Samstag, 22. November 2014

Schema Sonstige Vorsorgeaufwendungen



Sonstige Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 und 3a)

Nicht verwechseln mit sonstigen Sonderausgaben. 
Die Altersvorsorgeaufwendungen und die sonstigen Vorsorgeaufwendungen waren vor 2005 ein einziger Komplex: "Vorsorgeaufwendungen" mit einem bestimmten Höchstbetrag.

Regelung: § 10 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 3a,  sowie Absatz 4

Beachte: § 10 (1) Nr. 3 ist erst vor kurzem in Nr. 3 und Nr. 3a aufgeteilt worden. Wird die Nr. 3 in früheren Urteilen oder Aufsätzen zitiert, muss dies umgedeutet werden.

§ 10 (1) Nr. 3 und Nr. 3a bilden eine Einheit, da sie über die abschließende Berechnung in Absatz 4 zusammengefasst werden. Die Trennung ist nur wegen des Mindestbetragsregelung (Abs. 4 S. 4) notwendig.


Schema:

§ 10 (1) Nr. 3  lit a    Krankenversicherung  Basisversorgung
                              bei gesetzl. KV Abzug 4 % pauschal für Krankengeld
                              bei privaten KV Abzug für Komfortleistungen

§ 10 (1) Nr. 3  lit b    Gesetzliche Pflegeversicherung

                              Zwischensumme

§ 10 (1) Nr. 3a         Rest Krankenversicherung von oben (4% Abzug, Komfortleistungsabzug)
                              Private Pflegeversicherungen
                             Sonstige Versicherungen auf den Krankheitsfall (Krankenhaustagegeld, private Krankentagegeldversicherung)
Haftpflichtversicherung (soweit nicht einkunftsbezogen)
(keine Kaskoversicherung, generell keine Sachversicherungen)
Berufsunfähigkeitsversicherung u. Erwerbsunfähigkeitsversicherung
Arbeitslosenversicherung (AN-Anteil an der gesetzl. ALV)
Risiko-Lebensversicherung
Altfälle Kapital-LV für Verträge vor 2005 -   davon 88 %

                               Gesamtsumme aus Nr. 3 und 3a

höchstens              Betrag aus § 10 (4):  
1.900 bei Angestellten, Beamten, Rentner, familienversicherte Angehörige
2.800 bei Sonstigen
bei Ehegatten die Summe der jeweils zutreffenden Beträge (so genannter gemeinsamer Höchstbetrag, Absatz 4 Satz 3)

mindestens            Basisversorgung gem. § 10(1) Nr. 3 (ergibt sich aus Absatz 4 S. 4)



Anmerkungen

  •  Die Mindestbetragsregelung läuft natürlich leer, wenn die Gesamtsumme UNTER dem Höchstbetrag lag. Es schadet aber nicht, sie vorsorglich zu erwähnen für den Fall, dass man falsch addiert hat.

  • Verwechseln Sie nicht die Mindestbetragsregelung in Abs. 4 mit der Günstigerprüfung nach §10 Abs. 4a EStG.  Im letzteren Fall geht es um einen Vergleich mit einer früheren Rechtslage (vor der SA-Reform), diese wird in Prüfungen regelmäßig ausgeschlossen.

STF-Prüfung Schema Altersvorsorgeaufwendungen



Altersvorsorge - Sonderausgaben iSv § 10 (1) Nr. 2 (in Verbindung mit Absatz 3)

Einheitsschema für Arbeitnehmer, Selbständige UND Beamte



Vorsorgeaufwendungen sammeln

Ges. Rentenversicherung AN-Anteil                              § 10 I Nr. 2  lit a
Ges. Rentenversicherung AG-Anteil                              § 10 I Nr. 2  S. 2
Berufsständische Altersversicherungen                          § 10 I Nr. 2 lit a
Rürup (kapitalgedeckte Leibrentenversicherung)           § 10 I Nr. 2 lit b



Höchstbetrag berechnen                                           (§ 10 Absatz 3)

1.) Grundsätzlich:               20.000 Euro, § 10 (3) S.1
                                            40.000 Euro für Verheiratete, § 10 (3) S. 2

2.) Bei Beamten: Höchstbetrag  um den fiktiven Gesamt-RV-Beitrag kürzen
     § 10 (3) S. 3

 zum Beispiel:
 ungekürzter HB  20.000
- 18,9 % vom Beamtenlohn (gültig für 2013, 2014)
   max von der Bemessungsgrenze Ost (60.000 f. 2014, 58.800 f.2013)
= gekürzter Höchstbetrag




