Hier eine Klarstellung:
- Ausgangspunkt:
Nach dem 2014 neu eingefügten § 288 Absatz 5 BGB hat der Gläubiger einer Entgeltforderung bei Verzug des Schuldners neben dem Ersatz des durch den Verzug entstehenden konkreten Schadens Anspruch auf die Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Diese Pauschale ist auf den Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist. - 1. Meldung: LAG Köln 21.11.2016
Ob die Vorschrift auch für Arbeitsverräge, also Lohnzahlungen gilt, ist umstritten. Nach dem Wortlaut erfasst sie alle Verträge, viele Anwälte gehen ganz selbstverständlich davon aus, dass sie auch für Arbeitsverträge gilt. Aber es gibt einige Juristen, die die Anwendbarkeit ablehnen.
Hierzu gibt es ein aktuelles Urteil, und das ist die erste Meldung, von der ich sprach:
LAG Köln vom 21.11.2016 (LAG Köln 22.11.2016, 12 Sa 524/16; Pressemeldung hier). Das LAG bejaht die Anwendbarkeit, anders als die Vorinstanz. Sie lässt die Revision beim BAG zu. Eine HÖCHSTRICHTERLICHE Bestätigung liegt also noch nicht vor. Siehe auch: http://www.arbrb.de/46130.htm - 2. Meldung: § 288 Abs. 5 gilt seit 1.7. 2016 auch für Altverträge
Bisher galt die Verzugspauschale nur für Verträge ab Einführung der Pauschale, also ab für Verträge, die ab Juli 2014 abgeschlossen wurde. Dafür sorgte die Übergangsvorschrift in Art. 229 § 34 Satz 1 EGBGB, die eine zweijährige Übergangsfrist vorsieht. Die Schonfrist ist jetzt abgelaufen. Ab jetzt gilt die Schadenersatzpauschale auch für ALTVERTRÄGE. Und das ist interessant für alle Arten von Dauerverträgen, also auch Arbeitsverträge (sofern man akzeptiert, dass die Schadenersatzpauschale für Arbeitsverträge gilt, siehe oben). Siehe dazu Aufsatz von Grimm: http://www.arbrb.de/blog/2016/07/11/40-e-verzugspauschale-ab-1-7-2016/
Übrigens: entgegen vieler veralteter Internetbeiträge beträgt der Verzugszinssatz derzeit (Stand Nov. 2016): 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (in Worten: neun, nicht acht). Auch hier war die Gesetzesänderung im Jahre 2014 schuld.