Zugegeben: das Folgende ist allenfalls für Jura-Studenten
prüfungsrelevant. Aber es schadet nicht, davon gehört zu haben, falls
man irgendwann etwas Gebrauchtes verkaufen will.
Die
Formulierung "gekauft wie gesehen" beim Autokauf gilt nur für solche
Mängel, die ein Laie ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen bei einer
Besichtigung erkennen kann. Damit ist also kein völliger
Gewährleistungsausschluss erreicht. Das bekräftigt das OLG Oldenburg
28.8.2017, 9 U 29/17. Das entspricht auch der höchstrichterlichen
Rechtsprechung, die das OLG hier auf den Fall eines Kfz-Kaufs angewandt
hat.
Der Verkäufer hatte ein Gebrauchtauto für 5000
Euro verkauft. Es gab keinen besonderen Gewährleistungausschluss, aber
die Klausel "gekauft wie gesehen".
Nach
den Feststellungen eines Sachverständigen hatte das Auto einen
erheblichen, nicht vollständig und
fachgerecht beseitigten Unfallschaden. Beide Kotflügel wiesen
Spachtelarbeiten und eine Neulackierung auf. Der Verkäufer als letzter
Besitzer des Fahrzeugs hatte von dem Schaden selbst nichts gewusst.
Die Formulierung "gekauft wie gesehen" im Kaufvertrag konnte einen
Gewährleistungsanspruch der Klägerin nicht ausschließen. Denn diese
Formulierung gilt nur für solche Mängel, die ein Laie ohne Hinzuziehung
eines Sachverständigen bei einer Besichtigung erkennen kann, was hier
nicht der Fall war.
Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, zuletzt: Bundesgerichtshof: Urteil vom 06.04.2016 – VIII ZR 261/14: Dabei ging es allerdings nicht um ein Kfz, sondern um den Kauf einer gebrauchten CNC-Maschine
Gewährleistungsausschlüsse,
die durch die Wendung „wie besichtigt“ an eine vorangegangene
Besichtigung anknüpfen, beziehen sich in aller Regel nur auf bei der Besichtigung wahrnehmbare, insbesondere sichtbare Mängel der Kaufsache (…).
Wird dabei zugleich der Bezug zu einer Besichtigung des Käufers hergestellt, kommt es auf die Wahrnehmbarkeit des Mangels durch diesen Käufer
und nicht darauf an, ob eine sachkundige Person den Mangel hätte
entdecken oder zumindest auf dessen Vorliegen hätte schließen können und
müssen (…).“