Abschließende Berechnung                                      (§ 10 Absatz 3)

Vergleich der VA mit dem (evtl. gekürzten) Höchstbetrag 
-> mit dem  geringeren Betrag weiter rechnen

Ergebnis x 78 %                                                         § 10 (3) S.4 und S.6
 (2014: 78%, 2013: 76%; Prozentsatz 2%-stufenweise anzupassen) -                

- AG-Anteil zur RV
   (so wie im ersten Schritt eingestellt)                         § 10 (3) S. 5

= abziehbareAltersvorsorgeaufwendungen



Ablaufschema als Paragrafenkette

(§ 10 Abs. 1 Nr. 2a + 10 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 + 10 Abs. 1 Nr. 2b)
=<  (10 Abs. 3 S. 1, 2) mal (10 Abs. 3 S. 4, S. 6) minus- 10 Abs. 3 S.5

Anmerkung zum Prozentsatz


  •   60% (2005) bis  100% (2025)
  •   Regelung: § 10 III S. 4  und S. 6
  •  Satz 4 (neueste Fassung 2014): 76% für 2013, gem. Satz 6: jährlich 2 Prozentpunkte Erhöhung bis 2025



STF-Prüfung - Ort der sonstigen Leistung

Die Prüfung für die Steuerfachangestellten steht bevor. Alle Schemata werden nochmals wiederholt (oder erstmals gebüffelt). Ein klassisches Problem ist die USt-problematik bei der sonstigen Leistung in Zusammenhang mit dem Ausland - also dem Ort der sonstigen Leistung. Hier sind die Darstellungen meist verwirrend. Es gibt aber durchaus eine Reihenfolge, also ein Prüfungsschema.

Gesamtreihenfolge: § 3b, § 3e, § 3a Abs. 3 und 4, § 3a Abs. 1 und 2

I) Spezialfälle
  • 3b (1)  Personenbeförderung 
  • 3b (3) inngergem. Güterbeförderung (mit Unterscheidung b2b, b2c)
  • 3e Restaurationsleistung auf Schiff, Flugzeug etc. 3e
  • 3a (3) Nr. 3 b sonstige Restaurationsumsätze (vorher 3e prüfen)
  • 3a (3) Nr. 1 Dienstleistungen im Zus. mit Grundstück
  • 3a (3) Nr. 2 kurzfristige Vermietung Beförderungsmittel
  • 3a (3) Nr. 3 Dienstleistung Kunst, Kultur, Wissenschaft, Sport Unterhaltung
  • 3a (3) Nr. 3 c Arbeiten an beweglichen Gegenständen/Begutachtung (mit Unterscheidung b2b, b2c)
  • 3a (3) Nr. 4 Vermittlungsleistungen (mit Unterscheidung b2b, b2c)
  • 3a (4) Katalogleistungen (Unterscheidung b2b, b2c EU-Gebiet, b2c Drittland)


II) restliche Fälle

  • je nachdem, ob Empfänger Nichtunternehmer ist (dann § 3a Absatz 1)
  • oder ob Empfänger Unternehmer ist  (dann § 3a Absatz 2) 


Sonntag, 16. November 2014

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Mittwoch, 5. November 2014

Steuerrecht: Änderung bei Selbstanzeigen

Die Bundesregierung plant, die Regelungen zur strafbefreienden Selbstanzeige im Steuerrecht  erheblich enger zu fassen als bisher. Demnach soll die Grenze, bis zu der eine Steuerhinterziehung ohne Zahlung eines zusätzlichen Geldbetrages bei Selbstanzeige straffrei bleibt, von 50.000 auf 25.000 Euro gesenkt werden. Der zu zahlende Geldbetrag soll abhängig vom Hinterziehungsvolumen gestaffelt werden.

Im Entwurf (PDF, 299 KB: 18/3018) heißt es außerdem: Hervorzuheben ist auch die vorgesehene generelle Ausdehnung des Berichtigungszeitraums auf zehn Jahre für eine wirksame Selbstanzeige. Bisher besteht diese Verpflichtung nur in Fällen einer besonders schweren Steuerhinterziehung.

Dieses Gesetz tritt laut Entwurf am 01. Januar 2015 in Kraft.

Quelle: Deutscher Bundestag und der dazugehörige Gesetzentwurf (PDF, 299 KB: 18/3018)