrfache Geseztesumwandlungen hinter sich hat.


Auch wenn sich inhaltlich nicht viel geändert hat, bleibt das Problem, dass die Paragrafen neu nummeriert wurden. Das macht es schwer, Aufsätze oder Fachbücher zu lesen, die vor 2011 geschrieben wurden.


Hier ist eine Synopse hilfreich:


 
GPSGProdSG
§1Anwendungsbereich§1Anwendungsbereich
§2Begriffsbestimmungen§2Begriffsbestimmungen
§3Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen§8Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
§4Inverkehrbringen und Ausstellen§3Allgemeine Anforderungen an die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt
§4Harmonisierte Normen
§5Normen und andere technische Spezifikationen
§5Besondere Pflichten für das Inverkehrbringen von Verbraucherprodukten§6Zusätzliche Anforderungen an die Bereitstellung von Verbraucherprodukten auf dem Markt
§6CE-Kennzeichnung§7CE-Kennzeichnung
§7GS-Zeichen§20Zuerkennung des GS-Zeichens
§21Pflichten der GS-Stelle
§22Pflichten des Herstellers und des Einführers
§23GS-Stellen
§8Aufgaben und Befugnisse der zuständigen Behörden (Überwachung)§24Zuständigkeiten und Zusammenarbeit
§25Aufgaben der Marktüberwachungsbehörden
§26Marktüberwachungsmaßnahmen
§27Adressaten der Marktüberwachungs-maßnahmen
§28Betretungsrechte und Befugnisse
§9Meldeverfahren§29Unterstützungsverpflichtung, Meldeverfahren
§30Schnellinformationssystem RAPEX
§10Veröffentlichung von Informationen§31Veröffentlichung von Informationen
§11Zugelassene Stellen§9Aufgaben der Befugnis erteilenden Behörden
§10Anforderungen an die Befugnis erteilenden Behörden
§11Befugnisse der Befugnis erteilenden Behörden
§12Anträge auf Notifizierung
§13Anforderungen an die Konformitätsbewertungsstelle für ihre Notifizierung
§14Konformitätsvermutung
§15Notifizierungsverfahren, Erteilung der Befugnis
§16Verpflichtung der notifizierten Stelle
§17Meldepflichten der notifizierten Stelle
§18Zweigunternehmen einer notifizierten Stelle und Vergabe von Unteraufträgen
§19Widerruf der erteilten Befugnis
§12Aufgaben der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin§32Aufgaben der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
§13Ausschuss für technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte§33Ausschuss für Produktsicherheit
§14Ermächtigung zum Erlass von Rechtsvorschriften (Überwachungsbedürftige Anlagen)§34Ermächtigung zum Erlass von Rechtsvorschriften (Überwachungsbedürftige Anlagen)
§15Befugnisse der zuständigen Behörden§35Befugnisse der zuständigen Behörden
§16Zutrittsrecht des Beauftragten der zugelassenen Überwachungsstelle§36Zutrittsrecht des Beauftragten der zugelassenen Überwachungsstelle
§17Durchführung der Prüfung und Überwachung§37Durchführung der Prüfung und Überwachung, Verordnungsermächtigung
§18Aufsichtsbehörden§38Aufsichtsbehörden
§19Bußgeldvorschriften§39Bußgeldvorschriften
§20Strafvorschriften§40Strafvorschriften
§21Übergangsbestimmungen
(-)


Eine downloadbare Synopse MIT ERLÄUTERUNGEN der Änderungshintergründe findet man hier:
http://schator.de/Synopse_ProdSG%20(2011)%20-%20GPSG%20a.F..pdf



Schwerpunkte des neuen ProdSG (gemäß BMAS)
  • Das ProdSG sieht insbesondere im Bereich der Marktüberwachung neue und ver­besserte Bestimmungen vor. So soll die Zusammenarbeit zwischen Marktüberwa­chung (in der Zuständigkeit der Länder) und Zoll intensiviert werden, um gefährliche Produkte möglichst frühzeitig aufspüren zu können. Dies gewährleistet ein hohes Si­cherheitsniveau der am Markt befindlichen Produkte - und trägt zugleich zum fairen Wettbewerb zwischen den Herstellern bei. Mit der Einführung eines einheitlichen Richtwerts von 0,5 Stichproben je 1000 Einwohner wird zudem sichergestellt, dass es bei der Marktüberwachung zu keinem Ungleichgewicht bei den Kontrollen auf den Ländermärkten kommt.
  • Die Bestimmungen zum GS-Zeichen wurden im Hinblick auf die Voraussetzungen für seine Erteilung und die Kontrolle seiner Verwendung strenger gefasst und erweitert. Damit soll das GS-Zeichen nachhaltig gestärkt und Missbrauch bekämpft werden. Das GS-Zeichen hat sich in der Vergangenheit als verlässliches Instrument zur In­formation der Verbraucher bewährt. Mit seiner Aussage "geprüfte Sicherheit" beein­flusst es die Kaufentscheidung und trägt so maßgeblich zu einem wirkungsvollen Verbraucherschutz bei.
Insgesamt wird die Bedeutung des Produktsicherheitsgesetzes als die zentrale Vermarktungs- und Sicherheitsvorschrift für Produkte gestärkt und die Marktüberwachung im europäischen Verbund enger verzahnt.Quelle: http://www.bmas.de/DE/Service/Gesetze/prodsg.html

Gesetzestexte:

Der Gesetzestext auf den Seiten der juris GmbH
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