Mittwoch, 11. Oktober 2017

Gewährleistung: Gekauft wie besichtigt oder Gekauft wie gesehen ist kein völliger Gewährleistungsausschluss

Zugegeben: das Folgende ist allenfalls für Jura-Studenten prüfungsrelevant. Aber es schadet nicht,  davon gehört zu haben, falls man irgendwann etwas Gebrauchtes verkaufen will.

Die Formulierung "gekauft wie gesehen" beim Autokauf gilt nur für solche Mängel, die ein Laie ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen bei einer Besichtigung erkennen kann. Damit ist also kein völliger Gewährleistungsausschluss erreicht.  Das bekräftigt das OLG Oldenburg 28.8.2017, 9 U 29/17. Das entspricht auch der höchstrichterlichen Rechtsprechung, die das OLG hier auf den Fall eines Kfz-Kaufs angewandt hat.

Der Verkäufer hatte ein Gebrauchtauto für 5000 Euro verkauft. Es gab keinen besonderen Gewährleistungausschluss, aber die Klausel "gekauft wie gesehen".

Nach den Feststellungen eines Sachverständigen hatte das  Auto einen erheblichen, nicht vollständig und fachgerecht beseitigten Unfallschaden. Beide Kotflügel wiesen Spachtelarbeiten und eine Neulackierung auf. Der Verkäufer als letzter Besitzer des Fahrzeugs  hatte von dem Schaden selbst nichts gewusst.

Die Formulierung "gekauft wie gesehen" im Kaufvertrag konnte einen Gewährleistungsanspruch der Klägerin nicht ausschließen. Denn diese Formulierung gilt nur für solche Mängel, die ein Laie ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen bei einer Besichtigung erkennen kann, was hier nicht der Fall war.


Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, zuletzt: Bundesgerichtshof: Urteil vom 06.04.2016 – VIII ZR 261/14: Dabei ging es allerdings nicht um ein Kfz, sondern um den Kauf einer gebrauchten CNC-Maschine

Gewährleistungsausschlüsse, die durch die Wendung „wie besichtigt“ an eine vorangegangene Besichtigung anknüpfen, beziehen sich in aller Regel nur auf bei der Besichtigung wahrnehmbare, insbesondere sichtbare Mängel der Kaufsache (…).

Wird dabei zugleich der Bezug zu einer Besichtigung des Käufers hergestellt, kommt es auf die Wahrnehmbarkeit des Mangels durch diesen Käufer und nicht darauf an, ob eine sachkundige Person den Mangel hätte entdecken oder zumindest auf dessen Vorliegen hätte schließen können und müssen (…).“