Beim Streit über die Bewertung des Arbeitnehmers in Zeugnissen gehen die Gerichte davon aus, dass man im Zweifel - also wenn keine der beiden Parteien bessere oder schlechtere Leistungen nachweisen kann - eine durchschnittliche Bewertung verlangen kann. Urteil vom 14.10.2003, 9 AZR 12/03. Diese Rechtsprechung scheint sich zu ändern. Einen entsprechenden Artikel habe ich im verbraucher-magazin veröffentlicht, auf den ich verweise: