Mittwoch, 9. März 2016

Bundesregierung beschließt Reform des Bauvertragsrecht

Die Bundesregierung hat am 2. März den vom Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz Heiko Maas vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung beschlossen.

Mit dem Gesetzentwurf wird das Werkvertragsrecht modernisiert und den Anforderungen von Bauvorhaben angepasst. Im Vordergrund steht dabei der Verbraucherschutz.

Bauunternehmer müssen Verbrauchern künftig rechtzeitig vor Vertragsschluss eine Baubeschreibung aushändigen, die klare und verständliche Angaben zu den wesentlichen Eigenschaften des Bauwerks enthält. Sie wird grundsätzlich Inhalt des Vertrags und ermöglicht einen genauen Überblick über die angebotenen Leistungen. Der Vertrag hat außerdem verbindliche Angaben zum Fertigstellungstermin zu machen. Das gibt Verbrauchern mehr Planungssicherheit. Etwa, wann sie die bisherige Wohnung kündigen oder den Umzug organisieren sollen.

Erstaunliche Neuerung (aus meiner Sicht) ist ein neu eingeführtes

Widerrufs- und Kündigungsrecht

a) Verbraucher haben das Recht, einen Bauvertrag innerhalb von 14 Tagen ab Vertragsschluss zu widerrufen.

So können sie einen Kauf mit in der Regel hohen finanziellen Verpflichtungen noch einmal überdenken. Das Widerrufsrecht erlischt spätestes zwölf Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss, unabhängig davon, ob eine ordnungsgemäße Belehrung erfolgt ist.

b) Künftig gibt es außerdem im Werkvertragsrecht (und somit auch bei Bauverträgen)  ein Kündigungsrecht aus wichtigem Grund.


 



Änderungen auch nach Vertragsschluss möglich
Häufig treten während der Ausführung des Baus noch Änderungen ein. Etwa wenn sich die Vorstellungen des Bauherren ändern oder er bestimmte Umstände nicht berücksichtigt hatte. Bauherren sollen deshalb das Bauvorhaben künftig noch nach Vertragsschluss einseitig ändern können.

Der Unternehmer muss die Änderungen aber nur ausführen, wenn sie für ihn zumutbar sind. Dabei sind die Interessen beider Parteien angemessen zu berücksichtigen.

Die Berechnung der Mehr- oder Mindervergütung dafür hat grundsätzlich anhand der tatsächlichen Kosten zu erfolgen. Der Unternehmer erhält angemessene Zuschläge für allgemeine Geschäftskosten, Wagnis und Gewinn.

Der Bauunternehmer ist auch verpflichtet, Unterlagen über das Bauwerk zu erstellen, die der Verbraucher zum Nachweis der Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften oder für den Kredit benötigt.

Außerdem werden verschiedene Vorschriften vereinfacht oder effektiver gestaltet: Zum Beispiel die Berechnung von Abschlagszahlungen, für die es Obergrenzen gibt, sowie die Abnahme der Bauleistung durch den Bauherren. Bei einer Kündigung des Bauvertrages bzw. bei Verweigerung der Abnahme ist der Leistungstand bzw. der Zustand des Werkes zu dokumentieren.

Der Gesetzentwurf enthält zugleich spezielle Neuregelungen für den Architekten- und Ingenieurvertrag.

 


Bessere Gewährleistung

Darüber hinaus gibt es eine Änderung bei der Mängelhaftung zugunsten von Käufern: Der Verkäufer einer beweglichen Sache ist gegenüber dem Käufer verpflichtet, die in eine andere Sache eingebaute mangelhafte Kaufsache auszubauen und die Ersatzsache einzubauen, oder die Kosten für beides zu tragen. Und zwar verschuldensunabhängig. Das entspricht der jüngeren Rechtsprechung, die hiermit in das Gesetz übernommen wurde.

Neu jedoch: das gilt künftig auch für Käufe zwischen Unternehmern. Damit wurde hier eine Gleichbehandlung erreicht.

Mittwoch, 2. März 2016



Direktlink zum Gesetz (wird im Dokument als "Gesetzentwurf" bezeichnet, ist aber bereits abgesegnet: