Montag, 26. Januar 2015

Privateinlagen von Sachen - für Steuerfachangestellte





Die Bewertung von Privateinlagen von Gegenständen ist tückisch. Der Buchungssatz ist jeweils einfach:

Anlagekonto an 2180 Privateinlagen
Zum Beispiel:

  • Fuhrpark an Privateinlagen
  • BGA an Privateinlagen
  • Maschinen an Privateinlagen
  • Grundstücke an Privateinlagen



Problematisch kann die Bewertung werden. Und die muss der Steuerfachangestellte beherrschen.


Die Regelung ist in § 6 Absatz 1 Nr. 5 EStG enthalten, und dort sind die ersten zwei Sätze entscheidend. Dort ist auch die berühmt-berüchtigte 3-Jahres-Regelung, und zwar im 2.Halbsatz des ersten Satzes, und ganz wirr wird es bei abnutzbaren (also abschreibungsfähigen) Gegenständen, siehe Satz 2.

§ 6 (1) Nr. 5:
Einlagen sind mit dem Teilwert für den Zeitpunkt der Zuführung anzusetzen; sie sind jedoch höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen, wenn das zugeführte Wirtschaftsgut
a)
innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Zuführung angeschafft oder hergestellt worden ist,
b)
ein Anteil an einer Kapitalgesellschaft ist und der Steuerpflichtige an der Gesellschaft im Sinne des § 17 Absatz 1 oder Absatz 6 beteiligt ist; § 17 Absatz 2 Satz 5 gilt entsprechend, oder
c)
ein Wirtschaftsgut im Sinne des § 20 Absatz 2 ist.
2Ist die Einlage ein abnutzbares Wirtschaftsgut, so sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten um Absetzungen für Abnutzung zu kürzen, die auf den Zeitraum zwischen der Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsguts und der Einlage entfallen. 3Ist die Einlage ein Wirtschaftsgut, das vor der Zuführung aus einem Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen entnommen worden ist, so tritt an die Stelle der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Wert, mit dem die Entnahme angesetzt worden ist, und an die Stelle des Zeitpunkts der Anschaffung oder Herstellung der Zeitpunkt der Entnahme.

Der TEILWERT ist vereinfacht gesprochen der Zeitwert, der fiktive Wert, wenn man den Gegenstand verkaufen würde. Auf die Besonderheiten des Teilwertsbegriffs gehe ich hier nicht weiter ein.

SCHEMA

Setzt man diesen verwirrenden Gesetzestext richtig um, ergibt sich folgendes Bild

1) Wenn der Gegenstand  privat vor mehr als 3 Jahren angeschafft worden ist, egal ob Grundstück, Aktie oder abschreibbares Gut:

Bewerte die Einlage immer mit dem Teilwert,
§ 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 erster  Halbsatz

2) Ist der Gegensatz innerhalb der letzten drei Jahre angeschafft worden, gilt:

a) bei Immobilien, Aktien und sonstigen nicht abschreibbaren Gütern:

Bewerte mit Teilwert, maximal aber mit den Anschaffungskosten
§ 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 zweiter  Halbsatz


Das bedeutet:  Prüfe, was niedriger ist -  Teilwert oder damaliger Anschaffungswert - und nimm das Niedrigere. 

 b) bei abschreibbaren Sachen:

Bewerte mit Teilwert, maximal aber mit  fortgeführten Anschaffungskosten§ 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 zweiter Halbsatz i.V.m. Satz 2


Das bedeutet:  Prüfe, was niedriger ist -  Teilwert einerseits, oder damaliger Anschaffungswert abzüglich hypothetische Abschreibung andererseits,  Nimm das Niedrigere.

Der Satz 2 sorgt also dafür, dass man bei abschreibbaren Sachen nicht wirklich mit den Anschaffungskosten vergleicht, sondern mit den "fortgeführten Anschaffungskosten", also das, was bei hypothetischer Abschreibung übrigbleiben würde.



Beispiel für fortgeführte AK: Der Unternehmer hatte das Auto 24 Monate vor der Einlage privat für 50.000 Euro angeschafft, Abschreibungsquote soll 20% betragen (also betriebsübliche Nutzungsdauer 5 Jahre). Die AK von 50.000 würden sich durch 2 Jahre AfA auf einen Restwert von 30.000 gesenkt haben, das sind die "fortgeführten Anschaffungskosten".

Diesen Wert (und nicht die ursprünglichen AK) vergleicht man mit dem Teilwert, also dem Gebrauchtwert des Autos am Tag der Einlage. Wäre dieses Auto  wegen pfleglicher Behandlung auf dem Gebrauchtwagenmarkt 35.000 Euro wert (Teilwert 35.000) darf man nicht den Teilwert nehmen, sondern muss die 30.000 nehmen (weil niedriger). 

