Sonstige Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 und 3a)
Nicht verwechseln mit sonstigen Sonderausgaben.
Die Altersvorsorgeaufwendungen und die sonstigen Vorsorgeaufwendungen waren vor 2005 ein einziger Komplex: "Vorsorgeaufwendungen" mit einem bestimmten Höchstbetrag.
Regelung: § 10 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 3a, sowie Absatz 4
Beachte: § 10 (1) Nr. 3 ist erst vor kurzem in Nr. 3 und Nr. 3a aufgeteilt worden. Wird die Nr. 3 in früheren Urteilen oder Aufsätzen zitiert, muss dies umgedeutet werden.
§ 10 (1) Nr. 3 und Nr. 3a bilden eine Einheit, da sie über die abschließende Berechnung in Absatz 4 zusammengefasst werden. Die Trennung ist nur wegen des Mindestbetragsregelung (Abs. 4 S. 4) notwendig.
Schema:
§ 10 (1) Nr. 3 lit a Krankenversicherung Basisversorgung
bei gesetzl. KV Abzug 4 % pauschal für Krankengeld
bei privaten KV Abzug für Komfortleistungen
§ 10 (1) Nr. 3 lit b Gesetzliche Pflegeversicherung
Zwischensumme
§ 10 (1) Nr. 3a Rest Krankenversicherung von oben (4% Abzug, Komfortleistungsabzug)
Private Pflegeversicherungen
Sonstige Versicherungen auf den Krankheitsfall (Krankenhaustagegeld, private Krankentagegeldversicherung)
Haftpflichtversicherung (soweit nicht einkunftsbezogen)
(keine Kaskoversicherung, generell keine Sachversicherungen)
Berufsunfähigkeitsversicherung u. Erwerbsunfähigkeitsversicherung
Arbeitslosenversicherung (AN-Anteil an der gesetzl. ALV)
Risiko-Lebensversicherung
Altfälle Kapital-LV für Verträge vor 2005 - davon 88 %
Haftpflichtversicherung (soweit nicht einkunftsbezogen)
(keine Kaskoversicherung, generell keine Sachversicherungen)
Berufsunfähigkeitsversicherung u. Erwerbsunfähigkeitsversicherung
Arbeitslosenversicherung (AN-Anteil an der gesetzl. ALV)
Risiko-Lebensversicherung
Altfälle Kapital-LV für Verträge vor 2005 - davon 88 %
Gesamtsumme aus Nr. 3 und 3a
höchstens Betrag aus § 10 (4):
1.900 bei Angestellten, Beamten, Rentner, familienversicherte Angehörige
2.800 bei Sonstigen
bei Ehegatten die Summe der jeweils zutreffenden Beträge (so genannter gemeinsamer Höchstbetrag, Absatz 4 Satz 3)
1.900 bei Angestellten, Beamten, Rentner, familienversicherte Angehörige
2.800 bei Sonstigen
bei Ehegatten die Summe der jeweils zutreffenden Beträge (so genannter gemeinsamer Höchstbetrag, Absatz 4 Satz 3)
mindestens Basisversorgung gem. § 10(1) Nr. 3 (ergibt sich aus Absatz 4 S. 4)
Anmerkungen
- Die Mindestbetragsregelung läuft natürlich leer, wenn die Gesamtsumme UNTER dem Höchstbetrag lag. Es schadet aber nicht, sie vorsorglich zu erwähnen für den Fall, dass man falsch addiert hat.
- Verwechseln Sie nicht die Mindestbetragsregelung in Abs. 4 mit der Günstigerprüfung nach §10 Abs. 4a EStG. Im letzteren Fall geht es um einen Vergleich mit einer früheren Rechtslage (vor der SA-Reform), diese wird in Prüfungen regelmäßig ausgeschlossen.