Wo steht eigentlich, dass sich die USt für die zweite Jahreshälfte 2020 ändert?
In § 12 UStG findet man jedenfalls nichts. Auch nicht in der tagesaktuellen Fassung auf "www.gesetze-im-internet.de".
Die Rechtsgrundlage ist § 28 UStG, der im Rahmen der Corona-Maßnahmen neu eingeführt wurde. Er "überschreibt" sozusagen den § 12 UStG.
Etwas missverständlich ist es, wenn es in Medienberichten heißt, das 2. Corona-Steuerhilfegesetz sei die Rechtsgrundlage. Das stimmt so nicht, denn dieses Gesetz ist ein "Artikelgesetz", das anordnet, dass verschiedene Paragraphen in verschiedenen Gesetzen geändert werden. Unter anderem wird hier eben der § 28 UStG eingeführt, den man dann aber auch im UStG findet und als Rechtsgrundlage zitiert. Das Steuerhilfegesetz lebt also nicht als eigenes Gesetz sein künftiges Leben und taucht nicht in Steuergesetzsammlungen auf.
Natürlich findet man derzeit den § 28 UStG wiederum auch nur im Internet, z.B. auf www.gesetze-im-internet.de. Denn in der Gesetzessammlung, die Sie als Lernender irgendwann gekauft hatten, (z.B. Steuergesetze im Beck Verlag, Rechtslage 2020) kann er logischerweise noch nicht berücksichtigt sein. Er wurde erst während des Jahres eingeführt.
Es sei denn, es ist während des Jahres eine Neuauflage herausgebracht worden, die die Änderungen enthält. Das hängt jetzt also davon ab, wann Sie diesen Blogartikel lesen.
Wer mit dem Text allein nicht klar kommt und Fragen hat, hier sind die "primären" Informationsquellen:
Das Bundesfinanzministerium hat am 1. Juli 2020 die finale Fassung eines begleitenden BMF-Schreibens, Stand 30. Juni 2020, zur befristeten Absenkung des allgemeinen und ermäßigten Umsatzsteuersatzes veröffentlicht.
Das BMF hat am 25. Juni 2020 eine FAQ-Liste mit Antworten auf wichtige Fragen zur Änderung der Umsatzsteuersätze veröffentlicht.
Das Bayerische Landesamt für Steuern (BayLSt) hat eine Kurzinfo zur befristeten Umsatzsteuersenkung zur Klärung verschiedener damit in Zusammenhang stehender Fragen, veröffentlicht. Sie beinhaltet verschiedene Beispielsfälle und Sonderregelungen.