Dienstag, 14. Januar 2020

Skontozahlung in der EÜR

Die Skonto-Verbuchung in der doppelten Buchführung ist bekannt. Sie führt zu einer Korrektur der Warenaufwendungen (oder bei Anlagevermögen zu einer Korrektur der Anschaffungskosten) und einer Korrektur der VSt.

Dieser Beitrag befasst sich nur mit dem Skonto bei Einnahmenüberschussrechnung - ein Thema, das in Steuerfachangestellten-Prüfungen nur gelegentlich gestreift wird, und über das ich nirgends eine Darstellung finden konnte.

1. Beim Warenkauf

Nettobetrag und USt sind BA, aber erst bei Zahlung. Die Rechnung buchen wir nicht. Also müssen wir auch keine Skontokorrektur bei der Zahlung buchen. Bei der Zahlung buchen wir gleich den verminderten Betrag.

a) Zieleinkauf Waren am 15.12.01, 23.800 inkl. USt

keine BA mangels Abfluss, § 11 (2) 1 EStG

b) Zahlung der Rechnung am 10.1.02 unter Abzug von 2 % Skonto (476,-) = 23.324,-

Wir haben gem. § 11(2)1 EStG eine BA in Höhe des Zahlungsbetrags (der aus USt-Sicht die Bruttoeinnahme ist), also 23.324,- Euro. Das ließe sich auch zerlegen in netto 19.600 + USt, beides ist BA bei Zahlung.

2. Beim Kauf von Anlagevermögen

Vorüberlegung: Beim AV-Kauf (abnutzbares AV) müssen wir VSt und Nettobetrag (=Anschaffungskosten) trennen. Für VSt gilt das übliche Zahlungsprinzip von § 11, für den Nettobetrag (die AK) wird § 11 durch die AfA-Regelung verdrängt, siehe § 4 (3) 3 EStG. Bei der VSt als BA gilt das Zahlungsdatum, bei der Berechnung der AfA gilt der Zeitpunkt der Lieferung als Startpunkt.

Beispiel: Zielkauf Maschine mit ND 10 Jahre, 20.000 + USt, Lieferung 10.12.01, Zahlung am 10.01.02 unter Abzug von 2 % Skonto, also 23.324,-

a) Jahr der Lieferung, also  01:

Bezüglich der VSt noch keine BA, (BA: 0)
AK (20.000,-) selbst keine BA wg. 4(3)3 EStG (BA: 0)
Lfd AfA = BA, 4(3)3 iVm 7(1)4 EStG. Höhe 20000 : 10 Jr. x 1/12 = 166,67 Euro

Achtung! Die AfA wird vom vollen Rechnungsbetrag berechnet, auch wenn wir wissen, dass wir nächste Jahr  mit Skonto bezahlen und sich dadurch nachträglich die AK mindern (deutlich erkennbar bei doppelter Buchführung). Der Skontoabzug wird also in 01 noch nicht berücksichtigt!


b) Jahr der Zahlung, also 02:

Von der erhaltenen Zahlung müssen wir nur den USt-Anteil buchen, der Rest läuft über die AfA. Also:

VSt = BA, aber nur in Höhe von 3.724,- Euro.
Denn die VSt wird hier aus 23.324,- Euro berechnet (unser Bruttoerlös ist 23.324,- Euro, das sind netto 19.600 + 3.724 USt).

Die jährliche AfA für die Maschine fließt in den Gesamtblock der Abschreibungen ein und ist BA; man könnte sie auch gesondert "buchen". Der AfA-Betrag für diese Maschine vermindert sich jetzt etwas, das sie künftig von 19.600 aus berechnet wird. Im letzten Jahr gibt es einen Fehlbetrag wegen der überhöhten AfA-Buchung in 01, daher wird der AfA-Betrag im letzten Jahr um diesen Betrag weniger sein (eben so, dass Buchwert 0 entsteht).


Abschließende Anmerkung:

Bei obigen Beispielen bin ich von einem Unternehmer ausgegangen, der mit USt und VSt arbeitet, also beim Einkauf vorsteuerabzugsberechtigt ist. Nur denn haben wir die Trennung zwischen VSt-Betrag und Nettobetrag (= AK). Beim Arzt oder beim ust-befreiten Kleinunternehmer läuft das natürlich etwas abweichend ab. Denn hier gehört der VSt-Anteil zu den Anschaffungskosten und der gesamte Bruttobetrag (= AK) wird gem. § 4(3)3 iVm 7(1) EStG über die AfA zur BA.
In diesem Fall hätten wir im ersten Jahr eine zu hohe AfA, wenn wir den späteren Skontoabzug ignorieren, ab dem zweiten Jahr eine verminderte AfA und im letzten Jahr eine Anpassung um den Fehlbetrag.