Otto-Schmidt-Verlag besprach auf seiner Webseite ein (noch nicht rechtskräftige) Entscheidung des LG Ravensburg (dortige Pressemitteilung vom 25.8.20150):
Die beklagte Brauerei hatte auf ihrer Internetseite drei Biersorten mit dem Begriff "bekömmlich" beworben - eine Werbung, die nach Ansicht des LG verboten ist, und zwar aufgrund einer EG-Verordnung über Werbung von Alkoholika über 1,2 Vol%
Der klagende Verband zur Förderung gewerblicher Interessen hielt den Slogan für eine unzulässige gesundheitsbezogene Angabe und verwies auf ein EuGH-Urteil vom 6.9.2012 (Rz.: C-544/10), wonach eine Vermarktung von Wein mit der Bezeichnung "bekömmlich" unzulässig ist. Das LG bestätigte nun die bereits erlassene einstweilige Verfügung, mit der es der beklagten Brauerei untersagt worden war, ihr Bier mit dem Wort "bekömmlich" zu bewerben.
Die Gründe:
Es lag ein Verstoß der Werbeaussage gegen eine EG-Verordnung vor, die gesundheitsbezogene Angaben zu Bier mit einem Alkoholgehalt von über 1,2 Vol.% verbietet. Das Kriterium des Gesundheitsbezugs ist bereits nach dem Wortlaut der EG-Verordnung weit gefasst. Es reicht demnach aus, wenn ein Zusammenhang des Lebensmittels mit der Gesundheit "suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht" wird. Das Wort "bekömmlich" bringt in seiner Hauptbedeutung die Verträglichkeit für den Körper und seine Funktionen zum Ausdruck und weist damit objektiv - unabhängig von weiteren Erläuterungen - Gesundheitsbezug auf
via http://www.otto-schmidt.de/news/wirtschaftsrecht/brauerei-darf-ihr-bier-nicht-als-bekommlich-bewerben-2015-08-27.html
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