Variante: Wäre das Fahrzeug am Tag der Einlage wegen vieler Mängel am Auto nur 28.000 Euro am Markt wert (Teilwert 28.000), muss man diesen Teilwert nehmen, und nicht die fortgeführten AK.

Aber Achtung!

Der Satz 2 gilt  nur für Sachen, die binnen der letzten 3 Jahre angschafft wurde. Er modifiziert also den Satz 1, 2. Halbsatz, und dort sorgt er für einen Austausch von Anschaffungskosten in fortgeführte Anschaffungskosten.

Der Satz 2 läuft aber leer, wenn die Sache noch früher angeschafft wurde - dann gilt IMMER nur der Teilwert. Das ist dem Gesetzestext nicht so einfach anzusehen. Man muss es verstanden haben: Der Stz 2 gilt nicht für Sachen, die vor mehr als 3 Jahren privat angeschafft wurden!


Was ist der Sinn der 3-Jahresregelung

Die komische Regelung gibt Sinn, wenn man das Ganze handelsrechtlich betrachtet, auch wenn das Gesetz im Steuerrecht steht.

Handelsrechtlich sorgt man immer dafür, dass ein Bilanzierender seine Vermögenswerte nicht zu gut darstellt. Hat er ein Grundstück, das bei Einlage angeblich 300.000 Euro am Markt wert ist, ein paar Monate davor für 150.000 Euro (als angebliches Schnäppchen) gekauft, glaubt man ihm nicht die 300.000 Euro, sondern nimmt lieber mal die echten Anschaffungskosten, wenn die niedriger sind. Daher die zusätzliche Einschränkung:

 Teilwert aber MAXIMAL ANSCHAFFUNGSKOSTEN
Ärgerlich, wenn das wirklich ein Schnäppchen war, oder wenn das Ganze schon knapp 3 Jahre her ist.

Bei abnutzbaren Gegenständen wie Autos, Maschinen, BGA wäre dieser Vergleich noch nicht ganz sauber, man muss die ursprünglichen AK nochmal um die hypothetische AfA vermindern, bevor man mit dem Teilwert vergleicht. Daher der Satz 2, die Modfizierung zu "fortgeführten AK".

Kritik

Das Ganze gäbe Sinn, wenn diese Regelung wirklich im Handelsrecht, also im HGB stehen würde.

Die Regelung ist aber eine rein steuerrechtliche Regelung, gilt also nur für die Steuerbilanz (das HGB kennt nur die Bewertung mit dem Zeitwert (entspricht Teilwert), eine vergleichbare Regelung wie § 6(1) Nr. 5 S. 1 2. Halbsatz gibt es nicht.)

Ganz egal, ob die Regelung im Handelrecht gilt oder nicht - im Steuerrecht ist sie ungerecht, und dürfte dort nicht existieren. Sie führt zu einem fatalen Effekt: einer Versteuerung von Wertsteigerungen, die nichts mit dem Berieb zu tun hat.


Beispiel: Sie kaufen ein Grundstück für 200.000 Euro. Zweieinhalb Jahre später beschließen Sie, das Grundstück doch nicht privat zu bebauen, sondern betrieblich zu benutzen, und buchen eine entsprechende Einlage. Angenommen der Wert ist inzwischen auf 250.000 Euro gestiegen - eine Wertsteigerung im privaten Bereich, eigentlich nicht steuerpflichtig. Nun dürfen Sie aber nicht 250.000 Euro als Einlagewert buchen, sondern nur die geringeren AK, also die 200.000 Euro.


Würden Sie das Grundstück in den nächsten Wochen für den echten WErt (250.000 Euro) verkaufen, würden als buchhalterischer Effekt 50.000 Euro Gewinn entstehen. Das ist die Wertsteigerung von 200.000 auf 250.000 Euro (fachlich gesprochen: Aufdeckung einer stillen Reserve)
 
Sie müssen also  50.000 Euro Wertzuwachs versteuern, der in Wirklichkeit gar nicht während der betrieblichen Nutzung, sondern schon vorher im Privatbereich entstanden ist. Das ist schwer einzusehen.

Kaum jemand wird das Grundstück sofort verkaufen. Aber auch wenn Sie es erst in 15 Jahren verkaufen, eines ist klar: dort werden Sie die 50.000 Euro Wertsteigerung versteuern müssen, denn die steckt in der Differenz zwischen Einlagewert und Verkaufspreis.

Wenn Sie das Unternehmen irgendwann aufgeben und die Grundstücke wieder privat nutzen, haben Sie diesselbe Ars...karte, denn dann werden alle Gegenstände mit dem Zeitwert bemessen (also dem fiktiven Verkaufspreis) und Sie müssen die Wertsteigerung ebenfalls versteuern.